GZ: 2025-0.813.131 vom 10. Oktober 2025 (Verfahrenszahl: DSB-D124.3364/25)
[Anmerkung Bearbeiter/in: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), statistische Angaben etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
BESCHEID
SPRUCH
Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Dieter A***, BA (Beschwerdeführer) vom 19. September 2025 gegen die Richard N*** e.U. (z*** events) (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wie folgt:
1. Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt , dass der Beschwerdegegner das Recht des Beschwerdeführers auf Geheimhaltung dadurch verletzt hat, indem er die E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers bei der Versendung der E-Mail vom 2. September 2025 unrechtmäßig verarbeitet hat.
2. Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt , dass der Beschwerdegegner das Recht des Beschwerdeführers auf Geheimhaltung dadurch verletzt hat, indem er die E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers bei der Versendung der E-Mail vom 2. September 2025 Dritten gegenüber offengelegt hat.
Rechtsgrundlagen : Art. 4, Art. 5 Abs. 1, Art. 51 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 lit. f sowie Art. 77 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1; §§ 1, 18 Abs. 1 sowie 24 Abs. 1 und Abs. 5 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF.; § 174 Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021), BGBl. I Nr. 190/2021 idgF.
BEGRÜNDUNG
A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang
1. Das Verfahren wurde aufgrund der Beschwerde vom 19. September 2025 eingeleitet.
2. Mit Schreiben vom 30. September 2025 sowie vom 3. Oktober 2025 erstattete der Beschwerdegegner eine Stellungnahme.
3. Der Beschwerdeführer äußerte sich im von der Datenschutzbehörde gewährten Parteiengehör mit Stellungnahme vom 7. Oktober 2025.
B. Beschwerdegegenstand
Ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer durch die unrechtmäßige Verwendung seiner E-Mail-Adresse für den Versand des Newsletters (E-Mail vom 2. September 2025) und durch die Offenlegung der E-Mail-Adresse gegenüber unbefugten Dritten mit E-Mail vom 2. September 2025 in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat.
C. Sachverhaltsfeststellungen
C.1. Bei dem Beschwerdegegner handelt es sich um einen Einzelunternehmer, welcher im Veranstaltungswesen tätig ist.
C.2. Im August 2025 erwarb der Beschwerdeführer Tickets für das Event „**** in V***“ dessen Veranstalter der Beschwerdegegner war. Im Zusammenhang mit diesem Ticketkauf gab der Beschwerdeführer seine E-Mail-Adresse „contact@dietera***.eu“ an, welche für den Ticketversand verwendet wurde.
Beweiswürdigung : Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den Stellungnahmen des Beschwerdegegners vom 30. September 2025 und vom 3. Oktober 2025 sowie der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 7. Oktober 2025.
C.3. Am 2. September 2025 wurde eine E-Mail von dem Beschwerdegegner an den Beschwerdeführer mit der E-Mail-Adresse „contact@dietera***.eu“ übermittelt. Inhalt der E-Mail war Werbung für eine bevorstehende Veranstaltung des Beschwerdegegners. Diese E-Mail ermöglichte dem Beschwerdeführer die Ablehnung der Nutzung der elektronischen Kontaktinformation nicht.
C.4. Die E-Mail vom 2. September 2025 enthielt im CC-Feld neben der E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers auch die Adresse einer Vielzahl dem Beschwerdeführer unbekannter Dritter, denen damit die E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers offengelegt wurde.
C.5. Eine Einwilligung des Beschwerdeführers zur Versendung von Werbung in Form eines per E-Mail zugesandten Newsletters (oder zur Offenlegung seiner E-Mail-Adresse gegenüber Dritten) lag zu keinem Zeitpunkt vor.
Beweiswürdigung : Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem insoweit unstrittigen Akteninhalt zur gegenständlichen GZ: D124.3364/25. Die Feststellungen hinsichtlich der nicht vorhandenen Möglichkeit zur Ablehnung der Nutzung der elektronischen Kontaktinformation sowie der nicht vorhandenen Einwilligung gründen auf der Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 3. Oktober 2025 sowie der verfahrenseinleitenden Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. September 2025 und der dabei übermittelten Kopie der verfahrensgegenständlichen E-Mail vom 2. September 2025. Dass keine Einwilligung des Beschwerdeführers zur Versendung der E-Mail vorlag, wurde vom Beschwerdegegner bis zuletzt nicht bestritten.
D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
D.1. Zum Versand der E-Mail (Spruchpunkt 1)
Der Beschwerdeführer moniert zum einen, dass bereits der Versand der (Werbe-)E-Mail einen rechtswidrigen Eingriff in sein Recht auf Geheimhaltung darstelle.
Gemäß § 1 Abs. 1 DSG hat jedermann, insbesondere im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht.
Im Fall des Beschwerdeführers, der durch eine aus seinem (Familien-)Namen bestehende E-Mail- Adresse identifizierbar war, handelt es sich zweifellos um personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Z 1 DSGVO. Das Versenden einer E-Mail ist als Verarbeitung im Sinne des Art. 4 Z 2 DSGVO zu qualifizieren.
Im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit des Versandes ist eingangs festzuhalten, dass die Zusendung elektronischer Post (E-Mail, SMS) zu Zwecken der Direktwerbung nicht durch die DSGVO, sondern durch Art. 13 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2002/58/EG ("ePrivacy-Richtlinie") geregelt wird, die der DSGVO als lex specialis vorgeht (vgl. Art. 95 DSGVO). Art. 13 ePrivacy-Richtlinie wurde durch § 107 TKG 2003, nunmehr § 174 TKG 2021, in österreichisches Recht umgesetzt.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass dem Beschwerdeführer keine Datenschutzbeschwerde nach § 24 Abs. 1 DSG bzw. Art. 77 Abs. 1 DSGVO zusteht. Zwar richtet sich die Zulässigkeit der Zusendung von E-Mails zu Zwecken der Direktwerbung - wie dargelegt - ausschließlich nach den Bestimmungen des TKG 2021, weshalb eine Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung im Sinne des Art. 6 DSGVO ausgeschlossen ist. Jedoch kann durch einen Verstoß gegen das TKG gleichzeitig sehr wohl eine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG und auch eine Verletzung jener Bestimmungen der DSGVO vorliegen, die dem Verantwortlichen gerade keine zusätzlichen Pflichten iSv Art. 95 DSGVO auferlegen (vgl. den Bescheid der DSB vom 31.10.2018, GZ: DSB-D123.076/0003- DSB/2018, abrufbar im RIS).
Der Begriff der Direktwerbung ist weder in der DSGVO noch im TKG 2021 näher definiert. Nach der österreichischen Rechtsprechung zu § 107 TKG 2003 (Verbot unerbetener Nachrichten, „Spamparagraph“), die auf § 174 TKG 2021 übertragbar ist, ist unter „Direktwerbung“ jeder Inhalt zu verstehen, der für ein bestimmtes Produkt, aber auch für eine bestimmte Idee einschließlich bestimmter politischer Anliegen wirbt oder Argumente dafür liefert (vgl. VwGH 2011/03/0198).
Im vorliegenden Fall wurde ein Newsletter versandt, der Werbung für eine bevorstehende Veranstaltung des Beschwerdegegners enthielt und selbige ankündigte, was als Direktwerbung anzusehen ist. Das Vorliegen einer Einwilligung oder eines sonstigen Erlaubnistatbestandes ist daher ausschließlich anhand der Spezialvorschrift des TKG 2021, hier § 174 TKG 2021 („Unerbetene Nachrichten“), zu prüfen.
§ 174 Abs. 3 TKG 2021 legt als Grundregel fest, dass die Zusendung einer elektronischen Nachricht ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig ist, wenn die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt.
Ausnahmen von dieser Grundregel sind in § 174 Abs. 4 TKG 2021 geregelt, deren Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen. Da - wie festgestellt - keine Einwilligung vorliegt, kommt als Rechtsgrundlage lediglich § 174 Abs. 4 TKG 2021 in Betracht.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdegegner die E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers zwar anlässlich eines Bestellvorganges erhalten (§ 174 Abs. 4 Z 1 TKG 2021) und diese E-Mail-Adresse am 2. September 2025 für Zwecke der Direktwerbung verwendet (§ 174 Abs. 4 Z 2 TKG 2021).
Allerdings ist den Feststellungen zu entnehmen, dass er dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit geboten hat, die Nutzung seiner elektronischen Kontaktinformationen kostenfrei und problemlos abzulehnen (§ 174 Abs. 4 Z 3 TKG 2021). Eine Koppelung der Bekanntgabe einer Kontaktinformation zur Benachrichtigung des Betroffenen mit einer Verarbeitung zu Zwecken der Direktwerbung ohne (zumindest) eine klare und eindeutige „Opt-Out-Möglichkeit“ anlässlich der Erhebung der E-Mail- Adresse/Kontaktinformation entspricht nicht den Vorgaben des § 174 Abs. 4 TKG 2021.
Die Ausnahme, wonach von einer Einwilligung des Betroffenen bei kumulativer Erfüllung der Voraussetzungen des § 174 Abs. 4 TKG abgesehen werden kann, gelangt daher im vorliegenden Fall somit nicht zur Anwendung.
Vor diesem Hintergrund erwies sich der Versand der verfahrensgegenständlichen E-Mail als rechtswidrig und war die Verletzung im Recht auf Geheimhaltung aufgrund eines Verstoßes gegen § 174 Abs. 3 TKG 2021 festzustellen (Spruchpunkt 1).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
D.2. Zur Offenlegung der E-Mail-Adresse („offener E-Mail-Verteiler“) (Spruchpunkt 2)
Neben der Rechtswidrigkeit des Versandes monierte der Beschwerdeführer zum anderen, dass seine E-Mail-Adresse durch die Verwendung der „CC“-Funktion (sog. „offener E-Mail-Verteiler“) einem unbestimmten (großen) Personenkreis offengelegt worden sei.
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, lag auch diesbezüglich keine Einwilligung vor und ist nach Ansicht der Datenschutzbehörde für den hier verfolgten Verarbeitungszweck kein Grund und somit kein berechtigtes Interesse ersichtlich, warum die BCC-Zustellung nicht als datenminimierende Methode (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO) verwendet wurde. Der Beschwerdegegner räumte verfahrensgegenständlich selbst ein, dass es sich hierbei um ein Versehen handelte.
Die Offenlegung der E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers erwies sich somit als rechtswidrig, womit sich die Feststellung der Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG (Spruchpunkt 2) auch hierauf gründete.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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