RS0000004 – OGH Rechtssatz
RS0000004 – OGH Rechtssatz
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Es ist ein allgemeiner Grundsatz des österreichischen Exekutionsrechtes, dass jedes Exekutionsmittel nur dann und nur in dem Umfang anzuwenden ist, als es zur Befriedigung der betreibenden Partei dienlich ist, während eine offenkundig entbehrliche Exekutionsmaßnahme zu unterbleiben hat. Für die Sicherungsexekution gilt dasselbe mit der Modifikation, dass Sicherungsschritte unzulässig sind, die zur Sicherung der betreibenden Partei nicht erforderlich sind.