W203 2346499-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Graz vom 07.05.2026, Zl.: XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer betrieb in der Zeit vom Wintersemester 2020/21 bis zum Sommersemester 2023 den Fachhochschul-Bachelorstudiengang „Bank- und Versicherungswirtschaft“ an der FH Joanneum.
2. Am 09.12.2024 beantragte der Beschwerdeführer Studienbeihilfe für seinen im Wintersemester 2024/25 aufgenommenen Fachhochschul-Masterstudiengang „Bank- und Versicherungsmanagement“ an der FH Joanneum. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Graz, vom 10.09.2025 wurde dem Beschwerdeführer Studienbeihilfe in der Höhe von 1.082 Euro monatlich ab September 2024 für seinen Fachhochschul-Masterstudiengang zuerkannt.
3. Am 07.12.2025 beantragte der Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 39 Abs. 8 StudFG gegen die Versäumung der Antragsfrist auf Gewährung von Studienbeihilfe für seinen gesamtem im Zeitraum Wintersemester 2020/21 bis Sommersemester 2023 betriebenen Fachhochschul-Bachelorstudiengang „Bank- und Versicherungswirtschaft“ an der FH Joanneum.
4. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Graz, vom 18.12.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung abgewiesen, dass die Versäumung der Antragsfrist nicht durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis bewirkt worden sei.
5. Mit am 09.01.2026 bei der Stipendienstelle Garz einlangendem Schreiben vom 02.01.2026 erhob der Beschwerdeführer Vorstellung gegen den Bescheid der Stipendienstelle Graz vom 18.12.2026 und kündigte dabei an, die nähere Begründung nachzureichen.
6. Mit als Vorstellungsvorentscheidung bezeichnetem Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Graz, vom 17.02.2026 wurde der Vorstellung nicht Folge gegeben und der Bescheid vom 18.12.2025 bestätigt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Begründung für seine Vorstellung nachgereicht habe.
7. Mit Schreiben vom 03.03.2026 begründete der Beschwerdeführer seine „Vorstellung gegen den Bescheid vom 18.12.2025 bzw. 17.02.2026“ auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt:
Als er 15 Jahre alt gewesen sei, sei seine Mutter schwer erkrankt und es habe sich ab diesem Zeitpunkt sehr viel im Leben des Beschwerdeführers um die Wiedergenesung seiner Mutter gedreht. Ein „Training auf behördliche Kompetenzen“ sei während dieser Phase völlig unterblieben. Nach dem Ableben seiner Mutter im Oktober 2018 sei der Beschwerdeführer von seinem familiären Umfeld und von diversen Institutionen in finanzieller Hinsicht schlecht beraten worden, sodass er zu Beginn seines FH-Bachelorstudiums an der FH Joanneum keine Kenntnis von der Möglichkeit des Bezugs einer Studienbeihilfe gehabt habe. Erst im Zuge der Anmeldung für sein FH-Masterstudium habe der Beschwerdeführer über seine Bankberaterin Kenntnis darüber erlangt, dass für ihn eine Möglichkeit bestünde, Studienbeihilfe für seinen Masterstudiengang zu beantragen und zu erhalten. Der Beschwerdeführer habe daraufhin selbst zu recherchieren begonnen und sei dabei zum Ergebnis gelangt, dass er über die Voraussetzungen verfügt hätte, bereits für seinen Bachelorstudiengang Studienbeihilfe in der Höhe von insgesamt ca. 36.000 Euro zu beziehen.
8. Die am 03.03.2026 nachgereichte Begründung der Vorstellung des Beschwerdeführers wurde von der Stipendienstelle Garz offenbar als Vorlageantrag gewertet und dem Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Graz (im Folgenden: belangte Behörde) zur Entscheidung vorgelegt.
9. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.05.2026, Zl.: XXXX (im Folgenden: angefochtener Bescheid) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 09.12.2025 abgewiesen.
Begründend wurde – auf das Wesentliche zusammengefasst – ausgeführt, dass grundsätzlich auch mangelnde Rechtskenntnis bzw. Rechtsirrtum ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellen könnten. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass den Wiedereinsetzungswerber an der Unkenntnis oder am Irrtum kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Da der Beschwerdeführer die entsprechenden Informationen jederzeit bei der Studienbeihilfenbehörde einholen hätte können, treffe den Beschwerdeführer ein Verschulden, das ein Versehen minderen Grades übersteige.
Der Bescheid wurde am 19.05.2026 durch Hinterlegung zugestellt.
10. Mit Schriftsätzen vom 15.06.2026 bzw. 16.06.2026 erhob der Beschwerdeführer jeweils Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 07.05.2026. Er begründete seine Beschwerde auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt:
Nach dem Ableben seiner Mutter sei der Beschwerdeführer mit der Abwicklung der sich daraus ergebenden “behördlichen und nichtbehördlichen Wege” total überfordert gewesen. Zudem sei er in der Erbschaftssache schlecht beraten gewesen. Bei einem Beratungsgespräch mit einem Vertreter der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, bei dem es in erster Linie um Informationen im Zusammenhang mit dem Bezug einer Waisenpension gegangen sei, habe er ebenfalls keinen Hinweis darauf erhalten, dass er einen Antrag auf Studienbeihilfe zumindest in Erwägung ziehen hätte sollen.
Erst am 24.11.2025 habe der Beschwerdeführer im Zuge eigener Recherchen erstmals in Erfahrung bringen können, dass die Möglichkeit bestehe, in Studienförderungsangelegenheiten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen.
Nach seinen eigenen Berechnungen würde der Beschwerdeführer erst nach 16 Jahren Berufstätigkeit den finanziellen Verlust, den er durch Nichtbeanspruchung der Studienbeihilfe für seinen Bachelorstudiengang erlitten habe, ausgleichen können.
Beantragt werde somit die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zuerkennung von Studienbeihilfe für den Zeitraum Wintersemester 2019/20 bis Sommersemester 2023.
11. Mit Schreiben vom 24.06.2026, hg. eingelangt am 29.06.2026, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer betrieb von Wintersemester 2020/21 bis Sommersemester 2023 den Fachhochschul-Bachelorstudiengang „Bank- und Versicherungswirtschaft“ an der FH Joanneum. Einen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe stellte er während des Studiums nicht.
Am 07.12.2025 brachte der Beschwerdeführer bei der Stipendienstelle Graz einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist auf Gewährung von Studienbeihilfe für seinen in den Studienjahren 2020/21 bis 2022/23 betriebenen Fachhochschul-Bachelorstudiengang ein, den er mit allgemeinen Schwierigkeiten im Umgang mit Behördenwegen und fehlender bzw. unvollständiger Beratung durch diverse Institutionen, die er im Zusammenhang mit seiner Finanzplanung kontaktiert hatte, begründete.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, dem angefochtenen Bescheid und der verfahrensgegenständlichen Beschwerde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt A)
3.1.1. Gemäß § 39 Abs. 1 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992 idgF werden Studienbeihilfen auf Antrag zuerkannt. Der Antrag gilt für die wiederholte Zuerkennung von Studienbeihilfe während des gesamten weiteren Studiums, sofern seit dem Antrag ununterbrochen Anspruch auf Studienbeihilfe besteht.
Gemäß Abs. 2 erster Satz leg. cit. sind Anträge im Wintersemester in der Zeit vom 20. September bis 15. Dezember und im Sommersemester in der Zeit vom 20. Februar bis 15. Mai zu stellen.
Gemäß Abs. 8 leg. cit. ist gegen die Versäumung der Antragsfrist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG zulässig.
Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder an der ganzen Verhandlung teilzunehmen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit des Rechtsmittels Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
3.1.2. Bei der Antragsfrist für die Studienbeihilfe handelt es sich um eine materiell-rechtliche Frist, für die im Fall der Versäumung der Antragsfrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zulässig ist. Da verschiedentlich die Einhaltung der Antragsfrist (insbesondere bei der nachträglichen Feststellung des Erlöschens eines Anspruches) ohne Verschulden des Studierenden nicht möglich ist, wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiedereinsetzung in die Frist unter den Voraussetzungen des § 71 AVG besteht. Damit können Härtefälle vermieden werden. Voraussetzung für den Studierenden ist es jedenfalls, sich unverzüglich nach Bekanntwerden des Ereignisses, das zur Fristversäumnis geführt hat (z.B. die nachträgliche Feststellung des Erlöschens des Anspruches auf Studienbeihilfe), bei der Studienbeihilfenbehörde zu melden, um die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung einzuhalten. Diese Maßnahme dient der besseren Zugänglichkeit der Studienförderung und der Reduzierung von Härtefällen (RV 405 BlgNR, XXIII. GP, Erl. Bem. zu § 39 Abs. 8 StudFG).
3.1.3. Für das gegenständliche Verfahren bedeutet dies Folgendes:
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen erwachsenen Studierenden, dem zu Beginn und während seines Fachhochschul-Bachelorstudienganges ohne weiteres zugemutet werden konnte, dass er in der Lage ist, sich ohne fremde Unterstützung um die Angelegenheiten betreffend sein Studium und dessen Finanzierung zu kümmern, z.B. durch konkrete Nachfrage bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bzw. der für seinen Studienort zuständigen Stipendienstelle Garz oder durch eigebnständige Internetrecherche. Schon allein deshalb ist vergfahrensgegenständlich nicht davon auszugehen, dass den Beschwerdeführer an der Versäumung der jeweiligen Antragsfristen gemäß § 39 Abs. 2 StudFG kein Verschulden bzw. nur ein minderer Grad des Versehens treffen würde. Der belangten Behörde ist somit nicht entgegenzutreten, wenn sie zum Ergebnis gelangte, dass gegenständlich die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erfüllt sind.
Außerdem verlangt § 71 Abs. 2 AVG, dass der Wiedereinsetzungsantrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird. Da verfahrensgegenständlich für den Beschwerdeführer spätestens zum Zeitpunkt der Antragestellung auf Gewährung von Studienbeihilfe für seinen FH-Masterstudiengang am 09.12.2024 das Hindernis – nämlich die vorgebrachte Unkebnntnis über die Möglichekit, Studienbeihilfe für ein Studium zu beantragen – weggefallen ist, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 07.12.2025 auch verspätet erfolgt.
Dem Beschwerdevorbringen, dass die Nichtgeltendmachung seines Anspruches auf Studienbihilfe während des Bachelorstudienganges massive Auswirkungen auf die Lebensverdienstsumme und das erzielbare Sparvolumen des Beschwerdeführers habe, ist entgegenzuhalten, dass Aufgabe der Studienförderung ist, sozial bedürftigen Studierenden die Aufnahme und den Abschluss eines Studiums zu ermöglichen und nicht, (ehemaligen) Studierenden eine möglichst hohe Lebensverdienstumme zu garantieren.
Im Ergebnis wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit dem anfeochtenen Bescheid zu Recht abgewiesen.
3.1.4. Gegenständlich konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).
3.1.5. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Die hier anzuwendenden Regelungen des Studienförderungsgesetzes und des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
3.2.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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