RS0000002 – OGH Rechtssatz
RS0000002 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Ein Antrag, der zwingenden Verfahrensgrundsätzen zuwiderläuft, ist auch dann abzuweisen, wenn sich der hiezu einvernommene Gegner nicht geäußert haben sollte. Die Zustimmung zur Nichtbeachtung zwingender Verfahrensgrundsätze kann nicht Gegenstand einer Einvernehmung sein. Das Unterbleiben einer Äußerung begründet zwar auch in einem solchen Fall die Rechtswirkung des § 56 Abs 2 EO, die anzunehmende Zustimmung des Gegners ist aber in diesem Fall unbeachtlich.