W170 2338952-1/5EW170 2338946-1/5E
W170 2338948-1/5E W170 2338950-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, 2) XXXX , geb. XXXX , staatenlos, 3) XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, und 4) XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, allesamt vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1) vom 09.02.2026, Zl. 1291666505/250598185, 2) vom 09.02.2026, Zl. 1364071705/240359833, 3) vom 09.02.2026, Zl. 1364071901/251623005 und 4) 29.01.2026, Zl. 1364072310/240359850, zu Recht:
A)
Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG stattgegeben und der jeweilige Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. XXXX (in Folge: Erstbeschwerdeführer) ist ein volljähriger syrischer Staatsangehöriger, dessen Identität feststeht und der in Österreich unbescholten ist.
XXXX (in Folge: Zweitbeschwerdeführerin) ist die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers, sie ist volljährig, staatenlose Palästinenserin, in Österreich unbescholten und steht ihre Identität fest.
XXXX (in Folge: Drittbeschwerdeführerin) ist die minderjährige Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, syrische Staatsangehörige und steht ihre Identität fest.
XXXX (in Folge: Viertbeschwerdeführer) ist der minderjährige Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, syrischer Staatsangehöriger und steht seine Identität fest.
1.2. Der Erstbeschwerdeführer hat am 18.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Diesem wurde mit Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Behörde) vom 15.03.2022, 1291666505/211970610, stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 15.03.2022 zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen.
Die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin sowie der Viertbeschwerdeführer stellten nach Antrag auf Einreise gemäß § 35 AsylG am 01.03.2024 ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz, denen jeweils mit Bescheid vom 23.03.2024 stattgegeben und den Beschwerdeführern der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde. Auch diese Bescheide sind rechtskräftig.
1.3. Mit beschwerdegegenständlichen Bescheiden der Behörde vom 09.02.2026 bzw. – hinsichtlich des Viertbeschwerdeführers – vom 29.01.2026, wurde den Beschwerdeführern jeweils der zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt (Spruchpunkt I.), ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
Der jeweilige Bescheid wurde dem Erstbeschwerdeführer am 18.02.2026, der Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführerin und dem Viertbeschwerdeführer am 19.02.2026 zugestellt.
Gegen Spruchpunkt I. der jeweiligen Bescheide erhoben die Beschwerdeführer am 09.03.2026 Beschwerde. Spruchpunkte II. und III. blieben unbekämpft und sind in Rechtskraft erwachsen.
1.4. Dem Erstbeschwerdeführer wurde Asyl zuerkannt weil er im Falle seiner Rückkehr nach Syrien, aufgrund seiner Weigerung zum Militärdienst in die syrische Armee einzurücken Gefahr laufen würde aufgrund der unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung einer Bestrafung unterzogen zu werden.
1.5. Die Beschwerdeführer sind bei der UNRWA registriert und nahmen deren Beistand in Anspruch. Die Beschwerdeführer verließen Syrien, weil ihnen aufgrund der Weigerung des Erstbeschwerdeführers den Militärdienst zu leisten Verfolgung durch das ehemalige Regime des Präsidenten Assads drohte.
Die Registrierung bei UNRWA wurde mit der Beschwerde vorgelegt, die Behörde hat sich zu dem Beweismittel nicht geäußert.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich auf Grund der vorliegenden Dokumente und den eingeholten Strafregisterauskünften bzw. hinsichtlich der minderjährigen Kinder aus deren Strafunmündigkeit.
2.2. Die Feststellungen zu 1.2. und 1.3. ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage, insbesondere den genannten Bescheiden und zugehörigen Zustellscheinen.
2.3. Die Feststellungen zu 1.4. ergeben sich aus dem Bescheid der Behörde vom 15.03.2022, 1291666505/211970610, mit welchem dem Erstbeschwerdeführer Asyl zuerkannt wurde und dem dazugehörigen Aktenvermerk betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten.
2.4. Die Feststellungen zu 1.5. ergeben sich aus der vorgelegten UNRWA Registrierungskarte, sowie hinsichtlich des Grundes für das Verlassen des Herkunftsstaates aus den rechtskräftigen Bescheiden mit denen den Beschwerdeführern Asyl zuerkannt wurde bzw. aus dem Vorlageschreiben des Bundesamtes vom 11.03.2026, 1291666505/250598185.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Den Beschwerdeführern wurde jeweils mit Spruchpunkt I. der bekämpften Bescheide gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten aberkannt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.
Die Endigungsgründe für die Flüchtlingseigenschaft in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) lauten auszugsweise:
„Eine Person, auf die die Bestimmungen des Absatzes A zutrifft, fällt nicht mehr unter dieses Abkommen,
1. wenn sie sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, unterstellt; oder
2. wenn sie nach dem Verlust ihrer Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat; oder
3. wenn sie eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie erworben hat, genießt; oder
4. wenn sie freiwillig in das Land, das sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen sie sich befindet, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat; oder
5. wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Hierbei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt; […]“
Die belangte Behörde stützte die angefochtenen Entscheidungen auf den Tatbestand des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK, da nach Sturz des Assad-Regimes keine Einberufung zum Militärdienst oder Verfolgung aufgrund Verweigerung derselben mehr drohe und eine asylrelevante Verfolgung auch aus anderen Gründen nicht drohe.
3.2. Die Beschwerdeführer legten jedoch mit Beschwerde eine Registrierungskarte von UNRWA, ausgestellt auf deren Familie, in welcher sie namentlich genannt sind, vor.
Die Behörde hat sich zu diesem Beweismittel in der Aktenvorlage nicht geäußert, sie ist diesem also auch nicht entgegengetreten. Für das Bundesverwaltungsgericht ist kein Grund zu sehen, warum dieses Beweismittel nicht den Tatsachen entsprechen sollte.
Gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011, (im Folgenden: Status-RL), ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie.
Bei UNRWA handelt es sich um eine Organisation der Vereinten Nationen iSd Art. 1 Abschnitt D der GFK, auf den sowohl Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL sowie § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG Bezug nehmen. Die Rechtsstellung von Asylwerbern, die grundsätzlich dem Schutz einer von Art. 1 Abschnitt D GFK erfassten Organisation unterstehen, unterscheidet sich in folgender Hinsicht von jener anderer Asylwerber: Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL sieht – in Entsprechung des Art. 1 Abschnitt D GFK – einerseits vor, dass Drittstaatsangehörige oder Staatenlose von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen sind, wenn sie unter dem Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Art. 1 Abschnitt D GFK stehen. Andererseits genießen vom Anwendungsbereich der genannten Bestimmungen erfasste Personen dann, wenn der Schutz oder Beistand einer solchen Organisation „aus irgendeinem Grund“ nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, „ipso facto“ den Schutz der Status-RL bzw. der GFK. Auf Grund dieses in Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL angeordneten „ipso facto“-Schutzes sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet, vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung erfassten Personen auf Antrag den Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn der Beistand einer Organisation der Vereinten Nationen iSd Art. 1 Abschnitt D GFK „aus irgendeinem Grund“ wegfällt und keiner der in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt (vgl. EuGH 19.12.2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a., Rz 76).
Österreich ist seiner Verpflichtung, die Status-RL und damit auch den genannten Art. 12 der Status-RL in innerstaatliches Recht umzusetzen, insoweit nachgekommen, als nach dem in § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG normierten Asylausschlussgrund einem Fremden kein Asyl gewährt werden kann, „so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt“. Eine ausdrückliche Regelung, die die – in Satz 2 des Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL vorgesehene – „ipso facto“-Zuerkennung von Asyl an Personen, denen gegenüber der Beistand der UNRWA „aus irgendeinem Grund“ weggefallen ist, anordnen würde, enthält das AsylG jedoch nicht. Der „ipso facto“-Schutz bewirkt insofern eine Privilegierung von Personen, die unter dem Schutz von UNRWA gestanden sind, als diese – im Unterschied zu nicht unter Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL fallende Personen – für die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten keine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A GFK genannten Gründen glaubhaft machen müssen, sondern nur darzutun haben, dass sie unter dem Schutz von UNRWA gestanden sind, dass dieser Beistand aus irgendeinem Grund weggefallen ist und dass keiner der in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt (vgl. EuGH 19.12.2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a., Rz 76). Somit dürfte es sich bei dem zweiten Satz des Art. 12 lit. a Status-RL um eine den Einzelnen begünstigende unionsrechtliche Regelung handeln, die mangels Umsetzung innerhalb der am 10. Oktober 2006 abgelaufenen Umsetzungsfrist (vgl. Art. 38 Status-RL) unmittelbar anzuwenden sein dürfte (VfGH 12.09.2013, U 1053/2012; 29.06.2013, U 706/2012; 29.06.2013, U 674/2012).
Die dargestellte Judikatur des EuGH und des VfGH erging zwar zur Status-RL 2004/83/EG, welche mittlerweile durch die Status-RL 2011/95/EU neu gefasst wurde, jedoch blieb Art. 12 Abs. 1 lit. a leg.cit. dadurch inhaltlich unverändert, sodass nach wie vor auf die dargestellte Judikatur zurückgegriffen werden kann. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen in innerstaatliches Recht ergibt sich (gemäß Erwägungsgrund 52 der RL 2011/95/EU) aus der RL 2004/83/EG.
Asylwerbern, die bei UNRWA registriert sind und dessen Beistand tatsächlich in Anspruch genommen haben, ist nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts, die wiederum auf einschlägige Judikatur des EuGH verweist, „ipso facto“ Asyl zu gewähren, wenn der Beistand von UNRWA nicht länger gewährt wird und keiner der Ausschlussgründe nach Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Statusrichtlinie vorliegt (VwGH 14.10.2025, Ra 2024/14/0884).
3.4. Ausgehend davon ist im Fall der Beschwerdeführer, die ihre Registrierung bei UNRWA bescheinigt haben, zu prüfen ob ein Asylausschlussgrund im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG bzw. Art. 1 Abschnitt D der GFK vorliegt oder ob die beschwerdeführende Parteien gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL „ipso facto“ den Schutz dieser Richtlinie genießt, was wiederum Fragen dahingehend aufwirft, ob die beschwerdeführenden Partei unter dem Schutz oder dem Beistand von UNRWA gestanden ist, ob dieser Schutz oder Beistand aus „irgendeinem Grund“ weggefallen ist, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, und ob einer der in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt.
Fallbezogen ist weiters auf Grund der Vorlage der UNRWA-Registrierungskarte zugrunde zu legen, dass die Beschwerdeführer tatsächlich unter dem Schutz/Beistand von UNRWA gestanden sind. Allerdings ist diesbezüglich nicht von einer aktuellen („zurzeit“) tatsächlichen Inanspruchnahme der Hilfe/Unterstützung von UNRWA (und daher nicht vom Bestehen eines Asylausschlussgrundes gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG bzw. Art. 1 Abschnitt D der GFK) auszugehen (vgl. EuGH 17.06.2010, C-31/09, Bobol, wonach die Ausschlussklausel des Art. 1 Abschnitt D der GKF eng auszulegen ist und nicht auch Personen erfassen kann, die berechtigt sind oder waren, den Schutz oder Beistand dieses Hilfswerks in Anspruch zu nehmen).
Es ist daher die Frage von Bedeutung, ob die Beschwerdeführer nicht „ipso facto“ den Schutz der Status-RL genießen, weil ihnen der Beistand von UNRWA zwar in der Vergangenheit gewährt wurde, nunmehr jedoch aus „irgendeinem Grund“ iSd Status-RL nicht länger gewährt wird.
Der Wegfall des Beistandes von UNRWA erfordert die Prüfung, ob der Wegzug des Asylwerbers durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen des Gebietes gezwungen haben und somit daran hindern, den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen. Ein Zwang, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen, und somit ein Wegfall des Schutzes von UNRWA, hängt nicht vom Vorliegen individueller Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A GFK ab, sondern ist vielmehr auch gegeben, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es UNRWA unmöglich ist, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihm übertragenen Aufgabe im Einklang stehen. Diese Beurteilung hat individuell aufgrund aller maßgeblichen Anhaltspunkte oder Faktoren des fraglichen Sachverhalts zu erfolgen (VwGH 14.10.2025, Ra 2024/14/0884).
Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer das Einsatzgebiet von UNRWA verlassen, weil sie um ihre Sicherheit fürchteten.
Die belangte Behörde hat (mit dem in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt II. der verfahrensgegenständlichen Bescheide) den beschwerdeführenden Parteien den Status eines bzw. einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf – das gesamte Staatsgebiet von – Syrien erteilt weil die Rückkehr eine realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Es ist – zumal seit 18./19.03.2026 (Rechtskraft der Spruchpunkte II. der Bescheide) eine unveränderte Tatsachenlage in diesem Bereich anzunehmen ist – ausgehend von dem zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes angenommenen Sachverhalt der belangten Behörde daher auch bei der Frage, ob ein palästinensischer Flüchtling als gezwungen anzusehen ist, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen, festzustellen, dass sich die beschwerdeführenden Parteien angesichts der Situation in Syrien in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befinden, da sie dort tatsächlich Gefahr laufen, einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens ausgesetzt zu sein, bzw. dass es für die beschwerdeführenden Parteien nicht möglich sein kann, nach Syrien (in ihr Herkunftsgebiet in Syrien oder in einen anderen Teil Syriens) zurückzukehren oder sich dort unter den Schutz/den Beistand von UNRWA zu stellen, und es UNRWA auch nicht möglich ist, den beschwerdeführenden Parteien dort Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen.
Im Ergebnis sind somit fallbezogen von den Beschwerdeführern nicht zu kontrollierende und von ihrem Willen unabhängige Gründe für die nicht längere Gewährung des Beistandes von UNRWA zu bejahen. Zumal keiner der in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 der Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt, genießen die beschwerdeführenden Parteien daher gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL „ipso facto“ den Schutz dieser Richtlinie.
Es liegen auch keinerlei Hinweise vor, dass einer der in Art. 1 Abschnitt F der GFK genannten Ausschlusstatbestände besteht.
3.5. Da den Beschwerdeführern aber – unabhängig von der Glaubhaftmachung einer Verfolgung – nach oben genannter Rechtsprechung, aufgrund des „ipso facto” Schutzes, Asyl zu gewähren wäre, kommt eine Aberkennung aufgrund Wegfall der Umstände (bzw. konkret dem Wegfall der vom Assad-Regime ausgehenden Verfolgung) nicht in Betracht. Zwar mögen die Umstände, aufgrund derer sie ursprünglich als Flüchtlinge anerkannt worden sind, weggefallen sein, jedoch trifft es nicht zu, dass die Beschwerdeführer es nicht ablehnen können, den Schutz Syriens in Anspruch zu nehmen. Der Tatbestand von Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK ist somit nicht erfüllt und bestehen auch keinerlei Hinweise, dass ein anderer Tatbestand von Art. 1 Abschnitt C GFK bzw. ein Aberkennungsgrund nach § 7 Abs. 1 AsylG 2005 eingetreten wäre.
Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide ist daher stattzugeben und diese zu beheben.
Ein darüber hinausgehender Abspruch über den angefochtenen Bescheid ist dem Bundesverwaltungsgericht nicht zugänglich, da die Beschwerdeführer jeweils lediglich Spruchpunkt I. angefochten haben und die übrigen Spruchpunkte unangefochten blieben und somit rechtskräftig sind.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben war. Insbesondere war der Behörde das relevante Beweismittel bekannt, weil es mit der bei der Behörde einzureichenden Beschwerde vorgelegt wurde. Da die Behörde dem Beweismittel auch nicht entgegengetreten ist, auf dieses bezugnehmende Beweisanträge nicht gestellt hat sowie auch keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte auf deren Durchführung verzichtet werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die unter A) zitierte Rechtsprechung stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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