W129 2348743-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde des mj. XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die Erziehungsberechtigten XXXX und XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion Oberösterreich vom 17.07.2026, Zl. Präs/3a-29/0029-allgp/2026, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr die Klasse XXXX des BG/WRG XXXX .
Am 22.06.2026 wurde eine Schulkonferenz abgehalten, im Rahmen welcher in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Eltern Vorwürfe erörtert wurden, die seitens der Klassenvorständin (in weiterer Folge: KV) Prof.in XXXX als rassistisch, extremistisch und antisemitistisch beurteilt wurden. Die beschriebenen Vorfälle hätten sich seit der ersten Klasse ereignet.
ln der ersten Klasse sei er wegen rassistischen Äußerungen gegenüber einer dunkelhäutigen Schülerin mehrmals verwarnt worden. Obwohl er nach einem Gespräch gemeint habe, dass ein solches Verhalten nicht mehr vorkommen werde, sei es wieder zu einem Vorfall gekommen, der den Eltern mittels WebUntis mitgeteilt worden sei. Die Antwort der Eltern habe damals hauptsächlich aus Beschuldigungen anderer SchülerInnen bestanden. Viel später habe man festgestellt, dass der Beschwerdeführer Zugriff auf den WebUntis-Account seiner Eltern gehabt und diesen Zugang auch häufig verwendet habe. Ab der zweiten Klasse sei von MitschülerInnen mehrmals beobachtet worden, wie der Beschwerdeführer gemeinsam mit anderen Buben der XXXX Hakenkreuze gemalt, verbotene Videos geschaut, NS-Lieder gesungen und auch den Hitlergruß angedeutet habe. Es sei vom LehrerInnen-Kollegium immer wieder darauf reagiert und mit einzelnen Buben, aber auch mit der gesamten Klasse gesprochen und auf das gesetzliche Verbot der Wiederbetätigung hingewiesen worden. Auch habe die KV diesbezüglich die Eltern anderer Schüler kontaktiert. Eine Mutter habe daraufhin den Chatverlauf ihres Kindes kontrolliert und darin schockierende Bilder mit Hakenkreuzen, rassistischen Darstellungen, usw. gefunden. Mehrere dieser Bilder hätten vom Beschwerdeführer gestammt. Anfang der dritten Klasse hätten die KV, wie auch andere LehrerInnen beobachten können, wie der Beschwerdeführer während des Unterrichts seinen MitschülerInnen immer wieder selbst gemachte Zeichnungen gezeigt habe. Eine dieser Zeichnungen habe die KV selbst genauer gesehen. Die Zeichnung habe Flugzeuge gezeigt, die in Wolkenkratzer fliegen. MitschülerInnen hätten der KV im Anschluss erzählt, dass sich der Beschwerdeführer wiederholt über den Terroranschlag von 9/11 lustig gemacht hätte und es mehrere solcher Zeichnungen gäbe. Darauf angesprochen habe der Beschwerdeführer gemeint „das nicht mehr zu machen“. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer seine Freude zum Ausdruck gebracht, als Israel vom Iran angegriffen wurde. Auch in den letzten Wochen habe die KV immer wieder beobachten können, wie der Beschwerdeführer während des Unterrichts den anderen Buben irgendwelche Zeichnungen gezeigt habe. Eine solche Zeichnung sei vom Lehrer Prof. XXXX entdeckt worden. Laut dessen – mündlich im Rahmen der Klassenkonferenz erstatteten – Aussage habe der Beschwerdeführer während des Geschichteunterrichts auf den Arbeitszettel seines Sitznachbarn, XXXX , Zeichnungen mit antisemitischen Codes (die Zahl „271“ mit einem Davidstern) gezeichnet. Dem Lehrer seien diese Codes antisemitischer Verschwörungstheorien nicht bekannt gewesen. Der Mitschüler, XXXX , habe sich allerdings beschwert, dass der Beschwerdeführer öfter antisemitische ,,Sachen" auf seine Unterrichtsmaterialien male. Daher habe Prof. XXXX das Blatt einbehalten und recherchiert. Durch einen Artikel der taz habe er recherchieren können, dass es sich bei „271“ eindeutig um einen Code für Holocaustleugnung handle. ln einem kurzen Gespräch mit Direktorin Mag.a XXXX habe der Beschwerdeführer versucht glaubhaft zu machen, dass er keine Ahnung von der Bedeutung dieser Zeichen hätte. Als er aber darauf hingewiesen worden sei, dass man ihn auch schon beim Zeichnen von Hakenkreuzen, etc. gesehen hätte, habe er wieder gemeint, das mache er „eh nicht mehr“. Im Rahmen der Konferenz wurden der Beschwerdeführer sowie seine Eltern zu den Vorfällen befragt. Der Vater des Beschwerdeführers gab an, es habe sich bei den Kritzeleien lediglich um „Spaß“ gehandelt, die Bedeutung der Symbole hätten weder er noch sein Sohn gekannt. Die Mutter des Beschwerdeführers gab an, von rassistischen Vorfällen rund um ihren Sohn im Zuge des Vorhalts anlässlich der Konferenz das erste Mal erfahren zu haben. Befragt, gab der Beschwerdeführer an, sein Verhalten als „lustig“ empfunden zu haben, mit „Hass“ habe er „aufgehört“. Er gab an nicht zu wissen, was der „Judenstern“ sei, den Davidstern kenne er aber sehr wohl, er habe das Symbol gezeichnet, um seinen Mitschüler zu ärgern der „keine jüdischen Sachen [möge]“. Am Klassenfoto habe er den islamischen Gruß gezeigt, da ihm „nichts anderes“ eingefallen sei. Die Zahl 271 sei ihm selbst nicht bekannt, er habe sie beim „Körbeschießen“ aufgeschnappt und habe gedacht, etwas „Gutes über Juden“ zu schreiben. Befragt, ob er wisse, dass die gemalten Symbole strafbar seien, gab der Beschwerdeführer an, dies sei ihm nicht bekannt gewesen, er habe seinen Mitschüler „mit jüdischen Sachen“ nur ärgern wollen.
Nach Besprechung sowie Abstimmung fasste die Schulkonferenz in weiterer Folge den Beschluss, einen Antrag auf Ausschluss des Beschwerdeführers an die Bildungsdirektion für Oberösterreich zu stellen.
Mit Schreiben vom 25.06.2026 wurde der Beschwerdeführer sowie seine erziehungsberechtigten Eltern mittels Schreiben der Bildungsdirektion Oberösterreich zur Stellungnahme aufgefordert.
Bereits am 24.06.2026 ging ein E-Mail des Vaters des Beschwerdeführers bei der Bildungsdirektion Oberösterreich ein. In diesem führte der Vater aus, dass rassistische und antisemitische Äußerungen nicht akzeptabel seien, und er dieses Verhalten ausdrücklich verurteile. Gleichzeitig wolle er darauf hinweisen, dass es sich um den ersten derartigen Vorfall handle. Sein Sohn habe sich bereits persönlich bei den betroffenen Personen entschuldigt und bei der Schulkonferenz erklärt, dass er sein Fehlverhalten einsehe und ein solches Verhalten nicht wieder vorkommen werde. Er zeige aufrichtige Reue und habe die Konsequenzen seines Handelns verstanden. Seit dem Vorfall sei sein Sohn psychisch stark belastet. Er schlafe schlecht, ziehe sich zurück und leide sichtbar unter der Situation. Als Vater sehe er daran, dass sein Sohn die Schwere seines Fehlverhaltens erkannt habe und ernsthaft daraus lernen möchte. Der Beschwerdeführer sei 14 Jahre alt und würde seine schulische Laufbahn unbedingt am XXXX fortsetzen wollen. Seine Familie sei bereit, jede notwendige Unterstützung zu leisten und weiterhin eng mit der Schule zusammenzuarbeiten, damit sich ein solcher Vorfall nicht wiederhole.
Mit E-Mail vom 25.06.2026 erstatteten die Eltern des Beschwerdeführers eine erneute Stellungnahme und gaben an, ausdrücklich festhalten zu wollen, dass sie jede Form von Rassismus, Antisemitismus, Extremismus und Diskriminierung ablehnen würden. Sie würden die Gesetze und Werte Österreichs respektieren und hätten ihren Kindern immer beigebracht, andere Menschen mit Respekt und Würde zu behandeln. In den vergangenen Jahren seien sie bei Elterngesprächen hauptsächlich über Hausaufgaben, Schularbeiten, schulische Leistungen und allgemeine schulische Angelegenheiten informiert worden und hätten niemals den Eindruck erhalten, dass ein Schulausschluss ihres Sohnes in Betracht gezogen werde. Erst zwei Wochen vor dem Vorfall habe es ein Elterngespräch mit Frau Prof.in XXXX gegebene, in dessen Verlauf lediglich zwei Themen besprochen worden seien. Das erste Thema habe die WebUntis-App betroffen. Der Beschwerdeführer habe seinen Eltern vor einigen Monaten erzählt, dass, sein Konto und auch die Konten mehrerer anderer SchülerInnen nicht funktionieren würden. Er habe ihnen gesagt, dass er dies bereits mehrmals gemeldet habe, jedoch keine Lösung erhalten habe. Deshalb hätten die Eltern ihm vorübergehend die Nutzung ihres Elternzugangs erlaubt, damit er seinen Stundenplan hätte sehen können. Dies sei Frau XXXX beim Elterngespräch offen erklärt worden. Sie habe darauf gesagt, der Beschwerdeführer solle noch einmal zu ihr kommen. Danach habe sein Zugang wieder funktioniert. Das zweite Thema habe eine Präsentation mit Mädchen betroffen. Prof.in XXXX habe ihnen mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer zunächst nicht mit Mädchen zusammenarbeiten habe wollen. Die Eltern hätten sofort versprochen, mit ihrem Sohn darüber zu sprechen. Zuhause habe dieser ihnen erklärt, dass er schüchtern sei und Schwierigkeiten habe, mit Mädchen zu reden. Nach dem Gespräch habe er die Situation akzeptiert, mit Mädchen gesprochen und vollständig an der Präsentation teilgenommen. Bezüglich des Vorfalls mit dem Davidstern und der Zahl habe der Beschwerdeführer ihnen, seinen Eltern, erklärt, dass er die Bedeutung dieser Zahl nicht gekannt habe. Lediglich „den Stern habe er erkannt“ und „gemeinsam mit seinem Freund XXXX Spaß gemacht (…)“. Die Eltern betonten, die Situation zu verstehen, die Angelegenheit ernst zu nehmen und keinesfalls etwas verharmlosen zu wollen. Gleichzeitig würden sie darauf hinweisen wollen, dass ihr Sohn ihnen gegenüber erklärt habe, die Bedeutung dieser Zahl nicht gekannt zu haben zu haben. Sie würden keinesfalls Fehler ihres Sohnes entschuldige wollen. Wenn der Beschwerdeführer durch sein Verhalten andere verletzt, verunsichert oder enttäuscht habe, würden sie dies sehr bedauern, gleichzeitig jedoch darum bitten, zu berücksichtigen, dass dieser erst 14 Jahre alt sei und sich noch in seiner persönlichen Entwicklung befinde. Seit diesem Vorfall würden die Eltern deutliche Veränderungen bei ihrem Sohn sehen. Seine schulischen Leistungen hätten sich verbessert, seine Noten seien besser geworden und auch sein Verhalten habe sich positiv entwickelt. Er spreche heute mit Mädchen, arbeite mit ihnen zusammen und zeige mehr Verantwortungsbewusstsein als früher. Als Eltern würden sie versprechen, ihren Sohn weiterhin eng zu begleiten und zu unterstützen und alles zu tun, damit sich ein solcher Vorfall niemals wiederhole. Besonders würden sie auf die psychische Belastung ihres Sohnes aufmerksam machen wollen. Seit Bekanntwerden des Ausschlussverfahrens habe der Beschwerdeführer große Angst. Er schlafe schlecht, mache sich ständig Sorgen und denke jeden Tag an seine Zukunft. Bereits vor der Konferenz habe er große Angst gehabt. Während der Konferenz sei er nervös und emotional belastet gewesen. Die Eltern hätten große Sorge, dass ein Ausschluss seine Motivation für die Schule und seine Zukunft zerstören könnte. Diese Schule würde dem Beschwerdeführer sehr viel bedeuten. Es sei seine Wunschschule, und er wolle seine Ausbildung dort fortsetzen. Ein Ausschluss würde ihn sehr schwer treffen. Die Eltern würden befürchten, dass ihr Sohn dadurch das Vertrauen in sich selbst verlieren und möglicherweise das Gefühl bekommen könnte, dass seine Bemühungen und Verbesserungen nicht gesehen werden würden. Seine Motivation zu lernen und sich weiterzuentwickeln könnte stark leiden. Die Eltern hätten Angst, dass die psychischen Folgen eines Ausschlusses ihn noch lange belasten würden. Der Beschwerdeführer sei kein schlechter Mensch. Er sei ein junger Mensch, der Fehler gemacht habe. Wichtig sei aus Sicht der Eltern, dass er aus diesen Fehlern lerne. Genau dies würden die Eltern wir derzeit bei ihm sehen – einen Jungen, der nachdenke, der sich verändert habe und der bemüht sei, ein besserer Schüler und ein besserer Mensch zu werden.
Mit E-Mail vom 30.06.2026 übermittelte die Direktorin des XXXX Mag.a XXXX der Bildungsdirektion drei Gedächtnisprotokolle von MitschülerInnen, das Gedächtnisprotokoll von Prof.in XXXX sowie und ein Kurzprotokoll vom Gespräch dem Vater des Beschwerdeführers vor der „Disziplinarkonferenz“. Screenshots sowie ein Klassenfoto und führte aus, dass es keine Klassenbucheinträge gäbe, da alles, bis auf den letzten Vorfall „immer in der Pause vorgefallen“ sei und es nur durch Berichte der SchülerInnen an die LehrerInnen weitergegeben worden sei.
Das Gedächtnisprotokoll wiederholte die im Rahmen der Schulkonferenz getätigten Aussagen von Prof.in XXXX und Prof. XXXX . Laut Gedächtnisprotokoll seien dem Vater des Beschwerdeführers die Vorfälle geschildert worden. Dieser habe sich entschuldigt, aber immer wieder beteuert, dass dem Beschwerdeführer nicht gewusst habe was er gemacht hätte. Er habe „diese Zeichen“ von einem Freund, der gesagt habe, dass dies „etwas Gutes“ sei. Auch der Vater selbst gab an nicht zu wissen was die Symbole bedeuten würden, und auch nicht was verboten sei. Eine Einsicht sei nicht zu erkennen gewesen. Weiters habe der Vater des Beschwerdeführers ausgeführt, dass dieser alleine sitzen wolle, weil ihn die Mädchen beleidigen würden. Mädchen seien für den Beschwerdeführer „tabu“. In weiterer Folge seien disziplinäre Maßnahmen an der Schule vereinbart worden.
Die anonym vorgelegten drei Gedächtnisprotokolle der MitschülerInnen des Beschwerdeführers enthielten Ausführungen zu verschiedenen Vorfällen, so etwa hätte der Beschwerdeführer gemeinsam mit anderen Schülern ein Kriegslied gesungen und parallel dazu ein Hakenkreuz an die Tafel gemalt. Der Beschwerdeführer habe die anderen zu solchen Taten „angestiftet“. Dies sei so oft passiert, dass die anderen „langsam zu seinem Abbild“ geworden seien. Vor den Professoren habe er kein solches Verhalten gezeigt. Beim Vorlesen im Deutschunterricht habe der Beschwerdeführer das Wort „Hitler“ in einem Buch betont, die Mitschüler hätten daraufhin begonnen zu lachen und der Beschwerdeführer habe „in sich hinein“ gegrinst. Der Beschwerdeführer habe sich auch laut einem zweiten Gedächtnisprotokoll mehrfach über den 2. Weltkrieg „lustig gemacht“. Er habe „das Hitler-Lied“ gesungen, den Hitler-Gruß gemacht und das Hakenkreuz an die Tafel gemalt und es sei aufgefallen, dass er zumeist die anderen zu einem solchen Verhalten „angestachelt“ habe. Er sei abweisend gegenüber Frauen und anderen Religionen, im Speziellen gegenüber Juden. Er sei „überzeugt von sich und seiner Kultur“. So habe er sich nach dem Biologieunterricht darüber beschwert, dass der Lehrer gesagt habe, der Mensch stamme vom Affen ab – dies werde im Koran anscheinend anders beschrieben. Ein drittes Gedächtnisprotokoll wiederholte die beschriebenen Vorfälle und an den Tag gelegten Verhaltensweisen nahezu wortgleich. Das vorgelegte Klassenfoto zeigt den Beschwerdeführer, der mit ernster Miene den Islamgruß macht, die anderen MitschülerInnen nehmen auf dem Foto lustige Posen ein.
Mit Schreiben der Bildungsdirektion Oberösterreich vom 09.07.2026 ersuchte diese die Polizeiinspektion Linz im Wege der Amtshilfe um die Vorlage von Unterlagen, da sich aus den vom Gymnasium übermittelten Unterlagen der Hinweis ergeben habe, dass es aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers zu einer Amtshandlung der Polizeiinspektion Linz gekommen sei.
Mit Schreiben vom 13.07.2026 übermittelte die Direktorin des XXXX Mag.a XXXX auf Nachfrage der Bildungsdirektion eine Übersicht der Klassenbucheinträge und führte begleitend aus, dass diese keine Darstellung enthalten würden, die Ausschluss begründend sei. Das Ausschluss begründende Verhalten sei – wie dargelegt – immer in den Pausen erfolgt. Das beschriebene Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber den Mädchen seiner Klasse habe sich über Jahre gezeigt, eine Verbesserung sei erst nach der Schulkonferenz bezüglich Ausschlusses feststellbar gewesen.
Am 17.07.2026 erließ die belangte Behörde einen Bescheid in dem der Beschwerdeführer vom weiteren Schulbesuch des XXXX ausgeschlossen sowie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wird. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass es bereits in der ersten Klasse zu Vorfällen gekommen sei, im Zuge derer sich der Beschwerdeführer einer dunkelhäutigen Schülerin gegenüber rassistisch geäußert habe. Es hätten mehrmals Gespräche mit dem Schüler stattgefunden, im Zuge derer dieser verwarnt worden sei. Ab der zweiten Klasse sei von MitschülerInnen berichtet worden, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit anderen Schülern seiner Klasse Hakenkreuze gemalt, verbotene Videos geschaut, NS-Lieder gesungen und deren Melodie auch mit einem anderen Text versehen, sowie den Hitlergruß angedeutet habe. Dabei sei der Beschwerdeführer federführend gewesen und habe seine Mitschüler zu einem gleichartigen Verhalten angestiftet. Es hätten diesbezüglich sowohl Gespräche mit einzelnen Schülern als auch der ganzen Klasse stattgefunden. Zudem kontaktierte der Klassenvorstand auch Eltern anderer Schüler. Aus diesem Grund habe eine Mutter die Chatverläufe ihres Sohnes kontrolliert und habe zahlreiche Bilder mit Hakenkreuzen und rassistischen Darstellungen gefunden. Die Eltern des Beschwerdeführers seien in mehreren Gesprächen über das Verhalten in Kenntnis gesetzt und vor den Inhalten gewarnt worden, die ihr Sohn auf TikTok konsumiere.
Bereits im vergangenen Schuljahr (2024/2025) habe die Lehrkraft aufgrund der Vorfälle einen Workshop zum Thema Extremismus organisiert, im Zuge dessen sich der Beschwerdeführer ablehnend verhalten und die Mitarbeit verweigert habe. Seit Anfang des Schuljahres 2025/2026 hätten die Lehrkräfte beobachten können, dass der Beschwerdeführer seinen Mitschülern während des Unterrichtes immer wieder Zeichnungen/Kritzeleien gezeigt habe, die er angefertigt hatte. Eine Lehrkraft habe erkannt, dass eine dieser Zeichnungen Flugzeuge zeigte, die in Wolkenkratzer fliegen. Der Beschwerdeführer habe sich über 9/11 lustig gemacht und auf das Arbeitsblatt eines Mitschülers den Davidstern gekritzelt und in die Mitte des Sternes die Zahl 271 geschrieben, um diesen zu ärgern. Ein mit der Zahl 271 versehener Davidstern werde von Holocaustleugnern verwendet, um fälschlicherweise zu behaupten, dass nur 271.000 Juden Opfer des Holocaust wurden. Der Beschwerdeführer habe sich geweigert mit Mädchen zusammen zu arbeiten. Es seien keine gemeinsamen Gruppenarbeiten möglich. Auch verweigere er es, sich neben Mädchen zu setzten. Bei einem Workshop sei er nicht bereit gewesen, einen Ball einem Mädchen zuzuwerfen. Zudem habe er in der ersten Klasse aufgrund eines Konfliktes mit einer weiblichen Lehrkraft gerufen: ,,Frau Professor XX gehört gefickt.” Der Beschwerdeführer entschuldige sich zwar immer wieder im Zuge von Gesprächen, es komme jedoch zu keiner nachhaltigen Verhaltensveränderung. Die Schulkonferenz habe nach Abwägung der für und gegen einen Ausschluss sprechenden Gründe den Ausschlussantrag mit 58 zu 1 Stimmen für den Ausschluss angenommen und diesen sodann bei der Schulbehörde eingereicht.
Betrachte man das festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der schwerwiegenden Schülerpflichtverletzung gemäß § 49 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) so zeige sich, dass der Beschwerdeführer bereits seit der 1. Klasse rassistische Verhaltensweisen an den Tag gelegt habe und ein frauenfeindliches Verhalten erkennbar gewesen sei. Dieses Verhalten habe sich im Laufe des Schulbesuchs verstärkt und letztlich darin manifestiert, dass siech der Beschwerdeführer geweigert habe, neben Mädchen zu sitzen, mit diesen in welcher Form auch immer zusammenzuarbeiten oder ihnen die Hand zu geben. Diese Handlungen und verbalen Äußerungen widersprächen klar dem in der Schulordnung 2024 festgelegten Verhaltenskodex wonach die persönlichen Grenzen anderer zu respektieren und verbale und nonverbale Verhaltensweisen zu unterlassen sind, die die Würde anderer verletzen. Auch hätte festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer seit vergangenem Schuljahr Hakenkreuze malte, verbotene Videos schaue, NS-Lieder gesungen habe und deren Melodie auch mit einem anderen Text versehen, sowie den Hitlergruß angedeutet habe. Zudem sei klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer auch auf das Verhalten der anderen Buben der Klasse Einfluss nehme, da seine Mitschülerinnen berichten würden, dass sich diese auf sein Einwirken hin, an den Nationalsozialismus verherrlichenden Handlungen beteiligen und sich auch gegenüber den Mädchen anders verhalten würden, wenn der Beschwerdeführer anwesend sei. Durch sein Verhalten und seine massive Einflussnahme auf seine Mitschüler habe er in einem großen Ausmaß gegen seine Schülerpflicht, durch seine Mitarbeit und seine Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule an der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 Schulorganisationsgesetz) mitzuwirken, verstoßen.
Die österreichische Schule hätte unter anderem die Aufgabe an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen und sozialen Werten mitzuwirken. Die jungen Menschen sollten unter anderem zu gesunden, pflichttreuen und verantwortungsbewussten Gliedern der Gesellschaft und Bürgern der demokratischen Republik Österreich herangebildet werden. Sie sollten dem politischen und weltanschaulichen Denken anderer gegenüber aufgeschlossen sein sowie befähigt werden am Wirtschafts- und Kulturleben Österreichs, Europas und der Welt Anteil zu nehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken. Durch sein extremistisches und den Nationalsozialismus verherrlichendes und verleugnendes und damit auch potenziell strafrechtliches Verhalten habe der Beschwerdeführer gegen die angeführten Aufgaben der österreichischen Schule verstoßen. Beim Nationalistischen Gedankengut handle es sich um das Gegenteil jener Weltanschauung und jener Werte, die die österreichische Schule vermitteln solle. § 3h des Verbotsgesetzes 1947 normiere, dass wer öffentlich den nationalsozialistischen Völkermord oder andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, verharmlost, gutheißt oder zu rechtfertigen sucht, ist, wenn die Tat nicht nach § 39 mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen ist. Auch wenn die strafrechtliche Subsumption nicht in die Zuständigkeit der Bildungsdirektion für Oberösterreich falle, so könne angelehnt an die Norm des Verbotsgesetzes das Anfertigen von Kritzeleien, deren Bedeutung die Verharmlosung der Opferzahl der ermordeten Juden sei, das Singen und Umdichten eines Hitlerliedes sowie das wiederkehrende Kritzeln von Hakenkreuzen jedenfalls als ein Verhalten gewertet werden, dass gegen die sittlichen Werte verstoße. Durch dieses Verhalten sowie das Verleiten anderer Mitschüler zu einem Verhalten, dass derart massiv gegen die Aufgaben der österreichischen Schule verstößt, verletze der Beschwerdeführer seine Schülerpflichten in schwerwiegender Weise. Hinsichtlich des zweiten Tatbestandsmerkmals des § 49 Abs. 1 zweiter Halbsatz SchUG wurde seitens der belangten Behörde im Bescheid ausgeführt, dass im Protokoll des Ausschlussverfahrens und in der Stellungnahme des Klassenvorstandes festgehalten worden sei, dass seit dem ersten Vorfall in der ersten Klasse zahlreiche belehrende und beratende Gespräche mit dem Schüler mit und ohne Beisein von dessen Erziehungsberechtigten stattgefunden hätten. Zudem sei im Schuljahr 2024/2025 ein Workshop zum Thema ,,Extremismus“ organisiert worden, im Zuge dessen sich der Beschwerdeführer ablehnend verhalten und nicht mitgearbeitet habe. Auch habe die Lehrkraft des Pflichtgegenstandes „Geschichte und Politische Bildung“ das Thema „Nationalsozialismus" vorgezogen, um den Schülern und Schülerinnen die Brisanz dieses Themas zu vermitteln. Weder die zahlreichen Gespräche noch der Extremismusworkshop sowie das Vorziehen des relevanten Themenbereiches hätten zu einem nachhaltigen Umdenken oder einer Verhaltensveränderung von Seiten des Beschwerdeführers geführt. Nachdem dieser offensichtlich uneinsichtig sei und sämtliche Unterstützungsangebote weder annehme noch über den Gehalt der Gespräche reflektieren würde und sich diese auf dessen Wertesystem nicht auswirken würden, könne nicht davon ausgegangen werden, dass mit einer Rüge das Auslangen gefunden werden könne. Auch erscheine die Versetzung in eine Parallelklasse nicht zielführend, da der Beschwerdeführer zum einen während der Pausen weiterhin in Kontakt mit seinen bisherigen Mitschülern treten könne und zum anderen angenommen werden müsse, dass dieser sein Verhalten auch in der neuen Klasse fortsetze. Die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 49 Abs. 1 SchUG lägen somit eindeutig vor. Das XXXX sehe daher völlig zu Recht das Ende der Einwirkungsmöglichkeiten auf den Beschwerdeführer als gegeben an.
Aufgrund der überwiegenden öffentlichen Interessen der anderen SchülerInnen sowie des Lehrpersonals auf psychische Unversehrtheit sei die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangt, die aufschiebende Wirkung einer etwaigen Beschwerde im gegenständlichen Fall auszuschließen.
Mit E-Mail vom 29.07.2026 brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Erziehungsberechtigten, eine Beschwerde gegen oben genannten Bescheid ein und führte im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass bisher nicht berücksichtigt worden sei, dass er selbst wiederholt Opfer von Gewalt und Diskriminierung gewesen sei. So sei er bereits in der ersten Klasse von vier Mitschülern körperlich attackiert worden, wobei er sichtbare Verletzungen (Kratzspuren im Gesicht) davongetragen habe und wiederholt von Mitschülerinnen und Mitschülern beleidigt worden sei. Auch in der Folgezeit sei der Beschwerdeführer von Mädchen der Klasse wiederholt aufgrund seiner Hautfarbe und seiner Religion beleidigt worden. Die Vorfälle seien dem Klassenvorstand wiederholt gemeldet worden, obwohl der Beschwerdeführer selbst seine Eltern darum gebeten habe dies nicht zu tun, da befürchtet habe, dadurch die Situation in der Klasse zu verschlimmern. Auch wenn dies das Verhalten des Beschwerdeführers keinesfalls entschuldige werde die belangte Behörde ersucht, diesen Umstand bei der Gesamtwürdigung des Verhaltens des Beschwerdeführers sowie bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung angemessen zu berücksichtigen.
Des Weiteren seien die Eltern über die Möglichkeit eines Ausschlusses nicht ausreichend informiert worden, sondern ausschließlich über schulische Leistungen. Als Erziehungsberechtigte würden die Eltern regelmäßig die elektronischen Geräte kontrollieren, die im Bescheid geschilderten Inhalte hätten sie dabei nicht feststellen können. Bei entsprechender, rechtzeitiger Information hätten sie umgehend und intensiver reagiert.
Der Beschwerdeführer sei erst 14 Jahre alt und befinde sich noch in einer wesentlichen Phase seiner persönlichen Entwicklung. Auch der angefochtene Bescheid halte fest, dass er sich im Zuge der Gespräche wiederholt entschuldigt habe. Seit dem letzten Vorfall zeige der Beschwerdeführer eine deutliche und nachweisbare Verbesserung seines Verhaltens: Seine schulischen Leistungen und Noten hätten sich verbessert, er arbeite mittlerweile mit weiblichen Mitschülerinnen zusammen und zeigt insgesamt mehr Verantwortungsbewusstsein. Die Eltern seien bereit, ihren Sohn weiterhin eng zu begleiten, und würden zusätzlich freiwillig die Teilnahme an einem geeigneten Anti-Gewalt- beziehungsweise Anti-Diskriminierungs-Workshop außerhalb der Schule vorschlagen.
In Anbetracht des Vorbringens werde ersucht nach Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis zu gelangen, dem Beschwerdeführer eine Rüge zu erteilen, oder ihn in die Parallelklasse zu versetzen, jedoch keinen Ausschluss auszusprechen.
Um der Bildungsdirektion die Entscheidung zu erleichtern und die Ernsthaftigkeit zu unterstreichen, werde ausdrücklich angeboten, den Schulbesuch des Beschwerdeführers an klare, überprüfbare Bedingungen zu knüpfen engmaschige elterliche Begleitung mit regelmäßigen, in kurzen Abständen stattfindenden Gesprächen zwischen den Eltern, dem Beschwerdeführer und dem Klassenvorstand, ein schriftlich festgehaltenes Verhaltensübereinkommen sowie die Bereitschaft, bei jedem weiteren Vorfall unverzüglich und ohne Widerspruch weitere Konsequenzen bis hin zum Ausschluss zu akzeptieren.
Mit Begleitschreiben vom 03.08.2026, einlangend am 05.08.2026, übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts an das Bundesverwaltungsgericht ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
Am 10.08.2026 wandte sich der Vater des Beschwerdeführers telefonisch an die Gerichtsabteilung W129 (siehe Aktenvermerk vom 10.08.2026) und ersuchte mit dem zuständigen Richter zu sprechen. Nachdem ihm seitens der zuständigen Referentin mitgeteilt wurde, dass diese Kontaktaufnahme außerhalb einer Verhandlung aufgrund der Äquidistanz zu allen Verfahrensparteien nicht möglich sei, brachte dieser vor, dass sein Sohn – der Beschwerdeführer – nichts getan hätte; der Vater wäre bei der Konferenz dabei gewesen, davor hätte er keine Ahnung vom Ausschluss gehabt, und außerdem würde alles, was die Lehrerin und bei der Konferenz gesagt worden sei, nicht stimmen. Kinder seien eben Kinder, sein Sohn hätte nicht Schlimmes getan, was einen Ausschluss rechtfertige. Außerdem wäre die Zeit viel zu kurz, um eine neue Schule zu suchen. Der Vater wurde auf die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme verwiesen.
Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer am 10.08.2026, einlangend am 11.08.2026 Gebrauch und brachte schriftlich eine ergänzende Stellungnahme ein. In dieser wiederholte der Beschwerdeführer weitestgehend sein bisheriges Vorbringen und führte darüber hinaus zusammengefasst aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung nicht vorliegen würden, da in den vergangenen Jahren keine Suspendierung ausgesprochen wurde, da keine entsprechende rechtfertigende Gefährdungslage angenommen worden sei. Dem Ausschluss würden gelindere Mittel gegenüberstehen, ein solcher stelle die ultima ratio dar. Mildernde Umstände, so etwa der Umstand, dass der Beschwerdeführer selbst Opfer von Gewalt und Diskriminierung geworden sei, seien zudem nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer habe über die Bedeutung der Zahl „271“ nicht Bescheid gewusst. E habe daher ohne Vorsatz und ohne Bewusstsein dafür gehandelt, dass es sich dabei um ein Symbol einer antisemitischen Verschwörungstheorie oder der Leugnung des Holocausts handle. Unmittelbar nach Aufklärung habe er sich für sein Verhalten entschuldigt. Es werde zudem erneut auf die positive Verhaltensentwicklung hingewiesen.
Mittels E-Mail kontaktierte die zuständige Gerichtsabteilung W129 am 13.08.2026 die Polizeiinspektion Oberösterreich und ersuchte um Information, ob auf das Amtshilfeersuchen der Bildungsdirektion Oberösterreich eine Antwort erfolgt sei, bzw. ob dieses sich ggf. nur in Vorbereitung befunden habe. Diesfalls werde das Ersuchen um Amtshilfe in gegenständlicher Angelegenheit erneuert und um Erteilung der Information ersucht.
Am 18.08.2026 (siehe Aktenvermerk) gab XXXX telefonisch bekannt, dass die Angelegenheit an die interne LSE - Verfassungsschutz weitergeleitet worden sei.
Mit E-Mail vom 24.08.2026 übermittelte der zuständige Sachbearbeiter des Referats Staatsschutz und Extremismusbekämpfung der Landespolizeidirektion Oberösterreich die Information, dass am 28.05.2026 durch die Schulleitung des XXXX eine Sachverhaltsmitteilung an die Polizeiinspektion Linz-Nietzschestraße aufgrund vermeintlicher radikaler bzw. extremistisch anmutender Äußerungen des Beschwerdeführers gegenüber Mitschülern, sowie aufgrund von scheinbar persönlich durch Lehrkräfte festgestellten Konsums von verbotenem Videomaterial aus dem nationalsozialistischen Bereich, dem Singen gleichorientierter und verbotener Lieder, sowie dem Zeichnen von Hakenkreuzen und dem Andeuten des sogenannten „Hitlergrußes“ ergangen sei. In einem nicht näher bekannten Chatverlauf seien demnach auch derartige Inhalte geteilt worden. Aufgrund der [damaligen] Unmündigkeit des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt sei ein entsprechender Bericht zur rechtlichen Beurteilung an die Staatsanwaltschaft Linz übermittelt worden, dessen Ergebnis (Rückantwort) noch ausständig sei.
Am 27.08.2026 fand eine erneute Kontaktaufnahme des Vaters des Beschwerdeführers mit der Referentin der Gerichtsabteilung W129 statt, in der sich dieser nach der Verfahrensdauer erkundigte und mitteilte, dass man „wegen einem Spaß in Österreich so aufpassen muss“, der Beschwerdeführer habe doch „nur mit Freunden Spaß gemacht“, und habe gar nicht gewusst, was die Zahl bedeute, es sei „alles nur Spaß gewesen“, „mit dem Hitler und so, alles nur Spaß mit Freunden“.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2025/2026 die Klasse XXXX des XXXX . Er war zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung 14 Jahre alt.
Bereits in der ersten Klasse äußerte sich der Beschwerdeführer wiederholt rassistisch gegenüber einer dunkelhäutigen Mitschülerin. Er wurde daraufhin mehrmals verwarnt und es fanden Gespräche mit ihm statt, in denen er angab, ein solches Verhalten werde nicht mehr vorkommen. In der Folge kam es dennoch erneut zu einem gleichartigen Vorfall.
Ab der zweiten Klasse wurde von MitschülerInnen mehrfach beobachtet, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit anderen Schülern der Klasse Hakenkreuze malte, Nationalsozialismus verherrlichende Lieder sang und deren Melodie auch mit anderen Texten versah, verbotene Videos mit NS-Bezug konsumierte und den Hitlergruß andeutete. Der Beschwerdeführer war bei diesen Verhaltensweisen die treibende Kraft und stiftete Mitschüler zu gleichartigem Verhalten an. Es fanden sowohl Einzelgespräche als auch Gespräche mit der gesamten Klasse statt, in denen auf das gesetzliche Verbot der Wiederbetätigung hingewiesen wurde. Eine Mutter eines Mitschülers kontrollierte den Chatverlauf ihres Kindes und fand zahlreiche Bilder mit Hakenkreuzen und rassistischen Darstellungen, die teilweise vom Beschwerdeführer stammten.
Im Schuljahr 2024/2025 wurde von der Schule ein Workshop zum Thema Extremismus organisiert. Der Beschwerdeführer verhielt sich dabei ablehnend und verweigerte die Mitarbeit. Zudem zog der Geschichtslehrer das Thema Nationalsozialismus im Unterricht vor, um den Schülern die Brisanz zu vermitteln.
Seit Beginn des Schuljahres 2025/2026 (dritte Klasse) zeigte der Beschwerdeführer seinen MitschülerInnen während des Unterrichts wiederholt selbst angefertigte Zeichnungen, darunter Darstellungen von Flugzeugen, die in Wolkenkratzer fliegen, mit denen er sich über den Terroranschlag vom 11. September 2001 lustig machte. Der Beschwerdeführer brachte bei einem Angriff des Iran auf Israel Freude zum Ausdruck. Er zeichnete auf das Arbeitsblatt eines Mitschülers einen Davidstern mit der Zahl „271" in der Mitte. Die Zahl „271" ist ein Code der Holocaustleugnung, der fälschlicherweise behauptet, es habe nur 271.000 jüdische Opfer des Holocaust gegeben. Befragt gab der Beschwerdeführer an, die Bedeutung der Zahl nicht zu kennen, den Davidstern aber sehr wohl zu kennen; er habe das Symbol gezeichnet, um seinen Mitschüler zu ärgern, der „keine jüdischen Sachen [möge]".
Der Beschwerdeführer weigerte sich über den gesamten Zeitraum wiederholt, mit Mädchen zusammenzuarbeiten, sich neben Mädchen zu setzen oder ihnen die Hand zu geben. Gemeinsame Gruppenarbeiten mit weiblichen Mitschülerinnen waren nicht möglich. Bereits in der ersten Klasse äußerte er sich in einem Konflikt mit einer weiblichen Lehrkraft in grob beleidigender und sexuell herabsetzender Weise mit den Worten „Ich bin Islam! Frau Professor XXXX gehört gefickt!“, da er sich aufgrund des Tragens eines „Weihnachtspullovers“ (kurz vor Weihnachten) durch die genannte Lehrperson provoziert gefühlt hat. Auf dem offiziellen Klassenfoto zeigte der Beschwerdeführer mit ernster Miene den islamischen Gruß.
Es fanden seit der ersten Klasse zahlreiche belehrende und beratende Gespräche mit dem Beschwerdeführer, mit und ohne Beisein seiner Erziehungsberechtigten, statt. Der Beschwerdeführer entschuldigte sich im Zuge dieser Gespräche wiederholt, es kam jedoch zu keiner nachhaltigen Verhaltensänderung. Weder die Gespräche noch der Extremismusworkshop noch das Vorziehen des Themas Nationalsozialismus im Geschichteunterricht führten zu einem dauerhaften Umdenken.
Am 22.06.2026 beschloss die Schulkonferenz in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Eltern mit 58 zu 1 Stimmen, einen Antrag auf Ausschluss des Beschwerdeführers bei der Bildungsdirektion Oberösterreich zu stellen. Dem Beschwerdeführer und seinen Erziehungsberechtigten wurde vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung und Stellungnahme gegeben.
Der Vater des Beschwerdeführers bezeichnete die Vorfälle wiederholt als „Spaß" und gab an, weder er noch sein Sohn hätten die Bedeutung der verwendeten Symbole gekannt. Eine glaubwürdige vertiefte Einsicht in die Schwere des Verhaltens war seitens der Erziehungsberechtigten nicht erkennbar. Die Erziehungsberechtigten erklärten zwar, jede Form von Rassismus und Antisemitismus abzulehnen, relativierten das Verhalten ihres Sohnes aber zugleich als jugendliches Fehlverhalten.
Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers erstattete die Schulleitung am 28.05.2026 eine Sachverhaltsmitteilung an die Polizeiinspektion Linz. Die Angelegenheit wurde an das Landesamt für Staatsschutz und Extremismusbekämpfung weitergeleitet. Ein Bericht wurde zur rechtlichen Beurteilung an die Staatsanwaltschaft Linz übermittelt; deren Rückantwort war zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch ausständig. Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt unmündig.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere dem Protokoll der Schulkonferenz vom 22.06.2026, dem Gedächtnisprotokoll der Klassenvorständin Prof.in XXXX , den mündlichen Angaben des Geschichtelehrers Prof. XXXX im Rahmen der Schulkonferenz, den drei Gedächtnisprotokollen von MitschülerInnen, dem Kurzprotokoll des Gesprächs mit dem Vater des Beschwerdeführers, den Stellungnahmen der Erziehungsberechtigten vom 24.06.2026 und 25.06.2026, dem angefochtenen Bescheid vom 17.07.2026, der Beschwerde vom 29.07.2026, der ergänzenden Stellungnahme vom 10.08.2026, dem Schreiben der Polizeiinspektion Linz bzw. des Landesamts für Staatsschutz und Extremismusbekämpfung vom 24.08.2026 sowie dem vorgelegten Klassenfoto.
Die einzelnen Vorfälle betreffend rassistische Äußerungen, Zeichnen von Hakenkreuzen, Singen von NS-Liedern, Andeuten des Hitlergrußes, Anfertigung von Zeichnungen mit Bezug auf 9/11, die Verwendung des Davidsterns mit der Zahl „271" sowie die Verweigerung der Zusammenarbeit mit Mädchen ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben der Klassenvorständin, des Geschichtelehrers und der MitschülerInnen sowie aus mehreren im Akt befindlichen und vom Beschwerdeführer angefertigten Abbildungen des Davidsterns mit der Zahl „271“. Die drei Gedächtnisprotokolle der MitschülerInnen stimmen in ihrem wesentlichen Inhalt überein und bestätigen, dass der Beschwerdeführer die treibende Kraft hinter den beschriebenen Verhaltensweisen war und Mitschüler zu gleichartigem Verhalten angestiftet hat.
Dass seit der ersten Klasse zahlreiche Gespräche und erzieherische Maßnahmen gesetzt wurden, ergibt sich aus dem übereinstimmenden und glaubwürdigen Vorbringen der Schule und wird vom Beschwerdeführer bzw. seinen Erziehungsberechtigten nicht substantiiert bestritten. Der Beschwerdeführer bestreitet im Wesentlichen nicht die einzelnen Vorfälle, sondern deren Schwere bzw. seine subjektive Kenntnis der Bedeutung einzelner Symbole.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die Bedeutung der Zahl „271" nicht gekannt und die Symbole nur zum „Spaß" verwendet, überzeugt vor dem Hintergrund der Gesamtheit der festgestellten Verhaltensweisen über einen Zeitraum von nahezu drei Schuljahren nicht. Der Beschwerdeführer räumte im Rahmen der Schulkonferenz selbst ein, den Davidstern zu kennen und das Symbol bewusst eingesetzt zu haben, um einen Mitschüler zu ärgern, sodass seine kurz zuvor vor der Schuldirektorin getätigte Behauptung, ihm sei dieses Symbol völlig unbekannt gewesen, als unwahr eingestuft werden muss. In Zusammenschau mit dem wiederholten Zeichnen von Hakenkreuzen, dem Singen von NS-Liedern und dem Andeuten des Hitlergrußes ergibt sich ein konsistentes Verhaltensmuster, das nicht bloß als altersbedingter Übermut abgetan werden kann.
Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, selbst Opfer von Gewalt und Diskriminierung durch MitschülerInnen gewesen zu sein, ist festzuhalten, dass dies die Vorwürfe nicht zu entkräften vermag.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 43 Abs. 1 SchUG, BGBl. Nr. 472/1986 idgF sind die Schüler verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule an der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule mitzuwirken und die Unterrichtsarbeit zu fördern.
Gemäß § 2 Abs. 1 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962 idgF hat die österreichische Schule die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten mitzuwirken. Die jungen Menschen sollen zu gesunden, pflichttreuen und verantwortungsbewussten Gliedern der Gesellschaft und Bürgern der demokratischen Republik Österreich herangebildet werden; sie sollen dem politischen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sein sowie befähigt werden, in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken.
Gemäß § 49 Abs. 1 SchUG, BGBl. Nr. 472/1986 idgF ist ein Schüler von der Schule auszuschließen, wenn er seine Pflichten (§ 43) in schwerwiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln gemäß § 47 oder von Maßnahmen gemäß der Hausordnung erfolglos bleibt, oder wenn das Verhalten des Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt.
Gemäß § 47 Abs. 1 SchUG, BGBl. Nr. 472/1986 idgF hat der Lehrer in seiner Unterrichts- und Erziehungsarbeit die der Erziehungssituation angemessenen persönlichkeits- und gemeinschaftsbildenden Erziehungsmittel anzuwenden, die insbesondere Anerkennung, Aufforderung oder Zurechtweisung sein können. Gemäß § 47 Abs. 2 SchUG kann der Schulleiter einen Schüler in eine Parallelklasse versetzen; reicht auch eine solche Maßnahme nicht aus, kann die Schulkonferenz die Stellung eines Antrages auf Ausschluss androhen.
Der Ausschluss eines Schülers nach § 49 Abs. 1 SchUG stellt eine ultima-ratio-Maßnahme dar. Er setzt nach dem ersten Tatbestand kumulativ eine schwerwiegende Pflichtverletzung und die Erfolglosigkeit der Anwendung von Erziehungsmitteln voraus. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass eine Summierung mehrerer jeweils nicht schwerwiegender Pflichtverletzungen zu einer schwerwiegenden durch das Gesetz nicht gedeckt ist; es muss jedenfalls eine einzelne oder ein Komplex zusammenhängender Pflichtverletzungen als schwerwiegend qualifiziert werden können (VwGH 24.11.1986, 86/10/0133, Rechtssatznummer 5). Als Pflichtverletzung sind jedenfalls durch Strafnormen verpönte Verhaltensweisen anzusehen (VwGH 22.03.1999, 96/10/0242). Der Ausschlussgrund nach dem ersten Tatbestand liegt aber nur dann vor, wenn die Anwendung von Erziehungsmitteln im Sinne des § 47 SchUG erfolglos blieb (VwGH 22.03.1999, 96/10/0242).
Dies bedeutet im vorliegenden Fall:
Die festgestellten Verhaltensweisen des Beschwerdeführers – das wiederholte Zeichnen von Hakenkreuzen, das Singen von NS-Liedern, das Andeuten des Hitlergrußes, die Verwendung des Davidsterns mit dem Holocaustleugnungscode „271", die Anfertigung von Zeichnungen, die den Terroranschlag vom 11. September 2001 verherrlichen, die rassistischen Äußerungen gegenüber einer Mitschülerin sowie die systematische Verweigerung der Zusammenarbeit mit weiblichen Mitschülerinnen – stellen in ihrer Gesamtheit und in ihrem über nahezu drei Schuljahre fortgesetzten, sich steigernden Charakter schwerwiegende Pflichtverletzungen im Sinne des § 49 Abs. 1 erster Tatbestand SchUG dar.
Die beschriebenen Verhaltensweisen verstoßen gegen das Einordnungsgebot des § 43 Abs. 1 SchUG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Schulorganisationsgesetz. Die Aufgabe der österreichischen Schule umfasst die Erziehung nach sittlichen und sozialen Werten, die Heranbildung zu Bürgern der demokratischen Republik Österreich und die Aufgeschlossenheit gegenüber dem politischen und weltanschaulichen Denken anderer. Verherrlichung und Verharmlosung des Nationalsozialismus, rassistisches und antisemitisches Verhalten sowie die systematische Abwertung weiblicher Mitschülerinnen widersprechen diesen Aufgaben in fundamentaler Weise. Die beschriebenen Verhaltensweisen berühren auch den Tatbestand des § 3h Verbotsgesetz 1947, StGBl. Nr. 13/1945 idgF, wonach das öffentliche Leugnen, Verharmlosen, Gutheißen oder Rechtfertigen nationalsozialistischer Verbrechen gegen die Menschlichkeit strafbar ist. Selbst wenn die strafrechtliche Subsumtion nicht Gegenstand des schulrechtlichen Verfahrens ist und der Beschwerdeführer erst vor wenigen Monaten die Strafmündigkeit erreichte, verstärkt der Bezug zu strafgesetzlichen Verbotsnormen die Schwere der Pflichtverletzung im schulischen Kontext.
Die Schule setzte über nahezu drei Schuljahre zahlreiche erzieherische Maßnahmen: mehrfache Verwarnungen, belehrende und beratende Gespräche mit dem Beschwerdeführer allein und unter Einbeziehung seiner Erziehungsberechtigten, Kontaktaufnahme mit Eltern anderer betroffener Schüler, einen Extremismusworkshop sowie das Vorziehen des Themas Nationalsozialismus im Geschichteunterricht. Der Beschwerdeführer entschuldigte sich zwar wiederholt, es kam jedoch zu keiner nachhaltigen Verhaltensänderung. Im Gegenteil steigerte sich das Verhalten von rassistischen Äußerungen in der ersten Klasse über Hakenkreuze, NS-Lieder und den Hitlergruß in der zweiten Klasse bis zur Verwendung antisemitischer Codes und zur Verherrlichung des 11. September 2001 in der dritten Klasse. Beim Extremismusworkshop verhielt sich der Beschwerdeführer ablehnend und verweigerte die Mitarbeit.
Die Anwendung von Erziehungsmitteln im Sinne des § 47 SchUG ist damit als erfolglos zu beurteilen. Beide Voraussetzungen des ersten Tatbestands des § 49 Abs. 1 SchUG sind erfüllt.
Das Beschwerdevorbringen, eine Rüge oder die Versetzung in eine Parallelklasse seien als gelindere Maßnahmen ausreichend, greift nicht durch. Eine Rüge stellt lediglich ein förmliches Erziehungsmittel dar, das der Beschwerdeführer nach den Feststellungen in Form zahlreicher Verwarnungen und Gespräche bereits erfahren hat, ohne dass eine nachhaltige Wirkung erzielt wurde. Eine Versetzung in eine Parallelklasse würde dem Umstand nicht Rechnung tragen, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten über mehrere Jahre und in verschiedenen Kontexten (Unterricht, Pausen, soziale Medien) fortgesetzt und andere Schüler aktiv zu gleichartigem Verhalten angestiftet hat. Die belangte Behörde hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer auch in einer Parallelklasse in Kontakt mit seinen bisherigen Mitschülern treten und sein Verhalten dort fortsetzen könnte (vgl. BVwG 13.09.2017, W129 2165601-1/7E).
Auch das Alter des Beschwerdeführers (14 Jahre) und der Hinweis auf eine zwischenzeitliche positive Verhaltensentwicklung nach der Schulkonferenz vermögen die Erforderlichkeit des Ausschlusses nicht in Frage zu stellen. Die vermeintliche Verhaltensbesserung nach Einleitung des Ausschlussverfahrens ist nach der Rechtsprechung nicht geeignet, die zuvor über Jahre dokumentierte Erfolglosigkeit erzieherischer Maßnahmen zu relativieren. Das Angebot der Erziehungsberechtigten, den Schulbesuch an Bedingungen zu knüpfen, findet im Gesetz keine Grundlage und kann die gesetzlichen Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 SchUG nicht ersetzen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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