Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
W170 2332294-1/20E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Thomas MARTH über den Antrag von XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.05.2026, Zl. W170 2332294-1/11E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 05.10.2026 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:
„Gemäß § 30 Abs 2 VwGG beantragt der Revisionswerber, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Das angefochtene Erkenntnis ist rechtskräftig und vollstreckbar. Die Revision hat nach § 30 Abs 1 VwGG keine aufschiebende Wirkung. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach dem Erkenntnis 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung und ist abgelaufen. Der Revisionswerber kann daher jederzeit nach Syrien abgeschoben werden. Mit dem Vollzug wäre die Revision gegenstandslos, bevor der Verwaltungsgerichtshof über die Frage entscheidet, ob die Herkunftsregion des Revisionswerbers sicher erreichbar ist und ob er dort seine Existenz sichern kann. Der Revisionswerber wäre einer Lage ausgesetzt, die das Bundesverwaltungsgericht selbst als angespannt und für Rückkehrer als die ungünstigste in Syrien beschreibt. Er verlöre außerdem seine Beschäftigung in einem Restaurant, mit der er seinen Lebensunterhalt bestreitet (Erkenntnis S 4). Dieser Nachteil ist unwiederbringlich und nach der Rechtskraft des Erkenntnisses mit dem Obsiegen in der Revision nicht mehr zu beseitigen.
Zwingende öffentliche Interessen stehen der Zuerkennung nicht entgegen. Der Revisionswerber ist in Österreich strafrechtlich unbescholten (Erkenntnis S 3). Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist dem Erkenntnis nicht zu entnehmen. Die Interessenabwägung fällt zugunsten des Revisionswerbers aus. Dem unwiederbringlichen Nachteil einer Abschiebung nach Syrien steht lediglich der zeitlich begrenzte Aufschub des Vollzugs bis zur Entscheidung über die Revision gegenüber. Der Revisionswerber ist seit September 2022 in Österreich aufhältig und beschäftigt. Der Verbleib bis zur Entscheidung ist ihm daher zumutbar und der Aufschub dem Bund ohne Nachteil möglich.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“
Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden. Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.
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