L501 2339659-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 16.07.2025 XXXX , betreffend Festsetzung des ORF-Beitrags für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2024 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und der Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 16.07.2025, Zl. XXXX ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I.1. Nach Erhalt der Zahlungsaufforderung 01-12/2024 vom 28.06.2024 begehrte die beschwerdeführende Partei (in der Folge mitunter „bP“) bei der ORF-Beitrags Service GmbH die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrages gemäß § 12 Abs. 2 Z. 2 des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024).
Nach Erhebung des aktuellen Hauptwohnsitzes der beschwerdeführenden Partei mit XXXX XXXX brachte ihr die ORF-Beitrags Service GmbH die maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen betreffend den ORF-Beitrag zur Kenntnis und wies auf das Bestehen eines Hauptwohnsitzes an der im Spruch angeführten Anschrift hin.
Mit Schreiben vom 26.02.2025 teilte die bP mit, dass sie an der Adresse XXXX 4030 Linz, mit ihrer Ehegattin XXXX , in einem gemeinsamen Haushalt lebe und diese den ORF-Beitrag fristgerecht bezahlt.
Nachdem eine Einsicht in das ZMR durch die ORF-Beitrags Service GmbH ergeben hatte, dass die Ehegattin der bP an der Adresse XXXX wohnt, wurde die bP mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid gemäß §§ 3 Abs. 1 und 2, 7, 12 Abs. 2 Z. 2 sowie 17 Abs. 4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 und § 31 Abs. 19 ORF-G zur Zahlung des ORF-Beitrages für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum verpflichtet.
Begründend führte die ORF-Beitrags Service GmbH aus, die bP sei volljährig, unterhalte seit mindestens dem 01.01.2024 einen Hauptwohnsitz an der im Spruch angeführten Anschrift und habe den ORF-Beitrag bislang nicht entrichtet. Der ORF-Beitrag betrage gemäß § 7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in Verbindung mit § 31 Abs. 19 ORF-G monatlich EUR 15,30. Die beschwerdeführende Partei sei nach den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zur Entrichtung des ORF-Beitrages verpflichtet.
Mit der gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid fristgerecht eingebrachten Beschwerde wird die Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinn eines Unterbleibens der Festsetzung eines ORF-Beitrages aufgrund der bereits erfolgten Entrichtung durch die an derselben Adresse gemeldeten Ehegattin begehrt.
I.2. Mit Schreiben vom 25.03.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Mit Schriftsatz vom 26.03.2026 brachte der rechtsfreundliche Vertreter der bP den gegenständlichen Fristsetzungsantrag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Gerügt wurde die Verletzung der Entscheidungspflicht in Hinblick auf die Erledigung der Beschwerde vom 30.07.2025 gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 16.07.2025, Beitragsnummer: 1011491146, durch das Bundesverwaltungsgericht.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2026, L501 2339659-1/5E, wurde der Fristsetzungsantrag wird gemäß § 30a Abs. 1 iVm § 30a Abs. 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.
I.3. Mit Schreiben vom 27.03.2026 erfolgte eine Anfrage beim Magistrat der XXXX da seitens des Bundesverwaltungsgerichts durchgeführte ZMR Abfragen ergeben hatten, dass für XXXX bei Stichtagsabfragen bis einschließlich 24.07.2025 die Adresse XXXX aufscheint, während bei einer Abfrage des historischen Verlaufs stets die Adresse XXXX aufscheint. ZMR Abfragen betreffend die bP hatten demgegenüber stets die Adresse XXXX ergeben, sohin auch im Jahr 2024.
Mit Schreiben vom 03.04.2026 teilte das Magistrat der XXXX wie folgt mit:
„Wenn eine Einheit neu bezeichnet wird durch z.B. Eigentümer, Hausverwaltung, oder sich die AGWR-Daten ändern, muss die neue Nennung bei allen gemeldeten Personen übernommen werden. In diesem Fall handelt es sich um ein und dieselbe Einheit, welche zumindest zum Zeitpunkt der Anmeldung von Frau XXXX bezeichnet wurde. Später wurde diese Einheit in XXXX umbenannt, weshalb die Korrektur mit 24.07.2025 erfolgte. In solchen Fällen sollte man keinesfalls abmelden und mit der neuen Bezeichnung anmelden, da dies im Datensatz faktisch wie ein Umzug aussehen würde (bzw. auch so gewertet wird), obwohl man immer in derselben Einheit wohnhaft war und lediglich die Bezeichnung sich geändert hat. Zum Zeitpunkt der Anmeldung des Herrn XXXX gab es die Bezeichnung XXXX nicht mehr, weshalb hier von Anfang an mit der aktuellen XXXX angemeldet wurde.“
Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts legte die bP Bankauszüge ihrer Ehegattin vor, denen die Bezahlung des ORF-Beitrages für das Jahr 2024 zu entnehmen sind.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
Die beschwerdeführende Partei hat seit mindestens 01.01.2024 ihren Hauptwohnsitz an der Adresse XXXX . Für diese Anschrift wurde der ORF-Beitrag für das Jahr 2024 von der Ehegattin der bP, die seit mindestens 01.01.2024 an derselben Adresse, nämlich XXXX ihren Hauptwohnsitz unterhält, entrichtet. Die Ehegattin der bP hat der ORF-Beitrags Service GmbH ein SEPA-Lastschriftmandat zur Entrichtung des ORF-Beitrages erteilt.
II.2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den Gerichtsakt. Dass die Ehegattin gleichfalls seit mindestens 01.01.2024 ihren Hauptwohnsitz an der Adresse XXXX , 4030 Linz unterhält, ist der Auskunft des Magistrats der XXXX vom 03.04.2026 zu entnehmen. Die erfolgte Entrichtung des ORF-Beitrags durch die Ehegattin der bP ist durch die vorgelegten Bankauszüge belegt.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde
II.3.1 Das Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024, BGBl. I Nr. 112/2023 idF BGBl. I Nr. 59/2025, lautet auszugsweise:
„Gegenstand und Zweck
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Voraussetzungen und die Erhebung des ORF-Beitrags.“
„Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes gilt als
1. Hauptwohnsitz: jene Unterkunft, die gemäß § 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 im Zentralen Melderegister (ZMR) als Hauptwohnsitz eingetragen ist;
[…]“
„Beitragspflicht im privaten Bereich
§ 3. (1) Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, mit Hauptwohnsitz (§ 2 Z 1) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.
(2) Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so sind diese Personen Gesamtschuldner im Sinne des § 6 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961. Der ORF-Beitrag ist von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten.
[…]“
„Beginn und Ende der Beitragspflicht
§ 8. (1) Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt am Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde.
[…]“
„ORF-Beitrags Service GmbH
§ 10. (1) Die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht obliegt der „ORF-Beitrags Service GmbH“ (Gesellschaft) als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen.
[…]“
II.3.2. An der Adresse XXXX sind seit mindestens 01.01.2024 sowohl die bP als auch ihre Ehegattin mit Hauptwohnsitz eingetragen. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so sind diese Personen gemäß § 3 Abs. 2 ORF-Beitrags 2024 Gesamtschuldner im Sinne des § 6 der Bundesabgabenordnung (BAO). Der ORF Beitrag ist von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten. Im Hinblick auf die bereits erfolgte Entrichtung des ORF Beitrag für das Jahr 2024 durch die Ehegattin der bP war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Entscheidung auf den klaren Wortlaut der Bestimmungen des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Eine mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht zu erwarten ist.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.