JudikaturJustizRS0000012

RS0000012 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. November 2018

Ein Exekutionstitel liegt nur dann vor, wenn der Verpflichtete nach dem Inhalte des Titels zu einer Leistung verpflichtet ist. Nur solche Tatbestände sind Exekutionstitel, die einen Leistungsbefehl an den Verpflichteten aussprechen (EvBl 1954/139 S 205). Eine bloße Willenserklärung (hier: zustimmen statt dulden) genügt nicht.

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