W198 2336452-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Valentina STESSEL sowie Alexander WIRTH als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai vom 31.10.2025, VSNR: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2026, GZ: XXXX , in nicht öffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai (in der Folge: AMS) vom 31.10.2025, VSNR: XXXX , wurde gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 18.03.2025 bis 30.09.2025 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 6.449,78 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den angeführten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da sie gleichzeitig Krankengeld erhalten habe. Da sie ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen sei, sei der angeführte Betrag zum Rückersatz vorzuschreiben.
2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27.11.2025 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte sie aus, dass sie während ihres Krankenstandes sämtliche Termine beim AMS ordnungsgemäß wahrgenommen habe. Bereits am 06.05.2025 habe sie ihrem Betreuer die Krankmeldung sowie die Bezugsbestätigung der ÖGK übergeben. Umso unverständlicher sei daher die Aufforderung im September 2025 gewesen, dieselben Unterlagen erneut vorzulegen. Dennoch sei sie dieser Aufforderung nachgekommen. Da sie aus der Selbständigkeit in die Arbeitslosigkeit gewechselt sei, sei ihr nicht in allen Punkten klar gewesen, wie die Abläufe beim AMS im Krankenstand geregelt seien. Sie habe daher bei ihrer Betreuerin nachgefragt, ob es korrekt sei, dass sie trotz Krankenstand weiterhin AMS-Bezüge erhalte. Die Betreuerin habe dies bejaht und erklärt, dass dies bis zur Aussteuerung durch die ÖGK ganz normal sei. Auch die Frage der Beschwerdeführerin, ob Kontrolltermine im Krankenstand üblich seien, sei von der Betreuerin bejaht worden. Die Beschwerdeführerin habe sich stets korrekt verhalten und alle Unterlagen vorgelegt, sodass die Rückforderung der Notstandshilfe nicht gerechtfertigt sei.
3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 29.01.2026 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin von 11.10.2024 bis 09.10.2025 im Bezug von Krankengeld gestanden sei. Von 18.03.2025 bis 30.09.2025 habe sie Notstandshilfe bezogen. Zumal der Anspruch auf Notstandshilfe während des Bezuges von Krankengeld ruhe, sei der Notstandshilfebezug für den Zeitraum von 18.03.2025 bis 30.09.2025 zu widerrufen. Da die Beschwerdeführerin erkennen hätte müssen, dass sie neben einem Krankengeldbezug nicht zusätzlich Notstandshilfe beziehen könne, sei die Notstandshilfe auch zurückzufordern.
4. Mit Schreiben vom 13.02.2026 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage.
5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 20.02.2026 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
6. Am 25.02.2026 langte – nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht – eine Dokumentenvorlage der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin hat seit 26.08.1998 immer wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen und war der Leistungsbezug mehrfach aufgrund von Krankengeldbezügen unterbrochen.
Zuletzt wurde der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Antrags vom 27.06.2024 die Notstandshilfe ab 01.07.2024 zuerkannt.
Am 08.10.2024 hat die Beschwerdeführerin dem AMS einen Krankenstand ab 08.10.2024 gemeldet. Ihr Leistungsbezug wurde daher per 11.10.2024, dem präsumtiven Beginn des Anspruchs auf Krankengeld, eingestellt.
Am 14.03.2025 sprach die Beschwerdeführerin beim AMS vor, gab das Ende ihres Krankenstandes per 13.03.2025 bekannt und beantragte die Zuerkennung der Notstandshilfe ab 14.03.2025.
Mit Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 27.03.2025 wurde die Beschwerdeführerin über die Zuerkennung der Notstandshilfe ab 18.03.2025 in Höhe von € 32,74 täglich informiert und wurde ihr diese für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 18.03.2025 bis 30.09.2025 ausbezahlt. Sie hat in diesem Zeitraum Notstandshilfe in Höhe von insgesamt € 6.449,78 (197 mal € 32,74) ausbezahlt erhalten.
Am 06.05.2025 sprach die Beschwerdeführerin bei ihrer AMS-Beraterin vor. Bei diesem Gespräch ging es um gesundheitliche Einschränkungen der Beschwerdeführerin sowie um geplante OP-Termine. Dass die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt im Krankengeldbezug stand, hat sie nicht angegeben. Im Zuge dieses Termins legte die Beschwerdeführerin weiters eine Zeitbestätigung der ÖGK vom 06.05.2025 vor, in welcher bestätigt wird, dass die Beschwerdeführerin am selben Tag bei der dortigen Kundenstelle in der Zeit von 10:08 Uhr bis 10:15 Uhr vorgesprochen hat. Dass die Beschwerdeführerin im Krankengeldbezug stand, geht aus dieser Zeitbestätigung nicht hervor und hat sie auch weder eine Krankmeldung noch eine Bezugsbestätigung über Krankengeld vorgelegt.
Festgestellt wird weiters, dass die Beschwerdeführerin von Seiten des AMS nicht die Auskunft erhalten hat, dass sie trotz Krankenstand weiterhin AMS-Bezüge erhalte.
Die Beschwerdeführerin hat von 11.10.2024 bis 09.10.2025 Krankengeld bezogen. Die Zahlungen des Krankengelds haben nicht rückwirkend, sondern laufend gemäß den gesetzlichen Bestimmungen stattgefunden.
Aufgrund einer Überlagerungsmeldung vom 14.10.2025 erlangte das AMS Kenntnis über den Krankengeldbezug der Beschwerdeführerin und wurde ihr Leistungsbezug daraufhin mit 01.10.2025 eingestellt.
Die Beschwerdeführerin hat sohin im verfahrensrelevanten Zeitraum 18.03.2025 bis 30.09.2025 gleichzeitig Krankengeld und Notstandshilfe bezogen.
2. Beweiswürdigung:
Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem Versicherungs- und Bezugsverlauf.
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe vom 27.06.2024 liegt im Akt ein.
Die Meldung des Krankenstandes ab 08.10.2024 sowie die Bezugseinstellung ab 11.10.2024 ergeben sich aus der „Änderungsmeldung Bezugseinstellung“ vom 08.10.2025 (Anhang 6 des vorgelegten Verwaltungsaktes).
Die Vorsprache der Beschwerdeführerin vom 14.03.2025 ergibt sich aus dem diesbezüglichen Vermerk im Akt (Anhang 7 des vorgelegten Verwaltungsaktes) und liegt der Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe ab 14.03.2025 im Akt ein.
Die Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 27.03.2025 liegt ebenfalls im Akt ein (OZ 4 des Gerichtsaktes) und ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum Notstandshilfe in Höhe von insgesamt € 6.449,78 ausbezahlt bekommen hat.
Die Feststellungen zur Vorsprache der Beschwerdeführerin am 06.05.2025 ergeben sich aus dem diesbezüglichen Vermerk des AMS (Anhang 18 des vorgelegten Verwaltungsaktes). Die von der Beschwerdeführerin bei diesem Termin vorgelegte Zeitbestätigung der ÖGK liegt im Akt ein (Anhang 20 des vorgelegten Verwaltungsaktes).
Zu der Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin von Seiten des AMS nicht die Auskunft erhalten hat, dass sie trotz Krankenstand weiterhin AMS-Bezüge erhalte, ist insbesondere auf die Aussage der AMS-Beraterin der Beschwerdeführerin zu verweisen, die vor dem AMS am 27.01.2026 als Zeugin einvernommen wurde. Sie gab nachvollziehbar und plausibel an, dass sie sich großteils an das Gespräch am 06.05.2025 erinnern könne und sie mit Sicherheit sagen könne, dass sie, wenn Kunden angeben, dass sie aktuell krankgeschrieben seien, eine entsprechende Abmeldung vom AMS veranlasse. Weiters gab die Zeugin an, dass sie keineswegs beauskunften würde, dass ein AMS-Bezug parallel mit einem Krankengeldbezug möglich sei. Diese Aussage der Zeugin ist glaubhaft, zumal die Veranlassung einer Unterbrechung des Leistungsbezugs aufgrund eines Krankengeldbezuges zu den täglichen Aufgaben von AMS-Beratern gehört und die Berater mit entsprechenden Sachverhalten vertraut sind. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin von ihrer Beraterin eine anderslautende Auskunft erhalten hätte. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführerin die Zeugenaussage ihrer AMS-Beraterin vorgehalten wurde und sie dieser Zeugenaussage nicht substanziiert entgegentreten konnte. So konnte sie keinerlei Belege über die angeblich erhaltene Auskunft vorlegen und ergibt sich auch aus dem Vermerk vom 06.05.2025 über das erfolgte Gespräch kein Hinweis, dass eine solche Auskunft erteilt worden sei. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin ist daher als Schutzbehauptung anzusehen. Ebenso wenig kann daher dem Beschwerdevorbringen, wonach die Beschwerdeführerin am 06.05.2025 die Krankmeldung sowie die Bezugsbestätigung der ÖGK übergeben habe, gefolgt werden, zumal eine solche Übergabe im Akt nicht dokumentiert ist und die Beraterin – wäre eine Übergabe solcher Unterlagen erfolgt – ihren lebensnahen Angaben sowie der täglichen Praxis des AMS zufolge in diesem Fall eine sofortige Bezugseinstellung veranlasst hätte. Festzuhalten ist, dass sich aus dem gesamten Akteninhalt keinerlei Hinweise auf eine Thematisierung eines laufenden Krankengeldbezuges im verfahrensrelevanten Zeitraum ergeben.
Der Bezug von Krankengeld im Zeitraum von 11.10.2024 bis 09.10.2025 ist unstrittig und ergibt sich die Feststellung, dass die Zahlungen des Krankengelds nicht rückwirkend, sondern laufend stattgefunden haben, aus der Auskunft der ÖGK vom 17.10.2025 (Anhang 30 des vorgelegten Verwaltungsaktes).
Die Überlagerungsmeldung vom 14.10.2025 liegt im Akt ein (Anhang 24 des vorgelegten Verwaltungsaktes).
Der gleichzeitige Bezug von Krankengeld und Notstandhilfe ergibt sich aus den bereits dargelegten Erwägungen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Hietzinger Kai.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, sodass dies zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausreichte. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Während des Bezuges von Krankengeld ruht gemäß § 16 Abs. 1 lit. a AlVG der Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Den oben getroffenen Feststellungen folgend hat die Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum 18.03.2025 bis 30.09.2025 gleichzeitig Krankengeld und Notstandshilfe bezogen.
Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe ruhte in diesem Zeitraum somit gemäß § 16 Abs. 1 lit. a AlVG. Die Zuerkennung der Notstandshilfe war sohin aufgrund des Ruhens des Anspruches gesetzlich nicht begründet. Somit war die Zuerkennung der Notstandshilfe für den Zeitraum 18.03.2025 bis 30.09.2025 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen.
Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Aus der Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände des § 25 Abs. 1 AlVG folgt, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren Vorsatz (dolus eventualis) voraussetzen, während für die Anwendung dieses dritten Tatbestandes eine abgeschwächte Verschuldensform, und zwar Fahrlässigkeit, genügt (VwGH 19.2.2003, 200/08/0091). Fahrlässige Unkenntnis, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührt, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (iSd § 1297 ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Ob dies zutrifft ist im Einzelfall zu beurteilen. Dabei darf der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden. Es ist zu prüfen, ob dem Leistungsbezieher der Umstand des Nichterkennens des unberechtigten Überbezuges nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar ist (VwGH 3.4.2001, 200/08/0016), ohne dass ihn zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen.
Diesbzeüglich ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.11.2011, 2008/08/0220, zu verweisen, wo wie folgt ausgeführt wurde: „Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 2010, 2007/08/0300, muss ein Antragsteller wissen, dass er neben Einkommen aus einer Beschäftigung nicht ohne Weiteres Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen kann; nichts anderes kann grundsätzlich für den Fall des Doppelbezuges von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung und Pensionsleistungen gelten. Dieser Grundsatz ist auch auf den - nach § 16 Abs. 1 lit. a AlVG unvereinbaren - Doppelbezug von Arbeitslosengeld und Krankengeld anzuwenden. Es kommt in diesem Fall auch nicht darauf an, welche Leistung zuerst gewährt und welche später erst nachgezahlt wurde (vgl. auch dazu E 15. September 2010, 2007/08/0300).“
Es ist daher gegenständlich ein Rückforderungstatbestand erfüllt, weil die Beschwerdeführerin erkennen hätte müssen, dass die Leistung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 18.03.2025 bis 30.09.2025 aufgrund des Doppelbezuges von Krankengeld und Notstandshilfe nicht gebührte. Die Beschwerdeführerin hätte jedenfalls wissen müssen, dass ein Bezug von Notstandshilfe und Krankengeld im selben Zeitraum nicht statthaft ist.
Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass ihr nicht in allen Punkten klar gewesen sei, wie die Abläufe beim AMS im Krankenstand geregelt seien, ist dem entgegenzuhalten, dass sie, wie festgestellt, seit 26.08.1998 immer wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat und der Leistungsbezug mehrfach aufgrund eines Krankengeldbezuges unterbrochen war. Ihr musste daher jedenfalls bewusst sein, dass parallel zum Leistungsbezug beim AMS kein Krankengeld bezogen werden kann.
Die Rückforderung der Notstandshilfe für den Zeitraum 18.03.2025 bis 30.09.2025 erfolgte daher gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zu Recht.
Abschließend ist festzuhalten, dass bei gleichzeitigem Bezug von Krankengeld und Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung keine Möglichkeit für den Leistungsempfänger besteht, selbst auszusuchen, welche von beiden er zurückzahlt. Der Gesetzgeber hat hier eine Rückforderung der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung vorgesehen.
Die belangte Behörde legte ihre Berechnung betreffend die Rückforderung nachvollziehbar offen und war diese nicht zu beanstanden (vgl. VwGH 26.05.2004, 2001/08/0124), zumal die Höhe der Rückforderung von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wurde.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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