Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
L525 2338443-1/26E
L525 2338438-1/25E
L525 2338446-1/21E
L525 2338440-1/21E
L525 2338449-1/26E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING, über den Antrag von (1.) XXXX, geb. XXXX, (2.) XXXX, geb. XXXX, dem mj. (3.) XXXX, geb. XXXX, dem mj. (4.) XXXX, geb. XXXX, und dem mj. (5.) XXXX, geb. XXXX, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.06.2026, GZen. (1.)L525 2338443-1/16E, (2.) L525 2338438-1/16E, (3.) L525 2338446-1/13E, (4.) L525 2338440-1/13E und (5.) L525 2338449-1/18E erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 20.07.2026 brachten die revisionswerbenden Parteien eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führten die revisionswerbenden Parteien folgendes an:
„Die Vollziehung der angefochtenen Rückkehrentscheidung würde den Revisionswerbern einen unverhältnismäßigen und irreparablen Nachteil zufügen. Insbesondere würde der minderjährige Revisionswerber, der an einer Autismus-Spektrum-Störung leidet und auf eine kontinuierliche medizinische und therapeutische Versorgung angewiesen ist, Gefahr laufen, seine laufende Behandlung zu verlieren. Die damit verbundene erhebliche Beeinträchtigung seiner gesundheitlichen Entwicklung wäre im Nachhinein nicht mehr rückgängig zu machen. Demgegenüber sind überwiegende öffentliche Interessen, welche die sofortige Vollziehung zwingend gebieten würden, nicht ersichtlich.
Es wird daher beantragt, der außerordentlichen Revision gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer
Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."
Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.
Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.
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