RKO0000047 – LG Korneuburg Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Der Umstand, dass ein bereits geboardeter Fluggast wieder aussteigt, zählt ebenso wie der Umstand, dass ein bereits eingecheckter Fluggast das Flugzeug erst gar nicht besteigt - was in beiden Fällen zur Folge hat, dass eine durch das erforderliche Ausladen des Gepäcks dieses Fluggastes verursachte relevante Verspätung eintritt - zu den allgemeinen, der Ausübung der Personenbeförderung immanenten Risiken, ohne dass es auf die Ursache für das Verhalten des Fluggastes ankäme.