I416 2319446-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Franz OPBACHER und Stefan ORTNER MSc als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrages über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 24.06.2025 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 28.08.2025, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.03.2026, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 11.06.2025 auf elektronischem Weg (eAMS) einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
2. Am 11.06.2025 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) ein Kontrollmeldetermin für den 07.07.2025 vorgeschrieben und ihm eine Vorinformation für eine Online-Erstinformationsveranstaltung am 26.06.2025 übermittelt. In einem weiteren Schreiben vom 11.06.2025 wurde der Erhalt seines Antrags auf Arbeitslosengeld bestätigt und dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass für die Zuerkennung einer Leistung eine persönliche Vorsprache bis spätestens 23.06.2025 erforderlich ist.
3. Am 12.06.2025 erfolgte eine telefonische Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit einer Mitarbeiterin der Service-Line des AMS Tirol, Frau XXXX (im Folgenden: Zeugin A.).
4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.06.2025 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Arbeitslosengeld vom 11.06.2025 gemäß § 46 Abs. 1 AlVG mangels wirksamer Geltendmachung keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass er den persönlichen Vorsprachetermin zur Antragsrückgabe am 23.06.2025 ohne triftigen Grund versäumt habe, weshalb keine wirksame Geltendmachung vorliege.
5. Am 07.07.2025 erfolgte ein persönliches Chancengespräch mit einem Mitarbeiter der belangten Behörde, in welchem der Beschwerdeführer über die mangelnde wirksame Geltendmachung seines Antrags auf Arbeitslosengeld informiert wurde. Der Beschwerdeführer führte an, dass er am 12.06.2025 telefonisch bei der belangten Behörde nachgefragt habe, zu welchem Termin er erscheinen müsse. Ihm sei die Auskunft erteilt worden, dass der Termin am 23.06.2025 automatisch generiert worden sei und er lediglich den Termin am 07.07.2025 wahrnehmen müsse.
6. Gegen den unter Punkt 4. genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 07.07.2025 Beschwerde, worin er Folgendes vorbrachte: „Am 11.06.2025 um 09:04 Uhr habe ich ein Schreiben bzgl. „Erlangung meines Antrags“ erhalten, in dem ein Vorstellungstermin am 07.07.2025 um 13:15 Uhr angegeben war. Ebenfalls am 11.06.2025 um 09:06 Uhr habe ich ein weiteres Schreiben bzgl. persönlicher Vorsprache bis spätestens 23.06.2025 erhalten. Daraufhin habe ich mich am 12.06.2025 um 08:04 Uhr bei der Geschäftsstelle unter der Telefonnummer: 050-904-740 (Dauer des Gespräches 3 Minuten 33 Sekunden) gemeldet (Gerne liefere ich Ihnen bei Bedarf hierzu einen Nachweis von meinem Mobiltelefon), um zu erfahren, welcher Termin zur Vorsprache korrekt ist. Die Dame im Servicecenter teilte mir mit, dass es sich bei dem Termin bis zum 23.06.2025 um einen vom System automatisch erstellten Termin handelt und der Termin am 07.07.2025 um 13:15 Uhr korrekt sei. Da es mir wichtig war, den korrekten Termin wahrzunehmen, habe ich mich extra in der Geschäftsstelle rückversichert, um eine Situation, in der ich mich nun befinde, zu vermeiden. Einem früheren Termin als den 07.07.2025 wäre ich selbstverständlich nachgekommen. Ich bitte um Klärung des Sachverhalts, da ich sehr auf die Leistungen angewiesen bin.“
7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.08.2025, GZ: XXXX , wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG entschieden, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld aufgrund des Antrags vom 11.06.2025 gemäß § 46 Abs. 1 AlVG in der am 11.06.2025 geltenden Fassung am 07.07.2025 als geltend gemacht gilt.
8. Mit Schreiben vom 09.09.2025 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
9. Am 04.03.2026 fand in Anwesenheit und unter Einvernahme des Beschwerdeführers eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in der überdies die Zeugin A. einvernommen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stand vom 01.09.2023 bis 12.03.2025 in einem Dienstverhältnis und bezog daraufhin von 13.03.2025 bis zum 10.06.2025 Krankengeld.
Am 11.06.2025 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde über sein eAMS-Konto den gegenständlichen Antrag auf Arbeitslosengeld.
Am 11.06.2025 erhielt der Beschwerdeführer ein Schreiben der belangten Behörde, in welchem er darauf hingewiesen wurde, dass sein Antrag auf Arbeitslosengeld am 11.06.2025 eingelangt sei und es für eine frühestmögliche Zuerkennung seiner Leistung unbedingt erforderlich sei, dass er bis spätestens 23.06.2025 bei der belangten Behörde persönlich vorspreche. Sollte er diese Frist nicht einhalten, könne die Leistung frühestens ab dem Tag seiner persönlichen Vorsprache gewährt werden.
Der Beschwerdeführer erhielt am 11.06.2025 überdies via eAMS zwei weitere Schreiben der belangten Behörde. Zum einen finde sein nächster Kontrollmeldetermin gemäß § 49 AlVG am 07.07.2025 um 13:15 Uhr bei der belangten Behörde statt, zum anderen sei er bereits für eine Online-Erstinformationsveranstaltung am 26.06.2025 angemeldet.
Am 12.06.2025 meldete sich der Beschwerdeführer bei der ServiceLine des AMS und führte daraufhin ein Telefonat mit der Zeugin A. In diesem Gespräch wurde dem Beschwerdeführer die Auskunft erteilt, dass er die vorgeschriebenen Termine am 26.06.2025 und 07.07.2025 einhalten muss. Über die persönliche Vorsprache zur Geltendmachung seines Antrags bis 23.06.2025 wurde hingegen nicht explizit gesprochen.
Der Beschwerdeführer bezog von 07.07.2025, dem Tag seiner ersten persönlichen Vorsprache bei der belangten Behörde, bis 11.01.2026 – mit einer kurzen Unterbrechung – Arbeitslosengeld.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen betreffend die zuletzt vom Beschwerdeführer ausgeübte arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung, seinen Krankengeldbezug sowie den Bezug von Arbeitslosengeld ab 07.07.2025 lassen sich aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes entnehmen. Ergänzend nahm das erkennende Gericht Einsicht in einen Hauptverbandsauszug der Versicherungszeiten des Beschwerdeführers, weshalb die Feststellungen zu seinen Bezügen im Bundesgebiet zweifelsfrei zu treffen waren.
Die Feststellung der Übermittlung des Antrags auf Gewährung von Arbeitslosengeld am 11.06.2025 fußt ebenso auf dem Verwaltungsakt, wobei diesem überdies die Übermittlung von drei verschiedenen Schreiben der belangten Behörde an den Beschwerdeführer am selben Tag zu entnehmen ist. Festzuhalten bleibt, dass der Beschwerdeführer zwar einerseits auf die erforderliche persönliche Vorsprache bis spätestens 23.06.2025 schriftlich hingewiesen wurde, ihm allerdings zeitgleich Termine für den 26.06.2025 und den 07.07.2025 bei der belangten Behörde vorgeschrieben wurden.
Die in weiterer Folge telefonische Kontaktaufnahme mit der ServiceLine des AMS stellt sich ebenso als unstrittig dar, wobei sowohl der Beschwerdeführer als auch die Zeugin A. im Rahmen der Beschwerdeverhandlung schlüssig darlegten, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich den beiden Terminen am 26.06.2025 und 07.07.2025 erkundigt habe (S.3 und 5 des Protokolls in OZ 6). In weiterer Folge verneinte der Beschwerdeführer jedoch selbst die Frage, ob er explizit danach gefragt habe, ob er bis zum 23.06.2025 persönlich beim AMS vorstellig werden müsse (S. 3 des Protokolls in OZ 6). Die Zeugin A, die seit dem Jahr 1998 beim AMS beschäftigt ist, gab auf die Frage des vorsitzenden Richters, aus welchem Grund sie ausschließen könne, mit dem Beschwerdeführer über die Frist zur Geltendmachung gesprochen zu haben, nachvollziehbar zu Protokoll, dass sie eine Auskunft zur Geltendmachungsfrist in einem anderen System eingetragen hätte (S. 5 des Protokolls in OZ 6).
Nachdem der Beschwerdeführer drei separate Schreiben am selben Tag innerhalb kürzester Zeit erhalten hat und diese drei Termine innerhalb von zwei Wochen eingeteilt wurden, kann - der Vollständigkeit halber - nach Ansicht des erkennenden Senats die im Rahmen der Beschwerdeverhandlung geäußerte Unsicherheit des Beschwerdeführers betreffend seine Terminwahrnehmung bei der belangten Behörde durchaus nachvollzogen werden.
Nach Durchsicht des Akteninhalts und Durchführung einer mündlichen Verhandlung bleibt abschließend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde schriftlich betreffend die Notwendigkeit seiner persönlichen Vorsprache bis zum 23.06.2025 informiert wurde, wobei er unstrittig erst am 07.07.2025 bei der belangten Behöre vorstellig wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Rechtslage:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 56 Abs. 2 AlVG Senatszuständigkeit vor.
Die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG lauten fallgegenständlich wie folgt:
Beginn des Bezuges
§ 17 (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5. [..]
(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.
Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
§ 46 (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. […]
3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Bei der Beurteilung des Vorliegens der ordnungsgemäßen Geltendmachung iSd § 17 Abs. 1 iVm § 46 Abs. 1 AlVG ist nicht auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde erster Instanz Bedacht zu nehmen, sondern auf jenen der Antragstellung (vgl. VwGH 04.09.2015, Ra 2015/08/0035).
Da die Antragstellung gegenständlich vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 66/2024 erfolgte (§ 79 Abs. 184 AlVG), mit der insbesondere die Antragstellung neu geregelt wurde, gelangt § 17 Abs. 1 AlVG idF BGBl. I Nr. 63/2010 und § 46 Abs. 1 AlVG idF BGBl. I Nr. 100/2018 zur Anwendung.
Voranzustellen ist, dass für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung das Antragsprinzip gilt. Zum materiellrechtlichen Anspruch muss der Formalakt der Geltendmachung hinzutreten (vgl. VwGH 30.01.2024, Ra 2022/08/0016, unter Bezugnahme auf Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz [11. Lfg.] § 46 Rz 791).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt die Bestimmung des § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder nicht fristgerechter (verspäteter) Antragstellungen dar. Die abschließende Normierung lässt es - selbst im Fall des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren. Ein Arbeitsloser ist nämlich selbst in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen - durch die Anwendung des § 46 AlVG nicht abwendbaren - Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen (VwGH 15.03.2024, Ra 2024/08/0009).
Folglich findet die Fiktion einer dem Gesetz entsprechenden Antragstellung im Hinblick auf die formalisierte Antragstellung im Sinn des § 46 AlVG, der eine abschließende Regelung enthält, keine gesetzliche Grundlage (vgl. VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0052 mwN).
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Arbeitslosengeld am 11.06.2025 via eAMS der belangten Behörde ordnungsgemäß übermittelt, wurde jedoch trotz der Fristsetzung zur persönlichen Geltendmachung bis 23.06.2025 erst am 07.07.2025 erstmals bei der belangten Behörde vorstellig. Die belangte Behörde hat daher zu Recht ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld ab 07.07.2025 gebührt.
Selbst unter der - hypothetischen - Annahme einer schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft seitens der belangten Behörde wäre der Beschwerdeführer aufgrund der abschließenden Regelung des § 46 AlVG idF BGBl. I Nr. 100/2018 auf den Zivilrechtsweg (Amtshaftung) zu verweisen.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Diese war daher spruchgemäß abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder im gegenständlichen Antrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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