JudikaturJustizRS0000026

RS0000026 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Januar 1961

Ist im Spruch des Urteils, das vor dem Ende der Bestandzeit gefällt wurde, das Ende der Bestandzeit angegeben und wurde dabei die Übergabe des Bestandobjektes binnen 14 Tagen ausgesprochen, so bezieht sich dieser Ausspruch auf das Ende der Bestandzeit, so daß mit der späteren Rechtskraft des Urteiles die Leistungsfrist abgelaufen und die Exekution sofort zu bewilligen ist.