IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Victoria BIBER LL.M. als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 28.04.2026, OB: XXXX , betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Vorverfahren:
1.1. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 19.07.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 10.01.2025 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen.
Grundlage bildete die Gesamtbeurteilung von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, vom 27.06.2025, in welcher das Gutachten von Dr. XXXX vom 23.05.2025, sowie von Dr. XXXX , Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 30.05.2025, einen wesentlichen Bestandteil bilden. Darin ist ausgeführt:
„Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung:
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Der Grad der Behinderung von Leiden 1 legt den Gesamtgrad der Behinderung fest.
Leiden 2, 3, 4 und 5 erhöhen nicht weiter, da kein wechselseitiges ungünstiges Zusammenwirken in behinderungsrelevantem funktionsbeeinträchtigendem Ausmaß vorliegt.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Keine.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Im Vergleich zum Vorgutachten aus 03/2025 hat sich in orthopädischer Hinsicht keine gesundheitliche Änderung ergeben. Die in den neuen Befunden beschriebenen Veränderungen sind bereits in den Einschätzungen des Vorgutachtens erfasst. Die Positionen und die Einschätzungen bleiben daher unverändert.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Im Vergleich zum Vorgutachten aus 03/2025 bleibt der Gesamtgrad der Behinderung unverändert.
X Dauerzustand
(…)“
1.2. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 28.10.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 27.10.2025 auf Ausstellung eines Behindertenpasses zurückgewiesen, da der Beschwerdeführer eine offenkundige Änderung seiner Funktionsbeeinträchtigungen nicht habe glaubhaft geltend machen können.
2. Gegenständliches Verfahren:
2.1. Mit am 04.03.2026 eingelangten Antrag begehrte der Beschwerdeführer erneut die Ausstellung eines Behindertenpasses.
2.2. Der Beschwerdeführer legte einen ärztlichen Entlassungsbrief vom 25.11.2025 des Landesklinikum XXXX , einen ärztlichen Entlassungsbrief des Reha-Zentrums XXXX vom 29.01.2026 samt Aufenthaltsbestätigung vom 03.02.2026, einen Arztbrief vom 11.02.2024 des Ärztefunkdienstes XXXX , einen Befund vom 24.02.2026 der Radiologie XXXX , einen Befundbericht eines FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 14.05.2025, einen Arztbrief vom 27.10.2025 einer FÄ für Lungenheilkunde sowie einen stationären Patientenbrief vom 18.09.2025 der Universitätsklinik XXXX vor.
2.3. In einem Sachverständigengutachten vom 20.04.2026 aufgrund der Aktenlage führt Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, aus:
„Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
27.06.2025 VGA mit Zuerkennung eines GdB 40 vH für die Diagnosen:
1. polytope degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates, chronisches
Schmerzsyndrom, Fibromyalgie,
keine Wurzelreizzeichen - 40%
2. geringgradige sensoneurale Hörstörung beidseits - 20%
3. Asthma bronchiale - 20%
4. Leichte Hypertonie - 10%
5. Beinverkürzung links -1cm - 10%
ZE: D3
29.01.2026 Reha-Zentrum XXXX
DIAGNOSEN BEI ENTLASSUNG:
hypertrophe Kardiomyopathie in Herz-MRT am 22.9.25
- grenzwertig großer linker Ventrikel mit normaler Linksventrikelfunktion (LVEF: 55%)
- normal großer rechter Ventrikel mit normaler Rechtsventrikelfunktion (RVEF: 55%)
- Sehr gering ausgeprägte diffus-fleckige Fibrose des basal Septums (<5%)
- Flussbeschleunigung im LVOT, kein SAM Phänomen
St.p. AV Block II 2:1 Block Typ Wenckebach mit rez. Synkopen, bek. bifaszikulärer Block
Z.n 2-Kammer Schrittmacher am 24.11.2025 (Biotronik Amvia - MR taugl.)
Left Ventricel Septal Pacing
Essentielle (primäre) Hypertonie
Hyperlipidämie, normales Lp(a)
Eisenmangelanämie
Z.n TBC im Kindesalter
Depressio
Jetzige Beschwerden:
Der Pat klagt v.a. über Schmerzen am Bewegungsapparat. Knie, Hüfte, LWS. Deswegen macht er auch kaum Bewegung im Alltag. Das Herz macht ihm derzeit kaum Beschwerden.
ZUSAMMENFASSUNG DES AUFENTHALTES:
D. Pat. verbrachte hierorts einen Rehabilitationsaufenthalt bei oben genannten Diagnosen. Im Rahmen des Heilverfahrens wurden mehrere Untersuchungen und Therapien durchgeführt. Eine hierorts durchgeführte Echokardiographie zeigte eine normale Linksventrikelfunktion, mittelgradige konz. Hypertrophie, mittelgradig vergrößerten linker Vorhof, sowie diastolische Dysfunktion Gr II.
In einer diagnostischen Ergometrie wurde eingeschränkte Leistungsfähigkeit von 78 Watt, entsprechend 50% der Norm mit einer regelrechten PM-Funktion unter Belastung erhoben. Spirometrie ergab einen unauffälligen Befund.
Die bei den Selbstmessungen erhobenen RR-Werte waren erhöht, weshalb eine antihypertensive Umstellung durch Zugabe von Iterium erfolgte. Die RR-Werte waren danach durchwegs im Zielbereich. Laborchemisch lagen die Lipide unter etablierter lipidsenkender Therapie mit LDL 151 mg/dl über dem Zielbereich, weshalb eine medikamentöse Einstellung mit Ezeato erfolgte. Unter ausgewogener Ernährung und aktiver Trainingstherapie zeigte sich der LDL-Wert in der Abschlusskontrolle auf 44 mg/dl rückläufig. Der Langzeitzucker war mit HbA1c von 5,8% normwertig. Eine medikamentöse Therapie ist derzeit nicht indiziert. Zwecks Lebensstilmodifikation wurde eine entsprechende diätologische Beratung durchgeführt. Bei Eisenmangelanämie wurde mit Eisensubstitution begonnen. Physikalische Behandlungen und Physiotherapie brachten im Bereich des Bewegungsapparates eine Schmerzlinderung. Schulungen bezüglich Risikofaktoren, Prävention und Stressreduktion wurden erfolgreich absolviert, die medizinische Trainingstherapie aufgrund der Schmerzen und Atemnot so weit möglich durchgeführt.
Die Entlassung erfolgte in allgemein gebessertem Gesundheitszustand.
Aus dem Status
Allgemein:
guter AZ, adipöser EZ, Haut: normal
BMI: 33,71
Kopf:
• Pupillen: rund; mittelweit; isokor, normale Lichtreaktion
• Mundschleimhaut: bland, Zunge: feucht, Tonsillen: unauff., Uvula mittig, Zähne: Prothese Hals:
• Schilddrüse: schluckverschieblich,
• Carotiden: keine Strömungsgeräusche
Thorax:
• Pulmo: VA, keine RGs
• Cor: rein, rhythmisch, normofr.
Abdomen:
• Über ThN; weich; kein DS, keine Resistenz, normale Darmgeräusche,
WS: kein Klopf- oder Stauchungsschmerz, Muskelhartspann Trapezius bds. und Schulterschmerzen links, Extremitäten: altersentsprechend
• periphere Pulse allseits palpabel,
• venöser Status: Seitenastvarikositas bds.
• Ödeme: bds
grob neurologisch unauffällig
Lymphknoten: keine palpabel
Wund und Narbenstatus: bland
24.02.2026 Röntgen
- Knie bds
Ergebnis:
Hauptsächlich Varusgonarthrose bds.
FemoropatelIararthrosen.
Kniegelenkserguss rechts.
Verkalkung in der rechten Kniekehle, in erster Linie im Sinne eines Synovialchondroms.
Ganzbein bds
Ergebnis:
Varusstellung bds.. wahrscheinlich femoroazetabuläres Impingement an beiden Hüftgelenken.
18.09.2025 Univ.Klinik für Kardiologie
Aufnahmegrund
Synkopenabklärung über die Allgemeine Kardiologische Ambulanz
Diagnosen bei Entlassung
R55 Synkope und Kollaps
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Fluoxetin 40 mg
DIOVAN 160 mg
Lercanidipin hydrochlorid 20 mg
INSPRA 50 mg
LOSEC 10 mg
INKONTAN 30 mg
EZEATO 10 mg/40 mg
ITERIUM 1 mg
FERRO-GRADUMET 105 mg
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden wegen fehlender ungünstiger Beeinflussung des Hauptleidens und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Z.n. Synkope und Kollaps erreichen funktionell keinen Grad der Behinderung.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Neuaufnahme Leiden 2, sonst im Wesentlichen unverändert.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
keine
X Dauerzustand
(…)“
2.4. Mit Schreiben vom 21.04.2026 wurde dem Beschwerdeführer das Gutachten vom 20.04.2026 zur Kenntnis und allfälliger Stellungnahme übermittelt. Hierzu übermittelte der Beschwerdeführer erneut den ärztlichen Entlassungsbrief vom 25.11.2025 sowie den Befund vom 24.02.2026 und brachte vor, nach einem Herzinfarkt sei ihm ein Herz-Schrittmacher implantiert worden. Es falle ihm schwer, sich zu bewegen, da er in seinen Beinen und Hüfte behindert sei. Er könne nicht weit gehen.
2.5. In ihrer Stellungnahme vom 27.04.2026 hielt die bereits befasste Allgemeinmedizinerin fest:
„Antwort(en):
Nachgereicht wird:
24.02.2026 Röntgen (lag bereits vor)
25.11.2025 Landesklinikum XXXX , I. Med. (lag ebenfalls bereits vor)
Stellungnahme:
Ein Z.n. Herzinfarkt ist nicht befunddokumentiert, die Schrittmacher-Implantation wurde im neu aufgenommenen Leiden 2 berücksichtigt.
Ebenso wurden die Einschränkungen von Seiten des Bewegungsapparates entsprechend den vorliegenden Funktionseinschränkungen, der Beschwerdesymptomatik und den Therapieerfordernissen gem. EVO eingeschätzt.
Nach nochmaliger Durchsicht sämtlicher Befunde und der im Beschwerdeschreiben angeführten Einwendungen kommt es zu keiner Änderung der getroffenen Einstufung.“
2.6. Mit Bescheid vom 28.04.2026 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass mit Bescheid vom 28.10.2025 in dieser Sache rechtskräftig entschieden worden sei. Mit dem am 04.03.2026 eingebrachten Antrag habe der Beschwerdeführer keine offenkundige Änderung seiner Funktionsbeeinträchtigungen glaubhaft geltend machen können.
2.7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, er benötige einen eigenen Parkplatz gleich vor dem Wohnhaus, weil sein Knie und Kreuz kaputt seien. Er habe am 02.09.2026 eine Knie OP. Zuerst werde der rechte Fuß, später der linke Fuß operiert. Vorgelegt wurde folgendes Schreiben des XXXX vom 17. Nov. 10:34:
„Wir bestätigen Ihren Termin am 02.09.2026 an der Leitstelle 7D. Bei Rückfragen bitte um Kontaktaufnahme unter + XXXX .
10:34
Antwort an diesen Kurzcode nicht möglich.
Weitere Informationen“
2.8. Am 20.05.2026 langte die Beschwerde samt Fremdakt beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Hinweis ein, dass keine neuen Aspekte vorliegen würden, die eine Beschwerdevorentscheidung rechtfertigen würden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit rechtskräftigem Bescheid vom 19.07.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 10.01.2025 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen
Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 28.10.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 27.10.2025 auf Ausstellung eines Behindertenpasses zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer stellte am 04.03.2026 bei der belangten Behörde einlangend erneut den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, somit innerhalb eines Jahres nach der rechtskräftigen Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen.
Eine offenkundige Änderung der Funktionsbeeinträchtigungen wurde nicht geltend gemacht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den rechtskräftigen Entscheidungen der belangten Behörde ergeben sich aus dem unbedenklichen und widerspruchsfreien Akteninhalt.
Dass der Beschwerdeführer am 04.03.2026 erneut bei der belangten Behörde einlangend einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses stellte, beruht ebenfalls auf dem Akteninhalt, dem der Antrag einliegt.
Die belangte Behörde holte aufgrund des Antrags vom 04.03.2026 ein Aktengutachten einer Allgemeinmedizinerin ein. Diese hat die vorgelegten Befunde einer Beurteilung hinsichtlich des Vorliegens eines neuen Leidens bzw. einer wesentlichen Verschlechterung unterzogen mit dem Ergebnis, dass der Gesamtgrad der Behinderung weiterhin in Höhe von 40 v.H. bewertet wurde.
Im Vergleich zum Vorgutachten von Dr. XXXX vom 27.06.2025 ist keine einschätzungsrelevante Änderung eingetreten. Es wurde zwar ein neues Leiden 2 („Hypertrophe Kardiomyopathie, Z.n 2-Kammer Schrittmacher 11/2025“) mit einem Grad der Behinderung von 30% aufgenommen, dieses erhöht jedoch wegen fehlender ungünstiger Beeinflussung des Hauptleidens und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter.
Die Gesundheitsschädigungen wurden wie folgt beurteilt:
Dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers maßgebend verschlechtert hat, konnte sohin nicht objektiviert werden.
So ist im Entlassungsbericht des Reha-Zentrum XXXX vom 29.01.2026 angemerkt: „Zusammenfassung des Aufenthaltes: ….. Zwecks Lebensstilmodifikation wurde eine entsprechende diätologische Beratung durchgeführt. Bei Eisenmangelanämie wurde mit Eisensubstitution begonnen. Physikalische Behandlungen und Physiotherapie brachten im Bereich des Bewegungsapparates eine Schmerzlinderung. Schulungen bezüglich Risikofaktoren, Prävention und Stressreduktion wurden erfolgreich absolviert, die medizinische Trainingstherapie aufgrund der Schmerzen und Atemnot so weit möglich durchgeführt. Die Entlassung erfolgte in allgemein gebessertem Gesundheitszustand.“
Aus der mit der Beschwerde übermittelten Bestätigung ergibt sich lediglich ein Termin am 02.09.2026 an der Leitstelle D. Ein Grund für diesen Termin ergibt sich daraus nicht. Dennoch darf darauf hingewiesen werden, dass eine vom Beschwerdeführer vorgebrachte (geplante) Knie-Operation grundsätzlich der Verbesserung des Leidenszustands dient.
Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde sind nicht geeignet, eine Verschlechterung des Leidenszustandes im Hinblick auf den Gesamtgrad der Behinderung zu dokumentieren.
Das Vorbringen und die vorgelegten Beweismittel waren sohin nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung zu entkräften.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu Spruchpunkt A)
Abweisung der Beschwerde:
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. (§ 41 Abs. 2 BBG)
Der Beschwerdeführer stellte seinen neuen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses innerhalb der Jahresfrist des § 41 Abs. 2 BBG und ist ein solcher Antrag gemäß § 41 Abs. 2 BBG zurückzuweisen, es sei denn, es wird eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht.
"Offenkundig" sind solche Tatsachen, deren Richtigkeit - unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung - der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Leidenszustände ist nicht erforderlich. Denn "Offenkundigkeit" bringt es mit sich, dass eine Tatsache erkennbar ist, ohne dass eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich ist. (VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083).
Gegenständlich wurde von der belangten Behörde sogar ein Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage sowie eine Stellungnahme eingeholt, ohne dass eine einschätzungsrelevante Änderung festgestellt werden konnte.
Wie unter Punkt II.2. ausgeführt, waren weder das Vorbringen des Beschwerdeführers noch die vorgelegten Unterlagen geeignet, eine offenkundige, andauernde Änderung der Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers glaubhaft geltend zu machen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung war, ob eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes der Beschwerdeführerin glaubhaft geltend gemacht wurde.
Wie unter Punkt II.3. bereits erörtert, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, weil „Offenkundigkeit" mit sich bringt, dass eine Tatsache erkennbar ist, ohne dass eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich ist.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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