W208 2338387-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über den Antrag von XXXX , XXXX , vom 24.02.2026, auf Gewährung der Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid der PRÄSIDENTIN DES OBERLANDESGERICHTS WIEN, EINBRINGUNGSSTELLE, vom 13.02.2026, Jv52049-33a/25, mit dem einem Antrag auf Nachlass bzw Teilnachlass von geschuldeten Sachverständigenkosten nicht stattgegeben wurde:
A)
Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Sachverhalt
1. Mit dem im Spruch genannten Antrag vom 24.02.2026, beim BVwG eingelangt am 11.03.2026, hat die antragstellende Partei (aP) die Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG für die im Spruch genannte Rechtssache beantragt. Sie führte darin an, dass der Grund für die aushaftenden Sachverständigenkosten, ihre Bemühungen seien ihre Kinder (geb 2014, 2016, 2018) wieder zu sich zu holen. Der Vater der Kinder sei schon jahrelang arbeitslos und dürfte das auch bleiben, so dass sie von dieser Seite keine finanzielle Unterstützung erwarten könne.
Sie könne sich selbst die Beschwerdegebühr von € 50,-- nicht leisten, weil sie nur € 1.500,-- verdiene und um den Kontakt zu ihren drei Kindern zu wahren jede Woche 1 x die Strecke VILLACH – S XXXX , V ILLACH – M XXXX und VILLACH – K XXXX (die jeweiligen Wohnorte ihrer Kinder), fahren würde, weil sie jedes Kind 1 x pro Woche hole und zurückbringe. Alleine die Wohnung koste sie 1.000,-- im Monat. Auf Grund der Fahrtkosten, der Wohnungskosten und der weiteren Aufwendungen für ihre Kinder, bleibe ihr nichts mehr übrig.
2. Da kein Vermögensbekenntnis (§ 66 ZPO) beigelegt war, hat das BVwG die aP mit Schreiben vom 16.03.2026 (zugestellt am 24.03.2026) aufgefordert, diese durch Ausfüllen des beigelegten Fragebogens unter Berücksichtigung des ebenfalls beigelegten Merkblattes dazu, binnen drei Wochen an das BVwG zu retournieren. Weiters wurde die aP aufgefordert, mitzuteilen, wer für den Unterhalt ihrer Kinder aufkommt (OZ 2).
3. Am 14.04.2026 (Postaufgabe 10.04.2026) langte das von der aP mit 09.04.2026 datierte Antragsformular ein, das aber nur teilweise ausgefüllt war. Wobei nur die Befreiung von den Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer durch Ankreuzen beantragt wurde.
Dem Vermögensverzeichnis ist soweit für die Gewährung oder Nichtgewährung der Verfahrenshilfe relevant, das Folgende zu entnehmen:
Die aP ist bei der XXXX Warenhandels GmbH angestellt und verdient netto € 1.661,--. Für die Wohnung bezahlt sie monatlich (mtl) € 920,--. Auf ihrem Bankkonto befinden sich nach ihren Angaben € 75,--. Sie hat die bereits oa drei Kinder. Alle anderen Fragen wurden durch Durchstreichen, nicht beantwortet.
An Belegen hat sie einen Ausdruck ihrer Umsatzlisten vom November 2025 bis April 2026 zu ihrem Bankkonto bei der XXXX BANK XXXX , Filiale VILLACH vorgelegt. Den Belegen ist zu entnehmen, dass die aP rund € 1.600,-- im Monat verdient und Ausgaben für die Wohnung von rund 920,-- (mtl) hat. Dazu kommen aber noch regelmäßige Ausgaben für Strom iHv rund 80,-- (mtl) und Telekom iHv € 104,-- (mtl) für den XXXX Versicherungsverein iHv € 302,-- (was hier versichert ist ist unklar) und der XXXX Versicherung für Privatschutz Wohnen Freizeit iHv € 21,-- (mtl). Darüber hinaus sind den Umsatzlisten regelmäßigen Ausgaben für Konsumartikel, Lebensmittel, einer Trafik zu entnehmen und insb für Tankstellen. Das ist insofern relevant, weil die aP keine Angaben zum Besitz eines PKWs und dessen Wert oder zu den Versicherungen im Formular gemacht hat.
Zuwendungen hat sie von T XXXX (Jänner 2026, € 1.000,--), E XXXX (März 2026 € 50,--) erhalten. Wie diese Personen zu ihr stehen ist ebenfalls unklar.
Es ist daher festzustellen, dass die Angaben im Formular unvollständig sind. Insb hat sich die aP auch nicht – wie ihr aufgetragen wurde – dazu geäußert, wer dzt für den Unterhalt ihrer Kinder aufkommt und inwieweit sie dazu beizutragen hat, nachdem diese offenbar weder bei ihr noch beim Vater leben, wie die drei verschiedenen Wohnorte zeigen.
4. Die aP beabsichtigt eine Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichtes WIEN (Einbringungsstelle), beim BVwG einzubringen.
Mit dem genannten Bescheid vom 13.02.2026 wurde dem Antrag der bP auf Nachlass (in eventu auf Stundung) von vorgeschriebenen Sachverständigenkosten in einer Gesamthöhe von € 3.230,-- gem § 9 Abs 2 GEG nicht stattgeben, sondern ihr auf einen weiteren Antrag hin, die Abstattung in 10 Monatsraten von € 100,--, erste Rate fällig am 15.03.2026, die übrigen Raten jeweils an jedem 15. der darauffolgenden Monate und die letzte Rate iHv € 2.230,-- aufgetragen.
Weiters wurde angeführt, dass kurz vor Fälligkeit der letzten Rate neuerlich um Bewilligung einer Ratenzahlung – unter Vorlage sämtlicher Belege – angesucht werden könne.
Begründend wurde darin ausgeführt, dass die BF entgegen dem Zeitpunkt ihrer Antragstellung (06.06.2025), wo sie noch angegeben hatte arbeitslos zu sein, nach der Auskunft des Sozialversicherungsträger seit 20.08.2025 eine Anstellung bei der XXXX Warenhandels GmbH hat. Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse könnten sich in der Zukunft daher noch verändern. Eine besondere Härte werde durch die Ratenbewilligung verhindert.
II. Rechtliche Beurteilung
1. Gemäß § 8a Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), in der Fassung nach dem Urteil des VfGH vom 03.10.2024, G 3504/2023, ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies
* die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und
* die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig
* oder aussichtslos erscheint.
Für die Gewährung von Verfahrenshilfe müssen alle drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Es bedarf einer Prüfung im Einzelfall. Die Prüfungskriterien sind die Vermögensverhältnisse der aP und ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden, die Erfolgsaussichten einer Beschwerde, die Komplexität des Falles und die Bedeutung der Angelegenheit für die aP (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2018], § 8a, Seite 95).
Verfahrenshilfe gemäß § 8a Abs 1 VwGVG ist nur dann vorgesehen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die Verfahrenshilfe im konkreten Verfahren geboten ist.
Der notwendige Unterhalt liegt dabei über dem Existenzminimum (notdürftiger Unterhalt) und unter dem standesgemäßen Unterhalt. Bei der Ermittlung des notwendigen Unterhalts ist immer auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, so etwa den Gesundheitszustand und die Erwerbsfähigkeit der Partei, Bedacht zu nehmen. Der maßgebliche der Partei verbleibende Geldbetrag muss dieser eine ihre Bedürfnisse berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestatten (vgl M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 § 63 ZPO Rz 2 [Stand 01.09.2014, rdb.at]).
Bei der Beurteilung, ob die Kosten der Prozessführung den notwendigen Unterhalt beeinträchtigen würden, sind neben dem Einkommen der Partei auch ihr sonstiges Vermögen sowie bestehende Verbindlichkeiten zu berücksichtigen, was sich schon aus § 66 Abs 1 ZPO ergibt, der den notwendigen Inhalt des mit dem Antrag vorzulegenden Vermögensbekenntnisses regelt. Es ist eine Schätzung der auf Seiten der antragstellenden Partei voraussichtlich anfallenden Kosten vorzunehmen, wobei unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt absehbaren Umstände des Einzelfalls (zB Auflaufen von Sachverständigengebühren oder Anwaltskosten) ein durchschnittlich zu erwartender Verfahrensablauf anzunehmen ist. (vgl. M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 § 63 ZPO Rz 3 [Stand 01.09.2014, rdb.at]).
Gemäß § 64 Abs 1 Z 3 ZPO umfasst die Verfahrenshilfe die unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwaltes nur in solchen Fällen, in denen die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich geboten ist oder es nach der Lage des Falles erforderlich erscheint. Eine Erforderlichkeit ist nur dann gegeben, wenn der Rechtsfall besondere Schwierigkeiten in rechtlicher und/oder tatsächlicher Hinsicht erwarten lässt. Dabei kommt es einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers an, wie etwa über den Grad von Verständnis und Intelligenz bzw. an Rechtskenntnissen dieser verfügt. In Einzelfällen kann auch die besondere Trageweite des Rechtsfalles für den Antragsteller von Relevanz sein. Weiters kommt es auch auf die Komplexität der Rechtssache an (vgl M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ II/1 § 64 ZPO, Rz 16).
Die Beigebung eines Rechtsanwalts in Verfahren ohne Anwaltspflicht soll eine Ausnahme darstellen (vgl. OLG Linz 2 R 65/03x und LGZ Wien 42 R 226/03a EFSlg 105.674). Sie ist vor allem erforderlich, wenn die Partei nur über einen geringen Grad von Rechtsverständnis und Rechtskenntnis verfügt und damit auch der richterlichen Anleitung nach § 432 ZPO Grenzen gesetzt sind (vgl. LGZ Wien 31. 1. 1995 EFSlg 79.168; LGZ Wien 9. 4. 1997 EFSlg 85.252; LGZ Wien 20. 10. 1998 MietSlg 50.710; LGZ Wien 29. 12. 1999 EFSlg 90.866; LGZ Wien 42 R 122/01d EFSlg 98.128; LGZ Wien 43 R 420/02m EFSlg 101.846-101.848; OLG Linz 2 R 65/03x ua EFSlg 105.676; vgl auch Klauser/Kodek, JN - ZPO18 § 64 ZPO, E 16 [Stand 1.9.2018, rdb.at]).
2. Im vorliegenden Fall ist Gegenstand der beabsichtigten Beschwerde ein aufgrund des Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG) erlassener Bescheid. Konkret geht es um die Abweisung des Antrages auf Stundung und Nachlass von mit Zahlungsauftrag vorgeschriebenen Kosten eines Sachverständigengutachtens, gemäß § 9 Abs 1 und Abs 2 GEG (wie bereits oben ausgeführt).
Zunächst ist festzustellen, dass sich der Antrag der aP auf Gewährung der Verfahrenshilfe für die Kosten einer Beschwerde beim BVwG richtet. Selbst wenn sie das im Formular nicht angeführt hat, ergibt sich das aus ihrem ersten Antrag. Das sind die von ihr für die Beschwerde zu entrichtenden Gebühren gem der Rechtsmittelbelehrung, also € 50,--.
Soweit die aP in ihrem Vermögensbekenntnis auch die Verfahrenshilfe für die Kosten des oder der Sachverständigen im Pflegschaftsverfahren begehrt, verkennt sie, dass es sich beim Antrag auf Verfahrenshilfe für die Führung eines Beschwerdeverfahren vor dem BVwG, um ein Verwaltungsverfahren handelt, dessen Sache ausschließlich die Kosten für die Beschwerdeeinbringung gegen den im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde ist. Es kann ein im Grundverfahren (dem Pflegschaftsverfahren) nicht eingebrachter Verfahrenshilfeantrag nicht mehr nachgeholt werden, um die Kosten für den oder die dort eingesetzte(n) Sachverständige(n) zu decken.
Es entstehen der aP für ihre beabsichtigte Beschwerde gegen den Bescheid nur die Kosten von € 50,-- (die in der Rechtsmittelbelehrung der Behörde angeführt sind). Für die Beschwerde ist keine Rechtanwaltspflicht vorgesehen und liegt auch keine komplexe Rechtsfrage vor, so dass deshalb für die Beschwerde die Heranziehung eines Rechtsanwaltes erforderlich wäre. Die aP muss lediglich ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse lückenlos nachweisen und die ua Angaben machen.
Sie lauten:
Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides (das ist die Zahl des Bescheides)
2. die Bezeichnung der belangten Behörde (das ist die PRÄSIDENTIN DES OBERLANDESGERICHTS WIEN, EINBRINGUNGSSTELLE, Adresse im Kopf des Bescheides)
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, (diese hat sie bereits mündlich angegeben und sind diese allenfalls zu ergänzen in dem Sinn, dass die Ausgaben und Einnahmen lückenlos darzulegen und zu bescheinigen sind und darzustellen ist, warum auch kleine Raten nicht gezahlt werden können)
4. das Begehren (kompletter Nachlass oder alternativ geringere Raten etc)
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Hier ist entscheidend, dass dargestellt wird, wann das gegenständliche Erkenntnis ihr zugegangen ist und die mit Zustellung beginnende 4 Wochenfrist daher eingehalten worden ist. Wobei darauf hingewiesen wird, dass die Beschwerde an die belangte Behörde zu senden ist und nicht etwa gleich an das BVwG, weil die Behörde die Möglichkeit hat eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen).
Ob dieser geringen Anforderungen ist nicht ersichtlich, dass die aP nicht über ausreichende Fähigkeiten hätte ohne Rechtsvertretung ihre Beschwerdegründe darzulegen und ihre Anträge zu stellen. Die inhaltlichen Anforderungen gem § 9 VwGVG, sind so zu verstehen, dass ein durchschnittlicher Bürger sie auch ohne Unterstützung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erfüllen kann (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2018], § 9, Anm 2).
Vor dem Hintergrund der in den Umsatzlisten der Bank angeführten Einnahmen und Ausgaben der aP ist nicht ersichtlich, dass sich die bA die € 50,-- Gebühr und die Portokosten für die Übersendung der Beschwerde an die belangte Behörde nicht leisten könnte und ihr Unterhalt bei Tragung dieser Kosten gefährdet wäre.
Mangels Vorliegens der in § 8a Abs 1 VwGVG angeführten Voraussetzungen ist daher der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe für die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung eines Nachlasses (Stundung) abzuweisen.
Die Beschwerdefrist von 4 Wochen dafür beginnt gem § 8a Abs 7 VwGVG mit Zustellung dieses Beschlusses an die aP.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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