Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
G316 2298782-3/20E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über den Antrag von XXXX in der Revisionssache betreffend das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.07.2026, Zl. G316 2298782-3/12E, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, den Beschluss:
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 61 Abs. 2 VwGG zurückgewiesen.
Begründung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 30.07.2026, Zl. G316 2298782-3/12E, die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2026, mit welchem gegen die antragstellende Partei eine Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen erlassen wurde, als unbegründet abgewiesen und die Revision für zulässig erklärt.
Mit Schriftsatz vom 14.09.2026 brachte die antragsstellende Partei vertreten durch ihre rechtsfreundliche Vertretung eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein und beantragte die Bewilligung der Verfahrenshilfe.
Mit Verfügung vom 29.09.2026 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der antragsstellenden Partei einen Mängelbehebungsauftrag mit dem es ihm die Vorlage eines vollständig ausgefüllten Vermögensbekenntnisses und die Beibringung von erforderlichen Belegen auftrug.
Über den Verfahrenshilfeantrag ist gemäß § 66 Abs. 2 ZPO auf der Grundlage des Vermögensbekenntnisses zu entscheiden. Hat das Gericht gegen dessen Richtigkeit oder Vollständigkeit Bedenken, so hat es das Vermögensbekenntnis zu überprüfen. Hierbei kann es auch die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses und, soweit zumutbar, zur Beibringung weiterer Belege auffordern. Die nicht vollständige Befolgung eines gerichtlichen Auftrags zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses und zur Beibringung weiterer Belege kann in sinngemäßer Anwendung des § 381 ZPO frei unter sorgfältiger Würdigung sämtlicher Umstände idR zum Nachteil der säumigen Partei gewürdigt werden (siehe Schindler in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 66 ZPO Rz 9).
Am 06.10.2026 langte ein Vermögensbekenntnis der antragsstellenden Partei ein. Dieses erwies sich jedoch als unvollständig. So wurde trotz der Angabe des Familienstandes „verheiratet“ keine näheren Angaben zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Ehegatten gemacht und keine diesbezüglichen Nachweise vorgelegt. Hierbei ist festzuhalten, dass im Spruch genannten Erkenntnis festgestellt wurde, dass die antragstellende Partei von ihrem Ehegatten finanziert wird. Weiters gab die antragstellende Partei an, eine Mietwohnung zu bewohnen und hierfür Miet- und Betriebskosten zu tragen. Ein entsprechender Nachweis über das Mietverhältnis bzw. die angegebenen Mietkosten wurde jedoch nicht vorgelegt.
Die benötigten Unterlagen, auf deren Grundlage über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer ordentlichen Revision gemäß § 61 VwGG iVm § 66 Abs. 2 ZPO zu entscheiden ist, wurden auch innerhalb der zu seinem Anschluss nach § 61 VwGG iVm § 66 Abs. 1 ZPO gesetzten Frist nicht vorgelegt.
Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wird demnach zurückgewiesen.
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