W167 2280713-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , StA. Syrien, vertreten durch XXXX , gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der volljährige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste unrechtmäßig in Österreich ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Die Erstbefragung erfolgte am XXXX .
3. In den Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde oder BFA) am XXXX führte der BF befragt zu seinen Asyl- und Fluchtgründen insbesondere aus, er hätte zum Militär müssen. Andere Gruppen hätten auch rekrutiert, das habe er nicht gewollt. Die YPG habe ihn auch rekrutieren wollen. Die Kurden seien sieben bis achtmal gekommen und hätten ihn aufgefordert mit ihnen zu kämpfen. Er habe sich versteckt.
4. Mit dem im Einleitungssatz genannten Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I), ihm wurde allerdings der Status subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt (Spruchpunkt II) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III).
5. Der vertretene BF erhob gegen Spruchpunkt I des Bescheides Beschwerde.
6. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungs-gericht vor.
7. Am XXXX fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in welcher der BF zu den Gründen der Ausreise und seinen Rückkehrbefürchtungen befragt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person:
Der volljährige BF ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, sunnitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Kurden an. Die Erstsprache des BF ist Kurmanji/Bhedini (Nordkurdisch), er beherrscht die Sprache in Wort und Schrift.
Der BF besuchte nach eigenen Angaben XXXX Jahre lang die Schule in Syrien, arbeitete danach als XXXX .
Der BF wurde in XXXX , im Gouvernement Al-Hasaka, geboren und lebte dort XXXX Jahre lang. Danach zog er mit seiner Familie XXXX , im Gouvernement Al-Hasaka, wo er im Familienbund bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Jahr XXXX lebte. Seine Mutter, zwei Schwestern und ein Bruder leben nach wie vor in XXXX .
Aufgrund des Nahebezuges wird XXXX , im Gouvernement Al-Hasaka, samt weiterer Umgebung als Herkunftsregion angenommen. Seit Anfang Februar 2026 wurden unter anderem XXXX und Umgebung staatliche Strukturen durch die aktuelle Regierung im Zuge des Abkommens vom 30.01.2026 schrittweise etabliert bzw. wiederhergestellt, wobei die aktuelle Regierung und unterstellte Sicherheitskräfte zentrale Aufgaben übernommen haben. XXXX . Damit ist von einer übergeordneten staatlichen Kontrolle in der Herkunftsregion durch die aktuelle Regierung auszugehen. Die vormals maßgeblichen Strukturen der SDF, insbesondere die lokalen Sicherheitskräfte (Asayesh), bestehen zwar teilweise fort, üben jedoch nur mehr untergeordnete Funktionen im Rahmen eines laufenden Integrationsprozesses aus und verfügen über keine eigenständige effektive Gebietskontrolle mehr.
Im Jahr XXXX ist der BF nach eigenen Angaben aus Syrien ausgereist.
Am XXXX stellte der volljährige BF nach unrechtmäßiger Einreise den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Der gesunde und arbeitsfähige BF lebt als subsidiär Schutzberechtigter in Österreich. Ein Verlängerungsantrag wurde gestellt.
Der BF ist strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zum Vorbringen betreffend eine Verfolgung in Syrien:
1.2.1. Anfang Dezember 2024 kam es nach einer Großoffensive – angeführt von der sunnitisch dominierten Organisation Hayat Tahrir al-Sham (HTS) – zum Sturz des Assad-Regimes. Das syrische Regime unter Bashar al-Assad übt in Syrien seit dem 8. Dezember 2024 keine territoriale Kontrolle und keine staatliche Macht mehr aus. Der Anführer der damaligen HTS, Ahmed ash-Shara, wurde Ende Jänner 2025 zum Übergangspräsidenten Syriens ernannt.
Zwischen der Regierung unter Ahmed ash-Shara (im Folgenden “aktuelle Regierung”) und den SDF im Nordosten Syriens wurde zuletzt am 30.01.2026 eine Einigung über eine Waffenruhe sowie über die schrittweise Integration der kurdischen Kräfte und Verwaltungsstrukturen in staatliche Institutionen erzielt, deren Umsetzung voran schreitet. Aktuell ist von einer übergeordneten staatlichen Kontrolle durch die aktuelle Regierung im ehemaligen DAANES-Gebiet auszugehen. Die vormals maßgeblichen Strukturen der SDF, insbesondere die lokalen Sicherheitskräfte (Asayesh), bestehen zwar teilweise fort, üben jedoch nur mehr untergeordnete Funktionen im Rahmen eines laufenden Integrationsprozesses aus. Die SDF verfügt über keine eigenständige effektive Gebietskontrolle mehr. Die aktuelle Regierung kontrolliert daher nunmehr im Wesentlichen das gesamte syrische Staatsgebiet mit Ausnahme zweier Stützpunkte in Tartus und Lattakia und dem Gouvernement As Suweida.
1.2.2. Der BF hat weder den Wehrdienst bei der syrischen Armee unter dem ehemaligen Assad-Regime, welche noch von al-Assad per Befehl im Dezember 2024 aufgelöst wurde und inaktiv ist, noch den Selbstverteidigungsdienst der kurdischen Kräfte abgeleistet.
Zunächst wird festgehalten, dass der BF keine verinnerlichte Überzeugung gegen die Ableistung eines Wehrdienstes glaubhaft gemacht hat.
Seitens der aktuellen Regierung erfolgen keine Einberufungen zum Wehr- und Reservedienst bzw. auch keine Zwangsrekrutierungen. Die aktuelle Regierung sieht auch keine Bestrafungen wegen Nichtableistung des Militärdienstes unter dem Assad-Regime vor.
Der BF befindet sich in einem der Geburtsjahrgänge, für die der „Selbstverteidigungsdienst“ in der „Demokratischen Autonomen Verwaltung von Nord- und Ostsyrien“ (DAANES) verpflichtend wäre. Allerdings ist eine Zwangsrekrutierung durch die SDF oder andere kurdische Gruppierungen aufgrund der mangelnden effektiven Gebietskontrolle der SDF nicht maßgeblich wahrscheinlich. Es gab auch keine Versuche der Zwangsrekrutierung des BF durch kurdische Gruppierungen vor seiner Ausreise aus Syrien.
1.2.3. Der BF gehörte in seinem Herkunftsstaat keiner Partei oder parteiähnlichen Organisation an und entfaltete kein politisches Engagement. Der BF hat auch keine als oppositionell anzusehenden Handlungen gesetzt, die ihn glaubhaft ins Blickfeld der aktuellen Regierung oder eines anderen Akteurs gebracht haben. Dem BF und seinen Familienangehörigen wird von der aktuellen Regierung oder einem anderen Akteur, auch nicht der SDF/den Kurden, auch keine oppositionelle Gesinnung unterstellt.
Für den BF besteht daher aufgrund der aktuellen Lage in Syrien und konkret in seiner Herkunftsregion keine Gefahr einer konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgung.
1.2.4. Der BF hatte vor seiner Ausreise keine Nachteile aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe und seines sunnitischen Religionsbekenntnisses und droht ihm auch diesbezüglich keine Gefahr asylrelvanter Intensität im Falle einer Rückkehr.
1.2.5. Dem BF droht im Falle seiner Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung aufgrund seiner (illegalen) Ausreise aus Syrien, seines Aufenthalts im Ausland und seiner Asylantragstellung in Österreich. Nicht jedem Rückkehrer, der ausgereist ist und der im Ausland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wird eine oppositionelle Gesinnung unterstellt.
1.2.6. In einer Gesamtschau droht dem BF keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer (unterstellten) politischen Gesinnung.
1.2.7. Der BF kann über die von der aktuellen Regierung kontrollierten Grenzübergänge oder über den Flughafen Aleppo oder Damaskus und über von der aktuellen Regierung kontrolliertes Staatsgebiet, ohne Afrin queren zu müssen, seine Herkunftsregion erreichen.
1.3. Zur Situation im Herkunftsstaat Syrien:
1.3.1. Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (LIB), Version 13, vom 28.02.2026:
Politische Lage
Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte (BBC 8.12.2024a). Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV 9.12.2024). Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen (BBC 8.12.2024a). Die Offensive gegen al-Assad 2024 wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). [Details zur Offensive bzw. zur Hay'at Tahrir ash-Sham finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden bzw. Sicherheitsbehörden / Bewaffnete Gruppierungen Anm.] Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qa'ida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Gouvernements Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qa'ida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen bei der Offensive 2024 unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024). Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC 8.12.2024b), etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS (Tagesschau 8.12.2024). Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil des Gouvernements Dara'a sowie das überwiegend drusische Gouvernement Suweida ein (Al-Monitor 8.12.2024). HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet (Nashra 8.12.2024), wurde am 29.1.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard 29.1.2025).
Nach dem Sturz des Assad-Regimes herrschte vier Monate lang aus rechtlicher Sicht ein Vakuum, da die alten Strukturen gestürzt, die neue Ordnung allerdings noch nicht etabliert war (ÖB Damaskus 19.1.2026). Innerhalb von nur 100 Tagen nach dem Sturz des Assad-Regimes waren über 20 Ministerien und Hunderte von Dienststellen wieder funktionsfähig. Die öffentliche Ordnung blieb, wenn auch in fragiler Form, in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten, und wichtige Dienstleistungen wie Stromversorgung und öffentliche Gesundheit funktionierten, wenn auch ungleichmäßig, weiterhin (Etana 7.2025). Die neuen Machthaber Syriens haben seit ihrem Sieg im Dezember 2024 bemerkenswerte Erfolge erzielt, insbesondere indem sie sich eine hohe externe Legitimität aufgebaut haben (ICG 26.11.2025; vgl. INSS 14.12.2025). Innerhalb weniger Monate nach ihrer Machtübernahme in Damaskus sicherten sie sich nicht nur Finanzierungszusagen von Gebern aus den Golfstaaten, sondern erreichten auch eine Lockerung der Sanktionen durch die USA, die Europäische Union und Großbritannien sowie die Streichung der HTS von der US-Liste der ausländischen terroristischen Organisationen und der britischen Liste der verbotenen terroristischen Organisationen. In einem bemerkenswerten diplomatischen Pragmatismus bemühten sie sich um die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu Russland und Iran und nahmen gleichzeitig Sicherheitsgespräche mit Israel auf (ICG 26.11.2025). Sanktionen werden derzeit aufgehoben, und nach 14 Jahren Krieg könnten Milliarden von US-Dollar in den Wiederaufbau Syriens investiert werden (RIC 18.12.2025). Im Inland ist die Bilanz jedoch gemischter (ICG 26.11.2025). Es wurden wichtige politische Prozesse angegangen (IDOS 8.12.2025), die Einrichtung einer technokratischen (INSS 14.12.2025) Übergangsregierung, indirekte Parlamentswahlen, (IDOS 8.12.2025), die Ausarbeitung einer vorläufigen Verfassungserklärung, Einleitung eines nationalen Dialogs zur Versöhnung und Beginn eines schrittweisen Übergangsjustizprozesses zur Regelung des Status von Beamten und Militärangehörigen aus der Assad-Ära. Die Regierung hat sich um den Wiederaufbau der Institutionen bemüht und es geschafft, das Tempo und die Qualität der Grundversorgung, einschließlich Strom, Wasser, Gesundheit und Bildung, leicht zu verbessern (INSS 14.12.2025). Diese Schritte wurden jedoch als intransparent und undemokratisch harsch kritisiert (IDOS 8.12.2025). Zwar haben die neuen Behörden davon abgesehen, eine islamistische Agenda durchzusetzen, wie manche befürchtet hatten, doch sind viele Syrer der Meinung, dass sie es nicht schaffen, eine inklusive politische Ordnung zu schaffen. Der Übergang hat zumindest bisher zu einer stetigen Zentralisierung der Macht innerhalb der ehemaligen HTS-Reihen geführt, während andere politische und soziale Komponenten nur begrenzt vertreten sind (ICG 26.11.2025). Die zahlreichen Herausforderungen im Inland reichen von sektiererischen Spannungen und Forderungen nach Separatismus über die anhaltende Präsenz extremistischer und dschihadistischer Gruppen, die den Regierungskurs ablehnen, bis hin zu einer schweren Wirtschaftskrise (INSS 14.12.2025). Es besteht ein dringender Bedarf an Gesetzen und Institutionen, die den Wiederaufbau erleichtern, Kriegsverbrecher zur Rechenschaft ziehen und sicherstellen, dass die neue Regierung auf die Bedürfnisse ihrer Bürger eingeht (FA 5.12.2025).
Der Übergangsprozess wird durch Widerstand sowohl aus den eigenen (radikal-islamischen) Reihen erschwert als auch durch den sich mithilfe von außen militärisch organisierenden Loyalisten al-Assads und den permanent andauernden territorialen Einfällen und Luftangriffen seitens Israels. Hinzu kommt das Wiedererstarken des IS (Ablehnung der neuen Machthaber als Abtrünnige) (ÖB Damaskus 19.1.2026).
Am 29.3.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara's. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit (FT 30.3.2025). Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin (VN 1.4.2025). Keiner von ihnen erhielt ein wichtiges Ressort (AlMon 30.3.2025). Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig (NYT 30.3.2025). Die syrische Regierung setzt sich aus einer ungewöhnlichen Mischung aus ehemaligen Dschihadisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, jungen Flüchtlingen, die ihre prägenden Jahre außerhalb Syriens verbracht haben, und vielen ehemaligen Regierungsbeamten zusammen (BI 12.2.2026). Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt (FT 30.3.2025). Das Kabinett hat keinen Premierminister, da gemäß der vorläufigen Verfassung die Regierung einen Generalsekretär haben wird (Independent 29.3.2025). Ein neues Gremium, das Ende März per Dekret bekannt gegeben wurde, das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, gewährte ash-Shara's Stellvertreter, Außenminister As'ad ash-Shaibani, weitreichende Befugnisse über die Führung von Ministerien und Regierungsbehörden – ähnlich der Rolle eines Premierministers (FT 30.3.2025).
Es scheint, dass Syrien sich nicht in Richtung Demokratie bewegt, und es sind bereits klare Muster einer stark zentralisierten Herrschaft erkennbar: Abhängigkeit von Loyalisten, Mangel an Pluralismus sowie schnelle politische Verfahren, die keine Inklusion oder Repräsentation widerspiegeln und weitgehend symbolisch erscheinen (INSS 14.12.2025). Zwar wurden die Meilensteine eines Übergangsprozesses erreicht, doch deutet alles auf übereilte, nicht konsultative Entscheidungen hin, die die Kontrolle von ash-Shara' und seinen engsten Beratern (von denen viele selbst mit der HTS in Verbindung stehen) gefestigt haben. Bestenfalls gibt es überzeugende Anzeichen für einen Übergangsprozess und Inklusivität, doch hinter der Fassade verbirgt sich wenig Substanzielles (Etana/KAS 1.6.2025). Insbesondere Minderheiten haben Kritik an mangelnder Transparenz, der Ernennung von Vertrauten und unzureichender Repräsentation geäußert – beispielsweise in Bezug auf die Art und Weise, wie der Präsident ausgewählt wurde, die Natur des "Nationalen Versöhnungsausschusses", die Zusammensetzung der Regierung und die Wahlen zum Volksrat. Infolgedessen bleibt das Misstrauen im Land groß, insbesondere angesichts der Gewalt gegen Minderheiten, unter anderem durch Kräfte, die ash-Shara' loyal gegenüberstehen (INSS 14.12.2025). Derzeit werden viele Entscheidungen ohne klare rechtliche Begründung, öffentliche Erklärung oder formelle Kontrolle getroffen, was die Möglichkeiten der Rechenschaftspflicht und der Beteiligung der Öffentlichkeit einschränkt (Etana 7.2025). Die meisten politischen Entscheidungen werden per Dekret und zunehmend von einer undurchsichtigen Clique von Loyalisten getroffen, die neue Regierungsorgane leiten, darunter einen Staatsfonds, den ash-Shara' selbst per Dekret geschaffen hat (TCF 12.1.2026). Wichtige Entscheidungsgremien und Sicherheitsressorts verbleiben in den Händen eines kleinen Kreises (ICG 26.11.2025). Personen, die mit den ehemaligen Netzwerken der HTS verbunden sind, haben die Kontrolle über die mächtigsten Ministerien – Inneres, Verteidigung, Justiz und Auswärtige Angelegenheiten. Um diese Machtkonsolidierung noch zu verstärken, hat die Interimspräsidentschaft das Amt des Premierministers abgeschafft, mehrere Ministerien ohne öffentliche Beteiligung oder parlamentarische Debatte zusammengelegt oder abgeschafft und Mitglieder der Familie ash-Shara' in wichtige wirtschaftliche und administrative Positionen berufen (Etana 7.2025). Kurz- und mittelfristig läuft die politische Entwicklung auf ein autoritäres System hinaus, in dem die Macht weiterhin zentralisiert und monopolisiert ist (APuZ 6.6.2025b). Die neue syrische Regierung ist zentralistisch, islamistisch und arabisch-nationalistisch (Conflits 24.1.2026). Die Zivilgesellschaft ist aktiv und kompetent, aber nach wie vor unterrepräsentiert, nicht aufgrund mangelnden Interesses oder mangelnder Bereitschaft, sondern weil noch keine strukturierten Mechanismen für die Beteiligung entwickelt wurden (Etana 7.2025). Im Jänner 2025 wurden alle politischen Parteien aufgelöst, und seitdem wurden keine Gesetze oder Beschlüsse gefasst, die die Gründung neuer Parteien ermöglichen würden (FA 4.2.2026).
Einen Monat nach dem Sturz des Assad-Regimes löste Interimspräsident ash-Shara' offiziell die Volksversammlung auf. Der Prozess zur Einrichtung einer neuen Legislative begann am 13.6.2025, als ash-Shara' einen elfköpfigen Obersten Ausschuss ernannte (Chatham 9.9.2025). Die neue Versammlung sollte ursprünglich 150 Mitglieder umfassen, wurde jedoch nach Konsultationen auf Gemeindeebene auf 210 Mitglieder erweitert (Chatham 9.9.2025). Im August 2025 wurde das Dekret Nr. 143, mit dem ein vorläufiges Wahlsystem für die Volksversammlung eingeführt wurde, erlassen (MECGA 30.9.2025). Ash-Shara' hat die Vorsitzenden der lokalen Komitees ernannt, die 50 Personen pro Sitz als Wahlberechtigte bestimmten. Diese 50 Personen wählten zwei Drittel der Versammlung (RIC 18.12.2025). Das restliche Drittel wird vom Präsidenten ernannt (Chatham 9.9.2025). Bei der Auswahl der Wahlmänner mangelte es an Transparenz. Insbesondere bei der Auswahl der Unterausschüsse und Wahlmännergremien gab es keine Kontrolle, und der gesamte Prozess war potenziell anfällig für Manipulationen (AJ 5.10.2025a; vgl. Chatham 9.9.2025). Des Weiteren wurden durch den von ash-Shara' ernannten Obersten Ausschuss 1.570 Kandidaten zugelassen (AJ 5.10.2025b). Neben dem Ausschluss von Personen, die mit dem gestürzten Assad-Regime in Verbindung stehen, verbot das Dekret auch die Teilnahme von Personen, die mit "abspalterischen" oder "verbotenen Gruppen" in Verbindung stehen (MECGA 30.9.2025). Die Regierung hat alle Aktivitäten von Parteien aus der Assad-Ära sowie von Oppositionsparteien, die während des Bürgerkriegs im Exil tätig waren, untersagt. Kandidaten durften nur als Einzelpersonen antreten (NYT 6.10.2025), es waren keine politischen Parteien an den Wahlen beteiligt (AJ 5.10.2025b). Am 5.10.2025 fand die erste Phase der Wahlen zur Interims-Parlamentarischen Versammlung in allen Gouvernements außer dem mehrheitlich von Drusen bewohnten Gouvernement Suweida sowie den von den kurdischen Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gouvernements ar-Raqqa und al-Hasaka statt. Die Besetzung der Sitze für die genannten Gouvernements erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt (ÖB Damaskus 19.1.2026). Die Öffentlichkeit hat nicht direkt abgestimmt, da die Regierung erklärte, Syrien stehe noch vor erheblichen administrativen Herausforderungen. Viele Menschen verfügen beispielsweise nicht über Ausweispapiere und sind vertrieben worden (NYT 6.10.2025). Obwohl festgelegt war, dass 20 % der Mitglieder der Wahlkollegien Frauen sein müssen (RIC 18.12.2025; vgl. AJ 5.10.2025b), wurden nur sechs Frauen gewählt (RIC 18.12.2025). Andere Quellen sprechen von sieben Frauen, die gewählt wurden (CNN 6.10.2025). Von ihnen ist eine Christin, eine Ismailitin und eine Alawitin (ÖB Damaskus 19.1.2026). Nur zehn Mitglieder religiöser und ethnischer Minderheiten erhielten Sitze (RIC 18.12.2025). Angesichts der Bevölkerungszahl ist die Wahl nicht repräsentativ (CNN 6.10.2025). Eine der wichtigsten Aufgaben des Parlaments wird es sein, eine neue Verfassung für das Land auszuarbeiten und direkte öffentliche Wahlen für die nächste Legislaturperiode vorzubereiten (CNN 6.10.2025).
Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen fehlten (AlHurra 25.2.2025). Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil (AlHurra 25.2.2025). Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer (BBC 25.2.2025). Die Kurdische Autonomieverwaltung und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden (AlHurra 25.2.2025). Das Komitee der Dialogkonferenz gab Empfehlungen heraus und keine Entscheidungen (AJ 21.2.2025). Es wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrats, ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit (TNA 3.3.2025). Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es war, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen (FR24 2.3.2025; vgl. BBC 3.3.2025). Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden (SANA 3.3.2025).
Am 13.3.2025 unterzeichnete ash-Shara' die angekündigte Verfassungserklärung (NYT 14.3.2025). Das vorläufige Dokument besteht aus vier Kapiteln und 53 Artikeln (AlHurra 14.3.2025). Es sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor (BBC 14.3.2025). Danach soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden (NYT 14.3.2025). Die Erklärung legt fest, dass der syrische Präsident Muslim sein muss, wie es schon in der vorherigen Verfassung geschrieben stand. Anders als in der Verfassung von 2012, schreibt diese Verfassungserklärung die islamische Rechtslegung als wichtigste Quelle der Gesetzgebung fest. Daneben werden die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz verankert sowie die Rechte der Frauen garantiert (BBC 14.3.2025). Der Präsident ist jedoch allein für die Ernennung der Richter des neuen Verfassungsgerichts Syriens verantwortlich. Die Richter müssen unparteiisch sein (NYT 14.3.2025). Für die Rechenschaftspflicht des Präsidenten wird in der Verfassung keine Möglichkeit eingeräumt. Der Erklärung zufolge wird ash-Shara' neben dem Amt des Präsidenten der Republik die folgenden Ämter bekleiden: Oberbefehlshaber der Armee und der Streitkräfte und Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates. Artikel 41 räumt dem Präsidenten die Möglichkeit ein, mit Zustimmung des Nationalen Sicherheitsrates, dessen Mitglieder er selbst auswählt, den Ausnahmezustand auszurufen (AlHurra 14.3.2025). Der neu gebildete Nationale Sicherheitsrat setzt sich aus Shara'-Getreuen zusammen, darunter Verteidigungsminister Murhaf Abu Qasra, Innenminister Ali Keddah, Außenminister ash-Shaibani und Geheimdienstchef Anas Khattab (ISW 13.3.2025). Der Meinung des Syrienexperten Fabrice Balanche nach ist der Nationale Sicherheitsrat "die eigentliche Regierung" (AlMon 30.3.2025). Die syrische Verfassungserklärung von März 2025 umreißt den rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Übergangsphase des Landes (Etana 7.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit. Allerdings können alle Rechte, einschließlich der Religionsfreiheit, eingeschränkt werden, wenn sie unter anderem als Verstoß gegen die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung angesehen werden. Sie sind mit einigen Ausnahmen verbunden, darunter die Verherrlichung des Assad-Regimes (NYT 14.3.2025). Auch die Symbole des Assad-Regimes sind unter Strafe gestellt, sowie dessen Verbrechen zu leugnen, zu loben, zu rechtfertigen oder zu verharmlosen (AlHurra 14.3.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Frauen das Recht auf Bildung und Arbeit und fügt hinzu, dass sie volle soziale, wirtschaftliche und politische Rechte haben werden (NYT 14.3.2025). Diese temporäre Verfassung konzentriert viel Macht in den Händen des Präsidenten (NYT 14.3.2025). Es gibt keine Bestimmungen, welche die Befugnisse des Präsidenten einschränken oder es ermöglichen, ihn zur Rechenschaft zu ziehen oder seines Amtes zu entheben, wenn er seine Befugnisse überschreitet. Dies macht den Präsidenten zu einem zentralen Knotenpunkt für alle Regierungszweige, was strukturell unvereinbar mit dem in der Erklärung bekräftigten Grundsatz der Gewaltenteilung und des Gleichgewichts der Gewalten ist (ACRPS 5.2025). Das Parlament ist nicht befugt, den Präsidenten anzuklagen, Minister zu ernennen oder zu entlassen oder die Exekutive zu kontrollieren (HRW 25.3.2025). Immerhin spricht die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Befugnis ab, allgemeine Amnestiegesetze zu erlassen, die al-Assad zuvor für sich monopolisiert hatte (AlHurra 14.3.2025). In der Verfassung ist Syrien als "arabische" Republik definiert mit Arabisch als einziger Amtssprache (LSE 28.3.2025). Sie löste innerhalb Syriens viele Diskussionen aus. Umstritten sind insbesondere jene Passagen, die dem Präsidenten ein Machtmonopol einräumen (AlHurra 14.3.2025). Der Syrische Demokratische Rat, der politische Arm der kurdisch geführten SDF, erklärte, das neue Dokument sei "eine neue Form des Autoritarismus" (NYT 14.3.2025). Das International Centre for Dialogue Initiatives schreibt, dass diese Reformen einseitig von einem ebenfalls vom Präsidenten ernannten Verfassungsausschuss ausgearbeitet wurden, der dann behauptete, ihre Legitimität stamme aus einem Dialogprozess. Die sogenannte Nationale Dialogkonferenz wurde so zu einem politischen Deckmantel für vorab festgelegte Verfassungsänderungen, die unter dem Deckmantel der Reform die autoritäre Herrschaft festigten (ICDI 4.4.2025). Trotz der weitverbreiteten Kritik an der aktuellen Verfassung ist keine kurzfristige Überarbeitung vorgesehen. Die vorliegende Fassung ist das Ergebnis eines beschleunigten Verfahrens, das unmittelbar nach der Nationalen Dialogkonferenz im Februar 2025 in Gang gesetzt wurde. Ein siebenköpfiges Gremium erarbeitete die Verfassung in kürzester Zeit und wird in ihrer aktuellen Form noch nicht ihren Ansprüchen für einen pluralistischen, freien und gerechten Staat gerecht (AdRev 3.4.2025). Sowohl die Organisation der Nationalen Dialogkonferenz als auch die Erarbeitung der Verfassungserklärung waren in personeller Hinsicht stark von der Handschrift der neuen Machthaber geprägt, enthielten aber durchaus auch einzelne "outreach"-Elemente, um die Gesamtheit der Bevölkerung in all ihren ethnischen und religiösen Komponenten – sowie deren Erwartungen und Anliegen – nominell einzubinden (ÖB Damaskus 19.1.2026).
Trotz der Kritik ergab eine im März 2025 im Auftrag von „The Economist“ durchgeführte Umfrage, an der 1.500 Syrer aus allen Provinzen und konfessionellen Gruppen des Landes teilnahmen, dass 81 % die Herrschaft von ash-Shara' befürworten. Nur 22 % sind der Meinung, dass seine Vergangenheit als al-Qaida-Führer ihn für eine Führungsrolle disqualifiziert. Eine große Zahl der Befragten gibt an, dass sie seine neue Ordnung als sicherer, freier und weniger konfessionell geprägt empfinden als das Regime von al-Assad. Etwa 70 % sind optimistisch, was die allgemeine Richtung des Landes angeht. Die zufriedenste Provinz ist Idlib, ash-Shara's ehemaliges Machtgebiet, wo 99 der 100 Befragten sich optimistisch äußern. Tartus, wo Anfang März 2025 mehrere Massaker an der alawitschen Minderheit stattgefunden haben, ist das pessimistischste Gouvernement. Selbst dort gaben 49 % an, optimistisch zu sein, während 23 % sich pessimistisch äußerten. (Economist 2.4.2025).
Minister und lokale Gouverneure erlassen manchmal sich überschneidende oder widersprüchliche Anweisungen. In Ermangelung eines gemeinsamen Rechts- und Verwaltungsrahmens wenden Regierungsstellen oft unterschiedliche Gesetze und Verfahren an, was zu widersprüchlichen Entscheidungen, Verwirrung in der Öffentlichkeit und Frustration führen kann, wie beispielsweise beim Investitionsrecht, Scheidungs- und Sorgerecht oder Eigentumsrecht. Die Behörden müssen noch klären, welchen Rechtsrahmen sie anerkennen, ob das syrische Recht vor 2011, die Gesetzgebung der Syrischen Heilsregierung in Idlib oder eine hybride Übergangsregelung. Für die Bürger ist es schwierig, ihre Rechte zu verstehen, Entscheidungen anzufechten oder Institutionen zur Rechenschaft zu ziehen (Etana 7.2025).
Die HTS wurde im Mai 2014 auf die Terrorliste der UN gesetzt, als der Sicherheitsausschuss zu dem Schluss kam, dass es sich um eine terroristische Organisation mit Verbindungen zur al-Qaida handelt (UN News 12.12.2024). Im November 2025 strichen erst die Vereinten Nationen (UN 6.11.2025) und im Anschluss auch die EU ash-Shara' und Inneminister Khattab von der Sanktionsliste (EUR-Lex 12.11.2025). Die HTS steht weiterhin auf der Sanktionsliste der Vereinten Nationen (FA 4.2.2026).
Gewaltmonopol
Allgemein kann gesagt werden, dass Übergangspräsident ash-Shara' bestrebt ist, das Land unter seiner Führung als verlässlichen Partner sowohl für den Westen als auch für andere wichtige Akteure aufzubauen und Diversität und Inklusivität zu betonen. Gewaltausbrüche gegen Minderheiten und Diskriminierung würden dem zuwiderlaufen. Allerdings korrespondiert die Lage in verschiedenen Landesteilen nicht mit dieser Politik (ÖB Damaskus 26.11.2025). Ein Bereich, in dem die Übergangsregierung vor besonders großen Herausforderungen steht, ist die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols. Zwar wurden die ehemaligen Rebellengruppen, die an der Offensive zum Sturz des Assad-Regimes beteiligt waren, formell in die staatlichen Sicherheitsinstitutionen integriert, doch viele von ihnen behalten ihre ursprünglichen Strukturen weitgehend bei und handeln mitunter eigenmächtig (ICG 26.11.2025). Die strukturellen Schwächen des Zentralstaates in Verbindung mit der Stärke regionaler politisch-militärischer Gruppierungen außerhalb seiner Kontrolle haben die Behörden dazu veranlasst, einen Ad-hoc-Ansatz für die Regierungsführung zu verfolgen. Ob aus freiem Willen oder aus Notwendigkeit – sowohl die Übergangsregierung als auch die nachfolgende Interimsregierung haben Vereinbarungen mit syrischen Minderheitengemeinschaften und politischen Akteuren außerhalb des Einflussbereichs der HTS getroffen, um zur Stabilisierung bestimmter Regionen beizutragen (CEIP 15.7.2025).
In mehreren Regionen wurden Pilotprogramme für Regionalräte eingeführt, die derzeit jedoch nur teilweise und informell funktionieren (INSS 14.12.2025). Nach dem Sturz des Regimes von Bashar al-Assad im Dezember 2024 entstand in ganz Syrien eine hybride Form der Regierungsführung in den Bereichen lokale Verwaltung, Sicherheit und Justiz, wobei diese Bereiche unterschiedlich stark dezentralisiert sind. Die hybriden Regierungsstrukturen sind weder dezentralisiert noch zentralisiert, sondern verbinden Elemente der zentralen Herrschaft mit Basisinitiativen und lokaler Anpassungsfähigkeit. Das Regierungssystem kombiniert zentralisierte und lokalisierte Formen der Verwaltung und Sicherheitsgewährleistung. Die lokale Verwaltung in Syrien nimmt im Allgemeinen eine von zwei Formen an: Bürgermeister und Gemeinderäte aus der Zeit des Regimes oder nach dem 8.12.2024 gewählte Bürgermeister und Gemeinderäte. Wo die Einheimischen kein Interesse daran hatten, sie zu ersetzen, sind die Bürgermeister aus der Zeit des Regimes weiterhin im Amt, während dort, wo die Einheimischen neue Strukturen gefordert haben, diese geschaffen wurden. Neu gewählte Gemeinderäte finden sich daher in den ehemaligen Hochburgen der Opposition, aber auch in alawitischen und ismailitischen Gemeinden, die zwar immer unter der Kontrolle des Regimes standen, in denen lokale politische Aktivisten jedoch die Initiative ergriffen haben, um neue soziale und politische Strukturen aufzubauen (CEIP 15.7.2025).
Die Regierung von ash-Shara' hat Forderungen nach Föderalismus oder einer Teilung des Landes abgelehnt und erklärt, sie wolle das Land vereinen und für alle Syrer regieren (REU 15.9.2025). Die tatsächliche Fähigkeit der Übergangsregierung, die vollständige Kontrolle und Regierungsgewalt zu etablieren, ist begrenzt. Das Regime kontrolliert direkt etwa 50 % bis 60 % des Landes (INSS 14.1.2026). Die Regierung kontrolliert vor allem den städtischen Korridor Damaskus–Homs–Hama–Aleppo und die meisten größeren Städte, wo staatliche Institutionen, Sicherheitsmechanismen, Steuererhebung, Bildungssysteme und medizinische Versorgung relativ gut funktionieren (INSS 14.1.2026). Mechanismen zur Aufrechterhaltung des Gewaltmonopols funktioneren v.a. in und um Damaskus sowie in den Gouvernements Idlib und Hama, außerdem in Teilen der Gouvernements Aleppo und Homs (AA 30.5.2025). Der Einfluss der Regierung wird umso schwächer, je weiter man sich von Damaskus entfernt (BI 12.2.2026). Die Kontrolle der Regierung ist in den Randgebieten (der Wüstenregion im Osten, Nordosten und Süden Syriens) minimal, wo lokale Milizen, Stämme, Kurden, türkische Stellvertreterfraktionen und drusische Gemeinschaften den größten Teil der Macht innehaben (INSS 14.1.2026). Die bewaffneten Gruppierungen sind zwar formal in die neue syrische Armee integriert, verfügen aber auf lokaler Ebene weiterhin über ein hohes Maß an Autonomie und verfolgen teilweise ihre eigene Agenda. Eine effektive Kontrolle dieser Gruppierungen durch die syrische Regierung kann daher nicht als gegeben angenommen werden (AA 30.5.2025). Laut einer Expertenquelle sind in Syrien mehr als 38 bewaffnete Gruppen aktiv. Diese Gruppen unterscheiden sich in ihrer Ideologie, ihren Finanzierungsquellen und ihren Allianzen. Einige werden von der Türkei unterstützt (z. B. die Syrische Nationale Armee - Syrian National Army - SNA), andere von Russland, Iran, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi-Arabien, Katar oder Israel (MVCR 8.2025). [Für weitere Informationen dazu s. Kapitel Sicherheitsbehörden Anm.]
Nordsyrien
Teile des Grenzgebiets im Norden werden von der Türkei besetzt (APuZ 6.6.2025b). Die von der Türkei besetzten Gebiete werden von türkischen Beamten verwaltet, wirtschaftlich von der türkischen Lira dominiert und sind infrastrukturell eng mit der türkischen Provinz Hatay verknüpft (APuZ 6.6.2025a). Die Übergangsregierung hat ihre Autorität aufgrund der anhaltenden Präsenz ausländischer Streitkräfte und lokaler Milizen noch nicht vollständig auf die Gebiete Ra's al'Ain und Tall Abyad ausgedehnt. Die türkischen Streitkräfte üben weiterhin einen erheblichen direkten oder indirekten militärischen und administrativen Einfluss auf diese Grenzregionen aus. Schätzungen zufolge sind etwa 10.000 türkische Soldaten in Nordsyrien stationiert, darunter in 'Afrin, Ra's al-'Ain und Tell Abyad. Unterdessen bleiben türkisch unterstützte Fraktionen wie die SNA aktiv, obwohl sich ihr rechtlicher Status nach den jüngsten politischen Entwicklungen nominell geändert hat (STJ 31.7.2025).
Im Nordwesten Syriens erklärte ein Führer der alawitischen Gemeinschaft, die Regierung von ash-Shara' bedrohe ihr Überleben, nachdem sunnitische Militante, die der Regierung nahestehen, dort im März 2025 Hunderte von Zivilisten massakriert hatten (REU 15.9.2025). In den Küstengebieten (Gouvernements Latakia und Tartous) sowie im westlichen Teil des Gouvernements Homs sind nach wie vor Anhänger des gestürzten Assad-Regimes präsent, die teilweise auch mit Waffengewalt gegen die Regierung und deren Sicherheitskräfte vorgehen (AA 30.5.2025). In den Wüstengebieten der Gouvernements Homs, ar-Raqqa und Deir ez-Zour ist der IS weiterhin ein Unsicherheitsfaktor, übt aber keine feste Gebietskontrolle aus (AA 30.5.2025). [Informationen zum Islamischen Staat finden sich im Kapitel Sicherheitslage Anm.]
[Die Lage im Nordosten Syriens befindet sich derzeit im Umbruch, nachdem die Zentralregierung ihre Kontrolle ausgeweitet und Vereinbarungen mit der DAANES bezüglich der Verwaltung dieser Gebiete getroffen hat. Die Informationslage ist derzeit dünn und von Änderungen betroffen. Anm.] Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vgl. Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE 30.3.2025). Im Jänner 2026 kam das Land an einen Wendepunkt, durch die Eskalation der Kämpfe zwischen der syrischen Regierung und den SDF, der kurdisch geführten Kampfeinheiten, die einen Großteil des Nordostens verwalteten. Ein am 10.3.2025 erzieltes Abkommen enthielt zwar allgemeine Grundsätze für die Integration der SDF und der ihr angeschlossenen Verwaltungsorgane in den syrischen Staat und setzte das Ziel, die praktischen Details bis zum Ende des Jahres auszuarbeiten. Diese dahingehenden Bemühungen kamen jedoch zum Stillstand. Nachdem monatelange, von den USA vermittelte Verhandlungen zu keinem Durchbruch geführt hatten, begannen die Regierungstruppen Anfang Jänner 2026 mit dem Vormarsch auf die Stellungen der SDF. Am 6.1.2026 rückten Regierungstruppen in Aleppo in mehrere Stadtteile vor, die von kurdischen Kräften kontrolliert wurden. Jede Seite gab der anderen die Schuld dafür, dass sie eine Vereinbarung über die Übergabe der Staddteile an die Zentralregerirung von April 2025 nicht eingehalten und dann den ersten Schuss abgefeuert habe. Es besteht jedoch kaum Zweifel daran, dass die Regierung diese Operation geplant hatte. Ihre Streitkräfte setzten ihre Autorität über die Stadtteile in nur zwei Tagen durch, woraufhin die kurdischen Kämpfer ein von den USA vermitteltes Abkommen akzeptierten, sich in den Nordosten zurückzuziehen. Die Regierung nutzte diesen Schwung und richtete ihren militärischen Druck dann auf Gebiete zwischen Aleppo und dem Euphrat, die überwiegend von Arabern bewohnt sind und in denen die SDF während der Tumulte der Offensive Ende 2024, die das Assad-Regime stürzte, ihre Macht ausgedehnt hatten (ICG 20.1.2026). Am 16.1.2026 erkannte der syrische Präsident die Kurden offiziell als vollwertige syrische Staatsbürger an. Sie erhielten auch das Recht, ihre Sprache zu sprechen, der Nawroz (21. März) wird künftig ein Nationalfeiertag in Syrien sein (Conflits 17.1.2026) und staatenlosen Kurden wird die Staatsangehörigkeit gewährt. Dies ist die erste formelle Anerkennung der nationalen Rechte der Kurden seit der Unabhängigkeit Syriens im Jahr 1946 (BBC 30.1.2026). Am 17.1.2026 kündigten die SDF an, sich aus dem größten Teil des Gebiets zurückzuziehen, doch ihre Zusage blieb hinter den Erwartungen Damaskus' zurück, das einen vollständigen Rückzug aus allen Gebieten westlich des Euphrats gefordert hatte. Es kam zu Zusammenstößen, und als die syrische Armee vorrückte, erhielt sie Unterstützung durch Volksaufstände in arabisch geprägten Städten östlich des Euphrats. Dies führte zu einem raschen Zusammenbruch der Autorität der SDF in den nordöstlichen Gouvernements ar-Raqqa und Deir ez-Zour, als die Zivilbevölkerung auf die Straße ging und klar wurde, dass arabische Mitglieder der SDF und der mit ihr verbündeten Autonomen Verwaltung auf die Seite der Regierung wechselten. Angesichts der Befürchtungen der SDF, dass die Regierung weiter in Gebiete mit hohem kurdischen Bevölkerungsanteil vorrücken könnte, stimmte SDF-Führer 'Abdi am Abend des 18.1.2026 einem Waffenstillstands- und Integrationsabkommen zu. Die SDF hatten den Verlust von ar-Raqqa und Deir ez-Zour akzeptiert (ICG 20.1.2026). Bezüglich des Gouvernements al-Hasaka hat die syrische Regierung mit den SDF eine einvernehmliche Vereinbarung erzielt. Die Regierung hat den SDF vier Tage Zeit für Konsultationen zu geben, um einen detaillierten Plan für die Integration der Gebiete auszuarbeiten. Im Falle einer Einigung erklärten die syrischen Streitkräfte, nicht in die Zentren der Städte al-Hasaka und Qamishli einzumarschieren, sondern in deren Außenbezirken zu bleiben. 'Abdi werde einen Kandidaten der SDF für das Amt des stellvertretenden Verteidigungsministers vorschlagen, sowie einen Kandidaten für das Amt des Gouverneurs von al-Hasaka und Namen für die Vertretung in der Volksversammlung sowie einer Liste von Personen, die in syrischen staatlichen Institutionen beschäftigt werden sollen (SANA 20.1.2026; vgl. Rudaw 21.1.2026). Bereits am Tag nach der Unterzeichnung des Abkommens wurden die Kampfhandlungen fortgeführt (DW 20.1.2026). Am 19.1.2026 rückten die Regierungstruppen weiter in Richtung al-Hasaka und 'Ain al-'Arab/ Kobane vor (Conflits 24.1.2026). Am 24.1.2026 wurde die Waffenruhe um 15 Tage verlängert. Am 25.1.2026 beschuldigten sich beide Seiten gegenseitig, gegen die Waffenruhe verstoßen zu haben (AJ 26.1.2026). Am 30.1.2026 gaben die syrische Regierung und die SDF bekannt, dass sie eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes erzielt haben. Es sieht einen umfassenden und dauerhaften Waffenstillstand vor und einen schrittweisen Ansatz für die Integration von Sicherheit, Militär und Verwaltung im Nordosten Syriens. Es enthält auch Vereinbarungen über den Rückzug beider Parteien aus den großen Städten, die Integration der SDF-Kräfte und der internen Sicherheitsorgane in das syrische Verteidigungs- und Innenministerium sowie Kompromisslösungen bei der Besetzung bestimmter Gouvernementsämter. Das Abkommen umfasst darüber hinaus die Übergabe strategischer Vermögenswerte wie Ölfelder und des internationalen Flughafens Qamishli durch die SDF an die Zentralregierung, die Wiederherstellung der staatlichen Kontrolle über zivile Institutionen und Grenzübergänge im Nordosten, die Anerkennung von kurdischen Bildungszeugnissen durch den syrischen Staat und Verpflichtungen zur Gewährleistung der sicheren Rückkehr von Vertriebenen (ICG 30.1.2026). Die SDF erklärten, dass die Vereinbarung auch die Bildung einer Militärdivision umfasst, die aus drei Brigaden ihrer Mitglieder besteht. In der Erklärung wurde hinzugefügt, dass auch eine Vereinbarung über die zivilen und bildungsbezogenen Rechte der kurdischen Bevölkerung getroffen wurde, sowie eine Garantie, dass Vertriebene in ihre Häuser zurückkehren dürfen. Syrische Truppen übernahmen die Kontrolle über die Omar-Anlage, das größte Ölfeld des Landes, nachdem sich die SDF zurückgezogen hatten. Zuvor hatte die Armee den strategisch wichtigen Tabqa-Damm am Euphrat eingenommen (BBC 30.1.2026). Gemäß der Vereinbarung rückten kleine Kontingente der dem Innenministerium unterstellten Sicherheitskräfte in mehrheitlich von Kurden bewohnte Gebiete, wie Qamishli ein. Ihr Auftrag beschränkt sich auf die Sicherung staatlicher Einrichtungen, darunter Standesämter, Passbehörden und der Flughafen, sowie auf die Wiederaufnahme der Arbeit in diesen Einrichtungen. Einer lokalen Quelle zufolge gibt es einen Plan und einen Zeitrahmen für die Fertigstellung aller Punkte des Abkommens, wie die Übernahme der wichtigen Einrichtungen, einschließlich der Grenzübergänge, des Flughafens von Qamishli und der Ölanlagen. Die ankommenden (Regierungs-)Truppen werden an vier Punkten in der Stadt Qamishli stationiert und ihre Anwesenheit wird nur vorübergehend sein. Sie werden sich zurückziehen, sobald die Integration abgeschlossen ist (ABC News 3.2.2026). Regierungstruppen der Armee meiden einen Eintritt in Gebiete mit kurdischer Mehrheit. Die kurdische Lokalpolizei (Asayesh) wird ihre Sicherheitsoperationen in den Städten al-Hasaka und Qamishli fortsetzen, bevor sie schließlich mit dem Innenministerium fusioniert (AJ 3.2.2026b). Syrische Regierungstruppen rückten am 2.2.2026 im Rahmen dieses Waffenstillstandsabkommens in die Stadt al-Hasaka ein (REU 2.2.2026) und wurden auch in die ländliche Umgebung von 'Ain al-'Arab/ Kobane entsandt (TNA 3.2.2026). Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten, da Damaskus und die SDF eine neue Integrationsvereinbarung getroffen haben. Infolgedessen wurden in al-Hasaka neue Ernennungen im Innenministerium vorgenommen und die Einsätze der Allgemeinen Sicherheit [innere Sicherheitskräfte Anm.] wurden auf ar-Raqqa, Aleppo und al-Hasaka ausgeweitet (SyrRev 2.2.2026). Nach der Vereinbarung vom 30.1.2026 schrumpft der Umfang der Autonomie der kurdischen Verwaltung erheblich und wird durch eine einheitliche Herrschaft aus Damaskus ersetzt werden (Guardian 30.1.2026).
Politische Lage in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)
[…]
Machtanspruch und territoriale Kontrolle
[…] Die nordöstliche Region ist ein Mosaik. In Deir ez-Zour und ar-Raqqa bilden Araber die überwiegende Mehrheit und sind in jahrhundertealten Stammes-Konföderationen wie den Aqidat, Bakara und Jubur organisiert. In al-Hasaka ist das Bild gemischter: Araber dominieren einen Großteil des ländlichen Raums, während Kurden sich auf städtische Zentren wie Qamishli und Ra's al-'Ain konzentrieren. Christliche assyrische und syrische Gemeinschaften tragen ebenso zur Komplexität bei wie kleinere Minderheiten von Turkmenen, Tscherkessen und Armeniern (AAA 11.7.2025). Der Stamm der Shammar kontrolliert die Grenze bei Yaroubieh, über die amerikanisches Militärmaterial und Truppen transportiert werden. Die Region Qamishli ist nicht ausschließlich kurdisch, arabische Dörfer wechseln sich mit kurdischen ab. Die Stadt selbst hat arabische Viertel, die mit dem Stamm der Tay verbunden sind und lange Zeit unter der Kontrolle des Regimes von al-Assad standen. Nun hat dieser Stamm ash-Shara' die Treue geschworen. Diese mangelnde ethnische Homogenität erschwert die Verteidigung des kurdischen Rückzugsgebiets und erhöht das Risiko eines allgemeinen Bürgerkriegs zwischen Arabern und Kurden. Die Region 'Ain al-'Arab (Kobane) ist vollständig kurdisch, aber von ihnen feindlich gesinnten Kräften umzingelt. Die Stadt und die Dörfer sind ohne Wasser und Strom, seit der Tishreen-Damm in den Händen der Regierungskräfte ist. Die Kämpfer der SDF haben Tunnel in die umliegenden Hügel gegraben, doch dies könnte sich als unzureichend erweisen, wenn sich die türkische Luftwaffe mit der syrischen Armee verbündet, um den kurdischen Widerstand zu zerschlagen (Conflits 24.1.2026). […]
Die Haltung der arabischen Stammeskämpfer, die lange Zeit einen bedeutenden Teil der SDF-Kräfte ausgemacht hatten, war ein entscheidender Faktor für den Zusammenbruch der Kontrolle der SDF in ar-Raqqa und Deir ez-Zour. Als die Regierungstruppen vorrückten, desertierten viele dieser Kämpfer, verließen ihre Posten oder schlossen sich offen Damaskus an. In der Praxis erwies sich die Loyalität gegenüber den SDF eher als abhängig von externer Unterstützung und lokalen Kalkülen denn als Ausdruck eines tiefen politischen Engagements (AJ 28.1.2026).
Zentraler Knackpunkt zwischen der DAANES und der Zentralregierung ist die Tatsache, dass die Kurden ein gänzlich zentral gelenktes Syrien ablehnen, während die Übergangsregierung jegliche Dezentralisierung, selbst partieller Natur, strikt ablehnt. Der DAANES schwebt eine Art partielle Dezentralisierung Syriens vor, wo jede Region eigene Kompetenzen hat. Sie will dabei angeblich keine Sonderstellung für sich, sondern vertritt die Meinung, dass das Staatsgefüge so eingerichtet werden sollte (ÖB Damaskus 19.1.2026). Seit Dezember 2024 verhandeln die SDF mit der Übergangsregierung in Damaskus über ein mögliches Abkommen, das ihre Eingliederung in ein geeintes Syrien vorsieht (FP 20.2.2025). Am 10.3.2025 unterzeichneten der Anführer der kurdisch dominierten SDF Mazloum 'Abdi und Übergangspräsident Ahmad ash-Shara' ein Abkommen über die Integration der SDF in die staatlichen Institutionen Syriens. Das Abkommen sieht die Gewährleistung der Rechte aller Syrer auf Vertretung und Beteiligung, einen Waffenstillstand in allen syrischen Gebieten und die Integration aller zivilen und militärischen Institutionen im Nordosten Syriens vor. Das Abkommen sieht auch vor, dass die SDF den syrischen Staat bei der Bekämpfung von Überbleibseln des Assad-Regimes und gegen Bedrohungen unterstützen und Aufrufe zur Teilung, Hassreden und Versuche, Zwietracht zu säen, zurückweisen werden (Arabiya 11.3.2025). Das Abkommen besteht aus acht Klauseln, seine Umsetzung sollte gemäß Abkommen bis Ende des Jahres 2025 abgeschlossen sein (AJ 11.3.2025). Das Abkommen sieht vor, das DAANES-Gebiet unter die volle Kontrolle der syrischen Zentralregierung zu bringen (AJ 10.3.2025b). Es beinhaltet die Integration der zivilen und militärischen Einrichtungen im Nordosten Syriens in die syrische Staatsverwaltung, einschließlich der Grenzposten, des Flughafens [in Qamishli Anm.] und der Öl- und Gasfelder, die von den SDF im Nordosten Syriens kontrolliert werden (FR24 10.3.2025). Die Vereinbarung enthält die Bestätigung, dass das kurdische Volk ein integraler Bestandteil Syriens ist und ein Recht auf Staatsbürgerschaft und garantierte verfassungsmäßige Rechte hat (AJ 10.3.2025b), einschließlich der Verwendung und des Unterrichts ihrer Sprache, die unter Assad jahrzehntelang verboten waren (Sky News 10.3.2025). Während das Abkommen vom 10.3.2025 den türkischen Luftangriffen ein Ende setzte, kam es weiterhin zu Zusammenstößen zwischen HTS- und SNA-geführten Kräften und den SDF, auch wenn die schwierigen Verhandlungen über die Integration der SDF in die neuen syrischen Streitkräfte andauerten. Dies gilt insbesondere für die wichtigsten Krisenherde in den von den DAANES regierten Stadtteilen Sheikh Maqsoud und Ashrafiyeh in Aleppo, Deir Hafer in der Umgebung von Aleppo und entlang des Euphrat, sowohl um den Tishreen-Damm als auch um Deir ez-Zour. Diese Probleme werden durch Bedenken hinsichtlich der Zusammensetzung der neuen syrischen Streitkräfte noch verschärft (RIC 18.12.2025). In den Monaten nach der Unterzeichnung des Abkommens hat die DAANES Gespräche mit der syrischen Übergangsregierung über die Integration in die staatlichen Institutionen – einschließlich der kurdisch geführten SDF – auf der Grundlage der Vereinbarung geführt (Rudaw 28.7.2025). Ein wichtiger Fortschritt bei der Koexistenz zwischen der neuen syrischen Regierung und den kurdischen Behörden wurde am 1.4.2025 erzielt. Es wurde eine Vereinbarung zwischen den Behörden in Damaskus und dem Komitee der aleppiner Stadtteile Ashrafiyeh und Sheikh Maqsoud unterzeichnet (IRIS-FR 5.2025). Regierungstruppen begannen gemeinsame Patrouillen mit SDF-Einheiten durchzuführen. Teile der SDF begannen, sich aus den beiden kurdischen Vierteln der Stadt zurückzuziehen (National 13.4.2025). Mit Stand Mai 2025 war der Abzug der SDF aus diesen Vierteln vollzogen. Die kurdischen Verwaltungsbehörden blieben bestehen, und die Sicherheit wurde von den Asayesh, den kurdischen Sicherheitskräften, in Abstimmung mit Damaskus gewährleistet (IRIS-FR 5.2025). Die beiden Stadtteile standen aber weiterhin unter der Sicherheits- und Verwaltungshoheit der SDF, während sich syrische staatliche Militärposten an den Rändern der Viertel und den Zufahrtswegen befanden (Thawra 15.7.2025). Die Gespräche zwischen der Regierung in Damaskus und den DAANES stockten. Ein letzter Vermittlungsversuch scheiterte nach dem Jahreswechsel 2026. Kurz darauf begann in Aleppo der Ausnahmezustand. Das Militär griff die Viertel gezielt an, setzte der Zivilbevölkerung Fristen für die Flucht. Danach galten Ausgangssperren, und die Gebiete wurden zu militärischen Zonen erklärt (taz 15.1.2026). Am 12.1.2025 erklärte die syrische Regierung, sie habe die Kontrolle über die Gebiete in Aleppo übernommen, die zuvor unter der Kontrolle der kurdischen SDF standen. Die kurdischen Streitkräfte gaben bekannt, dass sie sich zurückziehen. Während der Kämpfe wurden Gebäude zerstört, mindestens zwei Dutzend Menschen getötet und Berichten zufolge mehr als 140.000 Menschen vertrieben. Es kursieren zahlreiche Fehlinformationen über die Kämpfe, und die Details unterscheiden sich je nachdem, wer die Ereignisse schildert (DW 14.1.2026). Die Regierung nutzte diesen Schwung und richtete ihren militärischen Druck auf Gebiete zwischen Aleppo und dem Euphrat, die überwiegend von Arabern bewohnt sind und in denen die SDF während der turbulenten Offensive Ende 2024, die das Assad-Regime stürzte, ihre Macht ausweitete. Am frühen Morgen des 17.1.2026 kündigte die SDF an, sich aus dem größten Teil des Gebiets zurückzuziehen, doch diese Zusage blieb hinter den Erwartungen Damaskus' zurück, das einen vollständigen Rückzug aus allen Gebieten westlich des Euphrats gefordert hatte. Es kam zu Zusammenstößen, und als die syrische Armee vorrückte, erhielt sie Unterstützung durch Volksaufstände in arabisch geprägten Städten östlich des Euphrats, was zu einem raschen Zusammenbruch der Autorität der SDF in den Gouvernements ar-Raqqa und Deir ze Zour führte. SDF-Führer 'Abdi stimmte am Abend des 18.1.2026 einem Waffenstillstands- und Integrationsabkommen zu (ICG 20.1.2026). Die Regierung gab den SDF vier Tage Zeit, um der Integration zuzustimmen (DW 20.1.2026). Am 19.1.2026, rückten die Regierungstruppen weiter in Richtung al-Hasaka und 'Ain al-'Arab/ Kobane vor (Conflits 24.1.2026). Am 24.1.2026 wurde die Waffenruhe um 15 Tage verlängert (AJ 26.1.2026). Am 30.1.2026 gaben die syrische Regierung und die SDF bekannt, dass sie eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes erzielt haben. Es sieht einen umfassenden und dauerhaften Waffenstillstand vor und einen schrittweisen Ansatz für die Integration von Sicherheit, Militär und Verwaltung im Nordosten Syriens vor. Es enthält auch Vereinbarungen über den Rückzug beider Parteien aus den großen Städten, die Integration der SDF-Kräfte und der internen Sicherheitsorgane in das syrische Verteidigungs- und Innenministerium sowie Kompromisslösungen bei der Besetzung bestimmter Gouvernementsämter. Das Abkommen umfasst darüber hinaus die Übergabe strategischer Vermögenswerte wie Ölfelder und der internationale Flughafen Qamishli durch die SDF an die Zentralregierung, die Wiederherstellung der staatlichen Kontrolle über zivile Institutionen und Grenzübergänge im Nordosten, die Anerkennung von kurdischen Bildungszeugnissen durch den syrischen Staat und Verpflichtungen zur Gewährleistung der sicheren Rückkehr von Vertriebenen (ICG 30.1.2026). Regierungstruppen der Armee meiden einen Eintritt in Gebiete mit kurdischer Mehrheit. Die kurdische Lokalpolizei (Asayesh) wird ihre Sicherheitsoperationen in den Städten al-Hasaka und Qamishli fortsetzen, bevor sie schließlich mit dem Innenministerium fusioniert (AJ 3.2.2026b). Syrische Regierungstruppen rückten am 2.2.2026 im Rahmen dieses Waffenstillstandsabkommens, in die Stadt al-Hasaka ein (REU 2.2.2026) und wurden auch in die ländliche Umgebung von 'Ain al-'Arab/ Kobane entsandt (TNA 3.2.2026). Nach wochenlangen intensiven Auseinandersetzungen gab es eine Einigung zwischen der syrischen Regierung und den SDF über einen Gouverneur für al-Hasaka. Der Kandidat für das Amt kommt aus den Reihen der SDF (Rudaw 2.2.2026). Das Lager al-Hol wurde am 20.1.2026 der syrischen Regierung übergeben, während widersprüchliche Berichte kursierten, dass zumindest einige der dort inhaftierten Frauen nach dem Abzug der kurdischen Streitkräfte das Lager verlassen konnten (Guardian 21.1.2026). Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen, da Damaskus und die SDF eine neue Integrationsvereinbarung getroffen haben. Infolgedessen wurden in al-Hasaka neue Ernennungen im Innenministerium vorgenommen und die Einsätze der Allgemeinen Sicherheit [innere Sicherheitskräfte Anm.] wurden auf ar-Raqqa, Aleppo und al-Hasaka ausgeweitet (SyrRev 2.2.2026). Nach der Vereinbarung vom 30.1.2026 schrumpft der Umfang der Autonomie der kurdischen Verwaltung erheblich und wird durch eine einheitliche Herrschaft aus Damaskus ersetzt werden (Guardian 30.1.2026). [Details zu diesen Entwicklungen sind dem Überkapitel Politische Lage zu entnehmen. Anm.]
Es bestehen weiterhin zahlreiche Herausforderungen hinsichtlich der praktischen Umsetzung der Integration von Zehntausenden von Angehörigen der SDF-Streitkräfte, Sicherheitskräften und Zivilisten in den Staat und unter die Regierungsgewalt. Das Schicksal von Hunderten, wenn nicht Tausenden von Gefangenen, die von beiden Seiten festgehalten werden, muss geklärt werden, um zu verhindern, dass bereits bestehende Proteste in gewalttätige Auseinandersetzungen eskalieren. Die vollständige Integration wird bis weit ins Jahr 2026 hinein dauern (MEI 13.2.2026). […]
Außenpolitische Lage
[…] Nach der Wende in Syrien durch den Sturz al-Assads hat sich die syrische Außenpolitik grundlegend verändert (VB Amman 9.2.2025). Ash-Shara' hat den Außenbeziehungen aufgrund ihres Investitionspotenzials Priorität eingeräumt – unter anderem mit einem Besuch im Weißen Haus Anfang November 2025 (TCF 12.1.2026). Außenpolitisch ist die Übergangsregierung überaus aktiv und versucht, gute Beziehungen in alle Richtungen aufzubauen. Besonders eng sind die Beziehungen zur Türkei und den Golfstaaten, allen voran Saudi-Arabien und Katar. Diese haben allesamt ihre Absicht bekundet, dem Land beim Wiederaufbau zu helfen (ÖB Damaskus 19.1.2026). Insbesondere außenpolitisch hat die syrische Regierung Erfolge erzielt, indem sie sich eine hohe externe Legitimität aufgebaut hat. Innerhalb weniger Monate nach ihrer Machtübernahme in Damaskus sicherten sich die neuen Machthaber nicht nur Finanzierungszusagen von Gebern aus den Golfstaaten, sondern erreichten auch eine Lockerung der Sanktionen durch die USA, die Europäische Union und Großbritannien sowie die Streichung der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) von der US-Liste der ausländischen terroristischen Organisationen und der britischen Liste der verbotenen terroristischen Organisationen (ICG 26.11.2025). Im August unterzeichnete die syrische Regierung eine Reihe von Investitionsabkommen im Gesamtwert von 14 Milliarden US-Dollar mit ausländischen Unternehmen, darunter viele aus den Golfstaaten und der Türkei (TCF 12.1.2026). In einem bemerkenswerten Zeichen diplomatischen Pragmatismus bemühte sich die Regierung um die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu Russland und Iran und nahm gleichzeitig Sicherheitsgespräche mit Israel auf (ICG 26.11.2025). Zu Russland, das während des Assad-Regimes eine besonders starke und einflussreiche Stellung in Syrien inklusive Luft- und Marinebasis unterhielt, will Syrien nach eigenen Worten ein neues Kapitel aufschlagen, das auf Respekt der syrischen Souveränität und auf Transparenz und Ausgewogenheit basiert (ÖB Damaskus 19.1.2026). Regionalpolitisch ist Syrien schwach und im Norden und Süden durch die Türkei bzw. Israel in seiner Souveränität eingeschränkt (IDOS 8.12.2025). Mit Ausnahme von Ägypten und dem Irak, die der Regierung und ihrem Kurs weiterhin skeptisch gegenüberstehen, erkennen die meisten Staaten sie als legitimen Akteur an und vertiefen die Zusammenarbeit mit Syrien. Seit dem Aufstieg des neuen Regimes haben mehr als 80 diplomatische Delegationen das Land besucht (INSS 14.12.2025).
Im weiteren Sinne ist Syrien Teil einer gefährlichen Rivalität und eines Machtkampfs zwischen der Türkei und Israel. Wie Israel und die Türkei ihre jeweiligen Rollen auslegen, wird Auswirkungen auf die Sicherheit und Stabilität in ganz Syrien haben (BI 12.2.2026). […]
Sicherheitslage
Nordsyrien
[…] Durch zwei Waffenstillstandsabkommen am 20. und 25.1.2026 wurden die territorialen Vorstöße jedoch weitgehend gestoppt, obwohl es weiterhin zu Schusswechseln und Drohnenangriffen kommt (SyrRev 26.1.2026). Die syrische Regierung und die kurdisch geführten SDF haben am 30.1.2026 eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes bekannt gegeben. Es sieht einen umfassenden Waffenstillstand vor. Außerdem enthält es einen ausgewogenen, pragmatischen Ansatz für die Integration der verbleibenden Streitkräfte und Gebiete unter der Kontrolle der SDF in den syrischen Staat (ICG 30.1.2026). Das Abkommen vom 30.1.2026 verhinderte weitere Konfrontationen zwischen der syrischen Regierung und den SDF, die im Jänner große Teile Ost- und Nordsyriens an Regierungstruppen verloren hatten (AJ 3.2.2026a). Sicherheitskräfte, die dem syrischen Innenministerium unterstehen, setzten am 3.2.2026 ihre Stationierung in kurdisch dominierten Gebieten im Nordosten Syriens fort. Ein Konvoi der Sicherheitskräfte fuhr in die mehrheitlich von Kurden bewohnte Stadt Qamishli im Gouvernement al-Hasaka ein (ABC News 3.2.2026; vgl. TNA 3.2.2026). Gemäß der Vereinbarung werden kleine Kontingente der dem Innenministerium unterstellten Sicherheitskräfte in mehrheitlich von Kurden bewohnte Gebiete einrücken. Ihr Auftrag beschränkt sich auf die Sicherung staatlicher Einrichtungen, darunter Standesämter, Passbehörden und der Flughafen, sowie auf die Wiederaufnahme der Arbeit in diesen Einrichtungen (ABC News 3.2.2026). […]
Wehr- und Reservedienst
Die Syrische Arabische Armee (SAA) wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen (AAA 10.12.2024). Aktivisten berichteten, dass Hunderte von Regimesoldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie darüber informiert wurden, dass sie entlassen wurden, weil das Assad-Regime gestürzt war (SOHR 8.12.2024). Nach der Auflösung der ehemaligen Sicherheits- und Militärinstitutionen verloren Hunderttausende ihren Arbeitsplatz und ihr Einkommen – vor allem in den Küstenregionen. Darüber hinaus wurden Mitgliedern der aufgelösten Armee, Polizei und Sicherheitsdienste Umsiedlungsmaßnahmen aufgezwungen, was zu wachsender Unzufriedenheit und Wut in den Reihen dieser Männer führte (Harmoon 17.3.2025).
Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen der SAA verkündet. Ihnen wurde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024; vgl. REU 11.12.2024a). HTS-Anführer ash-Shara' kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und "für kurze Zeiträume". Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden und über Waffen nur mehr der Staat verfügen wird (CNBC Ara 15.12.2024b; vgl. MEMRI 16.12.2024). Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara' an (REU 11.12.2024b). In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara', dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Nach seinen Angaben haben sich bereits Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen (Arabiya 10.2.2025a; vgl. AJ 10.2.2025a). Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen. Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten profitierten von entsprechenden Amnestien und konnten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren, bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren (AA 30.5.2025).
Wehr- und Reservedienst in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)
Wehrdienst
Der Gesellschaftsvertrag von 2023 regelt in der DAANES in Abschnitt 5 die Selbstverteidigungspflicht. Artikel 111 besagt, dass Selbstverteidigung eine Garantie und Fortsetzung des Lebens, und basierend auf dem Recht und der Pflicht ist, die Existenz zu verteidigen. Sie erfordert die Einrichtung eines Selbstschutzsystems, das auf dem Bewusstsein der legitimen Selbstverteidigung und der organisierten demokratischen Gesellschaft in Nord- und Ostsyrien beruht. Einerseits gibt es die Community Protection Forces, die für den Schutz Nord- und Ostsyriens und die Gewährleistung des Schutzes von Leben und Eigentum der Bürger vor allen Angriffen und Besatzungen verantwortlich sind. Die Community Protection Forces werden unter Beteiligung aller Bürger organisiert. Selbstverteidigung ist ein Recht und eine Pflicht für jeden Bürger. Es ist die Pflicht organisierter ethnischer und religiöser Gruppen, sich wirksam am Selbstverteidigungssystem zu beteiligen. Anderseits erwähnt Artikel 111 auch die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF). Diese sind die legitimen Verteidigungskräfte in der DAANES. Sie nehmen den freiwilligen Beitritt der "Söhne und Töchter des Volkes" und die Pflicht zur Selbstverteidigung an. Ihre Aktivitäten werden vom Demokratischen Volksrat und der Verteidigungskommission überwacht. Sie haben die Aufgabe, die DAANES und alle syrischen Gebiete zu verteidigen und sie vor jeglichen potenziellen Angriffen oder Gefahren von außen zu schützen (RIC 14.12.2023).
Laut Gesetz Nr. 1 zur Selbstverteidigung gelten Männer mit Vollendung des 18. Lebensjahres als wehrpflichtig und müssen den Selbstverteidigungsdienst bis zum vierzigsten Lebensjahr vollendet haben (Artikel 13). Wehrpflichtig ist jeder männliche Bewohner der Region Nord- und Ostsyrien, der das gesetzliche Alter für die Ausübung des Selbstverteidigungsdienstes erreicht hat, bzw. jeder, der seit mehr als drei Jahren dauerhaft in Nord- und Ostsyrien ansässig ist und die syrische Staatsangehörigkeit besitzt (Artikel 1) (AANES-GC 22.2.2024). Zwei Quellen, die vom Danish Immigration Service (DIS) befragt wurden, äußerten jedoch Zweifel an der konsequenten Einberufung von Personen von außerhalb der DAANES (DIS 6.2024). Frauen in den von der DAANES kontrollierten Gebieten können freiwillig Wehrdienst leisten (Enab 22.2.2024). Ein Experte für syrische Kurden hat noch von keinem Fall gehört, in dem Frauen zwangsweise zur Selbstverteidigung eingezogen wurden (DIS 6.2024).
Das sogenannte Verteidigungsbüro des Exekutivrats der DAANES hat die für die Wehrpflicht erforderlichen Geburtsjahrgänge festgelegt. Alle zwischen dem 1.1.1998 und dem 31.12.2005 Geborenen sind wehrpflichtig (Shaam 10.1.2024). Am 22.6.2024 wurden die Geburtsjahrgänge für den Selbstverteidigungsdienst per Dekret zwischen 1998 und 30.6.2006 festgesetzt (Enab 8.10.2025a). Bereits vier Tage nach dem Erlass der Richtlinie, in der die Geburtsjahrgänge für die Selbstverteidigungspflicht bekannt gemacht wurden, nahmen die SDF im Juni 2024 eine Rekrutierungskampagne in al-Hasaka wieder auf, nachdem sie im Monat zuvor, am 8.5.2024 die Rekrutierungsprozesse eingestellt hatten (Enab 27.6.2024). Anfang Juli 2024 wurden beispielsweise 240 Personen in den Gouvernements Deir ez-Zour, al-Hasaka und ar-Raqqa gefangen genommen, um sie für den Militärdienst zu rekrutieren (SO 2.7.2024). Im Dezember 2024 riefen die SDF aufgrund der Kampfhandlungen mit der Türkei bzw. den von der Türkei unterstützten Gruppierungen zu einer allgemeinen Mobilisierung und zur Bildung von Milizen auf (ANHA 31.12.2024). 2014 wurde die Zwangsrekrutierung von den Volksschutzeinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG), einer militärischen Säule der SDF, im Anschluss an das Dohuk-Abkommen, bei dem sich die kurdischen Parteien in der irakischen Stadt Dohuk getroffen hatten, um eine Einigung über die Verwaltung der Region zu erzielen, eingeführt (Enab 22.2.2024). Junge Menschen in Deir ez-Zour, die zwischen 1990 und 2007 geboren wurden, leiden aufgrund der Zwangsrekrutierungen und Verhaftungen und der damit verbundenen Entsendung an die Front. Seit dem Sturz des Assad-Regimes hat sich die Lage besonders für junge Menschen verändert, die sich vor diesen Zwangsrekrutierungen fürchten. Die Angst vor der Rekrutierung ist nicht auf eine bestimmte Bevölkerungsgruppe beschränkt. Sie betrifft allerdings vor allem Studenten, die zwischen den von den SDF kontrollierten Gebieten und den Gebieten der syrischen Zentralregierung pendeln müssen und somit jederzeit Gefahr laufen, von den SDF festgenommen und zwangsrekrutiert zu werden (Syria TV 1.2.2025). Die SDF verlassen sich hauptsächlich auf Wehrpflichtige, um ihre Sicherheits- und Dienstleistungszentren und militärischen Punkte im Nordosten Syriens zu bewachen, während Freiwillige und Elitetruppen Sicherheitsoperationen leiten, die auf IS-Zellen abzielen oder Kämpfe mit verschiedenen Parteien führen (Syria TV 31.1.2025). […]
Wehrpflichtverweigerer und Deserteure
Gemäß Artikel 15 des Gesetzes Nr. 1. über die Selbstverteidigungspflicht wird jeder säumige Wehrpflichtige, der eingezogen wird, bestraft, indem er einen Monat auf das Ende seiner Dienstzeit angerechnet bekommt (AANES-GC 22.2.2024). Dass die Bestrafung mit einem zusätzlichen Monat auch in der Praxis so gehandhabt wird, bestätigten die vom DIS befragten Quellen. Die Namen der Wehrdienstverweigerer werden veröffentlicht und an Checkpoints weitergegeben. Dort wird nach ihnen gesucht, nicht aber in ihren Wohnhäusern (DIS 6.2024). Diejenigen, die auf frischer Tat beim illegalen Überschreiten der Grenze ertappt werden, werden direkt in das Ausbildungszentrum gebracht, um ihre Pflicht zur Selbstverteidigung zu erfüllen, besagt Artikel 28 im Gesetz Nr. 1 zur Selbstverteidigungspflicht (AANES-GC 22.2.2024). Gemäß Quellen des DIS werden Wehrdienstverweigerer, wenn sie an Checkpoints aufgegriffen werden, vorübergehend festgenommen und zur Ableistung ihres Dienstes geschickt. Die Familie des Betroffenen wird über seine Festnahme und Einberufung informiert. Den Quellen des DIS waren keine Fälle von Gewalt oder Misshandlung von Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren bekannt, die an Kontrollpunkten gefasst wurden. Das Leben ist für diejenigen, die sich der Selbstverteidigungspflicht in den Nationalen Sicherheitskräften entziehen, eine Herausforderung. Viele junge Männer meiden Kontrollpunkte und warten auf Fluchtmöglichkeiten. Quellen berichteten von Entflohenen, die sich jahrelang versteckt hielten. In arabisch dominierten Gebieten kann die Flucht länger andauern, da die Behörden vorsichtig vorgehen, um keine Spannungen zu provozieren, indem sie diejenigen suchen und verhaften, die ihrer Pflicht nicht nachgekommen sind (DIS 6.2024). Ein Forscher erklärt im September 2023, dass alle Wehrdienstverweigerer unter die Bestimmungen des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht fallen und dem Gesetz entsprechend behandelt werden. Die Asayesh [innere Sicherheitskräfte Anm.] würden den Wohnort von Fahnenflüchtigen durchsuchen, an Checkpoints Rekrutierungslisten überprüfen und Gesuchte verhaften. Nach dem Gesetz wird jede Person, die dem Dienst fernbleibt, verhaftet und mit einer Verlängerung des Dienstes um einen Monat bestraft. Ein von ACCORD kontaktierter Syrienexperte gibt an, dass die Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften vom Profil des Wehrpflichtigen und der Region, aus der er stammt, abhängt. Je strenger die Kontrolle durch die kurdischen Kräfte, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass Rekruten nicht das Risiko eingehen, offen Einwände gegen den Selbstverteidigungsdienst zu zeigen. In al-Hasaka beispielsweise können Personen im dienstfähigen Alter verhaftet und zum Dienst gezwungen werden (ACCORD 6.9.2023). Verschiedenen Quellen zufolge können Wehrdienstverweigerer das DAANES-Gebiet nicht legal verlassen, da ihre Namen den Kontrollstellen bekannt sind (MBZ 12.2024). […]
Oppositionelle Gesinnung
Die Verfassungserklärung von März 2025 bekräftigt kulturelle und sprachliche Rechte und erkennt die politische Teilhabe an (Artikel 14), obwohl beides in vagen Begriffen formuliert ist, was ihre Durchsetzbarkeit einschränkt. Bis Mitte 2025 wurde noch kein Gesetz zur Zulassung politischer Parteien erlassen, sodass es im politischen Raum Syriens keinen Rechtspluralismus und keine strukturierte Opposition gibt (Etana 7.2025). Obwohl die neue Verfassung das Recht auf Gründung politischer Parteien garantiert, muss das Rahmengesetz noch umgesetzt werden (FR24 8.12.2025).
Die neuen Behörden haben ihre Unzufriedenheit mit politischen Gruppierungen zum Ausdruck gebracht und den Wunsch geäußert, Delegationen zu empfangen, die Regionen oder lokale Gemeinschaften vertreten. Sie sind der Ansicht, dass die Gründung oder Wiederbelebung politischer Parteien verfrüht ist und verschoben werden sollte, bis sich die Sicherheitslage, die Versorgung, die Regierungsführung und die wirtschaftliche Situation stabilisiert haben (Syria TV 31.3.2025a).
Derzeit ist die Opposition gegen die syrische Regierung ein wenig organisiertes und neuartiges Unterfangen (FR24 8.12.2025). Aktivisten der Zivilgesellschaft versuchen, eine organisierte Opposition aufzubauen. Ash-Shara' hat noch keinen seiner neuen Gegner inhaftiert (Economist 20.8.2025). Die zurückhaltende Reaktion der Regierung auf die Ausschreitungen gegen Minderheiten [z.B. gegen Alawiten an der Küste im März 2025 oder gegen Drusen im Juli 2025 Anm. (s. dazu Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten)] hat einige Menschen dazu ermutigt, sich zu organisieren. Eine zunehmende Anzahl an Syrern, insbesondere aus Minderheitengruppen, äußert Unzufriedenheit mit der neuen Regierung. Erste Anzeichen einer organisierten Opposition werden sichtbar. Im Juli 2025, inmitten des Blutbads in Suweida, gründete eine Koalition von Aktivisten die Syrian Centenary Initiative. Dies scheint der Beginn einer organisierten politischen Opposition gegen die Regierung von ash-Shara' zu sein. Ihre erste Maßnahme war die Forderung nach einem sofortigen Waffenstillstand. Außerdem forderte sie die Regierung auf, die im März 2025 unterzeichnete Verfassungserklärung zu überarbeiten, um die Gründung politischer Parteien zu ermöglichen und zivilgesellschaftlichen Gruppen mehr Schutz zu bieten. Die Regierung hat die Forderungen der Bewegung ignoriert und ihre Mitglieder mit einer Verleumdungskampagne angegriffen (Economist 21.8.2025). Die Union der syrischen Alawiten in Europa gab am 8.12.2025 die Bildung einer neuen Oppositionsgruppe bekannt (BBC 8.12.2025a). Die regierungsführende Ha'yat Tahrir ash-Sham (HTS) gestattet einem Syrien-Experten zufolge zivile Gruppierungen, solange sie der HTS selbst angehören (SyrExp02 6.1.2026).
Einem von der Staatendokumentation befragten Syrienexperten zufolge gibt es keine Informationen über eine fortlaufende Verfolgungskampagne gegen die Gegner von ash-Shara' oder die Gegner der HTS-Führung. Es gibt einige Fälle, in denen al-Jolani [früherer Name von ash-Shara' Anm.] in Idlib einige Gegner inhaftiert hat. Seit er jedoch am 8.12.2024 die Kontrolle über die Regierung übernommen hat, gibt es keinen Fall mehr, in dem jemand, der sich gegen ash-Shara’ stellt, inhaftiert wurde (SyrExp01 18.11.2025).
Einige der Gruppierungen der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA), die für frühere Spannungen mit der HTS bekannt waren, wurden vom HTS-Netzwerk, das die Regierung und ihren Militärapparat leitet, kooptiert. In 'Azaz wurde die Northern Storm Brigade – einst Teil der Levant Front (Jabha Shamiya) und seit langem bekannt für ihren Widerstand gegen die Übergriffe von HTS – in die 60. Division der Armee eingegliedert, die von einem ehemaligen HTS-Kommandeur geführt wird. Die Ernennung von Mudar Najjar, einer prominenten Persönlichkeit der Levant Front, zum stellvertretenden Kommandanten (ebenfalls im Rang eines Brigadegenerals) deutet auf eine ausgehandelte Einigung zwischen den neuen Machthabern und den alten Gegnern hin. Dabei handelt es sich weniger um eine vollständige Integration als vielmehr um eine sorgfältig gesteuerte Kooptierung, bei der wichtige Netzwerke unter der Aufsicht eines HTS-Veteranen erhalten bleiben (A.J. Tamimi 6.12.2025).
The Indipendent zufolge wurde ein Angehöriger der Hizb at-Tahrir (Befreiungspartei), einer international agierenden Gruppierung, die eine friedliche Rückkehr zum islamischen Kalifat fordert, verhaftet, der 2017 gegen die HTS protestiert hatte. Er wurde wegen seiner Aktivitäten gegen die HTS mehrfach verhaftet, zuletzt im Oktober 2024, etwa einen Monat vor Beginn der Operation, die zum Sturz al-Assads geführt hatte. Die neuen Behörden haben ihn im Dezember 2025 zu zehn Jahren Haft verurteilt, wobei die Hintergründe für das Urteil unklar sind (IndepAr 4.1.2026).
Ethnische und religiöse Minderheiten
[…] Von Anfang an zeigten die neuen Behörden bewusst die Absicht, eine Abkehr von den spaltenden Praktiken ihrer Vorgänger zu signalisieren (AC 20.12.2024). Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge ist der Schutz der verschiedenen Religionsgemeinschaften eine Priorität. So wurden laut einer Quelle Kontrollposten außerhalb christlicher und alawitischer Städte und Dörfer im Gouvernement Hama errichtet, unter anderem um die lokalen Gemeinschaften vor möglichen Racheangriffen zu schützen (MBZ 31.5.2025). Übergangspräsident ash-Shara' ist bestrebt, das Land unter seiner Führung als verlässlichen Partner sowohl für den Westen als auch für andere wichtige Akteure aufzubauen. Gewaltausbrüche gegen Minderheiten und Diskriminierung laufen dem zuwider. Allerdings korrespondiert die Lage in verschiedenen Landesteilen nicht mit dieser Politik (ÖB Damaskus 26.11.2025). Wiederholte Gewaltausbrüche, an denen Minderheiten beteiligt sind, haben ernste Zweifel daran aufkommen lassen, ob die ehemaligen islamistischen Rebellen, die nun das Land führen, in der Lage sind, die Sicherheit und Stabilität in ganz Syrien zu gewährleisten und die verschiedenen ethnischen und religiösen Gruppen zu schützen. Die neue Führung Syriens hat den Minderheiten versichert, dass sie in Sicherheit sind. Doch wiederkehrende Unruhen haben diese Zusicherungen untergraben und das Misstrauen gegenüber der Zentralregierung in Damaskus verstärkt (NYT 22.7.2025). Trotz der Zusicherungen der Regierung, allen Syrern Schutz gewähren zu wollen, berichten Quellen, dass die Behörden nicht in der Lage sind, diesen Schutz zu gewährleisten, Ermittlungen durchzuführen oder Täter strafrechtlich zu verfolgen, und dass es derzeit keinen funktionierenden Mechanismus zum Schutz von Personen gibt, die unmittelbar bedroht sind. In großen städtischen Zentren wie Damaskus, Homs, Aleppo und Latakia, wo die Sicherheitskräfte stärker präsent sind, ist der Schutz durch die Regierung konsequenter. Im Gegensatz dazu sind ländliche und abgelegene Gebiete aufgrund der weitverbreiteten Verfügbarkeit von Waffen und der begrenzten Präsenz staatlicher Institutionen nach wie vor schwer zu kontrollieren, was bewaffneten Gruppen und einflussreichen lokalen Akteuren eine erhebliche Autonomie ermöglicht. In diesem ungleichen Sicherheitsumfeld unterscheidet sich auch das Schutzniveau zwischen den verschiedenen Gemeinschaften. Laut einer Quelle variiert der Schutz von Minderheiten je nach Gruppe (DIS 9.12.2025a).
Der aktuelle syrische Rechtsrahmen sieht keinen Schutz für ethnische und religiöse Minderheiten in Syrien vor. Ethnische und religiöse Minderheiten werden in nationalen Gesetzen, Verordnungen, Rundschreiben oder Volkszählungen nicht anerkannt, mit Ausnahme des Personenstandsgesetzes, das Ehe, Scheidung, Erbschaft und Testamente regelt. Für Muslime und für die drusischen, katholischen, evangelischen, jüdischen sowie die griechisch-, syrisch- und armenisch-orthodoxen Gemeinschaften gibt es spezifische Personenstandsgesetze, für Jesiden hingegen nicht. Darüber hinaus diskriminieren mehrere Bestimmungen religiöse Minderheiten. In Bezug auf das Erbrecht verbieten die Personenstandsgesetze die interreligiöse Erbfolge, einschließlich der Erbfolge zwischen Ehegatten und ihren Kindern, wenn die Ehegatten nicht derselben Religion (Islam, Christentum) angehören. Darüber hinaus entscheiden syrische Gerichte im Falle einer Scheidung in der Regel, dass das Sorgerecht für das Kind jenem Elternteil übertragen wird, das dem islamischen Glauben angehört (STJ 14.5.2025). In der Verfassungserklärung von März 2025 bleiben Minderheitenrechte und gesellschaftliche Vielfalt unerwähnt (AC 13.5.2025). Sie bekräftigt einen mehrheitlich sunnitischen Rahmen und bietet keinen Rechtspluralismus oder durchsetzbaren Schutz für Minderheiten. Diese Architektur formt die staatliche Identität entlang konfessioneller Linien neu und vertieft sowohl die strukturelle als auch die wahrgenommene Marginalisierung nicht-sunnitischer Gemeinschaften (Etana 7.2025).
Im August wurde eine Konferenz in der nordöstlichen Stadt al-Hasaka abgehalten. 400 Vertreter von Minderheiten, darunter Kurden, Alawiten und Drusen, nahmen an dem Treffen teil, das von kurdischen Führern einberufen wurde. In einer Erklärung zu den Gesprächen wurde eine neue Verfassung gefordert, welche die Rechte von Minderheiten garantiert (REU 15.9.2025; vgl. AP 14.8.2025). Die syrische Regierung kritisierte das Treffen und behauptete, dass manche Teilnehmer sezessionistische Absichten haben (AP 14.8.2025). […]
Kurden
Letzte Änderung 2026-02-28 18:24
Kurden sind die größte ethnische Minderheit. Es gibt keine offiziellen Statistiken über die Zahl der Kurden in Syrien, aber die meisten Schätzungen gehen davon aus, dass es sich um zwei bis drei Millionen Menschen handelt, die laut einer Quelle vor allem in den Gebieten al-Hasaka, Qamishli, 'Ain al-'Arab/ Kobane, 'Afrin sowie in Damaskus und Aleppo beheimatet sind (BBC 12.12.2024). In den letztgenannten Städten lebt eine große Gruppe alteingesessener kurdischer Gemeinden (APuZ 6.6.2025a). Die Mehrheit der Kurden sind sunnitische Muslime, mit einer kleinen Anzahl von Christen und Jesiden(BBC 12.12.2024). […]
Übergangspräsident ash-Shara' unterscheidet zwischen der kurdischen Gemeinschaft und der Kurdischen Arbeiterpartei (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK), zu der er auch die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) zählt, weil sie ebenfalls Gruppierungen mit Verbindungen zum militärischen Arm der PKK umfassen. Die Kurden sieht er als Teil des Heimatlandes an und verspricht ein friedliches Zusammenleben ohne Unterdrückung der Kurden (MEMRI 16.12.2024). Bei einem Treffen zwischen ash-Shara' und einer Delegation der kurdisch dominierten SDF erklärten sich die Kurden nur bereit, den neuen syrischen Sicherheitskräften als unabhängige Einheit beizutreten, forderten den größten Anteil an den Öleinnahmen und beantragten die Selbstverwaltung in Gebieten mit kurdischer Mehrheit als Teil einer syrischen Föderation. Ash-Shara' stimmte einer gewissen Dezentralisierung der Verwaltung, einer proportionalen Verteilung der Öleinnahmen auf die von den Kurden kontrollierten Gebiete und der Anerkennung der kulturellen Rechte der Kurden, einschließlich des Kurdischunterrichts an Schulen, zu. Regierungsvertreter bestanden jedoch darauf, dass die militärische Integration individuell unter dem Verteidigungsministerium erfolgen muss (MAITIC 9.1.2025). SDF-Kommandant 'Abdi reicht die Zusicherung ash-Shara's, den Kurden kulturelle Rechte in der neuen Verfassung zuzusprechen, nicht aus. Er verlangt politische Rechte, wie die Verwaltung von Städten durch Kurden. Außerdem sollen kurdische Kommandanten und Anführer bei einer Integration in eine neue syrische Armee nach denselben Standards in Führungspositionen gebracht werden, wie es mit Kommandanten der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) erfolgt ist (FAZ 28.1.2025).
Die unterschiedlichen Komponenten der neuen syrischen Regierung haben eine gemischte Bilanz in Bezug auf die Behandlung der Kurden. Die aus Idlib stammenden Fraktionen, insbesondere die HTS, haben in der Vergangenheit keine größeren ethnischen Übergriffe auf Kurden verübt, während mehrere Fraktionen der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA), die nun in Teilen der neuen Armee dienen, seit Jahren wegen systematischer Übergriffe auf Kurden im Norden Aleppos sanktioniert sind (AC 13.1.2026). Zwischen kurdischen Einheiten, ehemaligen Dschihadisten und pro-türkischen Söldnern bestehen weiterhin Spannungen (DefHum 28.3.2025).
Gemäß einer Quelle des niederländischen Außenministeriums gibt es keine Probleme zwischen den Kurden in Damaskus und der Übergangsregierung (MBZ 31.5.2025). Abgesehen von vereinzelten Vorfällen können Kurden, die in von der Regierung kontrollierten Gebieten leben, ihr tägliches Leben im Allgemeinen ohne größere Einschränkungen, Schikanen, Misshandlungen, diskriminierende Behandlung oder Angriffe aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit fortsetzen, sofern sie sich nicht politisch betätigen. Nach Angaben eines syrischen Anwalts können Personen, die als politisch aktiv oder regierungskritisch wahrgenommen werden, mit Repressalien rechnen, die mit denen vergleichbar sind, denen Regierungskritiker jeglicher Herkunft ausgesetzt sind. In Damaskus, wo schätzungsweise ein Drittel der Bevölkerung kurdischer Herkunft ist und wo sich seit Jahrhunderten kurdische Gemeinschaften etabliert haben, werden Kurden als integrierter Teil der Gesellschaft beschrieben. In seit Langem bestehenden, von Kurden dominierten Stadtvierteln von Damaskus wie Rukn ad-Din und Wadi al-Mashari sind Kurden Berichten zufolge äußerlich schwer von anderen Einwohnern zu unterscheiden. Seit dem Sturz der früheren Regierung wurden keine Veränderungen oder Missbräuche gemeldet, die diese bestimmte Gruppe betreffen. Laut einem kurdischen Aktivisten der Zivilgesellschaft werden Kurden weder am Zugang zu Wohnraum oder öffentlichen Dienstleistungen gehindert, noch wurden sie aus ethnischen Gründen aus dem öffentlichen Dienst entlassen. Der Aktivist hob die Präsenz mehrerer hochrangiger kurdischer Beamter in Regierungsinstitutionen hervor, darunter auch der Bildungsminister. Die Quelle betonte jedoch, dass die derzeitige allgemeine Wirtschaftskrise die Kurden in gleicher Weise betrifft wie alle anderen Syrer. Die derzeitigen Behörden zeigen im Vergleich zur vorherigen Regierung eine größere Toleranz gegenüber kurdischen Flaggen und Symbolen (DIS 9.12.2025a). […]
Zusammenfassung von Aussagen aus den Kapiteln „Bewegungsfreiheit“ und „Rückkehr“
Grundsätzlich besteht Bewegungsfreiheit für syrische Staatsangehörige. Staatsbürger dürfen nicht aus ihrem Heimatland ausgewiesen oder an der Rückkehr gehindert werden, sie können sich ungehindert im gesamten Land frei bewegen. Die Rückkehr und Umsiedlung innerhalb der von der Regierung kontrollierten Gebiete ist möglich.
Bezüglich der Situation im Jahr 2025 und damit vor der Verschiebung der Machtverhältnisse Anfang 2026 wurde festgehalten, dass im Nordosten das Reisen zwischen den von Kurden verwalteten Gebieten und den von der Regierung kontrollierten Gebieten möglich war und Zivilisten in der Regel ohne größere Hindernisse die Kontrollpunkte zwischen den Gebieten passieren konnten, außer wenn die Straßen aufgrund von Sicherheitsvorfällen gesperrt waren.
Für die Einreise nach Syrien ist grundsätzlich die syrische Staatsangehörigkeit nachzuweisen. Dies ist durch unterschiedliche syrische (auch abgelaufene oder von der Assad-Regierung ausgestellte) Dokumenten möglich oder durch Abfrage im Melderegister, auf das die Sicherheitskräfte an den Grenzübergängen Zugriff haben. Insgesamt wird die Einreise von der aktuellen Regierung auf der Grundlage relativ großzügiger Anforderungen gewährt.
Hinsichtlich der 2025 kurdisch kontrollierten Gebiete wurde festgehalten, dass möglicherweise zusätzliche Dokumente oder Begründungen erforderlich waren.
Es gibt keine Berichte über systematische Ablehnungen von Rückkehrenden an den Grenzübergängen.
In der Regel erfolgen bei der Einreise keinerlei Sicherheitskontrollen an Grenzübergängen oder Sicherheitsüberprüfungen für Rückkehrer im Zusammenhang mit ihrer Herkunftsgemeinschaft, Kriegsaktivitäten oder unterstellten bzw. tatsächlichen politischen Zugehörigkeiten.
Grundsätzlich gibt es keine rechtlichen Hindernisse für die Rückkehrende.
Zudem gibt es keine rechtlichen Hindernisse für zurückkehrende Syrer, sich in einem Gebiet niederzulassen, aus dem sie nicht stammen, wobei dies zu Spannungen mit der dort ansäßigen Bevölkerung führen und und mangelnder Akzeptanz durch die lokalen Gemeinschaften einhergehen kann.
1.3.2. Auszug aus EUAA COI QUERY RESPONSE vom 26.03.2026 [EUAA März 2026]:
Entwicklungen in Bezug auf den Militärdienst, die Lage der Kurden und die Sicherheitslage in (ehemals) von kurdischen Streitkräften kontrollierten Gebieten
Militärdienst und Rekrutierung durch kurdisch geführte Streitkräfte
Die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF), die 2015 gegründet wurden, sind eine paramilitärische Gruppe, die überwiegend aus Kurden besteht. Die Gruppe kontrollierte während des syrischen Bürgerkriegs den größten Teil Nordostsyriens, obwohl sich die Kontrolle der SDF bis Februar 2026 auf Gebiete um die Städte Qamishli, Hasaka und die Stadt Kobane an der syrischen Grenze zur Türkei beschränkte. Quellen wiesen darauf hin, dass die SDF zwischen 70 000 0 und 100 000 Soldaten behielten, obwohl ein erheblicher Teil ihrer Streitkräfte, insbesondere arabische Kämpfer, nach den militärischen Fortschritten der syrischen Regierung vom 17. bis 18. Januar 2026 übergelaufen war. […]
Militärdienst unter der syrischen Übergangsregierung und seine Auswirkungen auf die Kurden
Quellen zufolge hat die syrische Übergangsregierung die Wehrpflicht beendet, so dass die Einberufung ab Dezember 2024 völlig freiwillig ist. Die Zwangsrekrutierung kann nur im Falle eines erklärten nationalen Notstands wieder aufgenommen werden. Quellen aus dem Jahr 2025 gaben an, dass die syrische Regierung eine Rekrutierungs- und Werbekampagne gestartet hat, in der junge Männer ermutigt werden, sich für das Militär anzumelden, einschließlich Minderheiten wie Kurden. Das Verteidigungsministerium hat jedoch keine offiziellen Daten darüber veröffentlicht, wie viele Personen beigetreten sind. Laut der Nachrichtenseite Middle East Forum erklärte Präsident Ahmad al-Sharaa unter Berufung auf ein Interview vom Februar 2025, dass sich „Tausende“ gemeldet hätten. […]
Quellen aus dem Jahr 2026 wiesen darauf hin, dass die syrische Übergangsregierung Anstrengungen unternommen hat, um die SDF unter ihre Kontrolle zu bringen. Im März 2025 erzielten die Staats- und Regierungschefs der SDF mit der syrischen Regierung eine Einigung über die Zusammenlegung ihrer militärischen Einheiten und zivilen Institutionen in die neue nationale Verwaltung. Am 30. Januar 2026 richteten die beiden Seiten eine neue Militärdivision ein, die aus drei SDF-Brigaden und einer mit der syrischen Regierung verbundenen Kobani-Brigade sowie zusätzlichen Brigaden bestand, die gemeinsam im Nordosten operieren sollten. In einem Artikel von Al Jazeera vom Januar 2026 unter Berufung auf eine Erklärung der SDF wurde berichtet, dass das Abkommen die „stufenweise Integration der kurdischen Streitkräfte in die Armee“ einschließt. Das syrische Staatsfernsehen bestätigte das Abkommen ebenfalls und erklärte, dass es auch die „stufenweise Integration kurdischer ziviler Institutionen in staatliche Strukturen“ einschließe. […]
Nach dem Abkommen vom 30. Januar 2026 drangen Regierungstruppen am 2. Februar 2026 in die Städte Hasaka und am 3. Februar 2026 in Qamischli ein. Die IOM stellte fest, dass die Sicherheitslage im Gouvernement Hasaka seit dem 11. März 2026 „relativ stabil“ blieb und keine größeren Zusammenstöße gemeldet wurden.
1.3.3. Auszug EUAA, COI Report - Syria: Country Focus, July 2025 [EUAA July 2025]:
1.6. International sanctions, Zusammenfassung wesentlicher Aussagen:
In den letzten Monaten wurden Sanktionen gegen Syrien gelockert bzw. teilweise aufgehoben. So hat Großbritannien im April 2025 die Sanktionen gegen Syrien in wichtigen Bereichen gelockert. Im Mai 2025 kündigte der US-Präsident an, die Wirtschaftssanktionen aufzuheben. Die USA hoben mehrere Sanktionen auf und setzten eine Reihe von Sanktionen, die 2019 im Rahmen des Caesar Act verhängt worden waren, für sechs Monate aus. Im Mai 2025 beschloss die EU die verbleibenden Wirtschaftssanktionen gegen Syrien mit wenigen Ausnahmen aufzuheben.
1.5. Implementation of Islamic rules, Zusammenfassung wesentlicher Aussagen:
Die aktuelle Verfassungserklärung sieht vor, dass der Islam die Religion des Präsidenten und die islamische Rechtswissenschaft die primäre Quelle der Gesetzgebung ist, wohingegen die bisherige Verfassung das islamische Recht als eine der Hauptquellen der Gesetzgebung ansah. Der neue Fatwa-Rat, ein 14-köpfiges Gremium aus sunnitischen Mitgliedern, von denen nur wenige direkt mit HTS verbunden sind und viele loseere Verbindungen und vielfältigere religiöse Ausrichtungen haben, wird von Großmufti Osama Rifai geleitet, der in der Vergangenheit ein lautstarker Kritiker von HTS war. Der Fatwa-Rat hat zu beurteilen, ob die Gesetzgebung mit dem islamischen Recht vereinbar ist. Es wird vermutet, dass die HTS sich mehr darauf konzentriert, radikale Dissidenten in Schach zu halten und den religiösen Diskurs zu steuern, als eine strenge salafistische Doktrin durchzusetzen.
Im Jänner 2025 wurde berichtet, dass islamische Lehren zur Ausbildung von Polizei genutzt wird, um den Rekruten ein Gefühl für Moral zu vermitteln, wobei dies nicht auf die allgemeine Bevölkerung übertragen werden soll.
Es wird berichtet, dass das zuständige Ministerium während des Ramadams die Schließung von Restaurants, Cafés und Straßenverkäufern von Lebensmitteln während der Tagesstunden angeordnet habe. Auch soll – ohne offizielle Anordnung der Regierung - das öffentliche Essen oder Trinken mit bis zu drei Monaten Gefängnis bestraft worden sein und Behörden sollen Personen insbesondere in der Stadt Hama wegen des Vorwurfs des öffentlichen Fastenbrechens festgenommen haben. Die Angaben konnten allerdings verifiziert werden.
Zwar wurden keine neuen Gesetze erlassen, die das gesellschaftliche Leben formal einschränken, es wurde aber über Versuche von Einzelpersonen berichtet, islamische Normen in der Praxis durchzusetzen. So wurden beispielsweise in Damaskus Flugblätter verteilt, die Frauen zum Tragen eines Vollschleiers aufriefen, und Prediger warben in christlichen Vierteln der Hauptstadt für den Islam.
Seit Juni 2025 schreibt eine Richtlinie der Regierung Frauen vor, Ganzkörperbadebekleidung an öffentlichen Stränden und Schwimmbädern zu tragen und Männern das Tragen eines Oberteils wenn sie nicht schwimmen und außerhalb ausgewiesener Badebereiche. Private Strände und Touristeneinrichtungen sind davon ausgenommen. Rechtliche Sanktionen bei Nichteinhaltung der Richtline sind nicht vorgesehen.
Einige lokale Beamte sollen eigenständig Beschränkungen für die Anwesenheit von Frauen im öffentlichen und beruflichen Raum eingeführt haben (u.a. Trennung nach Geschlechtern in Bussen, Krankenhäusern und Gerichten), diese wurden jedoch oft nach öffentlichen Reaktionen wieder zurückgenommen.
Anfang Mai 2025 gab es zwei gewalttätige Angriffe auf Nachtclubs in und um Damaskus. Die steigende Zahl der Angriffe auf Unterhaltungslokale für Männer und Frauen, die Alkohol ausschenken, lässt die Bevölkerung einen wachsenden Einfluss islamistischer bewaffneter Gruppen befürchten. An der Skepsis änderte auch die Bekanntgabe der Behörden von Verhaftungen nach den Angriffen nichts.
1.3. Security institutions, Zusammenfassung wesentlicher Aussagen
Laut Angabe des syrischen Militärs Anfang Juni 2025 hat das Verteidigungsministerium bereits 100 000 der geplanten 200 000 freiwilligen Soldaten für die neue syrische Armee rekrutiert. Die neue Armee besteht Berichten zufolge hauptsächlich aus Mitgliedern der HTS und anderer verbündeter bewaffneter Gruppierungen bestehen und nicht aus Wehrpflichtigen ohne militärische Erfahrung.
Reformen des Militärs sind geplant bzw. werden laufend umgesetzt, wie beispielsweise die Integration von bewaffneten Gruppierungen in die neue syrische Armee.
4. Returnees from abroad, Zusammenfassung wesentlicher Aussagen in Bezug auf Militärdienst
Die Übergangsregierung hat bekannt gegeben, dass Personen, die wegen des Militär- oder Reservedienstes gesucht werden, keine Probleme zu erwarten haben. Für den Militärdienst ausgestellte Haftbefehle des Assad-Regimes werden nicht vollstreckt.
4. Returnees from abroad, Zusammenfassung wesentlicher Aussagen
Die Einreise nach Syrien ist aktuell mit einem gültigen (auch vorläufigen) syrischen Reisepass oder eine syrischen ID-Card (Personalausweis) oder bei Eintragung in den syrischen Melderegistern nach Überprüfung der Identität an den Grenzkontrollstellen möglich, Kinder müssen eine Geburtsurkunde vorlegen und von einem Elternteil oder Erziehungsberechtigten begleitet werden. UNHCR bietet über seine Partner diesbezüglich kostenlose Rechtsunterstützung an. Aussagen von Rückkeher:innen deuten darauf hin, dass die Interaktion mit den Sicherheitsbehörden an den Grenzen kurz und freundlich war. Misshandlungen oder gezielte Übergriffe auf Rückkehrer:innen aus dem Ausland wurden nicht dokumentiert. Nach den aktuellen Kenntnissen überprüft die Übergangsregierung auch die früheren Aktivitäten syrischer Rückkehrer:innen im europäischen oder sonstigen Ausland nicht.
Etwa 8 Millionen Syrer:innen standen auf den Fahndungslisten der Assad-Regierung. Befragte Rückkehrer:innen geben an, dass Personen, die nach dem Sturz der Assad-Regierung aus dem Ausland nach Syrien zurückgekehrt sind, grundsätzlich nichts zu befürchten haben. Die Übergangsregierung hat alle Haftbefehle wegen politischer Gründe der Assad-Regierung aufgehoben, jedoch diejenigen im Zusammenhang mit Strafsachen beibehalten. Die Übergangsregierung hat bekannt gegeben, dass Personen, die wegen des Militär- oder Reservedienstes gesucht werden, keine Probleme zu erwarten haben. Für den Militärdienst ausgestellte Haftbefehle des Assad-Regimes werden nicht vollstreckt.
UNHCR schätzt, dass zwischen 08.12.2024 und 12.06.2025 ca. 577.266 Syrer:innen aus dem Ausland nach Syrien zurückgekehrt sind, wobei die Provinzen Aleppo, Damaskus, Damaskus-Land und Idlib die Hauptzielorte waren. Dabei handelt es sich nach den Angaben von UNHCR bei den Rückkehrer:innen aus der Türkei überwiegend um Erwachsene im erwerbsfähigen Alter, inklusive Frauen, von Frauen geführte Haushalte, aber auch Kinder und ältere Menschen. Rückkehrer:innen aus Jordanien waren hauptsächlich Frauen und Mädchen, gefolgt von Kindern und Männern im wehrfähigen Alter (18-40 Jahre). IOM berichtet, dass ca. 78% der Rückkehrer:innen aus dem Ausland in ihre Herkunftsgebiete zurückkehren. Es ist unklar, ob alle Rückkehrer:innen dauerhaft in Syrien bleiben werden. Rückkehrer:innen nennen die sich verschlechternden wirtschaftlichen Bedingungen, Arbeitslosigkeit und den eingeschränkten Zugang zu Dienstleistungen als die größten Herausforderungen bzw. geben folgende sechs Haupthindernisse für eine nachhaltige Rückkehran: zerstörte Infrastruktur und fehlende Dienstleistungen, unterbrochene Bildung, wirtschaftlicher Zusammenbruch und unsichere Lebensgrundlagen, Probleme mit Wohnraum, Land und Eigentum; Sicherheit und Bedenken hinsichtlich des sozialen Zusammenhalts. Erste Spannungen zwischen Rückkehrer:innen und den Gemeinschaften vor Ort sind hauptsächlich auf vermeintliche politische oder religiöse Zugehörigkeiten zurückzuführen und beruhen oft auf Gegenseitigkeit, hierzu wurden Fälle von Mobbing in Schulen angeführt. Bedenken hinsichtlich von Spannungen in den Gemeinschaften variieren je nach Regionen, die größten Bedenken betrafen die Provinzen Hasaka und Tartous, wohingegen die Mehrheit der Befragten in Damaskus, Dar’a und Aleppo keine derartigen Bedenken hatten.
Zwischen 08.12.2024 und 31.05.2025 hat UNHCR die Ankunft von 106.290 Syrer:innen im Libanon registriert.
1.3.4. Auszüge aus der EUAA Country Guidance: Syria vom Dezember 2025 [EUAA Dezember 2025]:
Die EUAA Country Guidance: Syria vom Dezember 2025 zeichnet betreffend die Akteure kein abweichendes Bild. Bezüglich des Profils betreffend den Militärdienst, geht EUAA davon aus, dass dieses Profil wahrscheinlich nicht für den Flüchtlingsstatus in Frage kommt (S. 12). Bezüglich des Militärdienstes wird festgehalten, dass keine Verfolgungshandlungen gegen Personen bekannt sind, welche dem Wehrdienst unter dem Assad-Regime nicht nachgekommen sind und dass die aktuelle Regierung die Wehrpflicht abgeschafft hat (Punkt 4.3. S. 33 f.). Betreffend die Volksgruppe der Kurden wird als gefahrenerhöhend beschrieben, wenn sie aus Gebieten unter der Kontrole der SNA stammen und insbesondere aus SDF-kontrollierten Gebieten zurückkehren bzw. ihnen in Gebieten unter Kontrolle der aktuellen Regierung oder in Gebieten mit Einfluss des IS Verbindungen zu kurdischen Gruppierungen zumindest unterstellt werden; eine generelle Gefährdung aller Kurden wird nicht beschrieben (Punkt 4.9.2. S. 41 f.).
2. Beweiswürdigung:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 obliegt es dem BF, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Der BF konnte keine unbedenklichen Belege für ihr (Flucht-)Vorbringen beibringen. Besondere Bedeutung kommt daher seinem Vorbringen zu, das auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen ist. Dieses muss genügend substantiiert, plausibel und in sich schlüssig sein. Es obliegt dem BF, die in seiner Sphäre gelegenen Umstände seiner Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern.
Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN). (VwGH 21.12.2020, Ra 2020/14/0445)
2.1. Zur Person:
Die Identität des BF wurde bereits vom BFA aufgrund des vorgelegten syrischen Reisepasses festgestellt (Bescheid S. 12, VwAkt 152).
Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Sprachkenntnissen ergeben sich aus dem gleichbleibenden Vorbringen des BF während des gesamten Verfahrens (Erstbefragung S. 2, Niederschrift BFA S. 4, VwAkt S. 73; Beschwerde S. 2, VwAkt S. 306), sodass diese Angaben als glaubhaft anzusehen sind. Der BF brachte im gesamten Verfahren vor, dass er Kurmanji/Bhedini (Nordkurdisch) spreche. Er erklärte in der mündlichen Verhandlung mit dem anwesenden Dolmetscher und der Übersetzung in die Sprache Kurmanji/Bhedini (Nordkurdisch) einverstanden zu sein und den Dolmetscher auch zu verstehen (Verhandlungsprotokoll OZ 11 S. 2 und 10/11). Bereits vor dem BFA wurden die Einvernahmen in der Sprache Kurdisch-Kurmanji durchgeführt und keine Verständigungsschwierigkeiten geltend gemacht (Niederschrift BFA S. 2 VwAkt S. 69; S. 2 VwAkt S. 93).
Die Feststellungen zur Schulausbildung und beruflichen Tätigkeit ergeben sich aus den Angaben des BF vor dem BFA und in der Beschwerde (Niederschrift BFA S. 4, VwAkt S. 96; Beschwerde S. 2, VwAkt S. 306).
Die Feststellung, woher der BF stammt, basiert auf den gleichbleibenden Angaben des BF vor dem BFA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung (Niederschrift BFA S. 3, VwAkt S. 95; Beschwerde S. 2, VwAkt S. 306; Verhandlungsprotokoll OZ 11 S. 7). Der BF gab an, dass er in XXXX (Schreibweise SyriaLiveMap) XXXX Jahre lang gelebt habe und dann mit seiner Familie XXXX gezogen sei, wo er bis zu seiner Ausreise im Jahr XXXX gelebt habe. Er würde zwar ursprünglich aus XXXX stammen, er sei aber in XXXX aufgewachsen. Seine Mutter, zwei Schwestern und ein Bruder würden nach wie vor dort im Haus seines Großvaters leben. Aufgrund des Nahebezuges XXXX samt weiterer Umgebung als Herkunftsregion anzunehmen.
Zur Situation in den ehemals durch die Kurden kontrollierten Gebieten wird folgendes ausgeführt:
Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien Version 13 (LIB Version 13, Kapitel Politische Lage und Sicherheitslage) hält fest, dass es Anfang Februar zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten kam, da Damaskus und die SDF eine neue Integrationsvereinbarung getroffen haben. Die Integrationsvereinbarung der aktuellen syrischen Regierung und der SDF vom 30.01.2026 führt dazu, dass der Umfang der Autonomie der kurdischen Verwaltung erheblich zurück geht und durch eine einheitliche Herrschaft der aktuellen Regierung ersetzt werden wird. Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen. Trotz der Präsenz von Regierungstruppen, wird die kurdische Lokalpolizei (Asayesh) ihre Sicherheitsoperationen XXXX fortsetzen, bevor sie schließlich mit dem Innenministerium fusioniert. Die Sicherheitslage im Gouvernement Hasaka blieb seit dem 11. März 2026 „relativ stabil“ und es wurden keine größeren Zusammenstöße gemeldet. Auch aus EUAA COI Query Developments concerning military service, the situation of Kurds, and the security situation in areas (formerly) controlled by Kurdish-led forces betreffend den Zeitraum 01.10.2025 bis 25.03.2026, vom 26.03.2026 (EUAA März 2026) ergibt sich, dass im Jänner in damals kurdischen kontrollierten Gebieten ein Konflikt zwischen der aktuellen Regierung und der SDF über die Gebietshoheit ausgebrochen ist und die aktuelle Regierung die Kontrolle über einen Großteil der ehemals kurdisch kontrollierten Gebiete übernommen hat, wobei die SDF nach Schätzungen bereits Ende Februar ca. 80% der von ihnen zuvor kontrollierten Gebiete verloren hatte. Auch EUAA hält fest, dass XXXX .
In einer Gesamtschau der obigen Quellen unter Einbeziehung der Onlinekarten SyriaLiveMap (welche die Kontrolle der Herkunftsregion durch die aktuelle Regierung ausweist) bzw. Cartercenter (welche mit Stand 01.05.2026 die Kontrolle der Herkunftsregion durch die SDF ausweist) erweist sich die Kontrollsituation in XXXX und Umgebung daher wie folgt: Entsprechend dem derzeit geltenden Abkommen erfolgt im Herkunftsgebiet des BF eine schrittweise Integration der SDF in die akutelle Regierung. Die aktuelle Regierung übt in der Herkunftsregion die übergeordnete staatliche Kontrolle aus, hat die maßgebliche Entscheidungshoheit inne und kontrolliert zentrale staatliche Einrichtungen XXXX . Bis zum Abschluss der vollständigen Integration nehmen die SDF jedoch weiterhin bestimmte untergeordnete exekutive Aufgaben wahr, insbesondere durch die Präsenz der Asayesh (lokale Sicherheitsstrukturen). Im Zuge des Abkommens vom 30.01.2026 sowie dessen Umsetzung wurden bereits staatliche Strukturen XXXX etabliert bzw. wiederhergestellt; so rückten Einheiten der dem Innenministerium unterstellten Sicherheitskräfte ein und übernahmen Aufgaben im Zusammenhang mit der Sicherung staatlicher Einrichtungen sowie der Wiederaufnahme administrativer Tätigkeiten. Es ist vorgesehen, dass die bislang von den SDF getragenen lokalen Sicherheitsstrukturen (Asayesh) schrittweise in das staatliche System integriert werden. Die Autonomie der kurdischen Verwaltung ist somit erheblich reduziert, sodass nicht mehr von einer umfassenden Kontrollhoheit durch die SDF ausgegangen werden kann.
Die staatliche Hoheitsgewalt über die DAANES-Gebiete wird aufgrund des Abkommens vollständig auf die aktuelle Regierung übergehen, die entsprechenden Voraussetzungen hierfür werden derzeit geschaffen. Zwar besteht derzeit noch eine gewisse Übergangssituation, jedoch ist diese gerade durch den laufenden Integrationsprozess gekennzeichnet, welcher die eigenständige sicherheitsbehördliche Handlungsfähigkeit der SDF zunehmend einschränkt und letztlich beendet. Die Präsenz staatlicher Sicherheitskräfte sowie die Übernahme zentraler administrativer Funktionen durch die aktuelle Regierung sprechen klar gegen das Fortbestehen einer unabhängigen, effektiven Gebietskontrolle durch die SDF. Dieser Entschätzung steht auch UNHCR International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic May 2026 (UNHCR Mai 2026) nicht entgegen.
Die Feststellung zur Ausreise ergibt sich aus der Beschwerde (S. 2, VwAkt S. 306).
Der Gesundheitszustand des BF ergibt sich aus den Angaben im Verfahren (zuletzt in der mündlichen Verhandlung OZ 11 S. 3), seine Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus seinem erwerbsfähigen Alter und aus der Berufstätigkeit, die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Einblick in das Strafregister, das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem BF durch den in diesem Punkt nicht angefochtenen Bescheid zuerkannt. Der BF habt laut eigenen Angaben einen Verlängerungsantrag gestellt (Angabe in der Verhandlung OZ 11 S. 5).
2.2. Zum Vorbringen betreffend eine Verfolgung in Syrien:
Wie bereits das BFA im angefochtenen Bescheid, geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der BF keine asylrelevante Verfolgung zum Zeitpunkt seiner Ausreise glaubhaft machten konnte, dies gilt auch für die zwischenzeitlich geänderten Machtverhältnisse.
2.2.1. Die Feststellungen zur militärischen Großoffensive, dem Sturz des Assad-Regime, der nunmehrigen Kontrolle der aktuellen Regierung über das (im Wesentlichen) gesamte Staatsgebiet ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 28.02.2026 (Version 13), welche im Einklang mit der Karte von https://syria.liveuamap.com/ stehen.
In einer zusammengefassten, beweiswürdigenden Betrachtung der Länderinformationen ist festzuhalten, dass sich die Machtverhältnisse in Syrien – insbesondere in den ehemaligen DAANES-Gebieten und auch im Gouvernement Al-Hasaka – seit Anfang 2026 grundlegend verändert haben. Nach dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 etablierte sich unter Ahmed ash-Shara die aktuelle Regierung, die mittlerweile den überwiegenden Teil des syrischen Staatsgebiets kontrolliert. Mit der Vereinbarung vom 30.01.2026 wurde ein umfassender Waffenstillstand sowie die schrittweise Eingliederung der SDF-Strukturen in staatliche Institutionen der aktuellen Regierung festgelegt. Diese umfasst insbesondere die Integration der militärischen und sicherheitsbehördlichen Einheiten in das syrische Verteidigungs- und Innenministerium, die Übertragung zentraler Infrastruktur (wie Grenzübergänge, Ölfelder und den Flughafen Qamishli) an die aktuelle Regierung sowie die Wiederherstellung staatlicher Kontrolle der aktuellen Regierung über zivile Verwaltungsstrukturen. Insgesamt ergibt sich aus den Länderinformationen ein deutlicher Übergang von einer zuvor bestehenden de facto-Autonomie der SDF hin zu einer einheitlichen staatlichen Herrschaft unter Kontrolle der aktuellen Regierung. Die Präsenz staatlicher Sicherheitskräfte sowie die Übernahme zentraler administrativer Funktionen durch die aktuelle Regierung im ehemaligen DAANES-Gebiet spricht klar gegen das Fortbestehen einer unabhängigen, effektiven Gebietskontrolle durch die SDF (siehe auch 1.3. und 2.2.1.)
2.2.2. Der BF hat im gesamten Verfahren konsistent angegeben, dass er weder den Wehrdienst unter dem Assad-Regime noch den Selbstverteidigungsdienst im DAANES-Gebiet abgeleistet hat (erste Niederschrift BFA S. 5 f., VwAkt S. 75 f., zweite Niederschrift BFA S. 6 f., VwAkt S. 99 ff.).
Es ist dem BF im Verfahren nicht gelungen, eine politische Überzeugung gegen die Ableistung des Militärdienstes/Selbstverteidigungsdienstes glaubhaft zu machen. Beim BFA gab der BF diesbezüglich im Wesentlichen an „Wenn ich in Syrien geblieben wäre, dann müsste ich eine Waffe tragen. Ich müsste jemanden töten oder ich würde getötet werden.“ (zweite Niederschrift BFA S. 6, VwAkt S. 99). In der Beschwerde verwies der BF zusammengefasst darauf, dass er bei einer Verweigerung der Ableistung schwere Menschenrechtsverletzungen bzw. seinen eigenen Tod zu befürchten hätte und dass keine zumutbare Möglichkeit bestünde, einen Aufschub zu beantragen bzw. sich durch Geldersatzleistung freizukaufen (Beschwerde S. 2 f., VwAkt S. 306 f.). In der mündlichen Verhandlung gab der BF an, er würde von den kurdischen Machthabern gesucht, er möchte ein sicheres Leben haen und er möchte keine Waffe tragen (Verhandlungsprotokoll OZ 11 S. 8) bzw. er wolle den Selbstverteidigungsdienst bei den Kurden nicht ableisten, da er keine Waffe tragen wolle und niemanden töten und selbst nicht getötet werden wolle (Verhandlungsprotokoll OZ 11 S. 10). Aus diesen Angaben kann keine, jede Form eines Wehrdienstes ablehnende, politische oder wertanschauliche Haltung des BF erkannt werden, mit welcher er eine dem Wehrdienst oder dem Dienst an der Waffe an sich entgegenstehende verinnerlichte individuelle Überzeugung glaubhaft macht.
Die Angaben zur Situation betreffend die Armee der aktuellen Regierung, die Nichtableistung des Wehrdienstes unter dem Assad-Regime und den Selbstverteidigungsdienst im (ehemaligen) DAANES-Gebiet ergeben sich aus den Länderinformationen (siehe Punkt 1.3. und zur Machtsituation auch Punkt 1.1.).
Aus den Länderinformationen Version 13 ergibt sich, dass vor dem Umbruch im Dezember 2024 für männliche syrische Staatsangehörige im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes in der syrischen Armee des ehemaligen Assad-Regimes gesetzlich verpflichtend war. Der BF gab an, dass er XXXX ein Schreiben vom Rekrutierungsamt bekommen habe. Seine Mutter habe es in Empfang genommen. Er sei aufgefordert worden, sich bei der Zweigstelle zu melden (zweite Niederschrift BFA S. 7, VwAkt S. 101). Dazu wird festgehalten, dass der BF ausgehend von seinem Alter in den angegebenen Jahren – welche vor der von ihm angegebenen Ausreise aus Syrien liegen – zwar bereits (teilweise) volljährig war, er der Aufforderung des BFA dieses Schreiben vorzulegen nicht nachgekommen ist. Die relativierende Aussage des BF vor dem BFA, „Ich werde es versuchen. Wenn Sie es nicht weg geschmissen wurde, dann schicke ich Ihnen den Einberufungsbefehl. Es kann sein, dass meine Mutter in weggeworfen hat.“ (zweite Niederschrift BFA S. 8, VwAkt S. 103) spricht zudem gegen die Existenz eines derartigen Schreibens, zumal der BF den verpflichtenden Wehrdienst unter dem Assad-Regime als einen der Fluchtgründe angab und daher davon auszugehen ist, dass dem BF und auch seiner Familie die Wichtigkeit entsprechender Nachweise und deren Aufbewahrung bewusst ist. Die nicht näher begründette Nichtvorlage spricht dafür, dass es ein derartiges Schreiben an den BF nicht gegeben hat.
Den Länderinformationen ist zu entnehmen, dass die syrische Armee des Assad-Regime aufgelöst wurde und dass es dem ehemaligen Assad-Regime nicht mehr möglich ist Wehrdienstpflichtige zu rekrutieren oder die Verfolgung von (vermeintlichen) Regimegegnern zu betreiben. Daher geht für den BF vom ehemaligen Assad-Regimes keine Gefährdung aus.
Der BF hat auch von der aktuellen Regierung bei einer Rückkehr keinen verpflichtenden Militärdienst, keine Zwangsrekrutierung und keine Verfolgung wegen Nichtableistung des Militärdienstes unter dem Assad-Regime zu befürchten. Den Länderinformationen ist zu entnehmen, dass die aktuelle Regierung das syrische Militär umstrukturiert. Dabei setzt die aktuelle Regierung auf Rekrutierungskampagnen für die Armee und Polizei, wobei Zielgruppe ledige und gesunde junge Männer zwischen 18 und 22 Jahren sind. Eine Wehrpflicht besteht nicht, Hinweise auf Zwangsrekrutierungen ergeben sich aus den aktuellen Informationen nicht. Auch im Hinblick auf die bisherige Vorgangsweise der ehemaligen HTS – diese setzte auch in Idlib auf Freiwillige – ist die Fortführung der Freiwilligkeit im Bezug auf die staatliche Armee mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass der BF auch nicht in die bevorzugte Altergruppe der freiwilligen Rekrutierung der aktuellen syrischen Armee fällt.
Auch UNHCR Mai 2026 geht davon aus, dass die Wehrpflicht in Syrien abgeschafft wurde (Punkt II.B.5.).
Aus den Länderinformationen ergibt sich auch nicht, dass die aktuelle Regierung Personen verfolgt, welche den Wehrdienst unter dem Assad-Regime verweigert haben oder von diesem deshalb gesucht wurden. Auch aus UNHCR Mai 2026 ergeben sich keine diesbezüglich abweichenden Angaben.
Den Länderinformationen ist betreffend (Zwangs-)Rekrutierungen durch die kurdischen Kräfte im DAANES Gebiet zu entnehmen, dass gemäß Gesetz Nr. 1 zur Selbstverteidigung Männer mit Vollendung des 18. Lebensjahres als wehrpflichtig gelten und den Selbstverteidigungsdienst bis zum vierzigsten Lebensjahr vollendet haben müssen. Wehrpflichtig ist jeder männliche Bewohner der Region Nord- und Ostsyrien, der das gesetzliche Alter für die Ausübung des Selbstverteidigungsdienstes erreicht hat, bzw. jeder, der seit mehr als drei Jahren dauerhaft in Nord- und Ostsyrien ansässig ist und die syrische Staatsangehörigkeit besitzt. Alle zwischen dem 01.01.1998 und dem 31.12.2005 geborenen Männer sind wehrpflichtig.
Aus den Aussagen des BF ergibt sich, dass dieser auch die XXXX bei den kurdischen Kräften nicht abgeleistet hat, obwohl er (immer noch) im Hinblick auf sein Geburtsjahr dazu verpflichtet wäre.
Vor dem BFA brachte der BF diesbezüglich vor, dass die Kurden sieben bis achtmal zu ihm gekommen wären und ihn aufgefordert hätten, mit ihnen zu kämpfen. XXXX seien sie zum ersten Mal gekommen. Die Kurden seien immer persönlich gekommen und der BF hätte mit ihnen auch persönlich gesprochen. Zuletzt seien es vier bewaffnete Personen gewesen, die mit dem Auto gekommen wären. Sie hätten gesagt, es sei Pflicht, dass sich jeder Kurde beteilige. Er habe das abgelehnt. Die vier Personen seien daraufhin weggegangen. Er habe sich aber nicht mehr getraut sich frei zu bewegen. Er habe sich versteckt (zweite Niederschrift BFA S. 6, VwAkt S. 99).
In der mündlichen Verhandlung sagte der BF dazu aus, dass die Kurden zu ihnen gekommen wären und ihn angesprochen hätten. Sie hätten ihm mitgeteilt, dass er verpflichtet sei, den Militärdienst abzuleisten. Alle Jugendlichen seien verpflichtet den Militärdienst abzuleisten und es gäbe für ihn keine Ausnahme. Der BF gab jedoch im Gegensatz zur Aussage vor dem BFA an, dass sie dreimal gekommen wären. Zwischen den Besuchen seien zwei bis drei Monate, zwischen dem letzten Besuch und seiner Ausreise seien ein Monat bzw. ein Monat und ein paar Tage gelegen. Der BF gab an, beim ersten Mal hätten die Kurden ihn angesprochen, dann hätten sie mit seiner Familie gedet. Er habe sich bei seiner Tante versteckt, die zehn Minuten zu Fuß von ihnen entfernt gewohnt habe. Er sei dort dann jeweils drei bis vier Tage geblieben. Aufgrund der lauten Militärkampagnen auf den Straßen, habe er erfahren, wann sie eintreffen würden, dann sei er zu seiner Tante gegangen. Einmal nach seiner Ausreise seien sie auch zu seiner Familie gekommen und hätten nach ihm gefragt. Erst in der mündlichen Verhandlung brachte der BF vor, dass sein Bruder nicht davon betroffen, da dieser an einer XXXX leide (Verhandlungsprotokoll OZ 11 S. 8 ff.).
Hinsichtlich dieses Vorbringens des BF ist auszuführen, dass diese Angaben mehrere Unstimmigkeiten und Abweichungen von den vorliegenden Länderinformationen aufweisen, die gegen die Glaubhaftigkeit seines Fluchtvorbringens sprechen.
Zunächst fallen Widersprüche im eigenen Vorbringen des BF auf. Insbesondere gab der BF vor dem BFA an, die kurdischen Kräfte seien „sieben bis achtmal“ zu ihm gekommen, während er in der mündlichen Verhandlung nur mehr von „dreimal“ sprach. Darüber hinaus gab der BF beim BFA an, dass die Kurden immer mit ihm persönlich gesprochen hätten, in der mündlichen Verhandlung gab der BF dann an, die Kurden hätten beim ersten Mal ihn angesprochen, dann hätten sie mit seiner Familie geredet. Diese deutlichen Abweichungen bei einem zentralen Kernelement der Fluchtgeschichte kann nicht als bloße Ungenauigkeit gewertet werden, sondern spricht für eine nachträgliche Anpassung einer konstruierten Fluchtgeschichte.
Auch die Schilderung des Ablaufs der Rekrutierungsversuche erscheint wenig plausibel. Laut BF seien bewaffnete Personen mehrfach erschienen, hätten ihn jedoch nach einer einfachen Ablehnung jeweils wieder unbehelligt verlassen und konnte der BF auch weiterhin dort wohnen und arbeiten. Außerdem soll laut Angaben des BF die erste Kontaktaufnahme im XXXX erfolgt und der BF erst im XXXX ausgereist sein, so hätte er ca. drei Jahre unbehelligt am selben Ort weiterleben können. Seine Mutter, seine Schwestern und ein Bruder leben zudem nach wie vor unbehelligt im Herkunftsort. Den Länderinformationen zufolge erfolgte die Durchsetzung der XXXX in DAANES-Gebieten systematischer, insbesondere über Checkpoints und gezielte Festnahmen. Zwar wird berichtet, dass nicht zwingend Hausdurchsuchungen stattfinden, jedoch ist bekannt, dass gesuchte Personen bei Antreffen festgenommen und zum Dienst eingezogen werden. Dass der kurdische BF trotz persönlicher Konfrontation und weiterem Aufenthalt am Wohnort nie festgenommen oder zwangsrekrutiert wurde, erscheint vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar.
Weiters ist das Verhalten des BF im Hinblick auf das angebliche Verstecken nicht überzeugend. Er gab an, sich lediglich für wenige Tage (drei bis vier Tage) bei seiner Tante aufgehalten zu haben, die nur zehn Gehminuten entfernt wohne. Ein solches kurzfristiges und örtlich sehr nahes „Verstecken“ erscheint nicht geeignet, sich einer ernsthaften Verfolgung oder gezielten Rekrutierung dauerhaft zu entziehen. Zudem konnte er sich laut eigener Aussage anhand von „lauten Militärkampagnen“ rechtzeitig entziehen, was ebenfalls wenig realistisch wirkt, da Zwangsrekrutierungsmaßnahmen typischerweise nicht derart vorhersehbar angekündigt werden.
Darüber hinaus beantwortete der BF die Frage der Richterin in der Verhandlung „Wissen Sie, ob die Kurden nach ihrer Ausreise wieder zu ihrer Familie gekommen sind um nach Ihnen zu fragen?“ mit ja, allerdings gab er über weitere Nachfrage ob das einmal oder öfter war, ausweichend an „Genau weiß ich es nicht, ich bin mir aber sicher, dass sie einmal nach meiner Reise nach mir gefragt haben.“ (Verhandlungsschrift OZ 11 S. 9). Dass dem BF, welcher regelmäßigen Kontakt mit seiner Familie im Heimatort hat, nicht bekannt ist, ob und ggf. wie oft die Kurden nach ihm gefragt haben, scheint nicht nachvollziehbar und nicht plausibel, zumal es sich nach Angabe des BF um den primären Ausreisegrund handelt.
Das Vorbringen des BF ist aufgrund von Widersprüchen, mangelnder Plausibilität und fehlender Übereinstimmung mit den objektiven Länderinformationen als nicht glaubhaft zu beurteilen. Auch der geschilderte Ablauf spricht gegen eine geplante Zwangsrekrutierung seitens der Kurden und gegen eine akute individuelle Verfolgungsgefahr im Zeitpunkt der Ausreise des BF.
Für den Fall einer Rückkehr ist darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass in den Länderinformationen Version 13 in den Länderspezifischen Anmerkungen mit einem Aktualitätshinweis darauf hingewiesen wird, dass sich die Lage in Nordsyrien Anfang 2026 während der Bearbeitung geändert hat und diese Entwicklungen nur in den Kapiteln „Politische Lage“ und „Sicherheitslage“ verarbeitet wurden; andere Kapitel blieben unverändert. Darunter fällt beispielsweise auch das Kapitel „Wehr- und Reservedienst“ bzw. Detaildarstellungen zur Rekrutierungspraxis. Daher sind die Länderinformationen der Staatendokumentation Version 13 nur eingeschränkt geeignet, die tatsächliche Situation seit Jänner 2026 in Herkunftsregion des BF verlässlich abzubilden. Daher ist für die Beurteilung einer aktuell bestehenden Gefahr von Zwangsrekrutierungen durch die SDF maßgeblich, ob die SDF dort weiterhin über eine hinreichende Gebietskontrolle und effektive Durchsetzungsfähigkeit verfügen, die es ihnen ermöglicht, eine entsprechende Praxis der Zwangsrekrutierung – wie sie typischerweise durch die Errichtung von Checkpoints, die Durchführung von Festnahmen und die Verbringung in Ausbildungslager gekennzeichnet ist – tatsächlich umzusetzen. Diese Voraussetzungen sind nach aktuelleren Länderinformationen (siehe 1.3.) jedoch aktuell nicht mehr gegeben. Die SDF haben ihre eigenständige territoriale Kontrolle weitgehend verloren bzw. sind in laufende Integrationsprozesse eingebunden, die ihre autonome Handlungsfähigkeit maßgeblich einschränken. Hinzu kommt, dass die staatlichen Strukturen im Nordosten Syriens wiederhergestellt bzw. ausgebaut werden und sicherheitsrelevante Aufgaben zunehmend durch Organe der aktuellen Regierung wahrgenommen werden. Insbesondere durch das Abkommen der aktuellen Regierung mit der SDF vom 30.01.2026 kommt es derzeit zu einer schrittweisen Integration der SDF, einschließlich ihrer Kampfverbände, in die Strukturen der neuen syrischen Staatsgewalt. Die SDF übt nur mehr untergeordnete Funktionen im Rahmen eines laufenden Integrationsprozesses aus und verfügen über keine eigenständige effektive Gebietskontrolle mehr. Damit fehlt es den SDF nicht nur an der tatsächlichen Kontrolle, sondern auch an der organisatorischen Grundlage für die Fortführung einer eigenständigen Rekrutierungspraxis. Dazu kommt, dass der Dienst in der syrischen Armee wie oben ausgeführt auf Freiwilligkeit beruht. Vor dem Hintergund dieser grundlegenden Veränderung der Macht- und Kontrollverhältnisse im Nordosten sind die Ausführungen in EUAA Dezember 2025 betreffend eine Zwangsrekrutierung durch die SDF/YPG als relevantes Risiko und die Qualifikation der kurdisch geführten Kräfte als eigenständig agierende Akteure mit entsprechender Gebietskontrolle (Punkt 4.4., S. 34 f.) als in diesen Punkten überholt anzusehen.
Auch UNHCR Mai 2026 sind keine Anhaltspunkte zu aktuell erfolgenden Zwangsrekrutierungen durch kurdische Gruppierungen zu entnehmen Vielmehr geht UNHCR Mai 2026 davon aus, dass die SDF seit der Vereinbarung vom 30.01.2026 und der Einstellung der Kampfhandlungen nicht mehr in der Lage ist, Zwangsrekrutierungen durchzusetzen (Punkt III.A.2.) und dass die PKK und die die Revolutionäre Jugendbewegung verpflichtet wurden Syrien zu verlassen (Punkt III.A.7.).
In einer Gesamtbetrachtung ist daher davon auszugehen, dass die SDF im ehemaligen DAANES-Gebiet, insbesondere auch im Herkunftsgebiet des BF, nicht mehr über jene effektive Gebietskontrolle und Durchsetzungsfähigkeit verfügen, die erforderlich wäre, um eine systematische Zwangsrekrutierung umzusetzen und sich darüber hinaus im Eingliederungsprozess in Strukturen der aktuellen Regierung befindet. Insbesondere auch in Herkunftsregion des BF ist nicht ersichtlich, dass die SDF weiterhin in der Lage wären, eigenständig Maßnahmen wie systematische Zwangsrekrutierungen durchzuführen. Daher ist davon auszugehen, dass für den BF, welcher vom Jahrgang her zum Selbstverteidigungsdienst im ehemaligen DAANES-Gebiet verpflichtet gewesen wäre, im Falle seiner Rückkehr keine maßgebliche Gefahr der Zwangsrekrutierung durch die SDF oder andere kurdische Einheiten besteht.
2.2.3. BF brachte keine politischen Aktivitäten vor und verneinte eine Mitgliedschaft bei einer Partei oder parteiähnlichen Organisation (zweite Niederschrift BFA S. 6, VwAkt S. 99). Es ist nicht hervorgekommen, dass seine Familie als oppositionell anzusehenden Handlungen gesetzt hat, zumal mehrere Familienangehörige seit Jahren unbehelligt in der Herkunftsregion leben (zuletzt Verhandlungsschrift OZ 11 S. 6).
Aus dem Verfahren hat sich auch nicht ergeben, dass der BF oder seine Familie mit dem ehemaligen Assad-Regime assoziiert werden, noch werden sie als oppositionell gegenüber der aktuellen Regierung wahrgenommen (EUAA Dezember 2025, Risikoprofile Punkte 4.1. S. 28 ff. und 4.2. S. 32; vergleiche auch das Risikoprofil von UNHCR Mai 2026 III.A.5. zur Assoziation mit der ehemaligen Assad-Regierung). Es gibt auch keine Anhaltspunkte, dass allein die Herkunft aus dem nunmehr ehemaligen DAANES-Gebiet per se zu Verfolgung durch die aktuelle Regierung führt.
EUAA Dezember 2025 führt als zur Frage des Risikoprofils von Personen, die als Gegner der SDF/YPG wahrgenommen werden (Punkt 4.5. S. 35 f.) als gefahrenerhöhend folgende Faktoren an: aus SDF-Gebieten stammende Personen, die zeitweise in von der SNA kontrollierten Gebieten, öffentliche Kritik bzw. wenn die Person schon einmal in den Blickpunkt der SDF/YPG geraten ist, beispielsweise wegen einer Beteiligung an von der Türkei unterstützten Kräften bzw. einer Verhaftung. Diese Voraussetzungen treffen auf den BF nicht zu. Er hat auch keine Zwangsrekrutierungsversuche seitens der Kurden, denen er sich entzogen hat, gemacht, weshalb er auch diesbezüglich nicht in den Fokus der SDF geraten ist (siehe 2.2.2.). Somit scheint eine unterstellte oppositionelle Gesinnung gegen die SDF nicht maßgeblich wahrscheinlich. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass im Hinblick auf die grundlegend geänderten Macht- und Kontrollverhältnisse in den ehemaligen DAANES-Gebieten systematische Verfolgungshandlungen durch die SDF nicht maßgeblich wahrscheinlich sind.
2.2.4. Aus den Länderinformationen (vergleiche 1.3.) ergibt sich, dass – abgesehen von vereinzelten Vorfällen – Kurden in den von der aktuellen Regierung kontrollierten Gebieten leben, ihr tägliches Leben im Allgemeinen ohne größere Einschränkungen, Schikanen, Misshandlungen, diskriminierende Maßnahmen oder Angriffe leben könnten sowie ihre ethnische Zugehörigkeit fortsetzen könnten. Im Herkunftsort des BF dominiert zudem die kurdische Bevölkerung. Eine mögliche Risikoerhöhung ergibt sich lediglich bei einer allfällige politischen Betätigung. Der aktuelle Präsident sieht die Kurden als Teil Syriens an und verspricht ein friedliches Zusammenleben ohne Unterdrückung der Kurden, was sich aus der Zusage von Ahmed ash-Shara zuletzt vom 16.01.2026 ergibt, wonach die Kurden als vollwertige syrische Staatsbürger anerkannt wurden, das Recht erhielten, ihre Sprache zu sprechen, der Nawroz wird künftig ein Nationalfeiertag in Syrien sein wird und staatenlosen Kurden die Staatsbürgerschaft gewährt wird. UNHCR Mai 2026 führt aus, dass Verstöße ehemaliger SNA-Fraktionen trotz ihrer fortschreitenden Integration in die staatlichen Sicherheitskräfte in Afrin gegen gegen Personen kurdischer Herkunft, entweder aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit und/oder aufgrund ihrer tatsächlichen oder unterstellten Zugehörigkeit zur SDF/YPG/YPJ oder den DAANES dokumentiert wurden (III.A.1.g.). Für den aus einer anderen Herkunftsregion stammenden BF, der diese ohne eine Reise über die Region Afrin erreichen kann, hat dies keine Relevanz und kann eine diesbezügliche Prüfung unterbleiben.
Wie bereits oben erörtert, brachte der BF keine politischen Aktivitäten vor und verneinte eine Mitgliedschaft bei einer Partei oder parteiähnlichen Organisation. Außerdem gab er vor dem BFA an, dass er abseits der vorgebrachten Rekrutierungsversuche nie Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen gehabt habe (Niederschrift BFA S. 6, VwAkt S. 99). Im Fall des BF liegen auch keine individuellen gefahrerhöhenden Umstände vor. Es ist im Verfahren auch nicht hervorgekommen, dass der BF glaubhaft ins Blickfeld der aktuellen Regierung geraten wäre oder dass ihm oder seiner Familie von der aktuellen Regierung eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde. In einer Gesamtbetrachtung der individuellen Angaben des Beschwerdeführers sowie der herangezogenen Länderinformationen ergibt sich kein hinreichender Anhaltspunkt für das Bestehen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit der BF.
Aus den Länderinformationen (vergleiche 1.3.) ergibt sich, dass Syrer:innen mehrheitlich der sunnitischen Glaubensrichtung angehören, eine Verfolgungsgefährdung ist daraus nicht ersichtlich. Auch UNHCR Mai 2026 führt Sunnit:innen ebenfalls nicht im Gefährdungsprofil an und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine diesbezügliche Verfolgung.
2.2.5. Aus den Länderinformationen (siehe 1.3.) ergibt sich auch nicht, dass ein Auslandsaufenthalt und eine Asylantragstellung im Ausland per se zu einer Verfolgung durch die aktuelle Regierung oder kurdische Kräfte aufgrund einer Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung führen würden. Ein systematisches Vorgehen gegen sämtliche Rückkehrende ist den Länderberichten nicht zu entnehmen. Auch UNHCR Mai 2026 sind keine Anhaltspunkte für eine generelle Verfolgung von Rückkehrer:innen zu entnehmen, zumal auch UNHCR freiwillige Rückkehren nach Syrien unterstützt, wenngleich UNHCR auch betont, dass UNHCR derzeit keine groß angelegte freiwillige Rückführung nach Syrien fördert und sich gegen zwangsweise Rückführungen ausspricht (Punkt VIII).
2.2.6. Bezüglich der Verweise des BF im Verfahren auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien, wird festgehalten, dass diesbezüglich kein Konnex zur Genfer Flüchtlingskonvention behauptet wurde oder erkannt werden kann. Dieses Vorbringen ist daher schon deshalb nicht asylrelevant.
Mögliche andere asylrelevante Verfolgungen des BF im Falle einer Rückkehr sind im Verfahren auch vor dem Hintergrund der Länderinformationen wie oben ausgeführt nicht hervorgekommen.
2.2.7. Die Erreichbarkeit der Herkunfstregion des BF über Gebiet unter Kontrolle der aktuellen Regierung und ohne ein Passieren der Region Afrin ergibt sich aus den Länderinformationen (siehe 1.3.) und aus der Karte der syria.livemap.com.
2.3. Zur Situation im Herkunftsstaat Syrien:
Im Verfahren wurden die jeweils aktuellen Quellen zur Situation im Herkunftsstaat des BF herangezogen und ins Verfahren eingebracht. Die Feststellungen im Erkenntnis stützen sich auf die aktuell verfügbaren Informationen zur Situation nach der Machtübernahme in Syrien, welche als unbedenklich und verlässlich einzustufen sind.
So wurde einerseits die aktuelle Länderinformation der Staatendokumentation Syrien aus dem COI-CMS Version (Datum der Veröffentlichung: 28.02.2026) [LIB Version 13] herangezogen, die sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender regierungsoffizieller und nicht-regierungsoffizieller Institutionen und Personen sowie internationaler Organisationen stützten, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation in Syrien ergeben. Der BF ist diesen Angaben nicht substantiiert entgegengetreten.
Soweit ältere Quellen herangezogen wurden, erfolgten die diesbezüglichen Feststellungen da keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass es zu einer maßgeblichen Lageänderung gekommen ist. Auch aktuell datierte Länderinformationen wurden hinsichtlich der Aktualität ihrer Quellen überprüft. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die grundlegende Veränderung der Macht- und Kontrollverhältnisse im Nordosten Syriens (ehemaliges DAANES-Gebiet).
Hinsichtlich der aktuellen Machverhältnisse in Syrien wurde auch die unbedenkliche Online-Karte der https://syria.liveuamap.com/ herangezogen, deren Angaben zu den politischen Machtverhältnissen mit den herangezogenen sonstigen aktuellen Quellen nicht im Widerspruch steht. Auf die Angaben von https://www.cartercenter.org/programs/conflict-resolution/exploring-historical-control-in-syria/ wurde in der Beweiswürdigung zur Machtsituation in den ehemaligen DAANES-Gebieten eingegangen.
Auch der zwischenzeitlich veröffentlichten Publikation UNHCR, International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic May 2026 (UNHCR Mai 2026, https://www.refworld.org/policy/countrypos/unhcr/2026/151486) kann bezüglich der Situation in Syrien nichts Gegenteiliges entnommen werden, insbesondere keine asylrelevante Gefährdung von Kurd:innen in der Herkunftsregion des BF bzw. betreffend Personen mit dem Profil des BF. Unter Bezugnahme auf Quellen von Jänner bis März 2026 (FN 55 bis 57) weist auch UNHCR darauf hin, dass die Umsetzung der Vereinbarung zwischen der aktuellen Regierung und der SDF vom 30.01.2026 im Gange ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Rechtsgrundlagen:
Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits wegen Drittstaatssicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asyl-berechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005).
Als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ist anzusehen, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
3.2. Maßgebliche Judikatur:
Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asyl-werber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlings-konvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (vgl. VwGH 23.01.2019, Ra 2018/01/0442, mwN). Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001).
Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des VwG bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 07.03.2023, Ra 2022/18/0284) Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413).
Die Bestimmung der Heimatregion/Herkunftsregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm gegebenenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (vgl. VwGH 09.03.2023, Ra 2022/19/0317).
Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht. (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233)
Die Furcht, sich den Gefahren auszusetzen, die die Ableistung eines Militärdienstes im Kontext eines bewaffneten Konflikts mit sich bringt, findet keine Deckung in den Verfolgungsgründen von Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (vgl. VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. (VwGH 10.06.2024, Ra 2024/01/0003)
3.3. Daraus folgt für den Beschwerdefall:
Im Beschwerdefall ist zu prüfen, ob der BF in Syrien Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK gedroht hat oder im Falle einer Rückkehr drohen würde. Auf Grund der rechtskräftigen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist davon auszugehen, dass keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht.
Auch wenn den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs syrischer Asylsuchender (zuletzt UNHCR Mai 2026) und den Dokumenten der EUAA, insbesondere den Country Guidances (zuletzt EUAA Dezember 2025), Indizwirkung zukommt (vergleiche VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0457) und diese Risikoprofile aufzählen, fordern sie die Durchführung einer individuellen Einzelfallprüfung (vgl. VwGH 15.10.2020, Ra 2020/18/0405). Darüber hinaus sind auch Gegebenheiten zu beachten, welche sich nach Fertigstellung der Dokumente bzw. der herangezogenen Quellen in diesen Dokumenten ereignet haben. Die Änderungen betreffend die Machtsituation in den ehemaligen DAANES-Gebieten wurde wie oben ausgeführt berücksichtigt.
EUAA Dezember 2025 geht betreffend den Militärdienst in Syrien von einer Abschaffung durch die aktuelle Regierung bzw. von einer Nichtgefährdung bei Entziehung vom Militärdienst unter dem Assad-Regime aus (S. 33 f.) sowie einer Nichtgefährdung bei illegaler Ausreise und Rückkehr (S. 18 f.) und führt aus, dass diese Profile wahrscheinlich nicht für den Flüchtlingsstatus in Frage kommen. Die Angaben zur befürchteten Zwangsrekrutierung durch kurdische Einheiten (S. 34 f.) sowie zu einer allfälligen Gefährdung wegen (unterstellter) Opposition zur SDF/YPG (S. 35 f.) wurde wie oben ausgeführt durch die Änderung der Machtverhältnisse relativiert und in der Beweiswürdigung entsprechend berücksichtigt. Die weiteren Risikoprofile treffen auf den BF und seine individuellen Umstände nicht zu.
UNHCR Mai 2026 zählt ebenfalls Risikoprofile auf, die auf den BF und seine individuellen Umstände nicht zutreffen bzw. aufgrund der geänderten Machtsituation in den ehemaligen DAANES-Gebieten überholt sind.
Es wurde auch eine Einzelfallprüfung vorgenommen. Wie oben in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, ist es dem BF vor dem Hintergrund der Länderinformationen nicht gelungen, eine aktuelle, maßgeblich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe (Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) glaubhaft zu machen.
Gruppenverfolgungen von Personen mit dem Profil des BF sind den Länderinformationen nicht zu entnehmen.
Die Sicherheitslage in Syrien nach dem Umsturz betrifft nicht speziell den BF, sondern die gesamte syrische Bevölkerung in nahezu gleicher Weise und ist daher nicht asylrelevant, zumal derzeit keine Verknüpfungen mit einem GFK-Grund ersichtlich sind und auch vom vertretenen BF nicht vorgebracht wurden.
Dem BF ist es daher nicht gelungen, eine ihm aktuell drohende, konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, also eine asylrelevante Verfolgung, im Falle seiner Rückkehr in seine Herkunftsregion in Syrien glaubhaft zu machen.
Die ausschließlich gegen Spruchpunkt I. gerichtete Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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