K121.038/0006-DSK/2005 – Datenschutzkommission Entscheidung
Text
BESCHEID
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. HEISSENBERGER, Dr. KOTSCHY, Mag. MAITZ-STRASSNIG und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Dr. KÖNIG in ihrer Sitzung vom 2. August 2005 folgenden Beschluss gefasst:
Spruch
Über die Beschwerde des Norbert O*** in Wien (Beschwerdeführer) vom 10. April 2005 gegen den Magistrat der Stadt Wien (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wird gemäß den §§ 1 Abs. 5 und 31 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 13/2005, entschieden:
Die Beschwerde wird gemäß § 26 Abs. 1 und 2 DSG 2000 abgewiesen.
Begründung:
Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde eine Verletzung im Recht auf Auskunft dadurch, dass der Beschwerdegegner sein Auskunftsbegehren vom 26. Jänner 2005 nicht ausreichend beantwortet habe. Konkret machte der Beschwerdeführer geltend:
In der auftragsgemäßen Verbesserung seiner Beschwerde vom 29. Mai 2005 führte der Beschwerdeführer aus, ihm sei im Rahmen einer Akteneinsicht auf dem mit 14. Juli 2004 datierten Aktenvermerk der Name der verfassenden Person zur Kenntnis gebracht worden. Die Personen, die andere Amtshandlungen getätigt und in den elektronischen Akt eingetragen haben, seien ihm aber weiterhin nicht bekannt. Dasselbe gelte für die bei seinem Dienstgeber kontaktierten Personen. Für die Akteneinsicht sei es notwendig gewesen, während der Amtszeiten das örtlich zuständige Amt für Jugend und Familie in Wien aufzusuchen und dem Arbeitgeber eine Bestätigung des Amtsweges beizubringen. Wäre sein Auskunftsersuchen vollständig beantwortet worden, hätte es ihm die Akteneinsicht und seinem Dienstgeber Arbeitsausfall erspart, der auch Auswirkungen auf das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers haben könne. Hinsichtlich der Verletzung der Registrierungspflicht ersuchte der Beschwerdeführer im Sinne des § 30 DSG 2000 um Nachschau durch die Datenschutzkommission.
Der folgende Sachverhalt wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer richtete am 26. Jänner 2005 ein Schreiben an den Beschwerdegegner (MA 62), in dem er darauf hinwies, dass im letzten Quartal 2004 vom Amt für Jugend und Familie für den 12., 13. und 23. Bezirk Einkommensanfragen nach § 102 des Außerstreitgesetzes an seinen Dienstgeber gestellt worden seien. In einem Telefongespräch mit einer Mitarbeiterin des Amtes habe sich ergeben, dass zu seiner Person Daten im Computer des Amtes verarbeitet würden. Er ersuche daher um Auskunft zu diesen Datenanwendungen, deren Bezeichnung ihm nicht bekannt sei, genauer welche Eintragungen zu seiner Person die MA 11 verwende und wohin sie diese Daten übermittle. Hinsichtlich der Personen, die die Anfragen an seinen Dienstgeber durchgeführt bzw. diese in die Datenanwendungen eingetragen haben, ersuche er um Auskunft, wer dies durchgeführt habe. Diese Informationen sollten nach § 14 Abs. 5 DSG 2000 verfügbar sein.
Der Beschwerdegegner erteilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben vom 22. März 2005 Auskunft zu den in der Datenanwendung „V097 Unterhaltsgeldverrechnung“ zu seiner Person verarbeiteten Daten. Darin waren die folgenden Ausführungen enthalten (sie werden wiedergegeben, soweit sie im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen relevant sind):
„[…]
Tätigkeiten im Akt:
14.07.2004 09:08:49 Telefonat: Vater wurde aufgefordert
Einkommensnachweis bis 10.8.2004 vorzulegen.
[…]
15.09.2004 09:07:53 Kontakt mit Dienstgeber/Drittschuldner Telefonat Firma B*** - Frau X 02236 600 XXXX (Daten dritter Person anonymisiert) Lohnabfrage (Auskunft) wird heute weggeschickt (bei Eintragung Stand der Erledigung noch offen) […]
24. 01. 2005 09:58:16 Kontakt mit Zahlungspflichtigem (erfolgte durch Schreiben – Worddokument, bei Eintragung Stand der Erledigung noch offen), Kindesvater wegen Rückstand in zwei Wochen einzuzahlen, sonst Exekution auf Rückstand 11.02. 2005 09:18:23 Kontakt mit Zahlungspflichtigem (erfolgte durch Schreiben – Worddokument, bei Eintragung Stand der Erledigung noch offen), Kindesvater wegen Rückstand und Ratenzahlung geantwortet.
[…]
Die Rechtsgrundlagen sind:
[…]
§ 102 Außerstreitgesetz – AußStrG, BGBl. I Nr. 111/2003 idgF
[…]
Zu Ihrem Ersuchen um Bekanntgabe der Personen, welche die vorangeführten Einträge vorgenommen haben, wird ausgeführt, dass gemäß § 26 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 zwar über die Herkunft von Daten, nicht aber über die konkrete, die Eingabe vornehmende Person Auskunft zu geben ist. Im Übrigen handelt es sich bei den Aufzeichnungen über die eingebende Person um Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 14 Datenschutzgesetz 2000 – wie Sie selbst zutreffend ausgeführt haben – und sind solche Sicherheitsmaßnahmen selbstverständlich vertraulich zu behandeln. Weiters stünde auch das Recht auf Datenschutz der betroffenen eingebenden Mitarbeiter der Auskunftserteilung entgegen.
[…]“
Im Rahmen einer Akteneinsicht Ende April 2005 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, welcher Mitarbeiter die Eintragung vom 14. Juli 2004 vorgenommen hat.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen allesamt auf dem Beschwerdevorbringen sowie den vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkundenkopien (Auskunftsersuchen, Auskunft des Beschwerdegegners).
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
1. anzuwendende Rechtsvorschriften:
Nach der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 hat jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden.
§ 26 DSG 2000 ist als einfachgesetzliche Ausführungsbestimmung zu § 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 („nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen“) Anspruchsgrundlage für das individuelle Recht auf Auskunft über eigene Daten. Gemäß § 26 Abs. 1. DSG 2000 hat der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist die Auskunft nicht zu erteilen, soweit dies zum Schutz des Betroffenen aus besonderen Gründen notwendig ist oder soweit überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere auch überwiegende öffentliche Interessen, der Auskunftserteilung entgegenstehen.
Gemäß § 26 Abs. 4 DSG 2000 ist die Auskunft innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird.
Gemäß § 14 Abs. 2 Z 7 DSG 2000 ist vom Auftraggeber, soweit dies im Hinblick auf § 14 Abs. 1 letzter Satz erforderlich ist, Protokoll zu führen, damit tatsächlich durchgeführte Verwendungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können.
2. Zum Umfang der Beschwerde
Der Beschwerdeführer hat – wohl auf Grund der ihm im Verbesserungsauftrag vom 19. Mai 2005 erteilten Rechtsbelehrung – im Schreiben vom 29. Mai 2005 hinsichtlich der zunächst behaupteten Rechtsverletzung durch mangelhafte Registrierung der Datenanwendung „V097 Unterhaltsgeldverrechnung“ des Beschwerdegegners „im Sinne des § 30 DSG 2000 um Nachschau durch die Datenschutzkommission“ ersucht. Dieses Vorbringen deutet die Datenschutzkommission dahingehend, dass der Beschwerdeführer den behaupteten Registrierungsmangel nicht länger nach § 31 Abs. 1 DSG 2000 verfolgen möchte, also die Beschwerde in diesem Punkt nicht aufrecht erhalten hat.
3. rechtliche Beurteilung
§ 26 Abs. 1 DSG 2000 räumt dem Betroffenen unter anderem einen Anspruch auf Auskunft über
Hinsichtlich sämtlicher Beschwerdebehauptungen ist nur eine Zuordnung zu einer dieser beiden Kategorien denkmöglich.
a. Bekanntgabe der konkreten Personen, welche beim Beschwerdegegner Eintragungen in der Datenanwendung 097 vorgenommen haben.
Diese Mitarbeiter des Beschwerdegegners sind, auch wenn die Vornahme der Eintragungen durch sie gemäß § 14 Abs. 2 Z 7 DSG 2000 protokolliert wurde, weder „zur Person des Beschwerdeführers verarbeitete Daten“ noch „verfügbare Informationen über ihre Herkunft“ und daher nicht vom Recht auf Auskunft nach § 26 Abs. 1 DSG 2000 umfasst. Die Datensicherheitsmaßnahmen nach § 14 DSG 2000 begründen lediglich Verpflichtungen des Auftraggebers, nicht aber subjektive Rechtsansprüche der Betroffenen auf deren Einhaltung und schon gar kein Recht auf Auskunft über (reine) Protokolldaten.
Neben dem Wortlaut des § 26 Abs. 1 DSG 2000 folgt dies auch aus dem von der Datenschutzkommission bereits mehrfach betonten Zweck des Auskunftsrechts als „Begleitgrundrecht“, dessen Zweck es ist, dem Betroffenen die Durchsetzung seiner Rechte auf Geheimhaltung (§ 1 Abs. 1 DSG 2000) und Löschung (§ 1 Abs. 3 Z 2 DSG 2000) zu sichern (vgl. dazu zB den Bescheid vom 14. Jänner 2005, K120.970/0002-DSK/2005, abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes – RIS unter www.ris.bka.gv.at). Aus dieser Perspektive verschafft es dem Betroffenen aber keinerlei Vorteil, wenn er die Namen der Personen kennt, welche seine Daten eingegeben haben, weil die „Begleitgrundrechte“ nur gegenüber dem Auftraggeber durchgesetzt werden können. Somit besteht im Rahmen des Auskunftsrechts nach § 26 Abs. 1 DSG 2000, soweit kein besonderes Interesse des Beschwerdeführers an einer Benennung der konkreten Personen, die die Daten eingegeben haben, für Zwecke der Verfolgung seiner Rechte dargetan wird, kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Bekanntgabe dieser Personen.
b. Bekanntgabe der konkreten Person(en), welche beim Dienstgeber des Beschwerdeführers für die Datenweitergaben an den Beschwerdegegner zuständig waren
Im vorliegenden Fall ist der Name einer Mitarbeiterin des Arbeitgebers des Beschwerdeführers zur Person des Beschwerdeführers in der Datenanwendung V097 des Beschwerdegegners verarbeitet. Die nach § 26 Abs. 2 DSG 2000 vorzunehmende Interessenabwägung führt jedoch – wie unter a. – zu dem Ergebnis, dass dieses Datum für den Beschwerdeführer zur Verfolgung seiner Rechte auf Geheimhaltung bzw. Löschung ohne Bedeutung ist und daher das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Mitarbeiterin das Interesse des Beschwerdeführers an ihrer Benennung überwiegt. Der Beschwerdegegner hat somit auch in diesem Punkt zu Recht keine Auskunft erteilt.
c. Vorlage von Worddokumenten, auf die in der Auskunft Bezug genommen wurde
Die Datenschutzkommission hat zuletzt in ihrem Bescheid vom 21. Juni 2005, GZ K120.839/0005-DSK/2005 (ebenfalls im RIS abrufbar), ausgesprochen, dass Gegenstand des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruches zwar „zur Person des Beschwerdeführers verarbeitete Daten“ sind, § 26 Abs. 1 DSG 2000 aber keinen Anspruch auf die Vorlage von Ausdrucken aus einer Datenanwendung einräumt.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer den Inhalt der beiden Worddokumente schlagwortartig dargestellt. Der Beschwerdeführer hat keine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit dieser Angaben behauptet; der Inhalt der beiden Schreiben ist aus Sicht der Datenschutzkommission durch die Schlagworte ausreichend und verständlich dargestellt. Daher ist auch in diesem Punkt die Auskunft vom 22. März 2005 als ausreichend anzusehen.
Die vom Beschwerdeführer behaupteten Unvollständigkeiten der Auskunft vom 22. März 2005 liegen also allesamt nicht vor. Die Beschwerde war somit abzuweisen.