W154 2265812-3/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. KRACHER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Syrien, gegen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.06.2025, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 88 Abs. 2a FPG als unbegründet abgewiesen
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) vom 12.12.2022, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung von einem Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Die Spruchpunkte II. und III. erwuchsen am 16.12.2022 in Rechtskraft.
Gegen den Bescheid des Bundesamtes erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.04.2024, GZ: XXXX , als unbegründet abgewiesen wurde. Der Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes vom 12.12.2022 erwuchs am 10.04.2024 in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG und wurde dem Antrag insofern seitens des Bundesamtes stattgegeben, als dem Beschwerdeführer ein Fremdenpass für den Gültigkeitszeitraum 24.01.2023 bis 23.01.2028 ausgestellt wurde.
Am 07.03.2025 teilte die Österreichische Botschaft Damaskus dem Bundesamt mit, dass der Beschwerdeführer am 03.03.2025 an die Behörde für die Ausstellung eines neuen Konventionsreisepasses herangetreten sei. Zum Sachverhalt wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 17.10.2024 über Bulgarien nach Antalya gereist sei, um dort seine Kinder zu besuchen. Er sei dort ca. einen Monat lang verblieben und sei ihm bei der Ausreise aus der Türkei sein österreichischer Konventionsreisepass abgenommen worden. Dem Beschwerdeführer sei von den türkischen Behörden der Tatbestand der Urkundenfälschung vorgeworfen und sei er auch schuldig gesprochen worden. Zudem sei er laut eigenen Angaben für einen Monat lang in ein türkisches Camp verbracht worden. Von der Türkei sei er dann ohne Rückgabe seines Reisepasses durch die türkischen Behörden nach Syrien abgeschoben worden. Da der Beschwerdeführer über keinerlei andere österreichische Ausweisdokumente mehr verfügt habe, habe er die Ausstellung eines syrischen Reisedokumentes beantragt. Im Anschluss habe er illegal die Grenze in den Libanon überquert und sei an die Botschaft für die Ausstellung eines neuen Konventionsreisepasses bzw. um Ausstellung einer Grenzempfehlung zur Rückreise nach Österreich herangetreten.
Laut Informationsblatt betreffend eine Kontrolle in der zweiten Kontrolllinie wurde der Beschwerdeführer am 09.04.2025 an der Grenzübergangsstelle Flughafen Wien/Schwechat durch den/die Grenzkontrollbeamten einer eingehenden Kontrolle unterzogen.
Der Beschwerdeführer brachte am 16.05.2025 den Verlust seines Fremdenpasses beim Fundamt Zell am See zur Anzeige. Festgehalten wurde, dass der Verlust am 27.11.2024 in der Türkei erfolgt sei.
Am 19.05.2025 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG.
Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 19.05.2025 teilte das Bundesamt mit, dass die Behörde beabsichtige, den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG abzuweisen. Begründend führte das Bundesamt aus, dass aufgrund des Amtswissens bekannt sei, dass die syrische Vertretungsbehörde in Berlin, syrische Reisepässe auch für in Österreich lebende Landesleute ausstelle. Auch würden die syrischen Vertretungsbehörden in Brüssel, Stockholm und Athen Reisepässe ausstellen. Das Bundesamt beabsichtige dem Beschwerdeführer einen auf ein Jahr befristeten Fremdenpass auszustellen, mit der Maßgabe, dass der Beschwerdeführer sich einen syrischen Reisepass bei einer syrischen Vertretungsbehörde in einem Mitgliedstaat besorge. Der Beschwerdeführer werde daher aufgefordert, binnen einer Frist von 14 Tagen ab Erhalt des Schreibens mitzuteilen, ob er der vorgeschlagenen Vorgehensweise zustimme und der Aufforderung des Bundesamtes, sich einen syrischen Reisepass bei der Vertretungsbehörde außerhalb Österreichs zu beschaffen, nachkommen wolle.
Mit Bescheid vom 04.06.2025, zugestellt am 10.06.2025, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG ab. Begründend wurde zusammengefasst unter anderem ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nachweislich im Besitz eines syrischen Reisedokumentes sei und ihm somit kein Fremdenpass gemäß § 88 Abs. 2a FPG zustehe.
Mit Schriftsatz vom 11.06.2025 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes und führte dazu aus, dass er im Jahr 2024 aus familiären Gründen in die Türkei gereist sei und ihm dort sein österreichischer “Konventionsreisepass” von den Behörden beschlagnahmt worden sei. Er sei zwei Monate in der Türkei festgehalten worden und sei danach gegen seinen Willen nach Syrien abgeschoben worden. Er habe Syrien umgehend verlassen und sei über den Libanon nach Österreich zurückgereist. Da er kein gültiges österreichisches Reisedokument gehabt habe, sei ihm von seinem Bruder ein syrischer Pass “zur Verfügung gestellt” worden. Er habe die syrischen Behörden nicht persönlich kontaktiert und keine konsularischen Dienstleistungen in Anspruch genommen. Zudem gab der Beschwerdeführer an, dass er die zukünftige Nutzung eines syrischen Reisepasses ausdrücklich ablehne und erneut um Ausstellung eines “Konventionsreisepasses” ersuche, da er weiterhin unter internationalem Schutz stehe und kein anderes gültiges Reisedokument erlangen könne.
Mittels Beschwerdevorlage vom 09.07.2025 wurde die Beschwerde mitsamt dem Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Eingabe vom 25.07.2025 gab der Beschwerdeführer an, dass er am 21.07.2025 ein offizielles Schreiben von der syrischen Botschaft in Wien erhalten habe, in welchem bestätigt worden sei, dass es syrischen Staatsangehörigen derzeit nicht möglich sei, neue Reisepässe über die Botschaft in Wien zu erlangen. Es sei lediglich die Verlängerung abgelaufener Pässe möglich, wobei dies auch nur in bestimmten Auslandsvertretungen außerhalb von Österreich möglich sei. Dieses Dokument sei von großer Bedeutung, da es zeige, dass der Beschwerdeführer aktuell keinen gültigen Pass erhalten könne, was im Widerspruch zur Begründung der Ablehnung seines Antrages stehe. Der Beschwerdeführer übermittle im Anhang das genannte Schreiben und ersuche darum, dieses neue Dokument bei der Beurteilung seines Verfahrens zu berücksichtigen.
Mit Eingabe vom 27.10.2025 erkundigte sich der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht über den Verfahrensstand.
Mit Parteiengehör vom 13.05.2026 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, zur ACCORD-Anfragebeantwortung zur Möglichkeit des Erhalts eines syrischen Reisepasses in Österreich vom 27.08.2025 eine Stellungnahme binnen einer hiefür bestimmten Frist zu erstatten.
Mit Stellungnahme vom 27.05.2026 gab der Beschwerdeführer an, dass laut der ACCORD-Anfragebeantwortung entweder ein alter Reisepass oder bei der erstmaligen Erteilung eines solchen der Personalausweis im Original oder ein beglaubigter Zivilregisterauszug vorzulegen sei. Der Beschwerdeführer verfüge jedoch nicht über diese Unterlagen und sei es ihm daher nicht möglich, einen Reisepass beim syrischen Konsulat in Wien zu erlangen. Seine Familie befinde sich in der Türkei und habe er in Syrien niemanden mehr, der die genannten Dokumente beschaffen könne. Der Beschwerdeführer beantrage daher die Ausstellung eines Fremdenpasses für die längstmögliche Gültigkeitsdauer von fünf Jahren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist volljährig und syrischer Staatsangehöriger. Er ist in Österreich subsidiär schutzberechtigt und verfügte über einen österreichischen Fremdenpass für den Gültigkeitszeitraum 24.01.2023 bis 23.01.2028.
Dem Beschwerdeführer wurde sein Fremdenpass im Rahmen eines familiären Besuches in der Türkei und der anschließenden versuchten Ausreise aus der Türkei am 27.11.2024 mit dem Verdacht, dass es sich bei dem Fremdenpass um eine Fälschung handle, von den türkischen Behörden abgenommen.
Der Beschwerdeführer wurde nach einem zweimonatigen Aufenthalt in der Türkei von den türkischen Behörden nach Syrien abgeschoben und beantragte in weiterer Folge bei den Behörden in Aleppo die Ausstellung eines syrischen Reisepasses.
Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines gültigen syrischen Reisepasses, lautend auf den Namen und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers wie im Spruch genannt, geboren in Aleppo, Nr. XXXX , ausgestellt am 13.02.2025 in Aleppo, gültig bis 12.02.2031.
Der Beschwerdeführer hat auch in Zukunft die Möglichkeit, bei der syrischen Vertretungsbehörde in Wien die Ausstellung eines syrischen Reisepasses bzw. eine Verlängerung seines Reisepasses zu beantragen.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den vom Bundesamt vorgelegten Verwaltungsakt betreffend das gegenständliche Fremdenpassverfahren und den hg. Gerichtsakt. Ferner wurde Einsicht genommen in das Melderegister, Fremdenregister, GVS-Informationssystem sowie in das Strafregister.
Dass der Beschwerdeführer syrischer Staatsangehöriger und volljährig ist, ist unzweifelhaft. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer subsidiär schutzberechtigt in Österreich ist und bereits über einen Fremdenpass mit der Nummer XXXX verfügte, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister und der im Akt einliegenden Verlustmeldung beim Fundamt Zell am See sowie einem Eintrag im Zentralen Melderegister.
Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer in der Türkei im Rahmen einer Ausreise der Fremdenpass abgenommen wurde und der Beschwerdeführer von den türkischen Behörden nach Syrien abgeschoben wurde, ergibt sich einerseits aus den Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit der Mitteilung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 07.03.2025 und aus der im Akt einliegenden Bestätigung der Verlustmeldung des Fundamtes Zell am See vom 16.05.2025, wonach der Beschwerdeführer zum Verlustort seines Fremdenpasses mit der Nr. XXXX die Türkei und zum Verlustdatum den 27.11.2024 anführte.
Dass der Beschwerdeführer im Besitz eines gültigen syrischen Reisepasses, Nr. XXXX , Gültigkeitszeitraum 13.02.2025 bis 12.02.2031, ausgestellt von den syrischen Behörden in Aleppo ist, ergibt sich aus der im Akt einliegenden unvollständigen Kopie des syrischen Reisepasses und der Mitteilung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 07.03.2025. Diesbezüglich verneinte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift auch nicht, dass er über einen gültigen syrischen Reisepass verfüge, gab jedoch ergänzend an, dass sein Bruder ihm einen syrischen Pass “zur Verfügung gestellt habe”. Der Beschwerdeführer habe die syrischen Behörden nicht persönlich kontaktiert und keine konsularischen Dienstleistungen in Anspruch genommen. Wie der Bruder dem Beschwerdeführer einen Reisepass beschaffen habe können, legte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar dar.
Insofern erscheinen die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig, zumal aus der Kopie seines syrischen Reisepasses hervorgeht, dass der Beschwerdeführer seinen Reisepass eigenhändig unterfertigt hat und die Ausstellung durch die Behörde in Aleppo erfolgt ist. Sofern der Beschwerdeführer zudem in seiner Stellungnahme vom 27.05.2026 anführt, dass er einen Reisepass beim syrischen Konsulat in Wien nicht beantragen könne, zumal er über die notwendigen Dokumente (alter Reisepass bzw. Personalausweis im Original) nicht verfüge, handelt es sich lediglich um ein Scheinargument. In diesem Zusammenhang konnte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darlegen, warum er nicht (mehr) über den von den syrischen Behörden ausgestellten und noch gültigen syrischen Reisepass verfügt.
Insofern wurde der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits über einen gültigen Reisepass seines Herkunftsstaates verfügt, weder in der Beschwerdeschrift noch in der Stellugnahme substantiiert entgegengetreten.
Dass zum Entscheidungszeitpunkt eine Verlängerung des syrischen Reisepasses möglich und dem Beschwerdeführer auch zumutbar ist, ergibt sich daraus, dass laut der ACCORD-Anfragebeantwortung vom 27.08.2025 das syrische Konsulat in Wien in einer E-Mail von August 2025 mitgeteilt hat, dass es für syrische Staatsbürger, die noch keinen Pass besitzen bzw. für syrische Staatsbürger mit altem/abgelaufenen Pass seit 11.08.2025 möglich ist, sich in Wien einen syrischen Reisepass ausstellen oder einen alten Pass verlängern zu lassen. Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Schreiben der syrischen Botschaft in Wien vom 21.07.2025, wonach es der Botschaft nicht möglich sei, syrische Reisepässe auszustellen, ist daher nicht mehr aktuell.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde:
Gesetzliche Grundlagen:
§ 88 FPG lautet wie folgt:
„(1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.“
Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) geht zu Abs. 2 und Abs. 2a des § 88 FPG Folgendes hervor:
"Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat, vor. Art 25 Abs. 2 Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch § 88 Abs. 2a umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich."
Bei dem im § 88 Abs. 2a FPG genannten Gesichtspunkt, „wenn der Antragsteller nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen“, handelt es sich um ein zwingendes Tatbestandsmerkmal – und somit um eine Erfolgsvoraussetzung – für die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0124).
Die Beurteilung der Unzumutbarkeit bzw. faktischen Unmöglichkeit der Beschaffung eines gültigen Reisedokuments im Sinne des § 88 Abs. 2a FPG hat im Einzelfall zu erfolgen (vgl. VwGH 27.07.2023, Ra 2021/21/0363).
Subsidiär Schutzberechtigte sind dann im Sinne von § 88 Abs. 2a FPG nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, wenn dessen Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert; liegen im Falle eines Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses eine oder mehrere Voraussetzungen hierfür nicht vor, so ist der Antrag abzuweisen (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht [2014] § 88 FPG Anm. 2 und 3). Bei dem im § 88 Abs. 2a FPG genannten Gesichtspunkt, „wenn der Antragsteller nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen“, handelt es sich um ein zwingendes Tatbestandsmerkmal – und somit um eine Erfolgsvoraussetzung – für die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0124).
Ein Fremdenpass kann Fremden nach dieser Bestimmung auf Antrag ausgestellt werden, wenn ihnen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und sie nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen. Weiters wird nach dieser Bestimmung vorausgesetzt, dass der Ausstellung keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung entgegenstehen.
Wie in den Feststellungen näher ausgeführt, ist der Beschwerdeführer bereits im Besitz eines gültigen syrischen Reisepasses für den Gültigkeitszeitraum 13.02.2025 bis 12.02.2031. Laut der im Akt einliegenden unvollständigen Kopie des syrischen Reisepasses wurde dem Beschwerdeführer der syrische Reisepass von der syrischen Behörde in Aleppo am 13.02.2025 ausgestellt.
Im Verfahren brachte der Beschwerdeführer nicht substantiiert vor, dass er über keinen gültigen syrischen Reisepass (mehr) verfüge. Sofern der Beschwerdeführer sich auf das Schreiben der syrischen Botschaft in Wien vom 21.07.2025 beruft, wonach es der syrischen Botschaft derzeit nicht möglich sei, neue Reisepässe auszustellen und darauf verweist, dass eine Antragstellung lediglich in der syrischen Botschaft in Berlin, Brüssel, Stockholm, Bucharest und Athen möglich sei, geht das Argument des Beschwerdeführers ins Leere. Der Beschwerdeführer verfügt bereits über einen syrischen Reisepass, sodass es ihm möglich gewesen ist, die Ausstellung eines Reisepass seines Herkunftsstaates zu erlangen.
Wie in den Feststellungen näher ausgeführt, steht für den Beschwerdeführer nach den vorliegenden von ACCORD zur Verfügung gestellten Informationen zum Entscheidungszeitpunkt eine Neuantragstellung bzw. auch eine Verlängerung seines syrischen Reisepasses zur Verfügung. Laut der ACCORD-Anfragebeantwortung ist für die Beantragung eines syrischen Reisepasses die Vereinbarung eines Termins notwendig und das anschließende persönliche Erscheinen zum Termin. Weiters sind die Abnahme von Fingerabdrücken und eleketronische Unterschriften für Personen im Alter von 15 bis 70 Jahren sowie die Vorlage des alten Reisepasses und zwei aktuelle Passfotos mit weißem Hintergrund notwendig. Die Ausstellung eines Reisepasses dauert ca. einen Monat, wobei sich die Kosten bei € 180,00 belaufen. Insofern ist es dem Beschwerdeführer sowohl faktisch möglich als auch zumutbar, im Falle einer Verlängerung seines Reisepasses die syrische Botschaft in Wien zu konsultieren.
Seitens des Beschwerdeführers wurden auch im Rahmen des Parteiengehörs keine Umstände vorgebracht, die der Annahme der faktischen Möglichkeit und (finanziellen) Zumutbarkeit entgegenstehen würden und kam auch sonst nichts Gegenteiliges hervor, insbesondere was gegen die Richtigkeit der von ACCORD zur Verfügung gestellten Informationen sprechen würde. Der Beschwerdeführer konnte bereits im Jahr 2025 erfolgreich in Syrien einen syrischen Reisepass erlangen und wird es ihm auch weiterhin möglich sein, beim syrischen Konsulat in Wien im Bedarfsfall die Verlängerung seines Reisepasses zu beantragen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A) zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren – vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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