RI0100204 – OLG Innsbruck Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Sogenannte „Verteil- oder Unproduktivitätszeiten“, in denen tatsächlich keine oder sehr geringe/abgeschwächte Arbeitsleistungen erbracht wurden, müssen sich aus den (in der Regel auf dem berufskundlichen oder leistungsphysiologischen Gutachten beruhenden) Feststellungen zum konkreten Arbeitsprofil des Versicherten ergeben, um in die Kalorienbeurteilung nach § 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsV einfließen zu können.