Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
L525 2301125-1/11Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING über den Antrag von XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.05.2026, Zl. L525 2301125-1/6E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 20.05.2026 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“
Gemäß § 30 Abs2 erster Satz VwGG ist der Revision auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof betont in ständiger Rechtsprechung, dass der Revisionswerber den unverhältnismäßigen Nachteil konkret darzulegen hat; erst eine solche Konkretisierung ermöglicht die gesetzlich gebotene Interessenabwägung.
Zwingende öffentliche Interessen, die den sofortigen Vollzug der Rückkehrentscheidung bzw. der Aufenthaltsbeendigung zwingend gebieten würden, liegen nicht vor. Der Revisionswerber ist strafrechtlich unbescholten, geht einer durchgehenden Beschäftigung nach, ist selbsterhaltungsfähig und stellt keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar. Der weitere Verbleib des Revisionswerbers im Bundesgebiet bis zur Entscheidung über die außerordentliche Revision berührt daher keine qualifiziert zwingenden öffentlichen Interessen.
Zu betonen ist, dass es sich bei der aufschiebenden Wirkung nicht um eine endgültige Aufenthaltsgewährung handelt, sondern lediglich um die vorläufige Sicherung effektiven Rechtsschutzes bis zur Entscheidung in der Hauptsache. S 30 Abs2 VwGG sieht gerade für diese Konstellation die Abwägung vor.
Demgegenüber stehen keine zwingenden öffentlichen Interessen, die den sofortigen Vollzug zwingend gebieten würden: Der Revisionswerber ist unbescholten, erwerbstätig und integriert; eine vorläufige Aussetzung des Vollzugs bis zur Entscheidung über die Revision beeinträchtigt die öffentlichen Interessen nicht in qualifiziert zwingender Weise, während der Revisionswerber bei Vollzug einem irreversiblen Risiko ausgesetzt wäre.
Zwingende öffentliche Interessen, die den sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses gebieten würden, liegen nicht vor. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist weder festgestellt noch ersichtlich. Der Revisionswerber ist strafrechtlich unbescholten, verhält sich rechtstreu und ist im Bundesgebiet vollständig integriert. Er geht einer geregelten Erwerbstätigkeit nach, bestreitet seinen Lebensunterhalt eigenständig und nimmt keinerlei staatliche Leistungen in Anspruch.
Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.
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