JudikaturJustizRS0000205

RS0000205 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. November 2018

Die Exekutionsbewilligung hat sich streng an den Wortlaut des Exekutionstitels zu halten. Lautet der Exekutionstitel daher auf Räumung der im Hause X - Gasse 1 innegehabten Geschäftsräumlichkeiten, so kann - auch wenn es sich um ein Eckhaus handelt - nicht die Räumung der im Hause X - Gasse 1 - Y - Gasse 2 und 4 zu ebener Erde gelegenen Räumlichkeiten bewilligt werden.

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