W116 2345871-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 22.05.2026, Zl. 581746/19/ZD/0526, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 14 Abs. 2 ZDG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (BF) – dessen Tauglichkeit zum Wehrdienst erstmals am 23.03.2023 festgestellt wurde – brachte am 02.10.2025 eine mängelfreie Zivildiensterklärung ein.
2. Mit Bescheid vom 15.10.2025 stellte die Zivildienstserviceagentur (im Folgenden ZISA) gemäß § 5 Abs. 4 ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung den Eintritt der Zivildienstpflicht des BF mit 02.10.2025 fest. Mit Bescheid vom 01.04.2026 wurde der BF zur Ableistung seines ordentlichen Zivildienstes bei einer näher bezeichneten Einrichtung mit Dienstantritt am 03.08.2026 zugewiesen.
3. Mittels E-Mail vom 27.04.2026 brachte der BF gegen den Zuweisungsbescheid vom 01.04.2026 bei der ZISA das Rechtsmittel der Beschwerde ein und führte darin begründend im Wesentlichen aus, dass er sich aktuell in einem laufenden, mehrstufigen Aufnahmeverfahren für einen näher genannten Studiengang an einer Fachhochschule befinde. Er habe bereits mehrere Teile des Auswahlverfahrens erfolgreich absolviert und stehe vor der finalen Entscheidungsphase. Das endgültige Ergebnis erhalte er voraussichtlich am 16.06.2026 und der Beginn des Studiums sei im September 2026. Bei einem Antritt des Zivildienstes wäre ihm eine Fortführung des Aufnahmeverfahrens und ein Studienbeginn in diesem Jahr nicht mehr möglich. Seine bisherigen Leistungen im Auswahlverfahren würden vollständig verfallen und er müsste sich im nächsten Jahr dem kompletten Aufnahmeverfahren erneut unterziehen, zudem ohne Garantie auf einen Studienplatz.
4. Mit E-Mail vom 04.05.2026 zog der BF seine Beschwerde gegen den Zuweisungsbescheid vom 01.04.2026 bei der ZISA zurück und brachte dafür einen Antrag auf Aufschub des Antrittes des Zivildienstes bei der ZISA ein. Begründend verwies er erneut auf das laufende Aufnahmeverfahren und auf den Umstand, dass er das gesamte Auswahlverfahren bei einem Antritt zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes danach wiederholen müsste, wobei unklar wäre, ob er nochmals einen Studienplatz bekommen würde.
5. Mit Schreiben vom 05.05.2026 wurde der BF von der ZISA aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzuweisen, wann er die maßgebliche Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung begonnen habe und einen aktuellen Ausbildungsnachweis sowie einen Nachweis der außerordentlichen Härte bzw. des bedeutenden Nachteils gemäß § 14 Abs. 2 ZDG, welcher ihm bei Unterbrechung der Ausbildung wegen Leistung des Zivildienstes entstünde, vorzulegen. Gleichzeitig wurde der BF über die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 2 ZDG sowie durch Anführung von Beispielen darüber informiert, welche Umstände eine außerordentliche Härte oder einen bedeutenden Nachteil darstellen würden. Mit E-Mail vom 19.05.2026 übermittelte der BF eine Bestätigung der Studiengangsleitung vom 19.05.2026.
6. Mit dem bekämpften Bescheid vom 22.05.2026 wurde der Antrag des BF auf Aufschub des Antritts des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 Abs. 1 und 2 ZDG abgewiesen.
Begründend führte die Behörde nach Darstellung der Rechtslage und des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, dass ein Aufschub für eine geplante aber noch nicht begonnene Ausbildung nicht möglich sei. Die Bestimmung des § 14 ZDG ermögliche einen Aufschub nur wegen bereits laufender Ausbildungen (Berufsvorbereitungen, Schul- oder Hochschulausbildungen). Die maßgebliche Ausbildung sei jedoch noch nicht begonnen worden und könne daher auch keinen Aufschub begründen. Da der BF zurzeit in keiner Ausbildung stehe, sei der Antrag abzuweisen gewesen.
Ein Rechtsanspruch auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes nach § 14 Z 1 ZDG bestehe nur für die Dauer einer der dort genannten Ausbildungen und nach dem Wortlaut dieser Bestimmung überdies NUR in Ansehung bereits begonnener, nicht jedoch hinsichtlich erst für die Zukunft geplanter Ausbildungszeiten. Das Gesetz biete keinen Anhaltspunkt für einen Rechtsanspruch auf nahtlosen Anschluss eines Studiums an einer Hochschule, Fachhochschule oder einem Kolleg an eine mit der Ablegung der Reifeprüfung (hier an einer allgemeinbildenden höheren Schule) endende schulische Ausbildung (VwGH 96/11/0091 vom 21.05.1996).
7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 17.06.2026 fristgerecht eine Beschwerde.
Begründend wurde darin ausgeführt, dass der BF das Aufnahmeverfahren für sein Studium an der FH erfolgreich bestanden und mit Schreiben vom 11.06.2026 die verbindliche Zusage über die Aufnahme in den Studiengang bereits erhalten habe. Die Ausbildungsstätte habe auch ausdrücklich bestätigt, dass die erfolgreiche Absolvierung des Aufnahmeverfahrens ausschließlich für das jeweilige Studienjahr gültig sei und dass für eine spätere Zulassung das vollständige Aufnahmeverfahren neuerlich zu absolvieren sei. Der Antritt des ordentlichen Zivildienstes hätte daher den endgültigen und unwiederbringlichen Verlust des bereits zugesprochenen Studienplatzes zur Folge.
8. Mit Anschreiben der ZD vom 18.06.2026 wurden die Beschwerde und der gegenständliche Verfahrensakt dem BVwG (eingelangt am selben Tag) vorgelegt.
9. Mit E-Mail vom 23.06.2026 übermittelte der BF eine Bestätigung der Studiengangsleitung vom 17.06.2026, worin bestätigt wird, dass er das Aufnahmeverfahren erfolgreich absolviert und einen Studienplatz für das Wintersemester 2026/27 erhalten habe. Weiters teilte der BF mit, dass der Leiter der Ortsstelle, welcher er zugewiesen worden sei, seinen Antrag/seine Beschwerde unterstützen und im Bedarfsfall eine Stellungnahme dazu abgeben würde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es steht fest, dass die Tauglichkeit des BF am 23.03.2023 festgestellt wurde. Die Zivildiensterklärung des BF wurde mit 02.10.2025 wirksam, der BF wurde in der Folge mit Bescheid vom 01.04.2026 einer näher genannten Einrichtung zur Ableistung des Zivildienstes im Zuweisungszeitraum von 01.08.2026 bis 30.04.2027, mit Dienstantritt am 03.08.2026 zugewiesen.
Fest steht, dass der BF zu Beginn des Jahres der Feststellung seiner Tauglichkeit (2023) eine Ausbildung an der FH noch nicht begonnen hatte. Der BF hatte dieses Studium auch zum Antragszeitpunkt noch nicht begonnen, sondern beabsichtigt lediglich, es im September 2026 aufzunehmen. Er hat jedoch das dafür notwendige Aufnahmeverfahren bereits im Juni 2026 abgeschlossen.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden.
Wenn der BF vermeint, dass sich seit der Erlassung des angefochtenen Bescheides der Sachverhalt wesentlich geändert habe, weil er zwischenzeitig das Aufnahmeverfahren erfolgreich absolviert habe, ist darauf hinzuweisen, dass er auch zwischenzeitig seine weiterführende Ausbildung noch nicht begonnen hat. Sein 1. Semester ist laut der von ihm selbst vorgelegten Studienbestätigung das Wintersemester 2026.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 2a Abs 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.
Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Von der Durchführung einer – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist bzw. nicht substantiiert bestritten wurde, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 1958/210 (keine „civil rights“ betroffen) noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.
Zu A)
Zu Spruchpunkt A)
1. Für den Beschwerdefall ist folgende Bestimmung des Zivildienstgesetzes 1986 – ZDG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025, von Bedeutung:
„§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist – sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen – auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.“
Der in § 14 ZDG verwiesene § 25 Abs. 1 Z 4 Wehrgesetz 2001 - WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001 idgF, lautet (auszugsweise):
"Ausschluss von der Einberufung
§ 25. (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen
…
4. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde.
…“
2. Der Antrag wäre grundsätzlich an § 14 Abs. 2 ZDG zu messen, weil der BF den Beginn seiner Ausbildung erst im Wintersemester 2026 geplant hat. Zutreffend hat die Behörde auch darauf hingewiesen, dass ein Aufschub nur für eine bereits begonnene Ausbildung gewährt werden könne.
Ein Rechtsanspruch auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes nach § 14 Z 1 ZDG besteht nur für die Dauer einer der dort genannten Ausbildungen und nach dem Wortlaut dieser Bestimmung überdies NUR in Ansehung bereits begonnener, nicht jedoch hinsichtlich erst geplanter Ausbildungszeiten. Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für einen Rechtsanspruch auf nahtlosen Anschluss eines Studiums an einer Hochschule, Fachhochschule oder einem Kolleg an eine mit der Ablegung der Reifeprüfung (hier an einer allgemeinbildenden höheren Schule) endende schulische Ausbildung (Hinweis E 12.1.1988, 87/11/0220, VwGH vom 21.05.1996, Zl. 96/11/0091).
3. § 14 Abs. 2 ZDG regelt zwei Fallkonstellationen:
a) Für die Anwendbarkeit des ersten Satzes dieser Bestimmung ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung bzw. ab dem Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 leg.cit) anzutreten hatte (vgl. VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081).
b) Nach dem zweiten Satz leg.cit gilt dasselbe, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 22.05.2026 (dem BF am 27.05.2026 zugestellt) ist ein Zuweisungsbescheid unstrittig bereits ergangen. Dieser Zuweisungsbescheid vom 01.04.2026 wurde dem BF am 09.04.2026 durch Hinterlegung zugestellt und ihm darin der Antritt des ordentlichen Zivildienstes mit 03.08.2026 (somit binnen Jahresfrist) aufgetragen.
Da für die Prüfung eines Aufschubes nach § 14 Abs. 2 ZDG 1. und 2. Satz eine fehlende (b) oder nicht binnen Jahresfrist nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung anzutretende Zuweisung (a) Voraussetzung ist, kommt die Prüfung eines Aufschubes nach § 14 Abs. 2 ZDG daher im gegenständlichen Fall ebenso wenig in Betracht.
Mit seinem Beschwerdevorbringen, wonach ein sofortiger Antritt des ordentlichen Zivildienstes zu einem endgültigen Verlust eines bereits durch ein anspruchsvolles Auswahlverfahren erworbenen Ausbildungsplatzes führe, ist für ihn nichts gewonnen, denn ein allfälliger Aufschub kann nach dem Gesetzwortlaut nur für bereits begonnene Ausbildungen gewährt werden. Dass der BF die angestrebte Ausbildung erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides beginnen möchte, wird durch seine Angaben im Rahmen der Beschwerdeschrift unmissverständlich belegt (vgl. Beschwerde vom 16.06.2026: „Der Beschwerdeführer […] erhielt mit Schreiben vom 11.06.2026 die verbindliche Zusage über die Aufnahme in den Studiengang. […] Zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides stand der endgültige Erfolg des Aufnahmeverfahrens jedoch noch nicht fest.“).
Wie sich aus den Feststellungen nämlich ergibt, hat der BF die Aufnahme seines Studiums noch vor Ableistung seines Zivildienstes bewusst geplant. Der gegenständliche Antrag des BF betrifft keine bereits – nach dem Wortlaut des Gesetzes erforderliche – begonnene Ausbildung, weshalb die etwaige Versäumung oder Verschiebung der geplanten Ausbildung schon allein deswegen keinen bedeutenden Nachteil darzustellen vermag, weil ein Aufschub lediglich für bereits laufende Berufsvorbereitungen, Schul- oder Hochschulausbildungen möglich ist, aber nicht für geplante, wie auch eindeutig aus der diesbezüglichen Judikatur des VwGH hervorgeht (VwGH 21.05.1996, 96/11/0091).
Daran vermag auch das bereits im Juni 2026 abgeschlossene Bewerbungsverfahren nichts zu ändern, da nicht das Aufnahmeverfahren, sondern nur der formelle Beginn der Ausbildung – somit September 2026 – relevant ist.
Wenn der BF in den Raum stellt, dass in seinem Studium eine Unterbrechung grundsätzlich nicht möglich wäre, sondern er den gesamten Aufnahmeprozess ohne Sicherheit der Wiederaufnahme erneut durchlaufen müsste, kann das auch nicht nachvollzogen werden, zumal § 14 Fachhochschulgesetz (vgl. §14: „Eine Unterbrechung des Studiums ist bei der Studiengangsleitung zu beantragen. Die Gründe der Unterbrechung und die beabsichtigte Fortsetzung des Studiums sind nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. In der Entscheidung über den Antrag sind zwingende persönliche, gesundheitliche oder berufliche Gründe zu berücksichtigen. […]“) vorsieht, dass eine Unterbrechung des Studiums bei der Studiengangsleitung beantragt werden kann und in der Entscheidung über den Antrag zwingende persönliche, gesundheitliche oder berufliche Gründe des Antragstellers zu berücksichtigen sind. Eine allfällige Zuweisung zum Zivildienst wäre unzweifelhaft ein solcher zwingend zu berücksichtigender Grund für eine Unterbrechung des Studiums.
Unabhängig davon wird der Vollständigkeit halber darauf aufmerksam gemacht, dass nach der Rechtsprechung die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums für sich allein noch keinen bedeutenden Nachteil iSd Gesetzes darstellt. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus § 14 Abs. 2 ZDG ergibt (VwGH 20.03.2001, 99/11/0044).
Abschließend ist noch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur sogenannten „Harmonisierungspflicht“ hinzuweisen, wenngleich diese primär auf die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Wehr- bzw. Zivildienstes aus „besonders berücksichtigungswürdigen wirtschaftlichen oder familiären Interessen“ (§ 13 Abs. 1 Z 2 ZDG) abstellt. Ein Zivildienstpflichtiger hat demnach die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen (beruflichen bzw. akademischen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes so vorzunehmen, dass für den Fall seiner Zuweisung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. Den Zivildienstpflichtigen trifft also die Verpflichtung, seine Angelegenheiten mit der Zivildienstpflicht zu harmonisieren. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden (vgl. VwGH 06.05.2022, Ra 2021/11/0065, 09.06.2022, Ra 2022/11/0061, 23.07.2024, Ra 2023/11/0127). Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer am 23.03.2023 für tauglich befunden worden und hat am 02.10.2025 eine Zivildiensterklärung abgegeben. Es muss ihm folglich bereits ab dem 23.03.2023 klar gewesen sein, dass er in absehbarere Zukunft seinen Wehr- oder Zivildienst ableisten wird müssen. Der Beschwerdeführer hat jedoch durch das mittlerweile absolvierte Aufnahmeverfahren bzw. den geplanten Beginn seines Bachelorstudiums im September 2026 Fakten geschaffen, aus welchen er nunmehr die Unzumutbarkeit einer Unterbrechung ableiten möchte, obwohl er wissen musste, dass er seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Wehr- bzw. Zivildienstes noch wird nachkommen müssen.
Da der Antrag des BF auf Aufschub von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde, war der Beschwerde keine Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich die Voraussetzungen für einen Aufschub des Zivildienstes nach § 14 Abs. 2 ZDG, von dieser einheitlich beantwortet wird. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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