JudikaturDSB

K120.981/0002-DSK/2005 – Datenschutzkommission Rechtssatz

Rechtssatz
15. Februar 2005

Gerade Bonitätsinformationen über einen Unternehmer sind typischerweise für das Zustandekommen von Geschäftsabschlüssen entscheidend. Daher ist ein Interesse, die Empfänger dieser Auskünfte konkret benannt zu erhalten, um einerseits die Rechtmäßigkeit der Übermittlung an diese nachprüfen zu können, insbesondere aber ein entsprechendes Verhalten der Empfänger im Geschäftsverkehr vorhersehen zu können, evident (anders ist die Interessenslage häufig bei Direktmarketingdaten, vgl. den Bescheid vom 14. Jänner 2005, GZ K120.970/0002-DSK/2005).

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