IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Marion STEINER-KOPSCHAR sowie die fachkundige Laienrichterin Mag.a Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landestelle Niederösterreich, vom 23.10.2025, OB: XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehört.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin ist seit 08.07.2020 mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig.
Aufgrund der Möglichkeit einer Besserung von Leiden 1 wurde eine Nachuntersuchung für 04/2025 empfohlen.
Mit Schreiben vom 11.02.2025 wurde die Beschwerdeführerin seitens des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, (im Folgenden: belangte Behörde) aufgefordert aktuelle Befunde vorzulegen, um den Grad ihrer Behinderung von Amts wegen überprüfen zu können.
Mit Schreiben vom 23.07.2025 wurde die Beschwerdeführerin letztmalig zu einer ärztlichen Untersuchung am 09.09.2025 geladen. Auf die Folgen des Nichterscheinens ohne triftigen Grund gem. § 14 Abs. 6 Behinderteneinstellungsgesetz wurde die Beschwerdeführerin hingewiesen.
Die Beschwerdeführerin erschien in der Folge nicht zur persönlichen Untersuchung am 09.09.2025.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23.10.2025 sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre. Als Rechtsgrundlage führte die Behörde die Bestimmung des § 14 Abs. 6 Behinderteneinstellungsgesetz an und begründete näher, dass die Beschwerdeführerin einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung ohne triftigen Grund nicht nachgekommen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie keine Ladung für den Untersuchungstermin erhalten habe, da sie Probleme mit ihrem digitalen Postkorb gehabt hätte.
Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 12.01.2026 vorgelegt.
Mit Parteiengehör vom 02.04.2026 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bekannt zu geben, inwiefern sie Probleme mit dem digitalen Postkorb gehabt hätte.
Das Parteiengehör blieb unbeantwortet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist seit 08.07.2020 mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig.
Aufgrund der Möglichkeit einer Besserung von Leiden 1 wurde eine Nachuntersuchung für 04/2025 empfohlen.
Mit Schreiben vom 23.07.2025 wurde die Beschwerdeführerin letztmalig zu einer ärztlichen Untersuchung am 09.09.2025 geladen. Auf die Folgen des Nichterscheinens ohne triftigen Grund gem. § 14 Abs. 6 Behinderteneinstellungsgesetz wurde die Beschwerdeführerin hingewiesen.
Die Beschwerdeführerin erschien in der Folge nicht zur persönlichen Untersuchung am 09.09.2025.
Die Beschwerdeführerin wurde zu einem amtswegig angeordneten Untersuchungstermin geladen und sie hat dieser Einladung ohne triftigen Grund keine Folge geleistet. In der Landung findet sich ein Hinweis auf die Bestimmung des § 14 Abs. 6 Behinderteneinstellungsgesetz, wonach das Verfahren einzustellen bzw. das Erlöschen der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten auszusprechen ist, wenn ein begünstigter Behinderter einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung ohne triftigen Grund nicht entspricht.
Ein triftiger Grund, warum die Beschwerdeführerin der Ladung keine Folge leistete, wurde nicht vorgebracht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung betreffend die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigen Behinderten sowie den Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.
Dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23.07.2025 letztmalig zu einer ärztlichen Untersuchung am 09.09.2025 geladen wurde unter Hinweis auf die Rechtsfolgen gemäß § 14 Abs. 6 Behinderteneinstellungsgesetz, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
Das Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin die letztmalige Ladung nicht erhalten habe, wurde nicht konkretisiert und auch nicht plausibel dargelegt, wieso sie diese letztmalige Ladung nicht erhalten haben sollte.
Bei dem Vorbringen, dass sie keinen Zugang zum digitalen Postkorb gehabt hätte, handelt es sich nicht um einen triftigen Grund. Die Beschwerdeführerin hat daher der letztmaligen Aufforderung zur Untersuchung ohne triftigen Grund keine Folge geleistet.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 14 Abs. 6 Behinderteneinstellungsgesetz ist das Verfahren einzustellen oder das Erlöschen der Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2 Abs. 1 und 3) auszusprechen, wenn ein begünstigter Behinderter oder ein Antragswerber ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht oder sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.
Aufgrund der empfohlenen Nachuntersuchung für 04/2025 war die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, für die Entscheidungsfindung erforderlich. Im Beschwerdeverfahren sind keine Gründe hervorgekommen bzw. von der Beschwerdeführerin vorgebracht worden, dass ihr die ärztliche Untersuchung nicht zumutbar wäre.
Da die Beschwerdeführerin somit der letztmaligen schriftlichen Aufforderung der belangten Behörde, zu einer ihr zumutbaren ärztlichen Untersuchung zu erscheinen ohne triftigen Grund nicht nachgekommen ist, sprach die belangte Behörde zurecht das Erlöschen der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten aus.
Die Beschwerde war damit als unbegründet abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, weil der Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Ladung samt Hinweis auf die Rechtsfolgen hinreichend geklärt ist. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren waren daher keine strittigen Tatsachen- oder Rechtsfragen zu beurteilen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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