W116 2340859-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Militärkommandos Wien vom 30.03.2026, Zl. P1698556/12-MilKdo W/Kdo/ErgAbt/2024, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 13.04.2026, Zl.P1698556/12-MilKdo W/Kdo/ErgAbt/2024 (7), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer, BF) ist Milizsoldat und wurde für eine Milizübung im Zeitraum von 14.04.2026 bis 25.04.2026 einberufen. Über die bevorstehende Milizübung wurde er bereits im September 2025 vorinformiert.
2. Mit Antrag vom 17.02.2026 beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung der Milizübung von 14.04.2026 bis 25.04.2026. Begründend führte er aus, dass sein Studienfortschritt an der WU Wien durch die Teilnahme an dieser Übung schwerwiegend beeinträchtigt wäre, da in diesem Zeitraum mehrere prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen, Teilleistungen und prüfungsrelevante Kurse stattfinden würden, deren Versäumnis zu einem Nichtbestehen und damit zu einer erheblichen Verzögerung seines Studienfortschritts führen würde.
3. Mit Bescheid vom 30.03.2026, GZ: P1698556/12-MilKdo W/Kdo/ErgAbt/2024, wies das Militärkommando Wien (in Folge: Behörde) den Antrag auf Befreiung ab. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass die Behörde keine besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen Interessen im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 erkennen habe können, weil ein wirtschaftlicher Nachteil weder bestätigt, noch dargelegt worden sei, wann der Beschwerdeführer die Kurse gebucht habe. Auch familiäre Interessen habe er weder selbst geltend gemacht, noch hätten sich solche im Zuge des Verfahrens ergeben.
4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.04.2026 Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass durch eine Teilnahme an der Milizübung mehrere Teilleistungen nicht erbracht werden könnten, wodurch es bei prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen zu massiven Benachteiligungen kommen würde, was letztlich einem Nichtbestehen der gesamten Lehrveranstaltung gleichkommen würde. Ferner würden ihm durch die Übung fast zwei Wochen wertvolle Lernzeit in einer besonders intensiven Phase des Semesters entzogen werden. Schließlich würde im Anschluss (27. April bis 1. Mai 2026) die Großprüfungswoche stattfinden, für welche eine intensive, mehrwöchige Vorbereitung notwendig wäre. Durch die Milizübung würde eine zielgerichtete Vorbereitung aber faktisch verunmöglicht.
5. Die belangte Behörde erließ hierauf eine Beschwerdevorentscheidung und führte nach Wiedergabe des Verfahrensganges begründend aus, dass der Beschwerdeführer seit 26.07.2023 studieren würde und dass er bisher 65 von möglichen 180 ECTS erreichen habe können. Weiters seien sämtliche Anmeldungen zu den im Antrag ins Treffen geführten Lehrveranstaltungen laut den vorgelegten Beweismitteln erst nach Erhalt des gegenständlichen Einberufungsbefehls erfolgt. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde abzuweisen gewesen.
6. Mit Schreiben vom 01.04.2026 beantragte der Beschwerdeführer hierauf die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wobei er im Wesentlichen sein Beschwerdevorbringen wiederholte.
7. Mit Schriftsatz vom 22.04.2026 legte die Behörde schließlich die Beschwerde, den Vorlageantrag und den dazugehörigen Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Milizsoldat und wurde im Zeitraum 14.04.2026 bis 25.04.2026 für die gegendtändlich Milizübung einberufen.
Truppenübungen finden grundsätzlich alle zwei Jahre statt und der Beschwerdeführer wurde bereits im September 2025 über die bevorstehende Einberufung vorinformiert.
Mit Bescheid vom 30.03.2026 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 17.02.2026 auf Befreiung von der gegenständlichen Milizübung bzw. mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.04.2026 die dagegen erhobene Beschwerde mangels Vorliegens von besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher oder familiärer Interessen im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 2 WehrG 2001 abgewiesen. Mit Schreiben vom 01.04.2026 wurde daraufhin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt und mit Schriftsatz vom 22.04.2026 die Beschwerde, der Vorlageantrag und der dazugehörige Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt .
Der Beschwerdeführer trat die Milizübung am 14.04.2026 an.
Im gegenständlichen Verfahren haben sich keine besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen bzw. familiären Interessen des Beschwerdeführers im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 2 WehrG 2001 ergeben.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage. Dass der Beschwerdeführer für die Milizübung im festgestellten Zeitraum vorgesehen und schließlich einberufen wurde und dass eine Vorinformation hinsichtlich dieser Übung bereits im September 2025 erfolgte, wurde von der Behörde im Bescheid so festgestellt und vom Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde nicht in Abrede gestellt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 26 Abs 1 WG 2001 sind taugliche Wehrpflichtige, soweit militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes auf Antrag zu befreien, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentlichen Interessen erfordern (Z 1) oder wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern (Z 2).
Gründe, die für das Vorliegen militärischer oder sonstiger öffentlicher Interessen sprechen, wurden von Seiten des Beschwerdeführers nicht vorgebracht und auch sonst nicht im Verfahren hervorgekommen. Das Vorliegen besonders rücksichtswürdiger familiärer Interessen wurde vom Beschwerdeführer gar nicht vorgebracht.
Zusammengefasst brachte der Beschwerdeführer vor, dass er bei Teilnahme an der Milizübung im Fortschritt seines Studiums erheblich behindert werden würde, weil er dann prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen nicht erfolgreich abschließen und sich auch auf eine danach stattfindende Großprüfungswoche nicht ausreichend vorbereiten könnte.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 36a Abs. 1 Z 2 WehrG 1990 liegen besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche Interessen an der Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung von Truppen- und Kaderübungen nur dann vor, wenn – ungeachtet der Ungewissheit in Bezug auf ihre zeitliche Lagerung und Dauer – eine mit der Leistung einer solchen Übung verbundene Existenzgefährdung zu befürchten wäre. Diese Rechtsprechung ist auf die wörtlich gleichlautende Bestimmung des § 26 Abs. 1 Z 2 WehrG 2001 übertragbar (VwGH 06.07.2004, 2003/11/0218).
Unabhängig davon ist der Wehrpflichtige nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch gehalten, seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass für den Fall seiner Einberufung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit (bzw. wie hier durch eine nachträgliche Anmeldung zu Lehrveranstaltungen, Pflichtübungen und Prüfungen) solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden. Unterlässt es ein Wehrpflichtiger, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren, so können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinn der Bestimmungen des Wehrgesetzes angesehen werden (VwGH 29.09.2005, 2003/11/0026).
Dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 08.05.1990, 89/11/0188) zufolge ist im konkreten Fall vor allem wesentlich, dass der Termin der Truppenübungen schon vor Beginn der Saison bzw. des Studiensemesters bekannt gegeben wurde, (Hinweis 18.12.1987 87/11/0092). Wenn ein es Wehrpflichtiger in Kenntnis seiner Verpflichtung zur Leistung eines ordentlichen Präsenzdienstes unterlassen hat, seiner Harmonisierungspflicht nachzukommen (VwGH 01.12.1992, 92/11/0252), so hat er sich eine allfällige Bedrohung des Aufbaus einer wirtschaftlichen Existenz und die damit verbundene finanzielle Benachteiligung (bzw. eine kurzfristige Verzögerung seines Studienfortschrittes) im Fall der Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes selbst zuzuschreiben, weshalb schon deshalb eine derartige Bedrohung nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden kann (Hinweis E 11.10.1983, 83/11/0197, 0198).
Die Verpflichtung, wirtschaftliche Dispositionen so zu treffen, dass im Fall der Einberufung voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht erst durch das Eingehen von Verbindlichkeiten derartige Schwierigkeiten geschaffen werden, besteht nicht erst ab Zustellung des Einberufungsbefehls, sondern bereits ab dem Zeitpunkt, an dem vom Wehrpflichtigen verlangt werden kann, dass er nunmehr Handlungen unterlässt, die die Erfüllung der mit der Staatsbürgerschaft verbundenen Wehrpflicht vereiteln oder gefährden können (VwGH vom 18.11.2008, GZ. 2008/11/0096).
Die Auffassung, wirtschaftliche Interessen des Wehrpflichtigen seien immer dann besonders rücksichtswürdig, wenn durch die Leistung des Präsenzdienstes die wirtschaftlichen Interessen so schwer getroffen würden, dass mit dem Verlust der wirtschaftlichen Existenz gerechnet werden müsse, ist nicht zielführend, weil dabei außer Acht gelassen würde, dass der Wehrpflichtige derart durch entsprechende Dispositionen die Erfüllung seiner Präsenzdienstpflicht vereiteln könnte. Die wirtschaftlichen Interessen können somit auch dann nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der Bestimmungen des WehrG 2001 anerkannt werden, wenn auf Grund der Verletzung der Verpflichtung, die Dispositionen in wirtschaftlicher Hinsicht so zu treffen, dass für den Fall der Einberufung zur Leistung des Grundwehrdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden werden, durch die Leistung des Präsenzdienstes eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz eintreten könnte (VwGH 01.10.1996, 95/11/0400; VwGH 24.04.2001, 2000/11/0082). In einem solchen Fall hätte der Wehrpflichtige die Gefährdung seiner Existenz nämlich selbst herbeigeführt (VwGH 18.11.2008, 2008/11/0096).
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer das Bestehen einer Existenzgefährdung gar nicht behauptet, auch brachte er weder im Antrag noch in seiner Beschwerde ihn selbst betreffende wirtschaftliche Nachteile vor, sondern er behauptete im Wesentlichen schwerwiegende Beeinträchtigungen bzw. eine erhebliche Verzögerung seines Studienfortschritt an der WU Wien. Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass dem Beschwerdeführer das zweijährige Intervall von Truppenübungen bekannt sein musste und dass ihm die gegenständliche Übung bereits im September 2025 mit Vorinformation angekündigt wurde, sodass er sich bei der Planung seines nächsten Semesters entsprechend vorbereiten konnte, um den von der Übung verursachten Zeitverlust beim Studium möglichst gering zu halten. Bereits aus diesem Grund ist nicht zu erkennen inwieweit der Beschwerdeführer besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche Interessen an der von ihm beantragten Befreiung haben sollte.
Selbst unter der Annahme, dem Beschwerdeführer könnten bei Ableistung der Milizübung wirtschaftliche Einbußen drohen, hätte der Beschwerdeführer solche durch Verletzung seiner Harmonisierungspflicht erst selbst geschaffen, weil er – ohne auf seine (ihm rechtzeitig vorangekündigte) Pflicht zur Ableistung von Milizübungen Bedacht zu nehmen – nicht die notwendigen Schritte setzte, um einen Zeitverlust bzw. eine Verzögerung seines Studienfortschrittes möglichst gering zu halten. Der Beschwerdeführer war aufgrund der rechtzeitigen Vorankündigung jedenfalls in der Lage, allfällige Schwierigkeiten und Verzögerungen seines Studiums bei Ableistung der Milizübung weitgehend hintanzuhalten.
Es kann im Lichte der oben genannten Rechtsprechung daher nicht vom Bestehen besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher Interessen ausgegangen werden.
Weil die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers damit zu Recht gemäß § 26 Abs. 1 WG 2001 abgewiesen hat, war spruchgemäß zu entscheiden.
Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil die Akten erkennen ließen, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache bringen würde.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende (und entsprechend zitierte) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich unter welchen Umständen wirtschaftliche Interessen gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 besonders rücksichtswürdig sind, ist vom VwGH bisher immer einheitlich beantwortet worden. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise