JudikaturJustizRS0000485

RS0000485 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Dezember 1966

Der Umfang und die Art der Leistung sind bei einem Exekutionstitel, der einen Beklagten zu einer Leistung nur gegen eine Zug um Zugleistung verpflichtet, nur dann im Sinne des § 7 Abs 1 EO aus dem Titel zu entnehmen, wenn sowohl die Handlung des Verpflichteten wie auch die Handlung des betreibenden Gläubigers eindeutig feststehen. Ein solcher Exekutionstitel umfaßt nicht etwa zwei Leistungen (nämlich eine Leistung des Verpflichteten und eine Leistung des betreibenden Gläubigers), sondern eine einzige Leistung des Verpflichteten, die von der Gegenleistung abhängt. Wenn ein Teil dieser Leistung unbestimmt ist, so entspricht der Titel nicht den § 7 Abs 1 EO.