Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
L515 2343925-1/12E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Hermann LEITNER, über den Antrag von XXXX , geb. am XXXX StA. ARMENIEN, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.07.2026, XXXX erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit Bescheid vom 28.02.2026 das zur Zahl XXXX geführte Asylverfahren hinsichtlich der mit Bescheid vom 10.01.2018 rechtskräftig entschiedenen Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 69 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51/1991, idgF als in I. Instanz anhängiges Verfahren wieder aufgenommen.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.07.2026, Zl. XXXX wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen und die Revision für zulässig erklärt.
Mit Schriftsatz vom 03.09.2026 brachte die revisionswerbende Partei vertreten durch Ihre rechtsfreundliche Vertreterin eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei folgendes an:
„Mit der angefochtenen Entscheidung wird das Asylverfahren des Revisionswerbers mit Wirkung ex tunc wiederaufgenommen, womit für den Revisionswerber massive Nachteile verbunden sind, da er wieder in den Stand vor Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zurückfällt. So gebe es keinen freien Zugang zum Arbeitsmarkt mehr für den Revisionswerber,
was ihn, der seit dem Jahr 2018 eine Festanstellung bei REWE hatte, existenzbedrohend ist. Auch hätte er keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, da er mangels Vorliegen des freien Zugangs zum Arbeitsmarkt nicht vermittelbar wäre.
Eine solche ex tunc-Wirkung der Wiederaufnahme ist vor allem auch mit der neuen Unionsrechtslage nicht vereinbar, da der gegenständlich angegebene Grund für die Wiederaufnahme nunmehr einen Entziehungstatbestand darstellt.
Eine Folge dieser ex tunc-Wirkung wäre jedenfalls auch, dass das BFA noch während des laufenden Verfahrens vor dem VwGH eine negative Entscheidung über den Antrag des Revisionswerbers fällen könnte mit allen für den Revisionswerber negativen Konsequenzen. Durch den Vollzug während des Verfahrens darf die Rechtsschutzfunktion der Prüfung durch den VwGH nicht ausgehöhlt werden. Genau dies wäre gegenständlich jedoch der Fall, wenn der Revisionswerber durch die Wiederaufnahme bis zu einer neuerlichen Entscheidung in den Stand von Asylwerbern zurückgeworfen wäre. Eine Nichtaufschiebung würde dem Revisionswerber einen unverhältnismäßigen, nicht wieder gut zu machenden Nachteil bereiten, da selbst für den Fall, dass er vor dem VwGH Recht bekommt, der Rechtsschutz vereitelt wäre.
Demgegenüber stehen zwingende öffentliche Interessen einer Bewilligung der aufschiebenden
Wirkung nicht entgegen.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer
Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."
Im gegenständlichen Fall wurde die Revision zugelassen und geht das ho. Gericht -in dubio- davon aus, dass der Revisionswerber mit seinem Vorbringen einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG aufzeigt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
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