GZ: 2025-0.823.962 vom 14. Oktober 2025 (Verfahrenszahl: DSB-D124.1255/25)
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BESCHEID
SPRUCH
Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Peter A*** (Beschwerdeführer) vom 16. Mai 2025 gegen Marianne N*** (Beschwerdegegnerin) wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Auskunft wie folgt:
1. Der Beschwerde wird stattgegeben und es wird festgestellt , dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Auskunft verletzt hat, indem sie ihn betreffende heimlich angefertigte Audioaufnahmen nicht beauskunftet hat.
2. Der Beschwerdegegnerin wird aufgetragen , dem Beschwerdeführer innerhalb einer Frist von 4 Wochen bei sonstiger Exekution jene seit 2024 angefertigten Audioaufnahmen bzw. jene Auszüge dieser Audioaufnahmen zu beauskunften, auf welchen der Beschwerdeführer stimmlich zu hören ist und welche bei der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Antragstellung durch den Beschwerdeführer tatsächlich vorhanden waren.
Rechtsgrundlagen: Art. 4, Art. 5 Abs. 1 lit. c, Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4, Art. 51 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 lit. f, Art. 58 Abs. 2 lit. c sowie Art. 77 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1; §§ 18 Abs. 1 sowie 24 Abs. 1 und Abs. 5 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF.
BEGRÜNDUNG
A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer begründete die behauptete Verletzung im Recht auf Auskunft zusammengefasst damit, dass sich die Beschwerdegegnerin weigere, ihm eine Kopie von heimlich angefertigten Tonbandaufnahmen zu beauskunften, auf denen er und seine Familienangehörigen zu hören seien.
2. Die Beschwerdegegnerin replizierte, dass zwischen ihr und dem Beschwerdeführer ein Zivilprozess anhängig sei. Im Zuge dieses Gerichtsverfahrens habe die Beschwerdegegnerin mehrere Tonbandaufnahmen zu Beweiszwecken vorgelegt. Der Rechtsstreit befasse sich mit unzulässigen Lärmemissionen, die vom Grundstück des Beschwerdeführers ausgingen. Der Beschwerdeführer lasse seine Kinder stundenlang zu allen Zeiten, insbesondere auch zu Ruhezeiten, in Mittagspausen, an Sonn- und Feiertagen Fußball spielen. Entsprechend habe sich die Beschwerdegegnerin dazu gezwungen gesehen, Tonbandaufnahmen in ihrem eigenen Garten anzufertigen, um die massive Lärmbelästigung durch den Beschwerdeführer zu beweisen. Auch das angerufene Gericht sei zur Ansicht gelangt ist, dass die Beschwerdegegnerin ohne die oben angeführten Aufnahmen in einen Beweisnotstand gelangt wäre und so keine Erfolgsaussichten im laufenden Verfahren gegeben wären. Die Interessen der Beschwerdegegnerin an der Herstellung der Tonbandaufnahmen würden daher bei weitem überwiegen. Hinsichtlich des Geschreis und des Lärms beim Fußballspiel lägen keine personenbezogenen Daten vor, da diese nicht einer Person zugeordnet werden können. Sollten auch Sprachaufnahmen von Stimmen enthalten sein, so habe der Beschwerdeführer sein Auskunftsrecht bereits konsumiert. Insgesamt würden sich 29 Tonbandaufnahmen im Gerichtsakt befinden, die selbstverständlich auch an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers übermittelt worden seien und auch im Rahmen der Akteneinsicht eingesehen werden können. Die hier anhängige Beschwerde werde offensichtlich als Mittel missbraucht, um die Beschwerdegegnerin in einen psychischen Ausnahmezustand zu versetzen.
B. Beschwerdegegenstand
Beschwerdegegenstand ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Auskunft verletzt hat, indem sie anlässlich eines Zivilverfahrens heimlich angefertigte Tonaufnahmen nicht beauskunftet hat.
C. Sachverhaltsfeststellungen
1. Die Datenschutzbehörde legt das Vorbringen unter Punkt A ihren Sachverhaltsfeststellungen zugrunde.
2. Die Verfahrensparteien sind beide wohnhaft in **** T***burg und stehen in einem nachbarschaftlichen Verhältnis.
3. Zwischen den Verfahrensparteien ist ein Zivilprozess vor dem BG O***stadt zur Zahl *2 C *6*/24b anhängig. Gegenstand des Verfahrens ist die von der Beschwerdegegnerin als Klägerin im Zivilverfahren behauptete unzulässige Lärmemission durch den Beschwerdeführer und dessen Ehegattin als Beklagte, da das Fußballspielen der Kinder des Beschwerdeführers zu einer andauernden Lärmbelästigung der Beschwerdegegnerin führe.
4. Die Beschwerdegegnerin fertigte beginnend im Jahr 2024 Tonaufnahmen des Fußballspiels sowie von Gesprächen bzw. Diskussionen mit dem Beschwerdeführer, der Ehegattin und den Kindern an. Die Stimmen bzw. die gesprochenen Sätze sind dabei akustisch erkennbar. Auch nennt die Beschwerdegegnerin in den Aufnahmen den Vornamen und/oder den Nachnamen des Beschwerdeführers oder bezeichnet ihn als „Nachbar“.
Die Audioaufnahmen des Beschwerdeführers erfolgten ohne dessen Kenntnis. Er hat hiervon erst im Rahmen des Zivilverfahrens Kenntnis erlangt.
Die Beschwerdegegnerin hat in diesem Zusammenhang keine Videoaufnahmen des Beschwerdeführers erstellt.
5. Der Beschwerdeführer richtete im April 2025 mittels Musterformular der Datenschutzbehörde einen Antrag auf Auskunft an die Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin hat diesen Antrag postalisch im April 2025 erhalten.
Dabei führte der Beschwerdeführer auch wie folgt aus:
„Wir sind “Gartennachbaren” die an einem Zivilprozess beteiligt sind. Vom Beweisschriftsatz aus laufenden Zivilverfahren ist bestätigt: Fr. N*** besitzt mindestens 29 Tonaufnaufnahmen von Fam A***, die dem Gericht vorgelegt worden. Aufgrund Aussagen und Verhalten (systematisches, heimliches ohne Einwilliung Abören, Videodrehen vom Geschehen Gesprächen in/am Gründstück A***) von Fr. N***, besteht Verdacht auf weitere noch unbekannte Foto-,Video- und Tonaufnahmen. Wir bestehen auf komplette Transparenz und Offenlegung diese Daten innerhalb der vorgegebene Frist.“
6. Am 4. August 2025 übermittelte die Beschwerdegegnerin im laufenden Verfahren vor der Datenschutzbehörde nachfolgendes Schreiben an den Beschwerdeführer (auszugsweise soweit verfahrensrelevant):
„Herr [Beschwerdeführer],
unter Bezugnahme auf das gegenständliche Auskunftsbegehren, möchte ich nochmals auf die umfassende Stellungnahme meiner Rechtsanwältin vom 10.06.2025 zu den bekannten Umständen verweisen. Ergänzend übermittle ich untenstehende Stellungnahme gemäß Art. 15 DSGVO innerhalb der erstreckten Frist aufgrund der Komplexität des Sachverhaltes, des anhängigen Zivilverfahrens sowie der urlaubsbedingten Ortsabwesenheit meines Rechtsbeistandes im Gegenstand.
1. Zu Ihrer Person sind mir folgende personenbezogenen Daten bekannt:
Name: […]
Vorname: […]
Anschrift: […]
Geburtstag: […]
Vollständige Angaben zu den angeführten personenbezogenen Daten im Sinne von Name, Anschrift und Geburtsdatum sind spätestens seit dem laufenden Zivilverfahren bekannt. Da das Auskunftsbegehren nicht auf diese abzuzielen scheint, wird von einer weitergehenden Stellungnahme hierzu abgesehen.
Tonbandaufnahmen: Über die dem Gericht als Beweismittel vorgelegten - und damit auch dem Antragsteller bereits bekannten und zugegangenen - Tonbandaufnahmen hinaus, sind weitere Tonbandaufnahmen vorhanden, die zu einem späteren Zeitpunkt dem erkennenden Gericht zu Beweiszwecken durch meine Rechtsanwältin eingebracht werden könnten.
2. Verarbeitungszwecke: Die oben angeführten Tonbandaufnahmen wurden zu ausschließlichen Beweiszwecken hinsichtlich des anhängigen Zivilverfahrens gegen den Antragsteller aufgenommen, gespeichert und an das Gericht im Wege meiner Rechtsanwältin übermittelt.
3. Datenkategorien: Tonbandaufnahmen
4. Datenempfänger: Die oben angeführten Tonbandaufnahmen wurden bzw. werden ausschließlich dem Gericht im Wege meiner Rechtsanwältin übermittelt.
5. Speicherdauer: Die oben angeführten Tonbandaufnahmen werden ausschließlich zu Beweiszwecken gespeichert und nach Abschluss des anhängigen gerichtlichen Verfahrens durch mich und meine Rechtsanwältin gelöscht.
6. Antrag auf Verweigerung des Auskunftsrechts:
Aufgrund des noch laufenden Zivilverfahrens gegen Herrn A*** möchte ich auf Art 23 Abs 1 lit j DSVGO verweisen, wonach eine Beschränkung des Auskunftsrechts zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche explizit vorgesehen ist. Darüber hinaus möchte ich auf mein Grundrecht auf eine gerichtliche Entscheidung in Zivil- undStrafsachen und auf ein faires Verfahren nach Art 6 EMRK hinweisen. Die Übermittlung einer detaillierteren Auskunft zu den oben angeführten Tonbandaufnahmen sowie einer allfälligen Kopie würde zum aktuellen Zeitpunkt einen unfairen Prozessvorteil erwirken. Es macht den Eindruck, dass das Auskunftsrecht hier vielmehr missbräuchlich genutzt werden soll.
Daher ersuche ich um Verweigerung des Auskunftsrechts zum aktuellen Zeitpunkt.
Mit dem Ersuchen um Kenntnisnahme.“
7. Die Beschwerdegegnerin hat die Tonaufnahmen des Beschwerdeführers bzw. dessen Inhalt diesem bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens nicht beauskunftet.
Das unter Punkt C.3. genannte Zivilverfahren war im Zeitpunkt der Antragstellung durch den Beschwerdeführer im April 2025 noch nicht abgeschlossen.
Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen beruhen auf weitgehend übereinstimmendem Parteienvorbringen sowie auf den durch die Verfahrensparteien in Kopie vorgelegten Unterlagen, deren Echtheit und Richtigkeit zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gestanden sind. Die Feststellungen betreffend den Inhalt der Tonaufnahmen (C.4.) beruhen auf den von der Beschwerdegegnerin übermittelten Tonaufnahmen, die von der Akteneinsicht und dem Parteiengehör des Beschwerdeführers gem. § 17 Abs. 3 AVG ausgenommen worden sind.
D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
D1. Zum Umfang des Rechts auf Auskunft
Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass sowohl die Datenschutzbehörde als auch das BVwG in ständiger Judikatur vertreten, dass bei antragsgebunden Fällen – wie insbesondere dem Beschwerdeverfahren gemäß Art. 77 DSGVO iVm. § 24 Abs. 1 DSG – der Inhalt des Antrags (vorliegend: der Beschwerde) den Prozessgegenstand des Verwaltungsverfahrens (vorliegend: den Beschwerdegegenstand) konstituiert und begrenzt (vgl. etwa BVwG Erkenntnis vom 17. Mai 2022, W214 2233132-1).
Dementsprechend war verfahrensgegenständlich ausschließlich die Frage zu erörtern, ob die von der Beschwerdegegnerin angefertigten Tonaufnahmen vom Auskunftsrecht des Beschwerdeführers mitumfasst sind.
Gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO haben betroffene Personen das Recht, von den Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so haben sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf bestimmte darüberhinausgehende Informationen.
Gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO stellen Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, können Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen.
In einem ersten Schritt kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermaßen einen rechtsgültigen Antrag auf Auskunft gestellt hat, welcher auch in den Machtbereich der Beschwerdegegnerin gelangt ist.
Zum Vorbringen der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer hätte den Antrag auf Auskunft aus sachfremden Gründen gestellt (etwa, um diese in einen „psychischen Ausnahmezustand“ zu versetzen), ist des Weiteren darauf hinzuweisen, dass der EuGH in der Rs. C-307/22 ausdrücklich festgehalten hat, dass die betroffene Person nicht verpflichtet ist, den Antrag auf Auskunft über die Daten zu begründen und auch ein anderer Zweck verfolgt werden darf als jener, von der Verarbeitung Kenntnis zu nehmen und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen (vgl. Urteil des EuGH vom 26.10.2023, C-307/22).
Zum Inhalt einer Auskunft iSd. Art. 15 Abs. 1 DSGVO ist darauf hinzuweisen, dass ausschließlich personenbezogene Daten einer Auskunft zugänglich sind. Da es sich bei Ton- bzw. Gesprächsaufnahmen einer Person bzw. von deren Stimme regelmäßig um personenbezogene Daten handelt (vgl. etwa Erk. des BVwG vom 2. Mai 2025, W137 2301309-1) und der Beschwerdeführer schon aufgrund des Kontextes des Gerichtsverfahrens, jedenfalls aber aufgrund seiner namentlichen Nennung im Rahmen der Aufnahmen auch identifizierbar ist, ist verfahrensgegenständlichen von dem grundsätzlichen Bestehen des Rechts auf Auskunft hinsichtlich der Tonaufnahmen auszugehen.
Der Beschwerdegegnerin kann allerdings insofern zugestimmt werden, als dass das Auskunftsrecht nur hinsichtlich eigener personenbezogener Daten besteht. Der Beschwerdeführer hat somit jedenfalls kein Recht auf Beauskunftung jener Tonaufnahmen bzw. jener Abschnitte, auf welchen seine Ehegattin und/oder dessen Kinder zu hören sind.
D2. Zur Beschränkung des Rechts auf Auskunft
Die Beschwerdegegnerin begründete die Verweigerung der Beauskunftung des Inhalts der Tonaufnahmen damit, dass ein Zivilverfahren anhängig sei und die Tonaufnahmen der Durchsetzung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche dienten. Die Übermittlung einer detaillierteren Auskunft über die Tonbandaufnahmen würde einen unfairen Prozessvorteil für den Beschwerdeführer erwirken.
Das BVwG hat bereits ausgesprochen, dass Beschränkungen des Auskunftsrechts nach Art. 23 Abs. 1 lit. j DSGVO unter den Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten zur Sicherstellung der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche zulässig sind. Eine Ausnahme für den Fall, dass durch die Beauskunftung rechtliche Ansprüche gefährdet werden würden, findet sich in der österreichischen Rechtsordnung allerdings nicht (vgl. Erkenntnis des BVwG vom 25. Juni 2019, GZ W258 2187426-1).
Da der österreichische Gesetzgeber somit nicht von dieser „Öffnungsklausel“ Gebrauch gemacht hat, kann sich die Beschwerdegegnerin auch nicht auf Art. 23 DSGVO stützen.
Dies bedeutet im Umkehrschluss jedoch nicht, dass das Auskunftsrecht uneingeschränkt gilt, sondern ist dies mit anderen Grundrechten abzuwägen (vgl. ErwGr 4 DSGVO). Eine Beschränkungsmöglichkeit ist in Art. 15 Abs. 4 DSGVO für den Fall vorgesehen, dass die Rechte und Freiheiten anderer Personen überwiegen.
Es ist daher eine Interessensabwägung durchzuführen.
Die Beschwerdegegnerin begründete ihr (überwiegendes) Interesse einerseits damit, dass dem Beschwerdeführer ohnedies Akteneinsicht im Zivilverfahren zukomme und er sein Auskunftsrecht hinsichtlich jener Tonaufnahmen, die bereits im Verfahren vorgelegt worden seien, bereits „konsumiert“ habe. Andererseits verwies die Beschwerdegegnerin hinsichtlich jener Tonaufnahmen, die im Zivilverfahren noch nicht vorgelegt wurden, darauf, dass deren Zurückhaltung der Verteidigung ihrer Rechtsposition im Verfahren diene.
Der Argumentation der Beschwerdegegnerin betreffend die „Konsumation“ des Beschwerderechts durch die Möglichkeit der Akteneinsicht kann nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass grundsätzliche Unterschiede zwischen dem Recht auf Akteneinsicht und dem Recht auf Auskunft bestehen und diese Rechte daher regelmäßig nebeneinandergelten (vgl. BVwG vom 2. März 2020, GZ: W214 2224106-1), ist ein datenschutzrechtlicher Verantwortlicher unabhängig davon, ob die betroffene Person bereits Kenntnis der verarbeiteten Daten hat, jedenfalls zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet. Der betroffenen Person muss es nämlich durch das Auskunftsrecht ermöglicht werden, zu überprüfen, ob sie betreffende Daten richtig sind sowie, ob sie in zulässiger Weise verarbeitet werden (vgl. Urteil des EuGH vom 26.10.2023, C-307/22, Rn. 73).
Hinsichtlich jener Tonaufnahmen, von welchen der Beschwerdeführer bereits im Zivilverfahren Kenntnis erlangte, ist auch kein (überwiegendes) Interesse der Beschwerdegegnerin an der Geheimhaltung erkennbar. Deren Inhalt war daher - sofern sie den Beschwerdeführer bzw. dessen Stimme betreffen - jedenfalls vom Auskunftsrecht des Beschwerdeführers mitumfasst.
Hinsichtlich jener Tonaufnahmen, von welchen der Beschwerdeführer bislang keine Kenntnis erlangt hat, ist auf Folgendes hinzuweisen:
Heimliche Tonaufnahmen sind aufgrund ihrer hohen Eingriffsintensität laut herrschender Judikatur des OGH regelmäßig unzulässig, außer es wird ein sog. „Beweisnotstand“ geltend gemacht (vgl. OGH 20.01.2020, 1 Ob 1/20h). Dies bedeutet im datenschutzrechtlichen Verfahren, dass hohe Anforderungen in Bezug auf die Erforderlichkeit (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO) erfüllt werden müssen (vgl. Erk. des BVwG vom 13. September 2024, W252 2277317-1).
Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, betrifft das verfahrensgegenständliche Zivilverfahren die Frage, ob das Fußballspielen der Kinder des Beschwerdeführers eine unzulässige Lärmemission darstellt. Während hierfür Audioaufnahmen des Spielens selbst durchaus als Beweismittel dienen können, ist es aus Sicht der Datenschutzbehörde nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen hierzu der Beschwerdeführer stimmlich aufgenommen werden musste.
Da als gelinderes Mittel im Sinne des Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO die ausschließliche Aufnahme der Kinder beim Fußballspielen in Frage gekommen wäre, erweisen sich die Audioaufnahmen in Bezug auf den Beschwerdeführer als überschießend.
Dies muss in weiterer Folge zur Konsequenz haben, dass die Interessen der Beschwerdegegnerin an der Geheimhaltung der (unzulässigen) Audioaufnahmen gem. Art. 15 Abs. 4 DSGVO nicht überwiegen und sie folglich zu beauskunften sind.
Da das Recht des Beschwerdeführers auf Auskunft somit zu bejahen ist, verfügt er auch über das Recht auf den Erhalt einer Kopie seiner Daten, da es sich bei Art. 15 Abs. 3 DSGVO nur um eine Modalität der Auskunft und kein eigenständiges Recht handelt (vgl. etwa Urteil des EuGH vom 4.5.2023, C-487/21, Rn. 31).
In welcher Form die Beschwerdegegnerin die Kopie der Daten zur Verfügung stellt, bleibt grundsätzlich dieser überlassen, solange es sich um eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller ihn betreffender Daten handelt (vgl. das Urteil C‑487/21, Rn. 21 und 28).
Es steht der Beschwerdegegnerin somit frei, dem Beschwerdeführer Auszüge der Audiodateien, auf welchen der Beschwerdeführer zu hören ist, zu übermitteln oder die Auskunft auf sonstige Weise zu gewähren (bspw. durch Übermittlung von Transkripten).
Ist eine Aufsichtsbehörde - wie verfahrensgegenständlich - am Ende ihrer Untersuchung der Ansicht, dass die Verarbeitung nicht den Anforderungen der DSGVO entspricht, so muss sie nach dem Unionsrecht die geeigneten Maßnahmen erlassen, um den festgestellten Verstößen abzuhelfen (vgl. Urteil des EuGH vom 14.3.2024, C-46/23, Rn. 42).
Gemäß Art. 58 Abs. 2 lit. c DSGVO hat die Aufsichtsbehörde Verantwortliche anzuweisen, den Anträgen der betroffenen Person auf Ausübung der ihr nach dieser Verordnung zustehenden Rechte zu entsprechen.
Folglich war der Beschwerdegegnerin aufzutragen, dem Antrag des Beschwerdeführers auf Auskunft zu entsprechen.
Eine Frist von vier Wochen erscheint dem Umfang angemessen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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