GZ: 2025-0.677.482 vom 17. September 2025 (Verfahrenszahl: DSB-D124.1346/24)
[Anmerkung Bearbeiter/in: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), statistische Angaben etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
BESCHEID
SPRUCH
Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Andreas A***; geb. *1. Mai 199* (Beschwerdeführer) vom 13. Mai 2024 gegen die N***agrar.com GmbH (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wie folgt:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen .
Rechtsgrundlagen: Art. 6 Abs. 1 lit c, Art 11; Art. 12, Art. 15, Art. 51 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 lit. f sowie Art. 77 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1; §§ 1, 18 Abs. 1 sowie 24 Abs. 1 und Abs. 5 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF.
BEGRÜNDUNG
A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang
A.1. Mit verfahrenseinleitender Eingabe vom 15. Mai 2024 monierte der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass die Beschwerdegegnerin seine Daten ohne vorherige Kontaktaufnahme an Dritte weiteregegeben habe.
A.2. Dazu nahm die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 20. Juni 2024 Stellung und beschrieb die Vorgehensweise im Rahmen der Auskunftserteilung.
A.3. Auch der Beschwerdeführer nahm im Rahmen des erteilten Parteiengehörs mit Schreiben vom 24. Juni 2024, 7. August 2024 sowie 17. Februar 2024 Stellung und führte im Wesentlichen das bereits Gesagte erneut aus.
A.4. Am 24. April 2025 führte die Datenschutzbehörde in der verfahrensgegenständlichen Sache eine mündliche Einvernahme des Beschwerdeführers in den Räumlichkeiten der Datenschutzbehörde durch.
A.5. Zum übermittelten Protokoll nahm die Beschwerdegegnerin am 16. Mai 2025 erneut Stellung und ergänzte, dass die Adresse bei Kleinanzeigen schon immer mitveröffentlicht werden würde und dass es in der Verantwortung des Users liegen würde die Daten aktuell zu halten.
A.6. Im Rahmen des dazu mit Schreiben vom 24. Juli 2025 erteilten Parteiengehörs gab der Beschwerdeführer keine weitere Stellungnahme mehr ab.
B. Beschwerdegegenstand
Ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers ist Beschwerdegegenstand die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem sie Auskunft nach Art. 15 DSGVO über das Nutzerprofil des Beschwerdeführers an Dritte erteilt hat.
C. Sachverhaltsfeststellungen
C.1. Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um eine GmbH, die im Geschäftszweig Betrieb eines Online- u. mobilen Marktplatzes, Erbringung von IT-, Marketing- und Werbedienstleistungen tätig ist. Die Beschwerdegegnerin betreibt den Marktplatz n***agrar.com .
Beweiswürdigung : Die getroffenen Feststellungen zur Beschwerdegegnerin selbst ergeben sich aus einer amtswegigen Firmenbuchabfrage zur Beschwerdegegnerin. Die Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin die Webseite n***agrar.com betreibt, ergibt sich aus der amtswegigen Recherche der Datenschutzbehörde unter https://www.n***agrar.com/news/impressum/ (zuletzt abgerufen am 27. August 2025). Dies wurde von der Beschwerdegegnerin auch nicht bestritten.
C.2. Der Beschwerdeführer hat ein Kundenprofil auf der Website n***agrar.com . Das Profil wurde am 26. März 2020 erstellt. Mit dem Profil wurden mehrere Inserate erstellt.
Beweiswürdigung: Die zu Punkt C.2 getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt, insbesondere aus den vom Beschwerdeführer in seiner Ersteingabe vorgelegten Beilagen.
C.3. Am 20. Februar 2024 hat die Beschwerdegegnerin folgende E-Mail-Nachricht (datiert auf den 19. Februar 2024) erhalten (Formatierung nicht 1:1 übernommen):
[Anmerkung Bearbeiter/in: Die im Original an dieser Stelle als Faksimile im grafischen Format JPG dargestellte E-Mail-Nachricht konnte nicht in ein Textdokument umgewandelt werden und wurde daher entfernt. Sie wurde am 20. Februar 2024 von der Kanzlei von Rechtsanwalt Dr. Gregor C*** mit dem Betreff „Missbrauch von personenbezogenen Daten, mein Mandant: Andreas A***, geb. *6.12.195*“ an eine allgemeine Adresse der Beschwerdegegnerin versendet und verweist auf das nachfolgende Schreiben.]
Abbildung 1
[Anmerkung Bearbeiter/in: Das im Original an dieser Stelle als Faksimile im grafischen Format JPG wiedergegebene Schreiben vom 19. Februar 2024, gerichtet an die Beschwerdegegnerin, wurde in ein Textdokument umgewandelt und wird hier (unter vereinfachter Formatierung und Weglassung unwesentlicher Elemente wie Grafiken, Unternehmenslogos etc.) pseudonymisiert und gekürzt wiedergegeben.]
„Sehr geehrte Damen und Herren!
Ich bin mit der rechtsfreundlichen Vertretung von Herrn Andreas A***, geb. *6.12.195*, wohnhaft in 2**2 O***hausen, I***weg *5, beauftragt.
Mein Mandant ist nicht auf Ihrer Plattform N***agrar.com registriert.
Trotzdem musste mein Mandant kürzlich feststellen, dass unter seinen Personendaten, inklusive Adresse, zumindest ein Inserat auf Ihrer Internetplattform ge schalten Ist, nämlich mit dem Titel „T*** Traktor D**49“.
Mein Mandant verfügt nicht über einen solchen Traktor, weshalb es auch ausgeschlossen ist, dass er überhaupt eine solche Maschine zum Verkauf anbietet.
Es ist sohin offenkundig, dass die Daten meines Mandanten widerrechtlich auf Ihrer Internetplattform durch eine dritte Person verwendet werden.
Ich ersuche daher (auch gestützt auf die Datenschutzgesetze) um genaue Auskunft, welche Daten zu dem User, der dieses Inserat betreibt, gespeichert sind.
Nach Übermittlung dieser Daten ersuche ich, das Inserat von Ihrer Plattform zu entfernen. Diesbezüglich bitte ich um eine Bestätigung.
Die Inhalte ihrer Unterlagen werden in weiterer Folge zur gerichtlichen Verfolgung der missbräuchlichen Datenverwendung gegen den betreffenden User verwendet.
Ihrer Antwort binnen einer Woche entgegensehend verbleibe ich
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Gregor C***“
Abbildung 2
[Anmerkung Bearbeiter/in: Das im Original an dieser Stelle als Faksimile im grafischen Format JPG wiedergegebene Inserat wurde entfernt. Es zeigt den oben bezeichneten Traktor unter Angabe des Verkaufspreises. Als Kontaktdatum ist „Andreas A***“ unter Anführung der Straßenbezeichnung „I***weg“ und der Postleitzahl 2**1 angeführt.]
Abbildung 3
Darauf hat die Beschwerdegegnerin am 20. Februar 2024 mit folgender Nachricht reagiert (Formatierung nicht 1:1 übernommen):
[Anmerkung Bearbeiter/in: Die im Original an dieser Stelle als Faksimile im grafischen Format JPG dargestellte E-Mail-Nachricht wurde in ein Textdokument umgewandelt und wird hier (unter Weglassung unwesentlicher Elemente wie Grafiken, Unternehmenslogos etc.) pseudonymisiert und leicht gekürzt wiedergegeben.]
„Von: Office
Gesendet; Dienstag, 20. Februar 2024 14:12
An: C*** Rechtsanwaltskanzlei office@ra-c***.at
Betreff; AW: Missbrauch von personenbezogenen Daten, mein Mandant; Andreas A***, geb. *6.12.195* […]
Guten Tag,
hierbei handelt es sich um eine Kleinanzeige, welche nicht mehr auf der Webseite verfügbar ist. Aus Datenschutzgründen dürfen wir solche Informationen zu einem Benutzerkonto nur weitergeben, wenn diese bei Betrugsfällen von der Polizei direkt per Mail bei uns angefordert werden.
Mit freundlichen Grüßen
Ottilie W***
Back-Office
N***agrar.com GmbH“
Abbildung 4
In weiterer Folge hat die Beschwerdegegnerin am 21. Februar 2024 folgende E-Mail-Nachricht erhalten (Formatierung nicht 1:1 übernommen):
„Von: C*** Rechtsanwaltskanzlei office@ra-c***.at
Gesendet: Mittwoch, 21. Februar 2024 14:37
An: Ottilie W*** ottilie.w***@n***agrar.com
Betreff: A*** Andreas - Auskunftsersuchen/N***agrar.com […]
Sehr geehrte Frau W***!
Zu Ihrem E-Mail vom 20.02.2024 überrascht zunächst, dass Sie sich bei Missbrauch von Daten meines Mandanten auf den Datenschutz berufen. Sie schützen offenbar diejenigen, die rechtswidrig handeln. Dies nehme ich zur Kenntnis und werde natürlich in meinen nächsten rechtlichen Schritten entsprechend darauf Bezug nehmen.
Sie erhalten in der Beilage ein Auskunftsersuchen meines Mandanten, insbesondere da bescheinigt ist, dass Sie seine Daten auf Ihrer Plattform verarbeiten.
Ich erwarte eine vollständige und fristgerechte Beantwortung dieses Auskunftsersuchens.
Hochachtungsvoll
Rechtsanwalt Dr. Gregor C***“
Abbildung 5
Dieser E-Mail-Nachricht beigelegt ist der Führerschein des Andreas A***, geboren am *6.12.195* (im Folgenden: V) sowie das ausgefüllte Formular der Datenschutzbehörde „Antrag auf AUSKUNFT gemäß Art. 15 DSGVO“.
Beweiswürdigung : Die zu Punkt C.3. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 20. Juni 2024 und den im Rahmen dieser Stellungnahme vorgelegten Beilagen.
C.4. Daraufhin hat die Beschwerdegegnerin überprüft, ob die genannte Anzeige tatsächliche vom Nutzer Andreas A*** aufgegeben wurde, ob es mehrere Nutzerkonten mit dem Namen Andreas A*** in der Nutzerdatenbank gibt und ob die Postanschriften übereinstimmen. In weiterer Folge hat die Beschwerdegegnerin ein Schreiben an Dr. C*** übermittelt. Inhalt war der Verlauf der Kleinanzeigen sowie Details zum Userprofil. Dieses Schreiben stellt sich auszugsweise wie folgt dar (Formatierung nicht 1:1 übernommen):
[Anmerkung Bearbeiter/in: Die im Original an dieser Stelle als Faksimile im grafischen Format JPG dargestellte Tabelle (Auszug aus einer Datenbank, bezeichnet als „n***agrar.com - Userprofil“) konnte mit zumutbarem Aufwand nicht pseudonymisiert werden und wurde daher entfernt. Sie enthält in 89 Zeilen gegliedert nach „KEY“ und „VALUE“ u.a die Daten Vorname „First Name“ „Andreas“ und Nachname „Last Name“ „A***“, die Straßenbezeichnung „strasse“ „I***weg“ und die Postleitzahl „plz“ „2**1“.]
Abbildung 6
Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen zu Punkt C.4. ergeben sich aus der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 20. Juni 2024, den darin vorgelegten Beilagen und sind unstrittig
C.5. Bei Dr. C*** (im Folgenden: RA) handelt es sich um den Anwalt des V. Sowohl der Beschwerdeführer als auch V tragen den Namen Andreas A***.
Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen zu Punkt C.5. ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der Ersteingabe des Beschwerdeführers vom 15. Mai 2024 und sind unstrittig.
C.6. Der Beschwerdeführer war bis zum 20. Juni 2023 hauptwohnsitzlich an der Adresse I***weg *5, H***berg 2**1 gemeldet. V hat seinen Hauptwohnsitz an der Adresse I***weg *5, H***berg 2**1 jedenfalls zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchens am 21. Februar 2024.
Zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchens war der Beschwerdeführer nicht (mehr) an der Adresse I***weg *5, H***berg 2**1 wohnhaft und auch nicht dort gemeldet. Der Beschwerdeführer ist an dieser Adresse schon seit 20. Juni 2023 nicht mehr gemeldet. Der Beschwerdeführer hat seine Adresse nicht korrigiert bzw. aktualisiert.
Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen betreffend des Wohnsitzes des Beschwerdeführers und des Vs ergeben sich aus den amtswegige am 23. Mai 2024 durchgeführten Anfragen im Zentralen Melderegister zu beiden Personen. Dass der Beschwerdeführer, die Adresse im Profil nicht korrigiert hat, ergibt sich aus der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 24. April 2025.
D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
D.1. Zum Recht auf Geheimhaltung Allgemein
Nach § 1 Abs. 1 DSG hat jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung sind gemäß § 1 Abs. 2 DSG dann zulässig, wenn personenbezogene Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen verwendet werden, der Betroffene seine Zustimmung (bzw. in der Terminologie der DSGVO: Einwilligung) erteilt hat, wenn eine qualifizierte gesetzliche Grundlage für die Verwendung besteht, oder wenn die Verwendung durch überwiegende berechtigte Interessen eines Dritten gerechtfertigt ist.
Die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung zu berücksichtigen (vgl. den Bescheid der DSB vom 31. Oktober 2018, GZ DSB-D123.076/0003-DSB/2018).
Gemäß Art. 4 Z 1 DSGVO bezeichnet der Ausdruck „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind.
Verfahrensgegenständlich sind unstrittig personenbezogene Daten des Beschwerdeführers betroffen.
Unter „Verarbeitung“ gemäß Art. 4 Z 2 DSGVO ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung zu verstehen.
Verfahrensgegenständlich sind die personenbezogenen Daten gemäß Art. 4 Z 1 DSGVO des Beschwerdeführers unstrittig von der Beschwerdegegnerin als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO verarbeitet worden.
D.2. In der Sache
Als Erlaubnistatbestand für die verfahrensgegenständliche Datenverarbeitung kommt gegenständlich die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO in Betracht.
Für diesen Rechtmäßigkeitstatbestand muss entweder eine rechtliche Grundlage im Rahmen des Unionsrechtes oder des jeweiligen Mitgliedstaates bestehen. Die entsprechende Rechtsgrundlage, die rechtliche Verpflichtungen für den Verantwortlichen festlegt, muss jedoch hinreichend klar, präzise und vorhersehbar sein (vgl. ErwG 41). Die DSGVO verlangt nicht für jede Verarbeitung selbst ein spezifisches Gesetz, sondern vielmehr kann ein Gesetz auch die Grundlage für mehrere Verarbeitungsvorgänge bilden. Im Erwägungsgrund 45 wird klargestellt, dass durch Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO Verarbeitungen sowohl von Verantwortlichen des privaten als auch des öffentlichen Bereiches gerechtfertigt sein können (vgl. Jahnel in Jahnel im Kommentar zur DSGVO Art. 6, Rz 41).
Vorausgesetzt für den von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten Erlaubnistatbestand gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO wird eine Verpflichtung kraft objektiven Rechts, Daten zu verarbeiten (vgl. Frenzel in Paal/Pauly im Kommentar zur Datenschutzgrundverordnung, Auflage 3, Art. 6, Rz 16).
Von der Beschwerdegegnerin wird vorgebracht, dass verfahrensgegenständlich nur auf einen Antrag auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO reagiert worden sei.
Vor diesem Hintergrund ist in weiterer Folge die Bestimmung des Art. 15 iVm Art. 12 Abs. 3 DSGVO näher zu prüfen:
Gemäß Art. 12 Abs. 3 DSGVOstellt der Verantwortliche der betroffenen Person unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags gemäß den Artikeln 15 bis 22 DSGVO, Informationen über die auf den Antrag hin getroffenen Maßnahmen zur Verfügung, wobei die Frist um weitere zwei Monate verlängert werden kann, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Zugleich hat der österreichische Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 24 Abs. 6 DSG für Verantwortliche die Möglichkeit geschaffen, im Falle von antragsbedürftigen Rechten die behauptete Rechtsverletzung bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde (nachträglich) zu beseitigen, indem sie den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entspricht.
Konkret verpflichtet die Bestimmung des Art. 12 Abs. 3 DSGVO also den Verantwortlichen, neben anderen Rechten auch dem Recht auf Auskunft der betroffenen Person nach Art 15 DSGVO zu entsprechen .
Zusätzlich hat gemäß § 24 Abs. 1 DSG jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
Umgelegt auf die verfahrensgegenständliche Sache bedeutet dies, dass die betroffene Person im Falle einer Nichterteilung der Auskunft oder Erteilung einer mangelhaften Auskunft Beschwerde an die Datenschutzbehörde erheben kann.
Zu Artikel 15 DSGVO:
Gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, vom Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden und, soweit dies der Fall ist, hat der Betroffene das Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und einen Anspruch auf die Informationen gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. a bis h DSGVO .
Bei den Rechten gemäß Art. 15 bis Art. 22 DSGVO handelt es sich um antragsbedürftige Rechte. Das bedeutet, dass der Betroffene zur Geltendmachung dieser Rechte zunächst einen entsprechenden Antrag an den Verantwortlichen richten muss (vgl. hierzu insbesondere Art. 12 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 DSGVO).
Für die Qualifikation als Antrag nach Art. 15 DSGVO ist jedoch ein gewisses Mindestmaß an Inhalt erforderlich, welches darauf schließen lässt, dass es sich um die Ausübung von datenschutzrechtlichen Betroffenenrechten handelt. Dieses Mindestmaß muss für den Verantwortlichen erkennbar machen, dass eine entsprechende Reaktionspflicht nach der DSGVO bzw. dem DSG ausgelöst wird und dass es sich nicht etwa um eine bloße Anfrage an die Beschwerdegegnerin als Versicherung handelt. Für die Beurteilung, ob ein solcher Antrag vorliegt, ist das Begehren auf seinen Inhalt zu prüfen, wobei jener Maßstab anzulegen ist, der auch für einseitige privatrechtliche Willenserklärungen gilt. Es ist daher darauf abzustellen, wie der Empfänger die Mitteilung bei objektiver Betrachtung verstehen konnte (vgl. das Erkenntnis des BVwG vom 11. Juli 2017, W214 2117640-1 mwN).
Beim Schreiben vom 21. Februar 2024 handelt es sich unbestritten um einen Antrag auf Auskunft des V, vertreten durch RA nach Art. 15 DSGVO.
Das Auskunftsrecht gemäß Art. 15 DSGVO dient dabei als Instrument, welches einer betroffenen Person ermöglicht, sich der Verarbeitung durch einen Verantwortlichen bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung zu überprüfen (vgl. ErwGr. 63 erster Satz DSGVO). Mit anderen Worten ermöglicht das Auskunftsrecht der betroffenen Person einen Einblick in das „Ob und Wie“ der Verarbeitung (vgl. Paal in Paal/Pauly [Hrsg.], Datenschutz-Grundverordnung Kommentar, Art. 15, Rz. 3).
Der Kerninhalt des Auskunftsanspruchs besteht gemäß Art. 15 Abs. 1 erster Satz DSGVO darin, dass der Verantwortliche der betroffenen Person eine Bestätigung darüber gibt, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden und - wenn ja - dem Betroffenen in weiterer Folge die in Abs. 1 lit. a bis h leg. cit. genannten Zusatzinformationen zu erteilen hat (zweite Stufe).
Verfahrensgegenständlich wurden aber genau eben nicht die bzw. nicht nur um die personenbezogenen Daten des V, sondern (auch) des Beschwerdeführers beauskunftet. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, gehört das Nutzerprofil bei der Beschwerdegegnerin nicht V, sondern dem Beschwerdeführer. Dazu kann folgendes gesagt werden:
Die Leitlinien 01/2022 des Europäischen Datenschutzausschusses vom 28. März 2023 („Guidelines 01/2022 on data subject rights - Right of access; Version 2.0“; im Folgenden: Leitlinien 01/2002) führen unter Punkt 4.2.1 (Rz. 104) aus, dass grundsätzlich nur Auskunft über die eigenen personenbezogenen Daten möglich ist. Andererseits führen die Leitlinien aus, dass im Fall von Identitätsdiebstahl auch die Daten die aufgrund des Identitätsdiebstahls gesammelt wurden, personenbezogene Daten des Opfers sind . Auch nachdem dem Verantwortlichen der Identitätsdiebstahl bekannt worden ist, handelt es sich bei den Daten, der mit dem Opfer des Identitätsdiebstahls in Verbindung stehen, um personenbezogene Daten des Opfers, weil eine konkrete Verbindung zum Opfer besteht (RZ 107).
Darüber hinaus ermöglichte es Art. 12 Abs. 2 iVm Art. 11 Abs. 2 DSGVO dem Verantwortlichen, der betroffenen Person die Ausübung des Rechts auf Auskunft zu verweigern , wenn er die betroffene Person nicht identifizieren kann ; wenn die betroffene Person keine zusätzlichen Informationen vorlegt, die ihre Identifizierung ermöglichen.
Verfahrensgegenständlich kontaktierte RA als Rechtsanwalt des V die Beschwerdegegnerin und teilte mit, dass V nicht auf der Plattform der Beschwerdegegnerin registriert ist und dennoch unter seinem Namen und seiner Adresse ein Inserat (eingestellt am 15. Jänner 2024) online ist. Es wird auch mitgeteilt, dass es sohin offenkundig sei, dass die Daten des V widerrechtlich auf der Internetplattform der Beschwerdegegnerin durch eine dritte Person verwendet werde.
Wie festgestellt handelt es sich bei der Adresse I***weg, 2**1 H***berg, Niederösterreich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Inserates vom 15. Jänner 2024 nicht um die Adresse des Beschwerdeführers, sondern die Adresse des V. Dabei handelt es sich auch um die im Nutzerprofil hinterlegte Adresse. Auch eine Recherche im Zentralen Melderegister hätte dasselbe Ergebnis geliefert. Der Name Andreas A*** ist dabei sowohl der Namen des V, als auch des Beschwerdeführers.
Objektiv betrachtet, konnte die Beschwerdegegnerin aufgrund der ihr vorliegenden Informationen verfahrensgegenständlich davon ausgehen, dass die personenbezogenen Daten des V widerrechtlich auf ihrer Plattform verwendet werden und die Auskunft nach Art. 15 DSGVO daher zu erteilen ist. Es kann der Beschwerdegegnerin auch nicht vorgeworfen werden, den Inhaber des Profils nicht mittels der hinterlegten Telefonnummer oder E-Mail-Adresse kontaktiert zu haben, da gerade eben davon auszugehen war, dass die Daten der V widerrechtlich verwendet werden.
Verfahrensgegenständlich hatte die Beschwerdegegnerin zu Recht auch keine Zweifel an der Identität des Antragsstellers im Sinne des Art 12 Abs. 2 iVm Art. 11 Abs. 2 DSGVO, da sich RA bei der Antragsstellung auf die erteilte Vollmacht berufen hat, dem Antrag auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO der Führerschein des V beigeschlossen war und im Formular die Adresse des V angegeben war und diese mit der im Kundenprofil hinterlegten Adresse übereinstimmt.
Die Erteilung der Auskunft war jedenfalls auch erforderlich , um dem Anspruch des Art. 15. DSGVO zu genügen.
Zusammengefasst kann gesagt werden, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der oben ausgeführten Bestimmungen dazu berechtig war, die Auskunft an V zu erteilen.
Eine anderweitige zweckwidrige Verwertung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers ist nicht ersichtliche und wurde auch nicht behauptet, sodass auch die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.
Verfahrensgegenständlich ist die Rechtsgrundlage zudem unstrittig hinreichend klar, präzise und vorhersehbar.
Die Beschwerde war gemäß § 24 Abs. 5 DSG als unbegründet abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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