W154 2290536-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. KRACHER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2025, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) vom 13.02.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 12.09.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 01.07.2024, GZ: XXXX , wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und erwuchs der Bescheid des Bundesamtes vom 13.02.2024 mit 02.07.2024 in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer brachte am 08.10.2024 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses ein, welcher mit den im Spruch genannten Bescheid vom 25.04.2025 gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen wurde.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.12.2025 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und ihm die Aufenthaltsberechtigung entzogen. Der Bescheid erwuchs am 27.12.2025 in Rechtskraft.
Am 14.01.2026 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des Bundesamtes ein, mit welchem mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer am 31.07.2025 freiwillig in sein Herkunftsland Syrien ausgereist sei. Zudem wurde mitgeteilt, dass dem Beschwerdeführer der subsidiäre Schutzstatus aberkannt worden sei und der Bescheid am 27.12.2025 in Rechtskraft erwuchs.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen und das Geburtsdatum. Seine Identität steht nicht fest. Er ist syrischer Staatsangehöriger und volljährig.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.02.2024 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Am 08.10.2024 brachte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG ein.
Am 11.08.2025 reiste der Beschwerdeführer unterstützt freiwillig in seinen Herkunftsstaat Syrien aus.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.12.2025 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt. Der Bescheid erwuchs am 27.12.2025 in Rechtskraft.
2. Beweiswürdigung:
Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels der Vorlage identitätsbezeugender Dokumente im Original nicht fest. Bei der im Spruch genannten Identität handelt es sich lediglich um eine Verfahrensidentität. Dass der Beschwerdeführer volljährig ist, ist unzweifelhaft.
Dass der Beschwerdeführer am 11.08.2025 freiwillig in seinen Herkunftsstaat ausreiste, ergibt sich einerseits aus dem Bescheid des Bundesamtes vom 09.12.2025, Zl. XXXX und einem Eintrag im Zentralen Fremdenregister sowie aus einer Auskunft aus dem Zentralen Melderegister, wonach der Beschwerdeführer unbekannt verzogen sei.
Beweis wurde weiters erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt GZ: XXXX und den Bescheid des Bundesamtes vom 09.12.2025, mit welchem dem Beschwerdeführer rechtskräftig der subsidiäre Schutzstatus aberkannt wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG 2005 sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG 2005.
§ 88 FPG 2005 regelt die Ausstellung von Fremdenpässen. Dieser lautet:
(1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.
Gemäß § 88 Abs. 2a FPG 2005 sind Fremdenpässe Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
Die Erteilungsvoraussetzungen sind somit insbesondere das Vorliegen des subsidiären Schutzstatus und die Unzumutbarkeit der Beschaffung eines gültigen Reisedokumentes des Heimatstaates durch den Fremden.
Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.12.2025, rechtskräftig seit 27.12.2025, der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, nachdem er am 11.08.2025 unterstützt freiwillig in seinen Herkunftsstaat ausreiste.
Nachdem für den Beschwerdeführer ein Zustellbevollmächtigter nicht namhaft gemacht wurde, wurde der Bescheid des Bundesamtes über die Aberkennung des subsidiären Schutzes vom 09.12.2025 gemäß § 25 ZustellG durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt. Der Bescheid erwuchs am 27.12.2025 in Rechtskraft.
Zum Entscheidungszeitpunkt liegt somit die Erteilungsvoraussetzung des Vorliegens des subsidiären Schutzstatus beim Beschwerdeführer nach § 88 Abs. 2a FPG nicht (mehr) vor.
Mangels Bestehens des subsidiären Schutzstatus beim Beschwerdeführer konnte eine weitere Überprüfung der übrigen Erteilungsvoraussetzungen unterbleiben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A) zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren – vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise