W129 2349285-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Vizerektors für Lehre und Studienangelegenheiten an der Medizinischen Universität Innsbruck vom 20.04.2026, Zl. V32-996/2026, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Eingabe vom 15.04.2026 beantragte der Beschwerdeführer die Anerkennung seines an der Staatlichen Medizinischen Universität Twer in der Russischen Föderation erworbenen Studienabschlusses der Humanmedizin als österreichischen Abschluss des Diplomstudiums Humanmedizin („Nostrifizierung“).
2. Mit Bescheid vom 20.04.2026, Zl. V32-996/2026 (im Folgenden „angefochtener Bescheid”), wies der Vizerektor für Lehre und Studienangelegenheiten an der Medizinischen Universität Innsbruck (im Folgenden: „belangte Behörde“) den Antrag des Beschwerdeführers als unzulässig zurück, und führte begründend aus, dass der Beschwerdeführer bereits an der Universität Wien einen Nostrifizierungsantrag hinsichtlich seines ausländischen Studienabschlusses gestellt habe, über den mit rechtskräftigem Bescheid des stellvertretenden Curriculumdirektors für Humanmedizin an der Universität Wien am 06.08.2024 entschieden worden sei. § 90 Abs 2 UG sei dahin auszulegen, dass ein Nostrifizierungsantrag nur an einer einzigen Universität gestellt werden könne.
3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 08.05.2026 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin sinngemäß und zusammengefasst vor, dass die Auslegung der belangte Behörde nicht mit dem Wortlaut des § 90 Abs 2 UG vereinbar sei.
4. Mit Schreiben vom 17.06.2026 setzte der Senat der Medizinischen Universität Innsbruck die belangte Behörde davon in Kenntnis, dass er beschlossen habe, im gegenständlichen Fall kein Gutachten zu erstatten.
5. Mit Schreiben vom 18.08.2026, hg eingelangt am selben Tag, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer absolvierte das Studium der Humanmedizin an der Staatlichen Medizinischen Universität Twer in der Russischen Föderation und erhielt am 11.06.2009 die Qualifikation „Arzt” (Russisch: „врач”) zuerkannt.
Am 08.11.2021 beantragte der Beschwerdeführer an der Medizinischen Universität Wien die Anerkennung dieses in Russland erworbenen Studienabschlusses als österreichischen Abschluss des Diplomstudiums Humanmedizin („Nostrifizierung“). Der Antrag wurde vom stellvertretenden Curriculumdirektor für Humanmedizin an der Universität Wien mit rechtskräftigem Bescheid vom 06.08.2024, Zl. 27-H-1220-2022, abgewiesen.
Am 15.04.2026 beantragte der Beschwerdeführer an der Medizinischen Universität Innsbruck die Anerkennung seines ausländischen Studienabschlusses als österreichischen Abschluss des Diplomstudiums Humanmedizin („Dr. med.“).
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakt und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Die für den vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des § 90 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), BGBl. I Nr. 120/2002, idgF, lautet auszugsweise wie folgt:
Nostrifizierung
§ 90. (1) Die Antragstellung betreffend die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums (Nostrifizierung) setzt den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung festzulegen.
(2) Der Antrag ist an einer Universität oder einer Pädagogischen Hochschule einzubringen, an der das entsprechende inländische Studium eingerichtet ist. Es ist unzulässig, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig oder nach der Zurückziehung an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule einzubringen.
(3) Die Nostrifizierung ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ mit Bescheid auszusprechen. Im Bescheid ist festzulegen, welchem inländischen Studienabschluss der ausländische Studienabschluss entspricht und welchen inländischen akademischen Grad die Antragstellerin oder der Antragsteller an Stelle des ausländischen akademischen Grades auf Grund der Nostrifizierung zu führen berechtigt ist. Die Nostrifizierung ist auf der Urkunde, die als Nachweis des ausländischen Studienabschlusses vorgelegt wurde, zu vermerken. Über Anträge auf Nostrifizierung ist abweichend von § 73 AVG spätestens drei Monate nach Einlangen der vollständigen Unterlagen bescheidmäßig zu entscheiden.
(4) – (6) […]
3.2. Der Verwaltungsgerichthof hielt in seinem rezenten Erkenntnis vom 16.06.2026, Ro 2025/10/0032, zu einem vergleichbaren Sacherhalt in den Rz 24 ff wie folgt fest (Hervorhebungen im Original):
„Demnach lag bereits dem AHStG zugrunde, dass der Gesetzgeber - wie die Materialien formulieren - „positivrechtlich festgelegt“ hat, dass der gleiche Nostrifizierungsantrag nur an einer einzigen Universität eingebracht werden kann und daher etwa ein Nostrifizierungsantrag hinsichtlich des Studiums der Humanmedizin „nur an einer medizinischen Fakultät eingebracht werden“ darf. Gegenteiliges wird von der Revisionswerberin auch nicht behauptet, wenn sie selbst (offenbar gestützt auf Auner, aaO, 118) darauf verweist, dass die in § 40 Abs. 10 AHStG enthaltene Formulierung „ein generelles Verbot der Neueinbringung nahegelegt“ hätte. Entgegen der von der Revisionswerberin vertretenen Auffassung kann nun aber keine Rede davon sein, dass der Gesetzgeber durch die Umformulierung dieser Bestimmung in § 70 UniStG, die der heute in Geltung stehenden Norm entspricht, „eine bewusste Einschränkung des Anwendungsbereiches der Norm“ vorgenommen habe. Die wiedergegebenen Materialien, die sowohl darauf verweisen, dass (abgesehen von der in § 70 Abs. 1 UniStG getroffenen Regelung) die Bestimmungen „im Übrigen“ dem geltenden Recht entsprechen und auch weiterhin festgelegt werden soll, dass „derselbe Nostrifizierungsantrag ... nur an einer einzigen Universität oder Hochschule eingebracht werden kann“, gehen vielmehr vom Gegenteil aus. Demnach ist vor dem Hintergrund des Anknüpfens des Gesetzgebers des UG an die Bestimmungen des UniStG, die ihrerseits die dargestellte Regelung des AHStG im Hinblick auf ein Nostrifizierungsverfahren nur an einer einzigen Universität fortschreiben, davon auszugehen, dass § 90 Abs. 2 UG - der im ersten Satz ausdrücklich darauf verweist, dass der Antrag auf Nostrifizierung an einer Universität oder einer Pädagogischen Hochschule einzubringen ist, an der das entsprechende inländische Studium eingerichtet ist - ein weiteres Nostrifizierungsverfahren an einer anderen Universität ausschließt (vgl. Wieser, aaO, 167; vgl. weiters – darauf verweisend – Gonaus/Marschall/Grimm, Nostrifizierung eines ausländischen Studienabschlusses der Human- oder Zahnmedizin, JMG 2024, 137f). Dass der Gesetzgeber im zweiten Satz des § 90 Abs. 2 UG nur Fälle der gleichzeitigen Antragstellung an einer anderen Universität bzw. Pädagogischen Hochschule und der Antragstellung an einer anderen Universität bzw. Pädagogischen Hochschule nach der Zurückziehung eines Antrags hervorhebt, kann daran nichts ändern. Für die gegenteilige Sichtweise der Revisionswerberin, wonach bei Abweisung eines Nostrifizierungsantrags an einer Universität bzw. Pädagogischen Hochschule ein weiteres derartiges Verfahren über denselben Nostrifizierungsantrag an einer anderen Universität bzw. Pädagogischen Hochschule beantragt werden könne, fehlt es hingegen an jeglichen Hinweisen in den wiedergegebenen Materialien. Dass diese Sichtweise nicht jene des Gesetzgebers der oben angeführten Novelle zum AHStG war, ergibt sich schon daraus, dass in den Materialien ausdrücklich darauf verwiesen wurde, dass – weil aus Sicht des Gesetzgebers rechtstheoretische Erwägungen über ‚dieselbe Rechtssache‘ oder eine ‚Bindungswirkung‘ der Universitäten untereinander zu keinem eindeutigen zufriedenstellenden Ergebnis führten – nunmehr positivrechtlich festgelegt werde, dass der gleiche Nostrifizierungsantrag nur an einer einzigen Universität eingebracht werden könne. Woraus die Revisionswerberin abzuleiten können glaubt, dass der Gesetzgeber des UniStG - der, wie bereits mehrfach ausgeführt, die geltende Rechtslage insofern fortschreiben und auch weiterhin festlegen wollte, dass „derselbe Nostrifizierungsantrag ... nur an einer einzigen Universität oder Hochschule eingebracht werden kann“ – eine Änderung dahin vorgenommen habe, dass nunmehr derselbe Nostrifizierungsantrag, der gleichzeitig oder nach der Zurückziehung an einer anderen Universität gestellt werde, unzulässig, ein solcher Antrag nach rechtskräftiger Abweisung eines Antrags an einer anderen Universität hingegen zulässig sei, wird nicht ausgeführt. Derartiges lässt sich aus einer bloßen Änderung des Wortlauts der ursprünglichen Bestimmung nicht ableiten. Soweit die Revision allein mit dem Wortlaut des § 90 Abs. 2 zweiter Satz UG und dem grammatikalischen und systematischen Zusammenhang zu argumentieren versucht, wird zum einen die in den Materialien zum Ausdruck kommende Absicht des Gesetzgebers und zum anderen der erste Satz des § 90 Abs. 2 UG unberücksichtigt gelassen, der – wie bereits ausgeführt – seinem Wortlaut nach darauf abstellt, dass der Antrag auf Nostrifizierung an einer Universität bzw. Pädagogischen Hochschule einzubringen ist, an der das entsprechende inländische Studium eingerichtet ist. Nach dem Gesagten ist diese Bestimmung vor dem Hintergrund der in den Materialien zum Ausdruck kommenden Absicht des Gesetzgebers daher dahin zu verstehen, dass damit – wie bereits in § 40 Abs. 10 AHStG normiert wurde - eine Antragstellung an einer (einzigen) Universität bzw. Pädagogischen Hochschule vorgesehen wird.”
3.3. Daraus folgt für den vorliegenden Fall:
Den Feststellungen zufolge sprach der stellvertretende Curriculumdirektor für Humanmedizin an der Medizinischen Universität Wien im verfahrensgegenständlichen Fall bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom 06.08.2024, Zl. 27-H-1220-2022, über den Antrag des Beschwerdeführers auf Nostrifizierung seines ausländischen Studienabschlusses ab.
Wie der Verwaltungsgerichtshof jüngst in seiner unter Punkt 3.2. auszugsweise zitierten Entscheidung ausdrücklich klargestellt hat, lag bereits dem AHStG zugrunde, dass der Gesetzgeber – wie die Materialien (RV 455 BlgNR 18. GP, 21f) formulieren – „positivrechtlich festgelegt” hat, dass der gleiche Nostrifizierungsantrag nur an einer einzigen Universität eingebracht werden kann und daher etwa ein Nostrifizierungsantrag hinsichtlich des Studiums der Humanmedizin „nur an einer medizinischen Fakultät eingebracht werden“ darf. Vor dem Hintergrund des Anknüpfens des Gesetzgebers des UG an die Bestimmungen des UniStG, die ihrerseits die Regelung des AHStG im Hinblick auf ein Nostrifizierungsverfahren nur an einer einzigen Universität fortschreiben, ist davon auszugehen, dass § 90 Abs. 2 UG – der im ersten Satz ausdrücklich darauf verweist, dass der Antrag auf Nostrifizierung an einer Universität oder einer Pädagogischen Hochschule einzubringen ist, an der das entsprechende inländische Studium eingerichtet ist – ein weiteres Nostrifizierungsverfahren an einer anderen Universität ausschließt. Dass der Gesetzgeber im zweiten Satz des § 90 Abs. 2 UG nur Fälle der gleichzeitigen Antragstellung an einer anderen Universität bzw. Pädagogischen Hochschule und der Antragstellung an einer anderen Universität bzw. Pädagogischen Hochschule nach der Zurückziehung eines Antrags hervorhebt, kann daran nichts ändern. Die Bestimmung des § 90 Abs. 2 UG ist vor dem Hintergrund der in den Materialien (RV 455 BlgNR 18. GP, 21f; RV 588 BlgNR 20. GP, 101) zum Ausdruck kommenden Absicht des Gesetzgebers dahin zu verstehen, dass damit – wie bereits in § 40 Abs. 10 AHStG normiert wurde – eine Antragstellung an einer (einzigen) Universität bzw. Pädagogischen Hochschule vorgesehen wird.
Im Lichte dieser höchstgerichtlichen Ausführungen erweist sich der vom Beschwerdeführer an der Medizinischen Universität Innsbruck eingebrachte Nostrifizierungsantrag – wie die belangte Behörde zutreffend ausführte – als unzulässig, da ein weiteres Nostrifizierungsverfahren ausgeschlossen ist. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids konnte sohin nicht erkannt werden.
3.4. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gegenständlich konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer – ohnehin nicht beantragten – mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).
3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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