JudikaturJustizRS0000004

RS0000004 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Februar 2011

Es ist ein allgemeiner Grundsatz des österreichischen Exekutionsrechtes, dass jedes Exekutionsmittel nur dann und nur in dem Umfang anzuwenden ist, als es zur Befriedigung der betreibenden Partei dienlich ist, während eine offenkundig entbehrliche Exekutionsmaßnahme zu unterbleiben hat. Für die Sicherungsexekution gilt dasselbe mit der Modifikation, dass Sicherungsschritte unzulässig sind, die zur Sicherung der betreibenden Partei nicht erforderlich sind.

Entscheidungen
2