JudikaturJustizRS0000324

RS0000324 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Januar 2021

In der Zeit zwischen Einantwortung und Verbücherung des Nachlasses kann die Exekution zur Hereinbringung einer Nachlaßschuld noch gegen die Verlassenschaft, diese vertreten durch jene Erben, denen die zu verbüchernde Liegenschaft nach den Ergebnissen der Verlassenschaftsabhandlung zufällt, bewilligt werden (1 Ob 443/53).

Entscheidungen
5