W185 2314655-1/12E
W185 2314654-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Anträge von 1.) XXXX und 2.) XXXX , beide StA. Afghanistan, die gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.07.2026, Zl. W185 2314655-1/10E, W185 2314654-1/8E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 12.08.2026 brachten die revisionswerbenden Parteien eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führten die revisionswerbenden Parteien Folgendes an:
„Mit den beiden Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 02.06.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl XXXX (Erstrevisionswerberin) sowie XXXX (Zweitrevisionswerber) wurde der Antrag auf internationalen Schutz bei der Revisionswerber gemäß § 4a Asylgesetz idf. BGBl I Nr. 100/2005 als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Asylgesetz nicht erteilt und gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Anordnung der außer Landesanbringung angeordnet, weshalb auch die Abschiebung nach Rumänien gemäß § 61 Abs. 2 FPG für zulässig erklärt wurde.
Da das vorliegende angefochtene Erkenntnis die Beschwerden der Revisionswerber gegen sämtliche Spruchpunkte der erstinstanzlichen Bescheide abgewiesen hat, ist das vorliegende Erkenntnis einem Vollzug zugänglich. Dies insbesondere deshalb, weil die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes der Revisionswerber endet und folglich aufenthaltsbeendende Maßnahmen erlassen werden können.
Beide Revisionswerber sind unbescholten und aufgrund des hier angefochtenen Erkenntnisses von der Abschiebung bedroht.
Der Vollzug der angefochtenen Entscheidung stellt für die Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Nachteil dar, da sie einer Abschiebung nach Griechenland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine Situation extremer materieller Not geraten würden, die es ihnen nicht erlauben würde, ihre elementarsten Grundbedürfnisse zu befriedigen.
Selbst aus den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Personen der Revisionswerber und den mangelnden Feststellungen zum Bildung- und Ausbildungshintergrund bzw. auch zu den fehlenden Rumänisch-Kenntnissen hätte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommen müssen, dass den Revisionswerber eine entsprechende mit Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC nicht zu vereinbarende Situation droht. Der Zweitrevisionswerber leidet an einer fokalen intestinalen Metaplasie, welche eine Vorstufe zu einem lebensbedrohlichen Magenkrebs darstellt, wobei er nicht über die finanziellen Möglichkeiten verfügt, in Rumänien eine Krankenversicherung zu organisieren.
Die Erst-Revisionswerberin als seine Ehegattin befindet sich im Pensionsalter und hat diese daher auch aufgrund ihrer mangelnden Rumänisch-Kenntnisse nicht die Möglichkeit, dort eine Arbeitsstelle zu finden und für die finanziellen Bedürfnisse ihres Ehegatten zu sorgen. Beide werden von ihren in Österreich lebenden Sohn XXXX finanziell unterstützt und befindet sich auch in Österreich ausreichende medizinische Versorgung samt der Möglichkeit des entsprechenden Zuganges, welche für ein menschenwürdiges und altersgerechtes Leben sorgt.
Schon aus diesem Fall droht den Revisionswerbern im Falle einer Rückkehr nach Rumänien die Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte. Zudem wurde im bisherigen Verfahren der Gesundheitszustand, insbesondere des Zweitrevisionswerbers, trotz Beschwerdevorbringen nicht geklärt. Insbesondere wurde fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der Zweitrevisionswerber unter keinen lebensbedrohlichen Krankheiten leidet.
Bei der Annahme, der Zweitrevisionswerber leidet unter keinen lebensbedrohlichen Krankheiten, stützt sich das BVwG geht maßgeblich auf die Angaben der beiden Revisionswerber, welche über keine ausreichende medizinische Qualifikation und noch weniger entsprechende Deutschkenntnisse verfügen.
Es ist daher angesichts des Gesundheitszustandes des Zweitrevisionswerbers vor dem Hintergrund der Länder Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis anzunehmen, dass der Zweitrevisionswerber faktisch aufgrund seines physischen und psychischen Zustandes nicht in der Lage ist, etwaige Hilfsangebote in Rumänien in Anspruch zu nehmen. Dies umso mehr, wenn die aktuelle Situation in Rumänien offensichtlich schutzbedürftigen (internationaler Schutz) aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse und vor allem mangelnder finanzieller Mittel de facto den Zugang ins rumänische Krankenversicherungssystem und damit auch in die medizinische Behandlung verweigert.
Die Revisionswerber haben aufgrund der oben genannten Umstände auch ein hohes Interesse im Sinne des Art. 8 EMRK in Österreich bleiben. Beiden droht außerdem eine Verletzung ihres Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK, zumal sie in Rumänien völlig alleine gelassen wären.
Zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen, sind hinsichtlich beider unbescholtener Revisionswerber nicht erkennbar. Eine Gefährdung öffentlicher Interessen durch ihren Aufenthalt in Österreich ist ebenfalls nicht zu befürchten.
Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 VwGG für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung liegen damit vor.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“
Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.
Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise