Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
W278 2318084-1/16E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Dominik HABITZL über den Antrag von XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.07.2026, Zl. W278 2318084-1/8E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 23.09.2026 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:
„Der Revisionswerber stellt zudem gemäß § 30 Abs 2 VwGG den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Verwaltungsgerichtshof wolle der Revision die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Dies aus nachstehenden Gründen:
Die Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan würde einen erheblichen und nicht wiedergutzumachenden Eingriff in sein Privat- und Familienleben darstellen. Darüber hinaus drohen dem Revisionswerber bei einer Rückkehr nach Afghanistan erhebliche Gefahren für Leib und Leben.
Auch im Falle eines Obsiegens im Revisionsverfahren wäre eine Rückkehr des Revisionswerbers nach Österreich mit einem erheblichen organisatorischen und finanziellen Aufwand verbunden.
Darüber hinaus droht dem Revisionswerber bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine menschenunwürdige Behandlung. Zudem besteht die Gefahr, dass bestehende soziale Bindungen und persönliche Kontakte in Österreich abgebrochen werden und der bisherige Integrationsprozess dadurch nachhaltig erschwert wird.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“
Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.
Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.
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