Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
W212 2346859-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Eva SINGER über den Antrag von XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.07.2026, Zl. W212 2346859-1/3E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 14.09.2026 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:
„Ich beantrage im Hinblick auf die Erhebung der ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da durch eine unmittelbare Vollstreckung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtshof ich aus Österreich ausgewiesen werden würde und damit für den Fall der Stattgebung meiner ordentlichen Revision ich erhebliche persönliche, wirtschaftliche Nachteile erleiden würde, da ich aller Voraussicht nach bereits aus dem Bundesgebiet ausgewiesen bin. Weiters kann ich in dieser Angelegenheit nicht mehr selbst tätig werden beziehungsweise meinem bestellten Verfahrenshelfer notwendige Informationen erteilen. Insgesamt entstehen der Republik Österreich durch die Aufschiebung der Vollstreckbarkeit keine Nachteile während mir im Vergleich dazu erhebliche Nachteile entstehen würden. Der Verwaltungsgerichtshof möge das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes aufheben sowie der Revision aufschiebende Wirkung zuerkennen.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“
Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.
Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.
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