W167 2282852-1/31E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE über die Beschwerde von XXXX , StA. Syrien, vertreten durch XXXX gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) reiste unrechtmäßig in Österreich ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Die Erstbefragung erfolgte am nächstenTag. Bei der Erstbefragung gab die BF als Fluchtgrund an: „A: Es war Krieg und ich war XXXX . Deswegen habe ich dann den Entschluss gefasst, zu flüchten. Das ist alles. Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin! Ich habe keine weiteren Gründe einer Asylantragstellung.“ Als Rückkehrbefürchtung gab sie an: „A: Ich habe Angst vor meiner Familie, da sich mein Mann von mir scheiden hat lassen, weil ich keine Kinder bekommen kann und ich daraufhin einen neuen Mann geheiratet habe und vor dem Krieg.“
3. In der Einvernahme vor dem BFA am XXXX führte die BF befragt zu ihren Asyl- und Fluchtgründen u.a. zusammengefasst im Wesentlichen aus, „Ich wollte nicht in der Türkei bleiben, ich mag die Türkei nicht, es ist ein rassistisches Volk. Ich habe nach Sicherheit gesucht. Als Frau, noch dazu als geschiedene und alleinstehende, habe ich hier mehr Rechte und Sicherheit.“ Syrien habe sie verlassen, da es für sie als XXXX ein gefährliches Leben in Syrien gewesen sei, was sie näher ausführte. Sie sei weder vom [Assad-]Regime noch von Gegnern des Regimes gerne gesehen gewesen. Als Kurdin habe Sie Vorwürfe bekommen und sei als Kurdin nicht gut behandelt worden. Ihre Zeugnisse seien in Syrien nicht gerne gesehen und blockieren ihre weitere berufliche Zukunft. Sie seien von keiner Universität, sondern nur von Instituten. Mit diesen könnte ich in Syrien auch keine Pension erhalten. Von ihrer Familie würde sie auch nicht gerne gesehen, weil ich geschieden sei. Die Tradition sehe so etwas nicht gerne.
4. Mit dem im Einleitungssatz genannten Bescheid wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I), ihr wurde allerdings der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkte II. und III).
5. Die vertretene BF erhob gegen Spruchpunkt I des Bescheides Beschwerde mit näheren Ausführungen.
6. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
7. Am XXXX fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person
Die BF ist Staatsangehörige der Arabischen Republik Syrien, sunnitische Muslima und gehört der Volksgruppe der Kurd:innen an. Ihre Muttersprache ist Kurmanci, Arabisch beherrscht sie in Wort und Schrift.
Die BF stammt aus XXXX (Herkunftsort) im Gouvernement Al-Hasaka. BF war in mehreren Orten in Syrien beruflich tätig und hat auch in XXXX gelebt.
BF ist seit Jahren getrennt bzw. geschieden. Männliche Verwandte der BF leben am Herkunftsort der BF sowie im Herkunftsgouvernement der BF. Es kann nicht festgestellt werden, dass ein namentlich genannter Bruder der BF, welcher am Herkunftsort lebt, oder andere in Syrien lebende männliche Verwandte (wie Onkel väterlicherseits und mütterlicherseits) der BF die Unterstützung verweigern würden.
Die BF ist strafgerichtlich unbescholten.
Die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist aufrecht.
1.2. Zur Kontrollsituation im Herkunftsort und der Herkunftsregion
Aufgrund des Nahebezugs der BF zu ihrem Herkunftsort im Gouvernement Al-Hasaka wird dieser samt weiterer Umgebung ist als Herkunftsregion der BF angenommen.
Seit Anfang Februar 2026 wurden unter anderem im ehemaligen DAANES-Gebiet des Herkunftsgouvernements von BF staatliche Strukturen durch die aktuelle Regierung im Zuge des Abkommens vom 30.01.2026 schrittweise etabliert bzw. wiederhergestellt, wobei die aktuelle Regierung und unterstellte Sicherheitskräfte zentrale Aufgaben übernommen haben. Regierungstruppen drangen am 02.02.2026 in die Städte Hasaka und am 03.02.2026 in Qamischli ein. Damit ist auch von einer übergeordneten staatlichen Kontrolle in der Herkunftsregion durch die aktuelle Regierung auszugehen. Die vormals maßgeblichen Strukturen der SDF, insbesondere die lokalen Sicherheitskräfte (Asayesh), bestehen zwar teilweise fort, üben jedoch nur mehr untergeordnete Funktionen im Rahmen eines laufenden Integrationsprozesses aus und verfügen über keine eigenständige effektive Gebietskontrolle mehr.
BF ist eine Einreise in den Herkunftsstaat und Rückkehr in ihre Herkunftsregion über von der aktuellen Regierung kontrollierte Grenzübergänge und Gebiete möglich, ohne mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Angehörigen der SNA oder Angehörigen anderer pro-türkischer Milizen in Kontakt zu kommen und ohne Durchreise durch Afrin möglich.
1.3. Zum Vorbringen betreffend eine Verfolgung in Syrien / zur Rückkehrbefürchtung
BF drohte und droht im Herkunftsstaat keine Verfolgung aus den in der GFK aufgezählten Gründen.
1.3.1. BF droht keine Verfolgung durch das ehemalige Assad-Regime.
1.3.2. BF hat auch keine als oppositionell anzusehenden Handlungen gegen die aktuelle Regierung gesetzt, die sie glaubhaft ins Blickfeld der aktuellen Regierung gebracht haben.BF wird nicht als oppositionell gegenüber der aktuellen Regierung wahrgenommen und hat gegen das aktuelle Regime auch keine oppositionelle Gesinnung verinnerlicht.
1.3.3. BF droht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine geschlechtsspezifische Gewalt. Die BF ist zwar geschieden und ohne Kinder, aber nicht als alleinstehende und besonders vulnerable Frau zu betrachten, zumal auch männliche Familienangehörige der BF weiterhin im Herkunftsort, der Herkunftsregion und dem Herkunftsgouvernement leben. Dass die BF von diesen männlichen Angehörigen keine Unterstützung und keinen Schutz erhalten würde, hat sie nicht glaubhaft gemacht.
1.3.4. BF droht im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien auch keine Verfolgung durch die aktuelle Regierung oder durch die Kurden aufgrund einer (ihr unterstellten) oppositionellen Gesinnung, ihrer Ausreise aus Syrien und Asylantragstellung in Österreich, ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe, ihres sunnitischen Glaubensbekenntnisses, ihrer Abstammung aus dem ehemaligen DAANES-Gebiet oder aus anderen Gründen.
1.4. Zur maßgeblichen Situation in Syrien
1.4.1. Das Assad-Regime wurde Ende 2025 gestürzt und verfügt über keine Gebietskontrolle oder staatliche Macht mehr. Am 29.03.2025 ernannte Präsident ash-Shara’ eine neue syrische Regierung (aktuelle Regierung).
1.4.2. Nach Kampfhandlungen zwischen der aktuellen Regierung und der SDF Anfang 2026 wurden diese Anfang Februar 2026 vollständig eingestellt, da die syrische Regierung und die SDF am 30.01.2026 einen umfassenden und dauerhaften Waffenstillstand und eine schrittweise Integration von Sicherheit, Militär und Verwaltung in den ehemals von der SDF beherrschten Landesteilen vereinbart hatten. Darüber hinaus vereinbarten sie den beiderseitigen Rückzug aus den großen Städten und die Integration der SDF-Kräfte und der internen Sicherheitsorgane in das syrische Verteidigungs- und Innenministerium, Kompromisse bei der Besetzung bestimmter Gouvernementsämter, die Übergabe strategischer Vermögenswerte wie Ölfelder und des internationalen Flughafens Qamishli durch die SDF an die Zentralregierung, die Wiederherstellung der staatlichen Kontrolle über zivile Institutionen und Grenzübergänge im Nordosten, die Anerkennung von kurdischen Bildungszeugnissen durch den syrischen Staat und Verpflichtungen zur Gewährleistung der sicheren Rückkehr von Vertriebenen. Die SDF erklärten, dass die Vereinbarung auch die Bildung einer Militärdivision umfasst, die aus drei Brigaden ihrer Mitglieder besteht. In der Erklärung wurde hinzugefügt, dass auch eine Vereinbarung über die zivilen und bildungsbezogenen Rechte der kurdischen Bevölkerung getroffen wurde, sowie eine Garantie, dass Vertriebene in ihre Häuser zurückkehren dürfen.
Die Vereinbarung vom 30.01.2026 reduziert den Umfang der Autonomie der kurdischen Verwaltung erheblich und zielt auf eine einheitliche Herrschaft der aktuellen syrischen Regierung ab.
Gemäß dieser Vereinbarung rückten kleine Kontingente der dem Innenministerium unterstellten Sicherheitskräfte in mehrheitlich von Kurden bewohnte Gebiete, wie Qamishli ein. Ihr Auftrag beschränkt sich auf die Sicherung staatlicher Einrichtungen, darunter Standesämter, Passbehörden und der Flughafen, sowie auf die Wiederaufnahme der Arbeit in diesen Einrichtungen.
1.4.3. Die bloße Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurd:innen sowie der sunnitischen Ausrichtung des Islam führt in Syrien grundsätzlich aktuell zu keiner Verfolgung.
1.4.4. Aus den Länderinformationen ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die aktuelle syrische Regierung, die Kurden oder sonstige bewaffnete Gruppierungen Rückkehrende, die illegal aus Syrien ausgereist sind und im Ausland um Asyl angesucht haben, gezielt verfolgen oder diese willkürlicher Gewalt unterliegen.
1.4.5. Der anhaltende Konflikt in Syrien hat zu erheblichen demografischen Verschiebungen geführt, da zahlreiche Männer getötet oder vertrieben wurden bzw. aus verschiedenen Gründen das Land verlassen haben. Vielfach sind daher verstärkt Frauen gezwungen die Haushalte zu versorgen und Frauen haben ihre Erwerbsbeteiligung erhöht. Sie stehen jedoch vor erheblichen Hindernissen, einschließlich kultureller Normen und rechtlicher Hindernisse, welche die Teilhabe von Frauen am öffentlichen Leben einschränken. Frauen sind ebenfalls mit einer hohen Arbeitslosenquote von 24 % konfrontiert, während sie bei Männern nur bei 5 % liegt.
Für Frauen in Syrien bedeuten diskriminierende Gesetze, soziale Normen und begrenzte Schutzmaßnahmen nach wie vor erhebliche Hindernisse für ihre Gleichstellung. Zudem schränken patriarchale Normen die Teilhabe von Frauen am politischen und öffentlichen Leben ein. Frauen sind in Führungspositionen oder politisch nur in geringem Maß vertreten.
Auch nach dem Regierungswechsel bestehen für Frauen Herausforderungen beispielsweise beim Zugang zu Bildung, Beschäftigung und Rechtsschutz. Die Beteiligung von Frauen an der Regierungsführung unter Ash-Shara' ist gering.
Darüber hinaus hängt die individuelle Situation von Frauen von ihrem Familienstand, ihrem religiösen Hintergrund und der Region ab, in der sie leben. Alleinstehende Frauen, Witwen und Frauen mit Behinderungen haben mit zusätzlichen Herausforderungen zu kämpfen und sind oft Belästigungen und Stigmatisierungen ausgesetzt. Frauen, die in kleineren Städten und ländlichen Gemeinden leben, unterliegen oft strengeren kulturellen Normen und sind auf Schutz durch Familiennetzwerke angewiesen. Als besonders schwierig wird die Lage von Frauen in Flüchtlingslagern im Nordwesten Syriens beschrieben.
Gesetzlich ist als Mindestalter für die Eheschließung für Männer 18 Jahre und für Frauen 17 Jahre (mit Zustimmung des Vormunds 15 bzw. 13 Jahre) vorgesehen. Mit bestimmten Einschränkungen ist die Polygamie zulässig. Scheidung ist möglich. Konfliktbedingt kommt es auch zu einer Zunahme von Früh- und Zwangsheiraten von Mädchen und Frauen.
Bereits im März 2020 wurden „Ehrenmorde“ anderen vorsätzlichen Tötungen gleichgestellt, die Durchsetzung ist jedoch schwierig. „Ehrenmorde“ haben aufgrund der mangelnden Sicherheit, des Mangels an Rechtsstaatlichkeit und der Verbreitung von Waffen zugenommen. Die Freilassung von Gefangenen nach dem Sturz des Assad-Regimes betraf auch Personen, die zuvor wegen „Ehrenmorden“ bzw. sexueller Übergriffe angeklagt waren, was das Gefühl der Unsicherheit verschärft hat. Täter von Gewalttaten gegen oder Mord an Frauen werden zudem aufgrund sozialer Gegebenheiten vielfach nicht zur Rechenschaft gezogen. Weibliche Opfer von (sexueller) Gewalt oder Drohungen fühlen sich oft gezwungen, aus Angst vor Stigmatisierung, sozialem Druck und der Komplizenschaft ihrer Familien zu schweigen bzw. ertragen diese aus Angst davor, dass ein Bericht darüber zu ihrem Mord führen könnte.
Entführungen von Frauen werden seit Jahren in den meisten Regionen Syriens beobachtet, diese können politische oder wirtschaftliche Gründe haben oder erfolgen aus Rache und betreffen nicht nur Frauen oder Minderheiten an der Küste (nach dem Sturz des Assad-Regimes gab es Berichte über die Entführung von alawitischen und drusischen Frauen sowie Entführungen von Frauen aus Minderheitengruppen in Gebieten wie Latakia, Tartus, Homs und Hama).
Berichte aus dem Jahr 2025 beschreiben Fälle von sexueller Gewalt und Belästigung von Frauen, insbesondere an Kontrollpunkten und bei Reisen durch unsichere Gebiete. Diese Vorfälle ereigneten sich in verschiedenen Teilen des Landes, darunter Gebiete, die zuvor von den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF), der Syrischen Nationalarmee (SNA) und der ehemaligen Regierung kontrolliert wurden. Gewalt und Missbrauch gegen Frauen werden von einer Mischung aus staatlichen Akteuren, assoziierten Gruppen und nichtstaatlichen oder kriminellen Akteuren verübt. Es wurden keine Fälle von staatlich geförderten Angriffen speziell gegen Frauen dokumentiert. Es wird auch über Übergriffe, Misshandlungen und Vergewaltigungen durch das türkische Militär bzw. türkische Söldner in den von ihnen besetzten Gebieten im Nordosten Syriens berichtet.
Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt werden in Syrien stigmatisiert. Darüber hinaus gibt es wenig Unterstützung für sie, da es an Unterkünften, Schutzmaßnahmen und Ressourcen fehlt.
2. Beweiswürdigung:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 obliegt es dem BF, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Der BF konnte keine unbedenklichen Belege für sein (Flucht-)Vorbringen beibringen. Besondere Bedeutung kommt daher seinem Vorbringen zu, das auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen ist. Dieses muss genügend substantiiert, plausibel und in sich schlüssig sein. Es obliegt dem BF, die in ihrer Sphäre gelegenen Umstände ihrer Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern.
Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN). (VwGH 21.12.2020, Ra 2020/14/0445)
Zu 1.1. Zur Person der BF:
Die belangte Behörde hat die Identität und Nationalität der BF festgestellt (Bescheid S. 14, VwAkt S. 150). XXXX
Die Feststellungen zur Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit ergeben sich aus den Angaben der BF im Verfahren (Einvernahme BFA S. 4 f., VwAkt S. 95 und 97). BF hat Arabisch-Sprachkenntnisse in Wort und Schrift angegeben sowie eine entsprechende Ausbildung (OZ 8, Übersetzung OZ 12).
BF gibt an, aus dem festgestellten Ort zu stammen, dies hat auch die belangte Behörde im Bescheid bereits festgestellt (Bescheid S. 14, VwAkt S. 150), was im weiteren Verfahren nicht bestritten wurde. Der Heimatort ist laut BF XXXX entfernt (OZ 5 S. 13). Befragt dazu, in welchen Ort BF bei (im Hinblick auf den Status als subsidiär Schutzberechtigte) hypothetischer Rückkehr nach Syrien zurückkehren würde, gab sie an in das DAANES-Gebiet (Selbstverwaltungsgebiet von Nord- und Ostsyrien) (OZ 19 S. 6).
Bereits die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass die BF geschieden ist. Betreffend ihren ersten Ehemann hat BF angegeben, dass die Scheidung auf ihren Wunsch erfolgt ist, „aber ich konnte das nicht durchsetzen, bis er mich am Ende scheiden lassen hat“, dies XXXX gewesen, nachgefragt gab sie dann an, die gerichtliche Scheidung sei XXXX erfolgt. (OZ 5 S. 7 ff.) Betreffend den zweiten Ehemann gab die BF an, dass sie mit diesem nicht gelebt habe, sie seien verlobt gewesen und hätten die Ehe traditionell geschlossen und dann aufgelöst (OZ 5 S. 6).
Ein älterer Bruder der BF lebt in Syrien, zwei Brüder der BF und weitere Verwandte leben in Europa, ein Bruder in Kurdistan, ihre sieben Schwestern leben in Syrien bzw. in Kurdistan. Aus dem Verfahren ergibt sich, dass sich der Vater der BF abwechselnd in Syrien oder erforderlichenfalls aus medizinischen Gründen im Irak aufhält. Auch Onkel und Tanten ms und vs mit jeweils 2 Söhnen leben noch in Syrien, zwei Onkel vs leben im Herkunftsort der BF, einer in XXXX , die Onkel ms leben in XXXX (OZ 5 S. 13), alle somit im Herkunftsgouvernement der BF. Dass die BF mit dem Bruder in Syrien keinen Kontakt habe (Einvernahme BFA S. 7, VwAkt S. 101) bzw. mit diesem zerstritten sei, hat die BF nicht glaubhaft gemacht (siehe unten zu 1.3.3.)
Die befristete Aufenthaltsberechtigung der BF wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom XXXX für zwei Jahre verlängert (OZ 14) und ist im Entscheidungszeitpunkt noch aufrecht.
Zu 1.2. Zur Kontrollsituation in der Herkunftsregion:
Die Herkunftsregion ergibt sich im Hinblick auf die Feststellungen unter 1.1. betreffend den Herkunftsort.
Zur Situation in den ehemals durch die Kurden kontrollierten Gebieten (DAANES-Gebiete) wird folgendes ausgeführt:
Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien Version 13 (LIB Version 13, Kapitel Politische Lage und Sicherheitslage) hält fest, dass es Anfang Februar zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten kam, da Damaskus und die SDF eine neue Integrationsvereinbarung getroffen haben. Die Integrationsvereinbarung der aktuellen syrischen Regierung und der SDF vom 30.01.2026 führt dazu, dass der Umfang der Autonomie der kurdischen Verwaltung erheblich zurück geht und durch eine einheitliche Herrschaft der aktuellen Regierung ersetzt werden wird. Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen. Trotz der Präsenz von Regierungstruppen, wird die kurdische Lokalpolizei (Asayesh) ihre Sicherheitsoperationen in den Städten al-Hasaka und Qamishli fortsetzen, bevor sie schließlich mit dem Innenministerium fusioniert. Die Sicherheitslage im Gouvernement Hasaka blieb seit dem 11. März 2026 „relativ stabil“ und es wurden keine größeren Zusammenstöße gemeldet.
Auch aus EUAA COI Query Developments concerning military service, the situation of Kurds, and the security situation in areas (formerly) controlled by Kurdish-led forces betreffend den Zeitraum 01.10.2025 bis 25.03.2026, vom 26.03.2026 (EUAA März 2026) ergibt sich, dass im Jänner in damals kurdischen kontrollierten Gebieten ein Konflikt zwischen der aktuellen Regierung und der SDF über die Gebietshoheit ausgebrochen ist und die aktuelle Regierung die Kontrolle über einen Großteil der ehemals kurdisch kontrollierten Gebiete übernommen hat, wobei die SDF nach Schätzungen bereits Ende Februar ca. 80% der von ihnen zuvor kontrollierten Gebiete verloren hatte. Auch EUAA hält fest, dass Regierungstruppen am 02.02.2026 in die Städte Hasaka und am 03.02.2026 in Qamischli eindrangen.
In einer Gesamtschau der obigen Quellen unter Einbeziehung der Onlinekarten SyriaLiveMap (welche die Kontrolle der Herkunftsregion durch die aktuelle Regierung ausweist) bzw. Cartercenter (welche mit Stand 01.06.2026 die Kontrolle der Herkunftsregion durch die SDF ausweist) erweist sich die Kontrollsituation in der Herkunftsregion der BF daher wie folgt: Entsprechend dem derzeit geltenden Abkommen erfolgt im Herkunftsgebiet des BF eine schrittweise Integration der SDF in die aktuelle Regierung. Die aktuelle Regierung übt in der Herkunftsregion die übergeordnete staatliche Kontrolle aus, hat die maßgebliche Entscheidungshoheit inne und kontrolliert zentrale staatliche Einrichtungen (EUAA März 2026, S. 8). Bis zum Abschluss der vollständigen Integration nehmen die SDF jedoch weiterhin bestimmte untergeordnete exekutive Aufgaben wahr, insbesondere durch die Präsenz der Asayesh (lokale Sicherheitsstrukturen). Im Zuge des Abkommens vom 30.01.2026 sowie dessen Umsetzung wurden bereits staatliche Strukturen in der Stadt Qamishli etabliert bzw. wiederhergestellt; so rückten Einheiten der dem Innenministerium unterstellten Sicherheitskräfte ein und übernahmen Aufgaben im Zusammenhang mit der Sicherung staatlicher Einrichtungen sowie der Wiederaufnahme administrativer Tätigkeiten. Es ist vorgesehen, dass die bislang von den SDF getragenen lokalen Sicherheitsstrukturen (Asayesh) schrittweise in das staatliche System integriert werden. Die Autonomie der kurdischen Verwaltung ist somit erheblich reduziert, sodass nicht mehr von einer umfassenden Kontrollhoheit durch die SDF ausgegangen werden kann. Die staatliche Hoheitsgewalt über die DAANES-Gebiete wird aufgrund des Abkommens vollständig auf die aktuelle Regierung übergehen, die entsprechenden Voraussetzungen hierfür werden derzeit geschaffen. Zwar besteht derzeit noch eine gewisse Übergangssituation, jedoch ist diese gerade durch den laufenden Integrationsprozess gekennzeichnet, welcher die eigenständige sicherheitsbehördliche Handlungsfähigkeit der SDF zunehmend einschränkt und letztlich beendet. Die Präsenz staatlicher Sicherheitskräfte sowie die Übernahme zentraler administrativer Funktionen durch die aktuelle Regierung sprechen klar gegen das Fortbestehen einer unabhängigen, effektiven Gebietskontrolle durch die SDF.
Dieser Entschätzung steht auch UNHCR International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic May 2026 (UNHCR Mai 2026) nicht entgegen.
Aus dem LIB Version 13 (Kapitel Bewegungsfreiheit) ergibt sich zudem, dass syrische Staatsangehörige nicht an der Rückkehr gehindert werden und sich syrische Staatsangehörige ungehindert im gesamten Land frei bewegen können. Es wurde bereits im Hinblick auf die Situation bis Dezember 2025 festgehalten, dass im Nordosten das Reisen zwischen den von Kurden verwalteten Gebieten und den von der Regierung kontrollierten Gebieten möglich ist und Zivilisten in der Regel ohne größere Hindernisse die Kontrollpunkte zwischen den Gebieten passieren können, außer wenn die Straßen aufgrund von Sicherheitsvorfällen gesperrt sind. Die aktuelle Regierung kontrolliert eine Vielzahl von Grenzübergängen, beispielsweise zur Türkei und dem Irak. Eine Einreise über den internationalen Flughafen in Damaskus oder den Flughafen von Aleppo möglich, welche sich in von der aktuellen Regierung kontrollierten Regionen befinden. Die eingeschränkten Bereiche, in welchem die SNA tätig war bzw. trotz Eingliederung in die syrische Armee allenfalls noch tätig ist, nämlich v.a. im Bereich Afrin sowie die Bereiche im Nordosten von Syrien, in welchen protürkische Milizen allenfalls präsent sind, müssen bei einer Einreise über von der syrischen Regierung kontrollierte Grenzübergänge bzw. die genannten Flughäfen bei einer Weiterreise in die Heimatregion der BF nicht passiert werden. Verschlechterungen dieser Situation seit dem Erscheinen des LIB Version 13 sind nicht hervorgekommen.
Zu 1.3. Zum Vorbringen betreffend einer Verfolgung in Syrien:
Die Feststellungen ergibt sich aus dem Verfahren. Die BF hat im Verfahren unterschiedliche Verfolgungsbefürchtungen geltend gemacht. Es ist vorauszuschicken, dass die BF, welche über einen hohen Bildungsgrad XXXX und daher zu erwarten wäre, dass die BF im Verfahren vollständige Angaben zu ihren Aufenthalten, beruflichen Tätigkeiten und Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen macht. Insbesondere machte sie im erstinstanzlichen Verfahren geltend, bereits XXXX aus Syrien ausgereist zu sein (Angaben zu den Orten und Zeiten des Aufenthalts sowie die Schul- und Berufsbildung sowie berufliche Tätigkeit wurden bei der Ermittlung persönlicher Daten durch das BFA am XXXX erhoben (VwAkt S. 41 bis 47, Kopien der diesbezüglich vorgelegten Unterlagen wurden übersetzt siehe OZ 12). Demgegenüber behauptete die BF ab der Beschwerde, danach für einige Monate nach Syrien zurückgekehrt zu sein und eine näher bezeichnete Tätigkeit in Syrien ausgenommen zu haben. Weiter steigerte sie auch die Angaben betreffend der ihr drohenden Gefahren als geschiedene Frau in Syrien. Die Zeitpunkte der ergänzenden bzw. geänderten Vorbringen lassen auf ein asyltaktisches Vorbringen schließen, da keine andere Erklärung dafür plausibel scheint.
Bei der Erstbefragung gab die BF zunächst an, es sei Krieg gewesen, sie sei XXXX gewesen und „sie haben versucht alle XXXX umzubringen“. Deshalb habe sie den Entschluss gefasst zu flüchten. Als Rückkehrbefürchtung gab sie an, „Ich habe Angst vor meiner Familie da sich mein Mann von mir Scheiden hat lassen weil ich keine Kinder bekommen kann und ich daraufhin einen neuen Mann geheiratet habe und vor dem Krieg.“ (EB S. 6, VwAkt S. 16)
Beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gab die BF an, sie sei seit XXXX getrennt und XXXX geschieden (BFA XXXX Ermittlung persönlicher Daten S. 1, VwAkt S. 41). Sie habe bei der Erstbefragung ein paar Gründe nennen können. Sie habe angegeben, dass sie XXXX . Deshalb sei ihr Leben in Gefahr gewesen (Einvernahme BFA S. 4, VwAkt S. 95). In Syrien sei sie persönlich von keiner gerichtlichen Untersuchung, keinem Gerichtsverfahren und keiner (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung betroffen gewesen. Sie wies allerdings darauf hin XXXX (Einvernahme BFA S. 5, VwAkt S. 97) Zu ihrer beruflichen Tätigkeit gab die BF an, sie habe XXXX (Einvernahme BFA S. 5, VwAkt S. 97) XXXX sei sie in Kurdistan gewesen, aus Syrien sei sie illegal ausgereist (Einvernahme BFA S. 6, VwAkt S. 99)
In der Beschwerde führte die BF erstmals aus, sie habe Syrien im Jahr XXXX legal verlassen, um ihren Aufenthaltstitel im Irak zu verlängern (Beschwerde S. 2)
In der Verhandlung wiederum gab die BF zunächst an, sie habe Syrien XXXX verlassen (OZ 19 S. 8: „Rl: Wann haben Sie Syrien verlassen? BF: XXXX .“) Im weiteren Verlauf der Verhandlung brachte sie eine neuerliche Ausreise XXXX vor (OZ 19 S. 11).
Schon die diesbezüglichen zeitlichen Angaben der BF variieren aus nicht nachvollziehbaren Gründen.
Zu 1.3.1. Zur vorgebrachten Verfolgungsgefahr durch das Assad-Regime
Beim BFA gab die BF als Ausreisegrund an, generell habe sie als XXXX ein gefährliches Leben in Syrien gehabt. Sie sei auch nicht gerne gesehen gewesen, weder von Regimeseite noch von den Gegnern des Regimes. Sie sei Kurdin und stamme aus Kurdistan. Man habe ihnen immer vorgeworfen, dass die Kurden ein eigenes Land für ihre Eigenständigkeit haben wollen. XXXX (Einvernahme BFA S. 6, VwAkt S. 99)
Die Fragen, ob sie selbst persönlich in einer gefährlichen Situation gewesen sei, konkret angegriffen worden sei oder entführt worden seien, verneinte die BF (Einvernahme BFA S. 7, VwAkt S. 101). Sie schilderte allerdings die allgemein gefährliche Situation an Checkpoints und dass bewaffnete Soldaten stets XXXX gewesen seien und sie unter ständiger Beobachtung gewesen seien. Ihre Arbeit sei stressig gewesen, sie sei dann schon am Ende ihrer Nerven gewesen, die Gewalt bzw. Agressionen seien ihr dann unerträglich gewesen. (Einvernahme BFA S. 7, VwAkt S. 101) XXXX Darüber hinaus gab die BF an, sie sei als Kurdin nicht gut behandelt worden, XXXX von Kollegen gemobbt worden, sie sei nicht gut behandelt worden, sowohl von den Aleviten, XXXX von den Soldaten. Schlussendlich sei sie auch suspendiert worden. Das sei im XXXX gewesen. Die Kollegen hätten gewollt, dass sie zurückkomme. Sie habe aber gesagt, dass sie nicht zurückkommen werde und sei danach in den Irak gegangen. Sie sei im XXXX in […] angekommen, wo sie dann am XXXX . (Einvernahme BFA S. 7, VwAkt S. 101)
Befragt dazu, was sie bei einer Rückkehr nach fast XXXX außerhalb Syriens bei einer Rückkehr zu befürchten hätte, gab die BF an, ihre Zeugnisse wären in Syrien nicht gerne gesehen. Sie blockierten ihre weitere berufliche Zukunft. Sie seien von keiner Universität, sondern nur von Instituten. Mit diesen könne sie in Syrien keine Pension erhalten. Von ihrer Familie werde sie auch nicht gerne gesehen, weil sie geschieden sei. Die Tradition sehe so etwas nicht gerne. (Einvernahme BFA S. 8, VwAkt S. 103)
Zum ergänzenden Vorbringen betreffend eine weitere Tätigkeit in Syrien sowie der Teilnahme an Kundgebungen gegen das Assad-Regime siehe unten zu 1.3.2.
Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Version 13 vom 28.02.2026 (LIB Version 13) sowie aus den oben angeführten Quellen ergibt sich im Einklang mit der Karte von https://syria.liveuamap.com/, dass sich nach dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 unter Ahmed ash-Shara die aktuelle Regierung etablierte, die mittlerweile den überwiegenden Teil des syrischen Staatsgebiets kontrolliert (siehe auch 1.4.1.). Eine Verfolgungsgefahr in Syrien durch das ehemalige Assad-Regime ist daher nicht anzunehmen. Auch EUAA Dezember 2025 und UNHCR Mai 2026 führen nichts Gegenteiliges an, insbesondere wird auch kein diesbezügliches Risikoprofil.
Zu 1.3.2. Zum Vorbringen in der Beschwerde betreffend eine XXXX Beschäftigung
Zur in der Beschwerde erstmals vorgebrachten politiknahen Beschäftigung der BF sowie ihrer Teilnahme an Demonstrationen in Syrien (Beschwerde S. 2) in einem Zeitraum, in welchem die BF nach ihren ursprünglichen Angaben im Ausland war, wird festgehalten, dass dieses Vorbringen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts gegen das Neuerungsverbot gemäß § 20 BFA-VG verstößt (siehe auch unten in der rechtlichen Beurteilung) und war daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren schon deshalb nicht zu berücksichtigen bzw. nicht der nachfolgenden rechtlichen Beurteilung der Beschwerdesache zugrunde zu legen.
Hierzu wird festgehalten, dass die BF ausreichend Zeit und Gelegenheit hatte, beim BFA eventuelle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel und geeignete Nachweise zur Untermauerung ihres Vorbringens vorzulegen. Insbesondere wurde sie auch zu ihren Aufenthalten und ihrer beruflichen Tätigkeit und deren zeitlichen Einordung befragt, hat umfangreiche und in sich grundsätzlich stringente Angaben gemacht und betreffend die angegebenen Ausbildungen und beruflichen Tätigkeiten Unterlagen vorgelegt. Als Ausreisejahr aus Syrien hat sie ursprünglich Ende XXXX angegeben und lediglich eine kurze Rückkehr nach Syrien im XXXX geschildert, um sich den vorgelegten syrischen Reisepass ausstellen zu lassen. Sie wurde auch zur umfassenden und detaillierten Schilderung ihrer Fluchtgründe aufgefordert, über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt und auf das Neuerungsverbot hingewiesen, es erfolgte auch eine Rückübersetzung und die Bestätigung der BF durch ihre Unterschrift. (vergleiche dazu BFA Ermittlung persönlicher Daten und Niederschrift, VwAkt S. 41 bis 109).
In der Beschwerde begründete die BF ihr neues Vorbringen und die Vorlage von Ausdrucken von Fotos von Facebook mit dem allgemeinen und nicht näher ausgeführten Hinweis auf „Angst bei der Einvernahme“, weshalb die Bestimmungen des Neuerungsverbots nicht zur Anwendung kämen („Die BF hat diesen Teil ihrer Geschichte aus Angst nicht erzählen wollen.“ Beschwerde S. 2, VwAkt S. 218 „[BF] hat aus nachvollziehbarer Angst bei ihrer Einvernahme nicht alles für ihr Fluchtvorbringen Relevante vorbringen.“ Beschwerde S. 3, VwAkt S. 219) Gründe für die vorgebrachte Angst der BF wurde in der Beschwerde nicht näher begründet und von der BF in der Verhandlung explizit verneint (OZ 19 S. 11, „RI: Wieso haben Sie in der Beschwerde angegeben, dass Sie ,,nachvollziehbar Angst bei der Einvernahme" beim BFA hatten (Beschwerde Seite 3). Können Sie das bitte erklären? BF: Ich habe das nicht verstanden. RI wiederholt Frage und zitiert aus der Beschwerde. BF: Ich hatte keine Angst. Mir wurde die Frage gestellt, warum ich das Land verlassen habe. XXXX lm Jahr XXXX konnte ich einen Reisepass ausstellen lassen und daher weiß ich, dass ich kein Problem mit dem Regime hatte. Als es zu Bombardierungen gekommen ist, XXXX und OZ 19 S. 12, „BF: Ich möchte betonen, dass ich keine Angst hatte. Die Richterin/Die Referentin hat mir nicht ausreichend die Möglichkeit gegeben, ihr zu erklären, warum ich hierher gekommen bin.“).
Auch der Vorwurf, die BF habe nicht ausreichend Möglichkeit zur Darlegung ihrer Befürchtungen bekommen, erweist sich vor dem Hintergrund der Niederschrift beim BFA als haltlos. Beim BFA wurden einerseits die Gründe für die Ausreise der BF aus Syrien abgefragt, allerdings wurde BF auch nach den Rückkehrbefürchtungen bzw. ob sie von den Behörden in Syrien etwas zu befürchten hätte befragt. Die BF legte Zeugnisse und andere Unterlagen vor und wies auf allfällige Probleme betreffend ihre berufliche Zukunft/Pension sowie dass sie von ihrer Familie aufgrund ihrer Scheidung nicht gerne gesehen werde hin bzw. dass sie als Kurdin nicht sehr gerne von Assad-Regimeseite gesehen werde, dass aber die Ausstellung des Reisepasses reibungslos vor sich ging (dazu Einvernahme BFA S. 8, VwAkt S. 103). Die nun in der Beschwerde vorgebrachte Tätigkeit erwähnte sie nicht.
Zusammengefasst wurden keine Gründe glaubhaft gemacht, weshalb die BF ihr Vorbringen betreffend die konkrete Tätigkeit bzw. die Teilnahme an Kundgebungen, samt der vorgelegten Fotos aus den sozialen Netzwerken, nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt erstatten konnte. Somit unterliegt dieses Vorbringen dem Neuerungsverbot (siehe auch rechtliche Beurteilung).
Wie in der Folge ausgeführt, ist das Vorbringen von BF darüber hinaus objektiv nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen.
In der Beschwerde führte BF erstmals aus, sie habe Syrien im Jahr XXXX legal verlassen, um ihren Aufenthaltstitel im Irak zu verlängern. Von XXXX habe sie für die XXXX gearbeitet. Im Zusammenhang mit dieser Arbeit sei sie angehalten worden, an mehreren Demonstrationen (ca. 3 bis 4 Demonstrationen) gegen das syrische [Assad-]Regime und gegen die Angriffe seitens der türkischen Regierung auf Kurden im kurdisch kontrollierten Teil Syriens teilzunehmen Die BF sei unverheiratet. (Beschwerde S. 2, VwAkt S. 218). Obwohl die BF zunächst eine Verfolgungsgefahr durch das Assad-Regime – auch im Hinblick auf diese erst in der Beschwerde angeführten Gründe – geltend gemacht hat, wird festgehalten, dass die BF nach dem Umsturz plötzlich darauf hinwies, dass sie seit der Ausstellung des Reisepasses wusste, dass sie kein Problem mit dem Assad-Regime hatte (OZ 19 S. 11, „RI: Wieso haben Sie in der Beschwerde angegeben, dass Sie ,,nachvollziehbar Angst bei der Einvernahme" beim BFA hatten (Beschwerde Seite 3). Können Sie das bitte erklären? BF: Ich habe das nicht verstanden. RI wiederholt Frage und zitiert aus der Beschwerde. BF: Ich hatte keine Angst. Mir wurde die Frage gestellt, warum ich das Land verlassen habe. XXXX lm Jahr XXXX konnte ich einen Reisepass ausstellen lassen und daher weiß ich, dass ich kein Problem mit dem Regime hatte.“). Auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass die BF ab der Beschwerde angibt im Jahr XXXX , also nach Ausstellung des Reisepasses, in XXXX gearbeitet zu haben und deshalb einer Verfolgungsgefahr durch das Assad-Regime unterläge und trotzdem in der Verhandlung retrospektiv anführt, dass sie kein Problem mit dem Assad-Regime gehabt hätte. Dies ist insgesamt nicht nachvollziehbar, weshalb auch diese Angaben die Hinweise darauf verstärken, dass die Angaben zur in der Beschwerde angeführten Tätigkeit unstimmig sind, im Hinblick auf die zeitlichen Angaben dem Lebenslauf der BF angepasst wurden und der Steigerung des Vorbringens dienen.
Betreffend das Vorbringen der Teilnahme an Kundgebungen wird festgehalten, dass diese auch nach Angabe der BF nicht gegen die HTS oder die aktuelle Regierung gerichtet waren und daher nicht ersichtlich ist, weshalb daraus eine Verfolgung durch die aktuelle Regierung resultieren solle.
In der letzten Verhandlung gab die BF an, XXXX (OZ 28 S. 6). Damit hat sie keine Parteimitgliedschaft glaubhaft gemacht, zumal BF weder in der Beschwerde noch im Zusammenhang mit der behaupteten Tätigkeit in der vorangehenden Verhandlung derartiges vorbrachte und vielmehr bemüht war, ihre im Zusammenhang mit der Arbeit behauptete Teilnahme an Kundgebungen herunter zu spielen und mit dem Wunsch ihres Arbeitgebers zu begründen. Somit ist, abgesehen von der Neuerung, auch sonst insgesamt nicht glaubhaft, dass der BF aus diesem Vorbringen die maßgebliche Gefahr einer Verfolgung bei ihrer hypothetischen Rückkehr nach Syrien drohen könnte.
Der BF droht auch keine Verfolgung in Syrien aufgrund allfälliger (unterstellter) untergeordneter Tätigkeit für die kurdische Verwaltung. Den Länderinformationen ist nicht zu entnehmen, dass eine untergeordnete Tätigkeit von Kurd:innen in der kurdischen Verwaltung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Verfolgung führt. Vielmehr ist aus den Länderinformationen ersichtlich, dass die aktuelle Regierung auch im Rahmen des Integrationsabkommens mit den Kurden zusammenarbeitet und vorläufig kurdische Strukturen weiter bestehen bleiben und nach und nach in die Strukturen der aktuellen Regierung integriert werden.
Zu 1.3.3. Zum Vorbringen „alleinstehende Frau“ und geschlechtsspezifische Gewalt
Die BF ist verfügt im Herkunftsgebiet über eine Vielzahl an auch männlichen Verwandten und damit ein familiäres Netzwerk. Dass sich das familiäre Netzwerk der BF als tragfähig erwiesen hat ergibt sich auch daraus, dass die BF nach eigenen Angaben fast 1,5 Jahre XXXX . Im Hinblick auf das familiäre Netzwerk in Syrien ist sie – trotz Scheidung – schon aus diesem Grund bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien nicht als alleinstehende Frau anzusehen.
Hinweise darauf, dass die BF im familiären Umfeld mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bedroht wäre hat die BF nicht glaubhaft gemacht. Zwar gab die BF bereits im erstinstanzlichen Verfahren angebliche Unstimmigkeiten mit ihrer Familie aufgrund ihrer Scheidung an, allerdings fällt auf, dass diese erst im Beschwerdeverfahren und insbesondere nach dem Umsturz von der BF massiv gesteigert geschildert wurden.
Bei der Befragung beim BFA gab die BF an, sie habe in Syrien familiäre Probleme. Sie sei nicht gerne von ihrer Familie gesehen, weil sie sich habe scheiden lassen. Sie sei alleinstehend, nicht verheiratet, ohne Kinder, da sei das Leben in Syrien sehr schwierig. Hier in Österreich habe sie die Chancen, leben zu dürfen. (Einvernahme BFA S. 9, VwAkt S. 105)
In der Beschwerde wurde die soziale Gruppe der alleinstehenden Frauen geltend gemacht und diesbezüglich ohne nähere Begründung behauptet, dass im Fall der BF dazu komme, dass es sich bei ihr um eine ledige Frau ohne in Syrien lebende männliche Familienmitglieder handelt (Beschwerde S. 10). Es wurde – ohne nähere Angaben dazu, wieso die Aussagen der BF im erstinstanzlichen Verfahren nicht bzw. nicht mehr zutreffen – gerügt, dass es die Behörde unterlassen habe festzustellen, dass die BF über keine männlichen Verwandten mehr in Syrien verfüge und im Falle einer Rückkehr keine männliche Unterstützung hätte (Beschwerde S. 13).
Anders als die belangte Behörde, welche noch davon ausging, dass die BF mit ihren Familienangehörigen aufgrund familiärer Differenzen nicht in Verbindung stehe (Bescheid S. 69, VwAkt S. 206), geht das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des persönlichen Eindrucks in der Verhandlung sowie den kontinuierlichen Steigerungen im Verfahren davon aus, dass keine schwerwiegenden familiären Differenzen zwischen der BF und ihren männlichen Angehörigen in Syrien vorliegen und dass BF familiäre Unterstützung durch auch männliche Angehörige in Syrien hat.
Zunächst fällt auf, dass die BF in der Beschwerde selbst nicht näher begründete, wieso die BF über keine männlichen Verwandte mehr in Syrien verfüge. Die diesbezügliche Argumentation betreffend eine Verfolgung der BF ist vielmehr darauf ausgerichtet, dass sie als alleinstehende Frau ohne männliche Verwandte anzusehen ist.
Beim Bundesverwaltungsgericht brachte die BF bezüglich ihrer Lage als geschiedene Frau ohne Kinder im Wesentlichen Folgendes vor (OZ 19 S. 8 bis 11): „[…] In familiärer Hinsicht: Mein Verhältnis zu meiner Familie ist schlechter geworden, insbesondere zu meinem Bruder, der im Dorf lebt. Mein Vater ist in Syrien krank geworden. Mein Bruder in Kurdistan ist zu ihm gegangen. Er war sehr krank. Es wurde über das Erbe gesprochen und dass ich meinen Anteil vom Erbe bekommen soll, weil ich keine Kinder, keinen Mann und keine Unterkunft habe. Mein Bruder XXXX war dagegen. Er meinte, dass er mich töten würde, falls ich meinen Anteil vom Erbe fordere. Die anderen haben gemeint, dass das die Entscheidung meines Vaters ist.“ [Zum Anruf bei ihrem Bruder XXXX ca. 6 Monate vor der Verhandlung] „Ich habe eine Schwester in Kurdistan, zu der ich einen Kontakt habe. Ich habe von ihr seine Telefonnummer bekommen. Ich habe ihn angerufen, mit ihm gestritten, ihn beschimpft. Ich habe ihm alles gesagt, was an meinem Herzen liegt. Ich habe das Gefühl, dass er mich wirklich töten würde, falls ich dorthin zurückkehre.“ „BF: Die gesundheitliche Situation meines Vaters hat sich verbessert. Mein Bruder hat ihn nach Kurdistan gebracht. Meine Geschwister bis auf XXXX sagen, dass die Entscheidung in den Händen meines Vaters liegt. Falls mein Vater entscheidet, dass ich meinen Anteil bekomme, dann würde das geschehen, sonst würde ich keinen Anteil vom Erbe bekommen.“ „Nach dem Tod meines Vaters darf ich meinen Anteil vom Erbe nicht fordern, falls mein Vater mir keinen Anteil zusagt. Mein Vater würde mir keinen Anteil vom Erbe geben. Früher habe ich ihn darauf angesprochen, aber er hat dem nicht zugestimmt. Er sagte, dass die Frauen in unserer Region keinen Anteil vom Erbe bekommen. Aber ich habe eine Sondersituation. Bei uns gibt es keine soziale Unterstützung, keine Pension und in der Regel sorgen die Kinder für die Eltern, wenn diese alt werden. Ich habe keine Kinder, kein Zuhause.“ „Meine Familie akzeptiert mich nicht, weil ich geschieden bin. In sozialer Hinsicht bin ich geschieden. Geschiedene Frauen werden sexuell belästigt und ausgebeutet. Und XXXX jährige Frauen finden schwierig eine Arbeit. Alle wolle junge und schöne Frauen anstellen, weil diese Klienten anziehen.“ „BF: Die Männer versuchen den Willen der Frauen zu brechen. Ich kann das wie die Lage zwischen dem Lamm und dem Wolf beschreiben. Männer versuchen den Willen der Frau zu brechen, wenn diese zurecht kommt, arbeitet und insbesondere wenn sie geschieden ist. Sie wollen ihren Frauen zeigen, was einer Frau passieren könnte, wenn diese sich scheiden lässt. Damit ihre Frauen sich nicht überlegen sich von ihnen scheiden zu lassen. Und eine geschiedene Frau darf nur einen alten Mann oder einen verwitweten, der so viele Kinder hat heiraten. Sie wird wie eine Sklavin der Kinder des Ehemannes.“
Aus diesem Vorbringen der BF ist allerdings sehr wohl familiäre Unterstützungswilligkeit der Kernfamilie zu erkennen, die Angaben zum Bruder XXXX scheinen asyltaktisch gesteigert, um eine Gefährdungssituation für die BF zu konstruieren.
Soweit die BF im Verfahren mehrfach angibt, ihre Familie hätte ihr nicht erlaubt in Syrien eine Unterkunft zu mieten und alleine zu leben und das mit der Scham der Familie hinsichtlich ihrer Scheidung einerseits und mit der Angst ihrer Familie im Hinblick auf Gefahren für alleinlebende Frauen andererseits begründet, wurde auch damit keine fehlende Unterstützung der Familie glaubhaft gemacht, zumal sich diese Vorbringen auf die erst in der Beschwerde behauptete Rückkehr nach Syrien bezieht und die BF in der Zeit bis zur ursprünglich angegeben Ausreise aus Syrien durchgehend gearbeitet hat (beispielsweise OZ 28 S. 6 und 9 wo die BF steigernd ergänzte, auch ihre Eltern gegen die erst in der Beschwerde vorgebrachte Arbeit gewesen seien).
Aus dem Vorbringen der BF geht in einer Gesamtschau nicht, dass die BF keine familiäre Unterstützung hat. Vielmehr steht auch nach ihrem eigenen Vorbringen der überwiegende Teil der Kernfamilie auch betreffend die Frage, ob die BF nach ihrem Vater erbberechtigt sein soll oder nicht, auf ihrer Seite. Dass es nach der Schilderung der BF ihrem Vater freisteht, wen er als Erben vorsieht, ändert daran nichts und lässt auch nicht darauf schließen, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr keine familiäre Unterstützung erhalten würde, mag diese auch in anderer Form als von der BF gewünscht sein.
Der persönliche Eindruck in der Verhandlung war dahingehend, dass die BF das Verhältnis zum nach ihrer Angabe einzigen in Syrien lebenden Bruders XXXX bewusst dramatisch schildert und steigert, um die von ihr behauptete fehlende (männliche) Unterstützung in Syrien zu untermauern. Die behauptete fehlende Akzeptanz der BF und daraus resultierend die fehlende familiäre Unterstützung aufgrund der Scheidung der BF ist in der von der BF geschilderten Form nicht glaubhaft, zumal sich die BF XXXX aufgehalten hat und daher sehr wohl familiäre Unterstützung falls erforderlich geleistet wird. Dem steht auch die Angabe der BF auf die Frage der Vertretung, welche männlichen Familienangehörigen die BF in Syrien hätte, die ihr bei einer Neuansiedelung helfen könnten „Keine davon. Von meinem Vater bis zu den anderen.“ (OZ 28 S. 4) und dass die BF auf die Frage der Vertretung nach ihrer Rückkehrbefürchtung im Wesentlichen ihre bisherigen Angaben bezüglich der familiären Situation wiederholte (OZ 28 S. 4 f. „BF: lch habe viele Befürchtungen im Falle einer Rückkehr. Ich bin eine Frau, die alleine und einsam ist. Meine Familie würde mich weder akzeptieren noch mir helfen. Ich habe kein Erbe und keinen sozialen Schutz. […]“) nicht entgegen.
Unbeschadet des Neuerungsverbots betreffend den behaupteten neuerlichen Aufenthalt in Syrien im Jahr XXXX und die behauptete damalige Tätigkeit fällt auf, dass die BF nun neuerlich eine asyltaktische Steigerung ihres Vorbringens vornimmt und plötzlich angibt, ihr Bruder nicht nur wegen der Scheidung gegen sie sei, sondern auch aus politischen Gründen. (OZ 19 S. 10: „Rl: Wann haben Sie XXXX gearbeitet? BF: lm Jahr XXXX Rl: D.h. im Jahr XXXX haben Sie noch in Syrien gelebt? BF: Nein. lch war in Kurdistan und ich bin zurück. Ich wollte mich bei meiner Familie niederlassen. Aber sie haben sich vor meiner Scheidung geschämt. Und mein Bruder XXXX war dagegen. Er und meine Eltern haben im Familienhaus gelebt. Das hat ihm nicht gepasst, dass ich XXXX gearbeitet habe und dass ich mich bei Treffen beteiligt habe. Erstens weil ich geschieden bin. XXXX ([…]). Rl: Wofür steht XXXX politisch. BF: Das ist eine XXXX . Und daher bin ich nach Kurdistan zurück und von dort aus hierher. BF nach Rückübersetzung: XXXX gearbeitet. Rl: Aber ich dachte, Sie sind XXXX ausgereist, aus Syrien. Habe ich das falsch verstanden? BF: lm Jahr XXXX bin ich von Syrien nach Kurdistan gereist. lm Jahr XXXX bin ich nach Syrien zurück und im Jahr XXXX bin ich von Syrien nach Kurdistan zurück gereist.“)
In einer Gesamtschau ist es nicht glaubhaft, dass die BF bei einer hypothetischen Rückkehr nicht auf ein tragfähiges familiäres Netz inklusive männlicher Familienangehöriger in Form zumindest eines Bruders, des Vaters falls jeweils in Syrien aufhältig, mehrerer Onkel vs und ms in Syrien zurückgreifen kann.
Zu den Ausführungen betreffend geschlechtsspezifische Gewalt:
Als Grund für die Scheidung von ihrem ersten Ehemann führte BF an, dass dieser nicht arbeiten wollte und auch nicht im Haushalt geholfen habe, zuletzt habe er begonnen zu sagen, dass er noch einmal heiraten möchte, weil sie keine Kinder hatten. Er habe sie auch beschimpft und angeschrien. Zunächst gab die BF an, „Manchmal hat er mich gestoßen, aber nicht geschlagen.“, kurz darauf gab sie an „Normalerweise hat er mich nur gestoßen und mich georfeigt. Zwei Mal hat er mich allerdings zusammengeschlagen.“ Der Ex-Mann der BF habe aus eigenen Interessen der Scheidung schließlich zugestimmt und ist nach Angaben der BF in Europa aufhältig. (OZ 5 S. 7 bis 9) Schon aufgrund der lange zurückliegenden Scheidung welche von beiden Seiten letztlich befürwortet wurde, geht im Falle einer Rückkehr der BF nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Gefahr von diesem Ex-Mann aus.
Hinweise auf eine allfällige Gefährdung der BF durch ihren Bruder XXXX oder andere männliche Familienangehörige ist nicht hervorgekommen, zumal die spät im Verfahren geschilderte Gewaltbereitschaft diese Bruders wie oben ausgeführt als asyltaktische Steigerung zu bewerten ist. Dass die BF im Falle ihrer Rückkehr einer innerfamiliären Gewalt ausgesetzt wäre ist daher nicht maßgeblich wahrscheinlich.
Der erst in der letzten Verhandlung vorgebrachte sexuelle Übergriff eines Arbeitgebers auf die BF fand auch nach Angabe der BF selbst nicht in Syrien statt. BF gab über Nachfrage der Vertretung an, dass es zu keiner Vergewaltigung gekommen sei. Darüber hinaus schilderte sie, ihr seien im Ausland bei Vorstellungsgesprächen Angebote für Beziehungen als Voraussetzungen für die Einstellung gemacht worden, die sie abgelehnt habe, weshalb sie die Stellen nicht bekommen habe; ihr Körper sei angestarrt worden und ihr sei u.a. gesagt worden, dass sie einen schönen Körper habe, dass sie groß und sexy sei. Weil sie ihr eheliches Leben gehasst habe, habe sie alle Männer gehasst. Eine Ehe sei bei ihr nicht in Frage gekommen und natürlich auch solche Beziehungen nicht. (OZ 28 S. 5 bis 7; siehe auch S. 11 und 12) Dazu wird festgehalten, dass die BF keine sexuellen Übergriffe in Syrien geschildert hat. Auf die Frage des Neuerungsverbots ist daher nicht einzugehen.
Im Hinblick darauf, dass die BF seit ihrer Trennung (welche von ihr ausgegangen ist) viele Jahre im Nahen Osten als alleinstehende bzw. geschiedene Frau gelebt und gearbeitet hat und kein Hinweis darauf hervorgekommen ist, dass die BF von ihrer Familie ernsthaft zu einer Ehe gedrängt wurde, vermag sie mit ihrer Angabe am Ende der Verhandlung, dass sie nicht heiraten wolle und dort unter Druck gesetzt werden würde, keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer diesbezüglichen Gefährdung aufzeigen (OZ 28 S. 11, „Für mich ist es egal, wer die Macht dort hat. Die Kurden oder die Araber. Ich bin nach Europa gekommen, um in Sicherheit zu leben und um ein stabiles Leben führen zu können. Ich bin eine Frau, die alleine lebt. Solche Frauen müssen im nahen osten heiraten. Wegen meines Mannes habe ich alle Männer gehasst. Ich kann mir nicht vorstellen, einen Mann wieder zu heiraten. Dort würde ich unter Druck gesetzt werden, damit ich heirate. Ich darf dort nicht arbeiten. Ich habe weder Kinder noch einen Mann. Ich habe viele Berufe erlernt. Ich bin XXXX Ich möchte die Sprache lernen auf B1 Niveau und dann eine Ausbildung machen. Ich kann sehr gut E-Mails schreiben. Für mich sind die Männer ein X. lch will nicht heiraten. Es ist schwierig und unmöglich im nahen Osten allein zu leben.“)
Aus den Länderinformationen ergibt sich zwar, dass der anhaltende Konflikt sowie die patriarchalen Strukturen geschlechtsspezifische Gewalt begünstigen, eine Stigmatisierung von Betroffenen erfolgt, die Verfolgung von Tätern aufgrund von sozialen Gegebenheiten vielfach nicht zur Rechenschaft gezogen werden und ein erheblicher Ressourcenmangel hinsichtlich der Unterstützung von Betroffenen besteht. Allerdings sind bei der Beurteilung des Verfolgungsrisikos die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (vergleiche auch EUAA Dezember 2025), wie der persönliche Status (besondere Gefährdung von Frauen ohne Ehemann oder ohne männliche Verwandte), die sozioökonomische Situation (welche insbesondere das Risiko von Zwang zu traditionellen Ehen bzw. das Risiko von sexueller Ausbeutung bzw. Kinderehen erhöht) sowie das Alter (junge erwachsene Frauen und minderjährige Mädchen sind besonders gefährdet Opfer sexueller Ausbeutung, Belästigung sowie früher oder erzwungener Heirat zu werden), Wahrnehmung traditioneller Geschlechterrollen in der Familie und im Umfeld, Heimatgebiet (Gebiete religiöser/ethnischer Minderheiten mit instabiler Sicherheitslage) und Vertreibung (Binnenflüchtlingslager).
Die aufgezählten gefahrenerhöhenden Umstände können bei der geschiedenen BF in einem fortgeschrittenen Alter, welche über Bildung und qualifizierte Berufserfahrung in Syrien und im Ausland verfügt und auf ein familiäres Netzwerk in der Herkunftsregion zurückgreifen kann, nicht in einer Intensität festgestellt werden, welche zu einer besonderen Vulnerabilität der BF führen würde. Sie hat auch konkret keine ihr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende geschlechtsspezifische Gewalt in Syrien glaubhaft machen können.
Zu 1.3.4. Sonstige Verfolgung
Im Hinblick auf die Situation nach dem Umsturz und die aktuelle Regierung hat die BF in der Verhandlung Folgendes ausgeführt: „BF: Ich kann unter der arabischen Herrschaft nicht leben. Sie würden mir vorschreiben, Kopftuch zu tragen, man darf die Stimme einer Frau nicht hören. Ich möchte meine Freiheit genießen. Ich habe selbständige/unabhängige Persönlichkeit und ich habe viele Schwierigkeiten überwinden bis ich nach österreich gekommen bin. Ich habe mich meiner Familie widersetzt, damit ich meine Freiheit bekommen kann. Dort wird mir gesagt werden, du darfst das Haus nicht verlassen, nicht sprechen, nicht arbeiten.“ (OZ 19 S. 6) Auch in der weiteren Verhandlung schilderte die BF im Wesentlichen Ähnliches: „Rl: Sie haben bereits ausführliche Angaben gemacht, warum Sie nicht nach Syrien zurückkehren können. Möchten Sie noch etwas ergänzen? BF: Bei der letzten Verhandlung haben wir über die Lage der Kurden in Rojava gesprochen. Im Allgemeinen haben die Araber die Herrschaft übernommen und sie verhalten sich diskriminierend uns gegenüber. Ich als Frau kann in einer solchen Umgebung nicht leben. Wir haben damals über alles gesprochen. Wir haben über die Lage gesprochen.“ (OZ 28 S. 4) Auf die Frage der Vertreterin nach ihrer Rückkehrbefürchtung wiederholte die BF im Wesentlichen ihre bisherigen Angaben, u.a. auch zu ihren Vorbehalten gegen die aktuelle Regierung (OZ 28 S. 4 f. „BF: Ich habe viele Befürchtungen im Falle einer Rückkehr. Ich bin eine Frau, die alleine und einsam ist. Meine Familie würde mich weder akzeptieren noch mir helfen. Ich habe kein Erbe und keinen sozialen Schutz. Und die Herrschaft ist eine arabische-islamistische Herrschaft. Als Frau kann ich weder eine Unterkunft mieten, noch arbeiten. Die Frauen dort müssen ein Kopftuch tragen und lange Kleidung tragen. Wenn die Frau sich so kleidet, was würde sie arbeiten können. Früher waren die Alaviten an der Macht und die Aleviten mögen kein Kopftuch. Alavitische Frauen tragen kein Kopftuch, aber die jetzigen sind radikal. Sie verstehen nichts.“)
Dieses Vorbringen steht im Widerspruch zur Lebenssituation der BF selbst sowie den Länderinformationen. Zunächst ist nicht jede, in einem islamischen Land traditionell vorgesehene Bekleidungsusance geeignet, einen Eingriff von asylrelevanter Qualität zu begründen. Die gilt auch für die von der BF angegebene übliche Bekleidung für Frauen islamischen Ländern. Anders als von BF angegeben, werden Frauen von der aktuellen Regierung auch in öffentlichen Funktionen eingebunden. Ein Erwerbsverbot für Frauen besteht in Syrien nicht, auch nicht für alleinstehende oder geschiedene. Die bisherige Haltung der aktuellen Regierung und im Hinblick auf die vielen, durch Frauen geführten Haushalte und die Wichtigkeit von Erwerbseinkommen von Frauen für das Familienbudget finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass in Zukunft ein Erwerbsverbot für Frauen erlassen werden könnte. Sollte das Vorbringen der BF darauf abzielen, dass die eigene Familie sie an der Erwerbstätigkeit hindern würde, so steht dies in massivem Widerspruch zu ihrem bisherigen Vorbringen. Die BF gibt selbst an, den Großteil ihres volljährigen Lebens in Syrien und im (ebenfalls islamischen) Ausland erwerbstätig gewesen zu sein. Dies sowohl während der Zeit ihrer Ehe und der Zeit, als sie alleinstehend war. Hinweise darauf, dass die eigene Familie sie an der Erwerbstätigkeit gehindert hätte, sind nicht hervorgekommen und wurden auch lediglich im Bezug auf eine dem Neuerungsverbot unterliegende Tätigkeit steigernd behauptet.
Soweit die BF weiter ausführt: „Und es gibt sexuelle Belästigung, Missbrauch. Man kann diese islamistische arabische Herrschaft nicht beschreiben.“ (OZ 19 S. 6) wird festgehalten, dass sich den Länderberichten zwar in Syrien weiterhin vorkommende Situationen von sexueller Belästigung und Missbrauch entnehmen lassen, eine Situation in welcher jeder Frau bzw. jeder geschiedenen Frau sexuelle Belästigung und Missbrauch widerfährt oder dass dies von der aktuellen Regierung gegen jede Frau gerichtet ausgeht bzw. gefördert wird, wird in den aktuellen Länderinformationen nicht beschrieben.
Soweit die BF angibt, dass die Armee der aktuellen Regierung kurdische Kämpferinnen tötet, ihre Leichen Leichen schändet und sie sogar sie nach ihrem Tod vergewaltigt (OZ 19 S. 6), kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass sich derartige Vorfälle während der mittlerweile beendeten Auseinandersetzungen zugetragen haben. Mittlerweile wird allerdings ein Integrationsabkommen zwischen der aktuellen Regierung und der SDF umgesetzt. Aktive Kämpfe sind nach den aktuellen Berichten nicht bekannt und sind auch nicht zu erwarten. Zudem war und ist BF keine kurdische Kämpferin.
Die von der BF angegebenen Informationen zur aktuellen Lage in Syrien hat sie nach eigener Aussage von Facebook, Tiktok und von den Sozialen Medien sowie vom Hörensagen (OZ 19 S. 7). Demgegenüber stützt sich diese Entscheidung auf Länderinformationen, die auf unbedenklichen Quellen beruhen.
Soweit die BF vor dem Hintergrund der von ihr geltend gemachten für islamische Länder übliche Bekleidungsvorschriften (Kopftuch, lange Kleidung) sowie der Übergriffe auf kurdische Kämpferinnen ihre verallgemeinerte Abneigung bzw. Vorurteile gegen Personen der arabischen Volksgruppe zum Ausdruck bringt („BF: Die Armee von AlJolani (phonetisch). Alle Araber sind so. Auch die Araber in Rojava haben sich ihnen angeschlossen. Früher waren auf der Seite der SDF/waren in den SDF-Reihen, aber sie haben die SDF verraten. Die Araber sind niedrig. Das ist ihre Natur.“ OZ 19 S. 6), so kann darin keine verinnerlichte politische Gesinnung gegen die aktuelle Regierung erkannt werden.
Während die BF zunächst ihr Vorbringen v.a. hinsichtlich der seinerzeitigen Ausreise aus Syrien auch auf eine mögliche Verfolgung bzw. Diskriminierung durch das Assad-Regime als Kurdin stützte (Einvernahme BFA S. 6 bis 8, VwAkt S. 99 bis 103) bzw. zur Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurd:innen, der sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen, der Teilnahme an Demonstrationen gegen das Assad-Regime und der unterstellten regimekritischen Gesinnung (Beschwerde S. 2), führte die BF nach dem Umsturz plötzlich aus: „In der vorherigen Verhandlung und in der zweiten und dritten wollte ich sagen, dass ich kein Problem mit dem Regime hatte. Ich habe die Wahrheit gesagt. lm Interview in […] war die Dolmetscherin Sunnitin. Wir haben Probleme mit den Arabern und Sunniten, nicht mit den Alawiten. Die Alawiten haben die gleichen Traditionen wie wir. Wir wurden nicht so verletzt/uns wurden keine Schäden zugefügt, von den Alawiten und Bashar wie von den Arabern und Sunniten.“ (OZ 19 S. 7) Vor dem Hintergrund ihrer Ausführungen zur befürchteten Verfolgung unter dem Assad-Regime sind ihre relativierenden Angaben zur Situation Assad-Regierung als asyltaktisch anzusehen, um eine Verfolgungsgefahr durch die aktuelle Regierung zu konstruieren. Betreffend den Vorwurf der BF, die Dolmetscherin sei Sunnitin gewesen, wird festgehalten, dass auch die BF ihre Religionszugehörigkeit zu den Sunnit:innen angegeben hat.
BF gab an, die Armee der aktuellen Regierung würde sie zerstückeln, weil sie XXXX gearbeitet habe, zwar sei eigentlich jeder Kurde von ihnen gefährdet XXXX würde sie noch strenger bestraft (OZ 19 S. 8). Diesbezüglich wird festgehalten, dass sich aus den Länderinformationen, aber auch aus den Risikoprofilen von EUAA und UNHCR auch nach ca. 1,5 Jahren Herrschaft der aktuellen Regierung keine Hinweise auf eine Gruppenverfolgung von Kurd:innen in Syrien ergeben. Dies war auch während der Zeit der aktiven Auseinandersetzungen Anfang 2026 in den ehemaligen DAANES-Gebieten nicht der Fall. Es trifft zu, dass (unterstellte) politische Opposition zur aktuellen Regierung als mögliches Risikoprofil beschrieben wird. So weist EUAA unter dem Punkt 4.2. Persons perceived to be opposing the Transitional Government S. 32 f. darauf hin, dass u.a. die Ablehnung der Politik der aktuellen Regierung, politische Mitgliedschaft, und die Teilnahme an Kundgebungen als (unterstellte) politische Opposition wahrgenommen werden können. Wie oben ausgeführt richtete sich die in der Beschwerde behauptete Teilnahme der BF an Kundgebungen gegen die Assad-Regierung bzw. die Türkei und nicht gegen die aktuelle Regierung. Darüber hinaus ist nicht mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine allfällige, viele Jahre zurückliegende XXXX zu einer unterstellten oppositionellen Gesinnung gegen die aktuelle Regierung führt.
Zusammengefasst sind daher keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass BF von der aktuellen Regierung oder von den Kurden eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde (siehe auch oben zu 1.3.2.). BF hat auch keine oppositionelle Einstellung gegen die Kurden behauptet. Hinweise darauf, dass die Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe oder das sunnitische Glaubensbekenntnis in Syrien in Syrien zu einer Verfolgung durch die aktuelle Regierung oder die Kurden führt lässt sich den Länderinformationen nicht entnehmen. Auch die Abstammung aus einen ehemaligen DAANES-Gebiet für sich allein führt zu keiner Verfolgung in Syrien. Auch die (illegale) Ausreise aus Syrien bzw. einer Asylantragstellung im Ausland führt zu keiner Verfolgung im Falle einer Rückkehr, zumal sich trotz der großen Anzahl von Rückkehrer:innen keine diesbezüglichen Anhaltspunkte in den Länderinformationen finden.
Anhaltspunkte für diesbezügliche eine asylrelevante Verfolgung ergeben sich auch nicht aus UNHCR Mai 2026.
Zu 1.4. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:
Die Situation in Syrien wird aufgrund der im Verfahren eingebrachten unbedenklichen Länderinformationen (insbesondere LIB inklusive Version 13, EUAA und UNHCR jeweils seit 2025) festgestellt, insbesondere im Hinblick auf die Machtverhältnisse in der Herkunftsregion der BF sowie die vorgebrachten Verfolgungsgründe.
Zu 1.4.1. Die Beendigung der Herrschaft von Assad und die aktuelle politische Situation ergeben sich aus dem LIB Version 13 (Kapitel Politische Lage).
Zu 1.4.2. Die Feststellungen ergeben sich aus dem LIB Version 13 (Kapitel Politische Lage Unterkapitel Nordsyrien) und stehen im Einklang mit dem Ausweis der Machverhältnisse in den herangezogenen Online-Karten betreffen die Machtverhältnisse in der Herkunftsregion, siehe auch oben zu 1.2.
Zu 1.4.3. Die Feststellung ergibt sich insbesondere aus einer Zusammenschau des LIB Version 13 und EUAA Dezember 2025.
Die überwiegende Mehrzahl der Bevölkerung in Syrien bekennen sich zur sunnitischen Ausrichtung des Islam (LIB Version 13, Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten: 74 %).
Kurden sind die größte ethnische Minderheit in Syrien, die Mehrheit der Kurden sind sunnitische Muslime. Der aktuelle Präsident sieht die kurdische Gemeinschaft als Teil Syriens an und verspricht ein friedliches Zusammenleben ohne Unterdrückung der Kurden. Grundsätzlich können Kurden, die in von der Regierung kontrollierten Gebieten leben, ihr tägliches Leben im Allgemeinen ohne größere Einschränkungen, Schikanen, Misshandlungen, diskriminierende Behandlung oder Angriffe aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit fortsetzen. Die berichteten Vorfälle wurden v.a. von der SNA in Gebieten im türkischen Einflussbereich ausgeübt. (LIB Version 13, Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten, Unterkapitel Kurden).
Auch in EUAA Dezember 2025 finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass alleine die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurd:innen bzw. zur Personen sunnitischen Glaubens in Syrien aktuell zu begründeter Furcht vor Verfolgung führt. Unter Punkt 4.9.2. (S. 41 ff.) führt EUAA Dezember 2025 zwar u.a. aus, dass Kurden in Gegenden unter Kontrolle der SNA gewissen Gefährdungen ausgesetzt sind, hält aber fest, dass Kurden aus Gebieten unter der Kontrolle der aktuellen Regierung bzw. aus Gebieten im Einflussbereich des ISIL lediglich dann einem Risiko ausgesetzt seien, wenn sie als verbunden mit der SDF wahrgenommen werden. Eine generelle Verfolgung aller sunnitischen Kurd:innen in Syrien ergibt sich aus EUAA Dezember 2025 nicht.
Auch die Auseinandersetzung Anfang des Jahres 2026 zwischen der aktuellen Regierung und der SDF führen zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen sind diese wie oben ausgeführt bereits beendet. Hinweise auf systematische Verfolgungen der kurdisch-sunnitischen Zivilbevölkerung während oder nach den Auseinandersetzungen sind zudem nicht hervorgekommen (LIB Version 13, Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten, Unterkapitel Kurden gibt als letzte Änderung 2026-02-28 an, auch der medialen Berichterstattung zum innerstaatlichen Konflikt Anfang 2026 zwischen der aktuellen Regierung und der SDF konnte nichts derartiges entnommen werden) und lassen sich im Hinblick auf die Entwicklungen auch nicht prognostizieren (vergleiche Abkommen der syrischen Regierung mit der SDF vom 30.01.2026 sowie die Angaben im LIB, dass die aktuelle Regierung um Berücksichtigung von Anliegen der kurdischen Zivilbevölkerung bemüht ist).
UNHCR Mai 2026 erwähnt Kurden als mögliches Risikoprofil lediglich im Zusammenhang mit der Region Afrin, eine Verfolgung von Sunniten wird nicht aufgezeigt.
Zu 1.4.4. Die Feststellungen ergeben sich aus dem LIB Version 13 Kapitel Rückkehr. Dies auch vor dem Hintergrund der hohen Anzahl von Menschen, die seit dem Sturz des ehemaligen Assad-Regimes bereits nach Syrien in unterschiedliche Gouvernements zurückgekehrt sind (vergleiche auch EUAA Dezember 2025 Kapitel 2 S. 18, wonach UNHCR schätzt, dass vom 08.12.2024 bis zum 18.09.2025 988.134 Syrer:innen nach Syrien zurückgekehrt sind). In Gesamtschau kann den Länderinformationen (und insbesondere dem LIB Version 13) kein systematisches Vorgehen gegen sämtliche Rückkehrenden entnommen werden. Dies wird auch durch EUAA Dezember 2025 Kapitel 2 S. 19 bestätigt, wonach Rückkehrende seit dem Sturz des Assad-Regimes im Allgemeinen nicht von den Behörden verfolgt würden.
Zu 1.4.5. Die Feststellungen ergeben sich aus dem LIB Version 13 (Kapitel Relevante Bevölkerungsgruppen, Unterkapitel Frauen).
EUAA Dezember 2025 verweist ebenfalls darauf, dass Frauen und Mädchen in Syrien verschiedenen Formen von Gewalt ausgesetzt waren, darunter auch häusliche und sexuelle Gewalt und dass die Gewalt beispielsweise von Sicherheitskräften der aktuellen Regierung, den Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF), dem Islamischen Staat im Irak und in der Levante (ISIL), bewaffneter Gruppierungen, aber auch Familienangehörigen ausgehen kann. EUAA Dezember 2025 hält auch fest, dass Unterstützungsangebote für Überlebende geschlechtsspezifischer Gewalt aufgrund fehlender finanzieller Mittel zunehmend eingeschränkt sind. Zudem führt EUAA Dezember 2025 aus, dass in bestimmten Fällen lokale Behörden Beschränkungen für die Anwesenheit von Frauen im öffentlichen Raum verhängt haben, obwohl diese Maßnahmen später oft wieder aufgehoben wurden. (Kapitel 4.10 Women and girls S. 49 ff.) Zusammengefasst ergeben sich daher auch den EUAA Dezember 2025 keine Anhaltspunkte dafür, dass die Feststellungen aufgrund des LIB Version 13 nicht zutreffen.
Den getroffenen Feststellungen steht auch UNHCR Mai 2026 entgegen. Diesem ist u.a. zu entnehmen, dass es betreffend die aktuelle Regierung keine Anzeichen für eine systematische Politik der Unterdrückung von Kritik gebe, öffentliche Proteste gegen wirtschaftliche Missstände und Regierungsentscheidungen fänden im Allgemeinen ohne Einschränkungen statt, dass die lokal begrenzten Versuche einer strengeren Auslegung islamischer Normen im Bezug auf die Kleidung von Frauen keine allgemeine staatliche Politik widerspiegeln und auf öffentliche Gegenreaktionen stießen und dass das gesellschaftliche Leben in vielen Bereichen weitgehend unverändert bleibt. In den aktuellen Risikoprofilen von UNHCR sind u.a. Kurden und Jesiden in Afrin und Frauen und Mädchen (hinsichtlich häuslicher Gewalt, Femizide einschließlich „Ehrenmorde“, Entführungen, sexuelle Gewalt und Frauen ohne männliche Unterstützung) angeführt. Die diesbezüglichen Ausführungen beschreiben potentielle Gefahren im Einzelfall und stehen den herangezogenen Informationen im LIB Version 13 nicht entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I
3.1. Rechtsgrundlagen:
Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits wegen Drittstaatssicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asyl-berechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005).
Als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ist anzusehen, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
3.2. Maßgebliche Judikatur:
Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asyl-werber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlings-konvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (vgl. VwGH 23.01.2019, Ra 2018/01/0442, mwN). Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001).
Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des VwG bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 07.03.2023, Ra 2022/18/0284) Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413).
Die Bestimmung der Heimatregion/Herkunftsregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm gegebenenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (vgl. VwGH 09.03.2023, Ra 2022/19/0317).
Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht. (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233)
3.3. Daraus folgt für den Beschwerdefall:
3.3.1. Im Beschwerdefall ist zu prüfen, ob der BF in Syrien Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK gedroht hat oder im Falle einer Rückkehr drohen würde. Auf Grund der rechtskräftigen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist davon auszugehen, dass keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht.
3.3.2. Zum erstmals in der Beschwerde erstatteten Fluchtvorbringen und dem Neuerungsverbot wird Folgendes festgehalten:
Gemäß § 20 Abs. 1 BFA-VG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes nur vorgebracht werden, wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat (Z 1); wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war (Z 2); wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren (Z 3) oder wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen (Z 4).
Dem Wortlaut nach bezieht sich § 20 Abs. 1 BFA-VG nur auf Neuerungen, die in der Rechtsmittelschrift vorgebracht werden, nicht aber auf solche, die sodann ins Rechtsmittelverfahren eingeführt werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht jedoch davon aus, dass das Neuerungsverbot auch Neuerungen im Rahmen des weiteren Verfahrens erfassen soll, wäre es jedoch ansonsten leicht umgehbar und daher sinnentleert; von diesem Verständnis geht offenkundig auch die Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts aus (VfSlg. 17.340/2004; VwGH 17.10.2006, 2005/20/0012; 28.08.2009, 2006/19/0425).
In der Beschwerde wird die „Angst der BF“ als Grund für das späte Vorbringen abgeben, weshalb vorgebrachte neue Tatsachen und Beweismittel nicht unter das Neuerungsverbot fallen würden. Darüber hinaus wurde auch ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren moniert, welches den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belasten würde.
Aus dem Verfahren ist nicht ersichtlich, dass BF nicht in der Lage gewesen wäre, das erstmalig in der Beschwerde angegebene Vorbringen bereits im erstinstanzlichen Verfahren zu erstatten (§ 20 Abs. 1 Z 4 BFA-VG). Wie oben ausgeführt wurde auch keine Angst der BF begründet und ist – wie oben ausgeführt – nicht nachvollziehbar und reicht jedenfalls für eine Einschränkung des Neuerungsverbotes nicht aus.
Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im § 18 Abs. 1 AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997 entspricht.
Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht (vgl. VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522).
Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464).
Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß § 28 AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222).
Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599). Diese Pflicht bedeutet auch nicht, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (vgl. VwGH 03.07.2020, Ra 2019/14/0608; 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).
Im Beschwerdefall liegen nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür vor, dass das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 BFA-VG war. So hatte BF insbesondere die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren alles umfassend vorzubringen.
Der Einschränkungstatbestand des Neuerungsverbotes, dass sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat (§ 20 Abs. 1 Z 1 BFA-VG), kommt Beschwerdefall nicht in Betracht.
Es ist auch nicht erkennbar, dass dem BF bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes die neuen Tatsachen und Beweismittel nicht zugänglich waren (§ 20 Abs. 1 Z 3 BFA-VG) oder
Das erstmalig in der Beschwerde erstattete Vorbringen war somit im Hinblick auf das Neuerungsverbot gemäß § 20 BFA-VG nicht zu berücksichtigen, wobei insbesondere weder ersichtlich ist, weshalb BF nicht in der Lage gewesen sein soll, dieses Vorbringen bereits im erstinstanzlichen Verfahren zu erstatten, noch das Verfahren vor dem BFA diesbezüglich mangelhaft war.
Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, geht das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen davon aus, dass das erstmalig in der Beschwerde erstattete Vorbringen in „Missbrauchsabsicht“ erfolgte und daher unbeachtlich ist und der rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden konnte.
3.3.3. EUAA Dezember 2025 und UNHCR, International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic May 2026 (UNHCR Mai 2026), denen Indizwirkung zukommt (vergleiche VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0457) zählen bei den Risikoprofilen u.a. Kurden (aus Afrin), Frauen und Mädchen sowie Personen mit (unterstellter) politischer Opposition auf, fordern allerdings die Durchführung einer individuellen Einzelfallprüfung (vgl. VwGH 15.10.2020, Ra 2020/18/0405).
Diese Einzelfallprüfung wurde im Beschwerdefall durchgeführt.
Wie oben in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, ist es BF vor dem Hintergrund der Länderinformationen nicht gelungen, eine aktuelle, maßgeblich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe (Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) bei einer Rückkehr in ihre Heimatregion glaubhaft zu machen. Daher konnte keine (asylrelevante) Verfolgung der BF bei einer Rückkehr festgestellt werden.
Weder droht der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit geschlechtsspezifische Gewalt in Syrien, noch droht der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aufgrund (unterstellter) oppositioneller Gesinnung.
Hinweise auf eine Gruppenverfolgung von Kurd:innen sunnitischen Glaubens in Syrien bzw. in der Heimatregion oder die Zuschreibung einer oppositionellen Gesinnung allein aufgrund der (illegalen) Ausreise, der Stellung eines Asylantrags und Aufenthalts im (europäischen) Ausland sowie der Herkunfts aus dem ehemaligen DAANES-Gebiet durch die Kurden oder die aktuelle Regierung von Ahmed ash-Shara sind nicht hervorgekommen.
Die Lage in Syrien nach dem Umsturz betrifft nicht speziell die BF, sondern die gesamte syrische Bevölkerung in nahezu gleicher Weise und ist daher nicht asylrelevant, zumal derzeit keine Verknüpfungen mit einem GFK-Grund ersichtlich sind.
Wie oben ausgeführt ist den aktuellen Berichten keine systematische Verfolgung von Personen mit dem Profil der BF durch die aktuelle Regierung von Ahmed ash-Shara oder die Kurden bzw. in der Herkunftsregion der BF zu entnehmen.
Auch sonst haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung der BF aus asylrelevanten Gründen maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen.
Der BF ist es daher nicht gelungen, eine ihr aktuell drohende, konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, also eine asylrelevante Verfolgung, im Falle seiner Rückkehr in seine Herkunftsregion in Syrien glaubhaft zu machen.
Die ausschließlich gegen Spruchpunkt I. gerichtete Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Bei der Entscheidung handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung im Lichte der Judikatur der Höchstgerichte.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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