K120.970/0002-DSK/2005 – Datenschutzkommission Entscheidung
Text
[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein.]
BESCHEID
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. MAIER und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. KOTSCHY, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Dr. STAUDIGL und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Mag. FLENDROVSKY und Fr. HAAS in ihrer Sitzung vom 14. Jänner 2005 folgenden Beschluss gefasst:
Spruch
Über die Beschwerde der K**** in W**** (in der Folge: Beschwerdeführerin) vertreten durch den Z-Verein in H****, gegen die D**** GmbH in H**** (in der Folge auch: Beschwerdegegner) wegen Verletzung des Rechts auf Auskunft gemäß § 26 Datenschutzgesetz 2000 idF BGBl. I Nr. 136/2001 (DSG 2000) durch unvollständige Erfüllung ihres Auskunftsbegehrens vom 4. Februar 2004 wird gemäß § 31 Abs. 1 DSG 2000 wie folgt entschieden:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung:
Beschwerdebehauptung und Sachverhalt:
1. Die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Z-Verein, richtete am 4. Februar 2004 an die Beschwerdegegnerin, die D**** GmbH (Adressverlag und Direktmarketingunternehmen), ein Auskunftsbegehren gemäß § 26 DSG 2000 und ersuchte um Auskunft dahingehend, welche personenbezogenen Daten die Beschwerdegegnerin über die Beschwerdeführerin speichere, woher diese Daten stammten, an wen diese Daten übermittelt worden wären und zu welchem Zweck und auf welcher Rechtsgrundlage diese Datenanwendungen betrieben würden. Darauf teilte die Beschwerdegegnerin D**** GmbH der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. Februar 2004 mit, dass im konkreten Fall 'die Daten von Frau K****, Datenstraße 7 in 4711 W****, dem öffentlichen Telefonbuch entnommen (seien). Weitere Daten und Informationen zur Adresse (seien) in der Datenbank nicht gespeichert.'
Hinsichtlich der gewünschten Auskunft, wem die Adresse der Beschwerdeführerin im Einzelnen zur Verfügung gestellt worden wäre, ersuchte der Beschwerdegegner um Mithilfe dahingehend, dass die Beschwerdeführerin diejenigen Datenverarbeitungen näher bezeichne, bezüglich derer sie konkrete Auskünfte wünsche.
2. Mit Schreiben vom 28. April 2004 an D**** GmbH ersuchte die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Beauskunftung der Übermittlungsempfänger 'um genauere Auskunft betreffend der Datenverarbeitungen 'eigenes Adressangebot' und 'Listbroking', die unter der DVR-Nr. 10*****9 beim DVR gespeichert' seien. Die Beschwerdegegnerin übermittelte daraufhin mit Schreiben vom 6. Mai 2004 der Beschwerdeführerin 'jeweils eine Kopie der entsprechenden Meldung der Datenverarbeitungen der D**** GmbH beim Datenverarbeitungsregister'.
3. Am 19. Mai 2004 erhob Frau K****, vertreten durch den Z-Verein, Beschwerde vor der Datenschutzkommission wegen Verletzung des Rechtes auf Auskunft nach § 26 DSG 2000, da 'die Vorlage der Registerauszüge eine Auskunft über tatsächlich durchgeführte Übermittlungen bzw. deren Empfänger nicht ersetzen' könne.
In der hiezu eingebrachten Stellungnahme der D**** GmbH vom 22. Juni 2004 legte die Beschwerdegegnerin ein Schreiben vom selben Datum an die Beschwerdeführerin vor, in welchem als 'Kreis möglicher Übermittlungsempfänger: Werbetreibende' angeführt wurde.
Im Parteiengehör führte die Beschwerdeführerin am 21. Juli 2004 aus, dass die bloße Bekanntgabe 'möglicher Empfängerkreise' mit 'Werbetreibenden' den Anforderungen des § 26 DSG 2000 nicht entspräche und bestand weiterhin auf einer Bekanntgabe der konkreten Empfänger ihrer personenbezogenen Daten.
Über nochmaligen Vorbehalt der Datenschutzkommission vom 17. August 2004 erteilte die Beschwerdegegnerin am 13. September 2004 und in einem weiteren Schreiben vom 8. Oktober 2004 nochmals inhaltliche Auskunft über die gespeicherten Daten und ihre Herkunft und führten zu dem – in diesem Verfahrensstadium allein maßgeblichen - Beschwerdegegenstand 'Bezeichnung der Übermittlungsempfänger' Folgendes aus:
Die Daten der Beschwerdeführerin seien ausschließlich im Rahmen der Datenvermietung bzw. des Datenleasing an werbetreibende Kunden von D**** GmbH. weitergegeben worden. Bei diesen Übermittlungen würden die Daten regelmäßig dem Dienstleister des Kunden überlassen. Eine Speicherung der Daten in den eigenen Dateien des Kunden sei unzulässig. Nur wenn ein Betroffener selbst auf eine Werbeaussendung antworte, könnten seine Daten in die Dateien des Kunden gelangen. 'Nur in diesem Fall, nämlich der direkten Kontaktaufnahme durch den Betroffenen kann in der vorliegenden vertraglichen Konstellation der Übermittlungsempfänger überhaupt Adressat von Löschungs- und Richtigstellungsrechten des Betroffenen werden. Aus diesem Grunde werden die einzelnen Übermittlungsempfänger nicht erfasst und liegen verfügbare Informationen über diese nicht vor. Sie können daher nur als Empfängerkreise von Übermittlungen beauskunftet werden.'
Die nochmalige Äußerung der Beschwerdeführerin vom 29. Oktober 2004 erbrachte keine neuen entscheidungsrelevanten Gesichtspunkte.
Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen stützen sich auf die von der Beschwerdeführerin und vom Beschwerdegegner abgegebenen Stellungnahmen sowie auf die von diesen vorgelegten Urkunden.
Daraus folgt in rechtlicher Hinsicht:
Art. 12 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (DS-RL), in welcher Bestimmung das Auskunftsrecht der betroffenen Person geregelt wird, bestimmt, dass dem Betroffenen Informationen über die 'Empfänger oder Kategorien der Empfänger, an die die Daten übermittelt werden' zu geben sind.
Dementsprechend hat gemäß § 26 Abs. 1 DSG 2000 jeder Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über 'allfällige Empfänger und Empfängerkreise von Übermittlungen' zu geben.
§ 26 enthält keine näheren Hinweise darauf, wann 'Empfänger' und wann 'Empfängerkreise' im Rahmen der Auskunft zu benennen sind.
Die Datenschutzkommission hat in sachlich vergleichbaren Fällen mehrfach hinsichtlich dieses Problems § 14 Abs. 3 DSG 2000 angewendet und daraus, dass eine besondere Protokollierungspflicht zwecks Auskunftserteilung nur hinsichtlich nicht-registrierter Übermittlungen vorgesehen ist, geschlossen, dass die Angabe der in der Registrierung genannten Kategorien von Empfängern ausreichend sei. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 29. Oktober 2004 über die dreijährige Aufbewahrungspflicht von Protokolldaten nach § 14 Abs. 5 DSG 2000 sind mangels Verpflichtung zur Protokollierung im vorliegenden Fall nicht anwendbar.
Im vorliegenden Fall ist insbesondere noch Folgendes ins Treffen zu führen: Auch wenn man davon ausgeht, dass Übermittlungen jeweils so konkret zu beauskunften sind, dass der Betroffene seine Berichtigungs- und Löschungsrechte sowohl gegenüber der Quelle der Daten als auch gegenüber Übermittlungsempfängern durchsetzen kann (vgl. u.a. die Entscheidung der Datenschutzkommission vom 2.9.2003, GZ K120.743/004-DSK/2003), ist im vorliegenden Fall eine namentliche Nennung der Übermittlungsempfänger zur Rechtsverfolgung durch den Betroffenen nicht erforderlich, da er diesen Empfängern gegenüber gar keine Berichtigungs- und Löschungsansprüche geltend machen könnte: Wie die Beschwerdegegnerin schlüssig ausführt, kommt es bei den in Rede stehenden Vertragsverhältnissen mit den werbetreibenden Empfängern zu keiner physischen Datenübermittlung und daher auch zu keiner Datenspeicherung bei den 'Empfängern': Die Daten werden nur (vom Direktmarketingunternehmen) für die Zwecke der werbetreibenden Kunden verwendet, ohne ihnen tatsächlich zur Verfügung gestellt zu werden. Ein behaupteter Löschungsanspruch gegenüber dem werbetreibenden Kunden müsste daher ins Leere gehen.
Vor diesem Hintergrund kann auch keine besondere Planungsverpflichtung bei der Konzeption der Datenanwendung zum Zweck der Auskunftserteilung gesehen werden, wie sie die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 29. Oktober (Seite 2, 2. Absatz) behauptet.
Hinsichtlich jener Daten, die ein Werbetreibender allenfalls aufgrund eines Antwortschreibens eines Betroffenen nach einer Marketingaktion erhält, ist jedoch nicht das Direktmarketingunternehmen Übermittler - sie werden vielmehr vom Betroffenen selbst zur Verfügung gestellt. Es handelt sich daher um einen Datenfluss, der nicht von der Auskunftspflicht des Direktmarketingunternehmens mit umfasst ist.
Angesichts des Umstandes, dass die Kenntnis der Identität der werbetreibenden Kunden auf die Durchsetzbarkeit der Löschungsrechte eines Betroffenen in der vorliegenden Konstellation keinen Einfluss hat, muss dem Argument des erheblichen Kostenaufwandes, der zur Feststellung der Identität eines Daten-'Empfängers' nach Aussage der Beschwerdegegnerin erforderlich wäre, sowie dem Argument, dass grundsätzlich auch das Verhältnis der Unternehmer/Kundenbeziehung dem Datenschutz unterliegt, doch Bedeutung zugemessen werden: Wenn, wie im vorliegenden Fall, dem erhebliche Aufwand und der Preisgabe der Kundenbeziehung auf Seiten des Beschwerdegegners kein erkennbarer Nutzen auf Seiten des Betroffenen für seine Rechtsdurchsetzung gegenüber steht, kann das Interesse des Betroffenen an den von ihm geforderten Auskünften nicht als 'überwiegend' gegenüber den Interessen des auskunftspflichtigen Unternehmens angesehen werden; seine Durchsetzung müsste daher als unverhältnismäßig bezeichnet werden. Der Meinung der Beschwerdeführerin (S. 4 des Schreibens vom 29. Oktober), dass das Auskunftsrecht als selbstständiges Betroffenenrecht anzusehen sei, und zwar offenbar in dem Sinn, dass es völlig unabhängig von seiner denkmöglichen Bedeutung für die Rechtsdurchsetzung des Betroffenen zu sehen sei, kann deshalb nicht gefolgt werden, weil gemäß § 1 Abs. 4 DSG 2000 das Auskunftsrecht auch durch überwiegende berechtigte Interessen anderer – insbesondere des auskunftspflichtigen Auftraggebers – beschränkt sein kann, und diese Beschränkbarkeit (auch) an der Bedeutung einer Auskunft im konkreten Fall für die Möglichkeit der Rechtsdurchsetzung durch den Betroffenen zu messen ist.
Angesichts der mangelnden Relevanz der namentlichen Kenntnis der Werbetreibenden für die Ausübung von Löschungsrechten durch den Betroffenen in der vorliegenden Fallkonstellation konnte die Auseinandersetzung mit den weiteren Argumenten der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 29. Oktober 2004 unterbleiben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.