Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
W254 2319319-1/17Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA über den Antrag von XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.06.2026, Zl. W254 2319319-1/10E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Nach Abweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe durch den Verwaltungsgerichtshof brachte die revisionswerbende Partei durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 09.09.2026 eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:
„Es wird ferner gestellt der Antrag dieser außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den RW ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Im gegenständlichen Fall bestehen keinerlei Interessen, die einen sofortigen Vollzug rechtfertigen könnten; es würde aber unverhältnismäßig in die Rechte des BF eingegriffen. Der RW ist in Österreich integriert, er geht einer Arbeit auf Basis eines Dienstvertrages nach. Der RW hat sich in Österreich bisher nichts zuschulden kommen lassen und ist strafrechtlich unbescholten. Da bei Abwägung sämtlicher Interessen die Interessen des RW an der Hemmung des sofortigen Vollzuges des angefochtenen Erkenntnisses überwiegen, steht der Genehmigung der aufschiebenden Wirkung kein Hindernis entgegen. Vor allem angesichts der nach wie vor katastrophalen humanitären Lage in Syrien, wie auch in der in ao Revision ausgeführt, liefe der RW bei einer Abschiebung nach Syrien Gefahr, seine existenziellen Grundbedürfnisse wie Wohnen, Nahrung, Bedürfnisse seiner schwangeren Ehegattin, Bedürfnisse seines Kindes und die Gesundheitsversorgung seiner Familie nicht decken zu können und so in seinen nach Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte verletzt zu werden.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“
Die revisionswerbende Partei ist strafgerichtlich unbescholten. Da mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre und zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, nicht ersichtlich sind, ist dem Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge zu geben.
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