W227 2330426-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des stellvertretenden Curriculumdirektors für Humanmedizin an der Medizinischen Universität Wien vom 8. August 2025, Zl. 27-H-1448-2025, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Am 19. Juni 2023 beantragte die Beschwerdeführerin, ihren an der staatlichen Universität für Medizin und Pharmazie XXXX , Republik Moldau, erworbenen Studienabschluss in Humanmedizin als österreichischen Abschluss des Diplomstudiums Humanmedizin an der Medizinischen Universität Wien anzuerkennen.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Nostrifizierungsantrag gemäß § 90 Abs. 1 und 3 Universitätsgesetz 2002 (UG) i.V.m. § 22 Abs. 1 des II. Abschnitts der Satzung der Medizinischen Universität Wien mangels Erfüllung der im ursprünglichen Nostrifizierungsbescheid vom 17. Oktober 2023 vorgeschriebenen Prüfungen ab.
3. In der dagegen firstgerecht erhobenen Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin die Zulassung zu einem weiteren Prüfungsantritt zur „SIP [Summative Integrierte Prüfung] 5a“ und führte dazu zusammengefasst aus:
Die Beschwerdeführerin habe die Ergänzungsprüfungen „Rezeptierkunde“, „Gerichtliche Medizin“ und „SIP 4a“ bereits positiv absolviert. Zur Ergänzungsprüfung „SIP 5a“ sei sie bislang fünfmal angetreten, habe diese jedoch nicht positiv abschließen können.
Das bisherige Nichtbestehen der Prüfung „SIP 5a“ sei im Wesentlichen auf zwei Umstände zurückzuführen: Einerseits bestehe nach wie vor eine Sprachbarriere; andererseits sei sie seit November 2024 durch die schwere Erkrankung ihres Vaters erheblich zusätzlich belastet. Dies habe sich nachteilig auf ihre Prüfungsvorbereitung ausgewirkt. Die Verwehrung zu einem weiteren Prüfungsantritt stehe im Widerspruch zum Wortlaut des bedingten Nostrifizierungsbescheids, da dieser keine ausdrückliche Beschränkung hinsichtlich der Anzahl der Prüfungsantritte enthalte.
Zudem handle es sich bei der Prüfung „SIP 5a“ um die letzte noch ausstehende Prüfungsleistung im Rahmen ihres Studiums. Das noch ausständige Wahlfach sei nicht als Prüfung zu qualifizieren. Daher sei sie gemäß § 77 Abs. 2 UG i.V.m. § 17 Abs. 2 des II. Abschnittes der Satzung der Medizinischen Universität Wien berechtigt, diese Prüfung als letzte Prüfung des Studiums ein weiteres Mal zu wiederholen, somit im Rahmen einer fünften Wiederholung zu einem sechsten Antritt anzutreten.
Selbst wenn die Absolvierung des Wahlfaches als „Prüfung“ im Sinne des § 77 UG zu qualifizieren wäre, bestünde nach Ansicht der Beschwerdeführerin kein rechtliches Hindernis für einen weiteren Antritt zur „SIP 5a“. Sie verfüge über ausreichend Zeit, das Wahlfach innerhalb der Nostrifizierungsfrist zu absolvieren. Danach wäre die „SIP 5a“ als letzte Studienleistung zu werten, sodass sie den zusätzlichen Wiederholungsantritt gemäß § 77 Abs. 2 UG i.V.m. § 17 Abs. 2 des II. Abschnittes der Satzung der Medizinischen Universität Wien in Anspruch nehmen könne.
Außerdem sei ihr ein weiterer Prüfungsantritt zu gewähren, um eine „grobe Unverhältnismäßigkeit“ zu verhindern. Ebenso sei das Vorliegen „unabwendbarer und unvorhersehbarer Gründe analog zu § 64 NAG“ zu prüfen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Am 19. Juni 2023 beantragte die Beschwerdeführerin, ihren an der staatlichen Universität für Medizin und Pharmazie XXXX , Republik Moldau, erworbenen Studienabschluss in Humanmedizin als österreichischen Abschluss des Diplomstudiums Humanmedizin an der Medizinischen Universität Wien anzuerkennen.
Mit am 19. Oktober 2023 zugestellten und unbekämpft gebliebenen, bedingtem Nostrifizierungsbescheid vom 17. Oktober 2023 schrieb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin folgende Bedingungen für die Anerkennung vor, wobei sie der Beschwerdeführerin eine Frist bis 30. September 2026 ab Datum der Rechtskraft des Bescheids gewährte:
Ablegung jeweils einer Ergänzungsprüfung aus den Fachbereichen „Rezeptierkunde“ und „Gerichtliche Medizin“;
Vertiefende Auseinandersetzung mit einem wissenschaftlichen Thema im Rahmen von Lehrveranstaltungen zu „wissenschaftlichem Arbeiten“ bzw. im Rahmen von den im Sinne des § 13 des Bundesgesetzes über die Studienrichtung Medizin (StG. Medizin) gekennzeichneten Wahlfächern im Ausmaß von mindestens drei Semesterwochenstunden;
Ablegung der notwendigen Ergänzungen in den Fachbereichen „Innere Medizin“, „Chirurgie“ sowie „Haut- und Geschlechtskrankheiten“ im Rahmen der „SIP 4a“;
Ablegung der notwendigen Ergänzungen in den Fachbereichen „Kinderheilkunde“, „Frauenheilkunde und Geburtshilfe“, „Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde“, „Neurologie“, „Psychiatrie“ sowie „Augenheilkunde“ im Rahmen der „SIP 5a“.
Ab 30. Oktober 2023 war die Beschwerdeführerin als außerordentliche Studierende zur Ablegung der vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen zugelassen und absolvierte die Prüfungen „Gerichtliche Medizin“, „Rezeptierkunde“, sowie „SIP 4a“ in der Zeit von 26. Jänner 2024 bis 16. April 2024 positiv.
Am 28. Juni 2024, 26. September 2024, 19. November 2024, 18. Februar 2025 und 27. Juni 2025 trat die Beschwerdeführerin jeweils zur Prüfung „SIP 5a“ an und wurde jedes Mal negativ beurteilt.
Das vorgeschriebene Wahlfach absolvierte die Beschwerdeführerin nicht.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen beruhen auf dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A)
3.1.1. Gemäß § 90 Abs. 1 UG setzt die Antragstellung betreffend die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums (Nostrifizierung) den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung festzulegen.
Gemäß § 22 Abs. 1 UG wird der ausländische Studienabschluss erst dann als Abschluss des jeweiligen Studiums an der Medizinische Universität Wien anerkannt (Nostrifizierung), wenn die im Nostrifizierungsbescheid vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen bzw. Studienleistungen innerhalb der gesetzten Frist erfolgreich absolviert wurden (d.h. die im Nostrifizierungsbescheid genannten Bedingungen erfüllt wurden).
Gemäß § 90 Abs. 3 erster Satz UG ist die Nostrifizierung vom für die studienrechtlichen An-gelegenheiten zuständigen Organ mit Bescheid auszusprechen.
Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ gemäß § 90 Abs. 4 erster Satz UG dem Antragsteller zur Herstellung der Gleichwertigkeit mit Bescheid die Ablegung der erforderlichen Prüfungen und bzw. oder die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Zur Erbringung der Ergänzung ist die Antragstellerin oder der Antragsteller als außerordentliche Studierende oder als außerordentlicher Studierender zuzulassen.
Gemäß § 19 Abs. 1 erster Satz II. Abschnitt (studienrechtliche Bestimmungen) der Satzung der Medizinischen Universität Wien hat der Curriculumdirektor unter Berücksichtigung des an der Medizinischen Universität Wien jeweils geltenden Curriculums zu prüfen, ob das ausländische Studium so aufgebaut war, dass es mit dem im Antrag genannten inländischen Studium in Bezug auf das Ergebnis der Gesamtausbildung gleichwertig ist.
Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, hat der Curriculumdirektor gemäß § 19 Abs. 2 erster Satz leg. cit. dem Nostrifizierungswerber zur Herstellung der Gleichwertigkeit mit Bescheid die Ablegung der erforderlichen Prüfungen und bzw. oder die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen.
Gemäß § 77 Abs. 2 UG sind die Studierenden berechtigt, negativ beurteilte Prüfungen dreimal zu wiederholen. Auf die Zahl der zulässigen Prüfungsantritte sind alle Antritte für dieselbe Prüfung an derselben Universität und bei gemeinsam eingerichteten Studien an allen beteiligten Bildungseinrichtungen anzurechnen. In der Satzung ist festzulegen, ob und wie viele weitere Prüfungswiederholungen zulässig sind. Bei negativer Beurteilung der letzten Wiederholung der letzten Prüfung des Studiums sind die Studierenden berechtigt, diese ein weiteres Mal zu wiederholen.
Gemäß § 17 Abs. 2 II. Abschnitt (studienrechtliche Bestimmungen) der Satzung der Medizinischen Universität Wien sind die Studierenden berechtigt, negativ beurteilte Prüfungen viermal zu wiederholen. Auf die Zahl der zulässigen Prüfungsantritte sind alle Antritte für dasselbe Prüfungsfach in allen facheinschlägigen Studien an der Medizinischen Universität Wien anzurechnen. Bei negativer Beurteilung der letzten Wiederholung der letzten Prüfung des Studiums sind die Studierenden berechtigt, diese ein weiteres Mal zu wiederholen.
Gemäß § 71 Abs. 1 Z 3 UG erlischt die Zulassung zum außerordentlichen Studium, wenn der Studierende bei einer für sein Studium vorgeschriebenen Prüfung bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde.
3.1.2. Wird bei der letzten Wiederholung der letzten Prüfung des Studiums die Prüfung negativ beurteilt, sind die Studierenden berechtigt, diese ein weiteres Mal zu wiederholen. Welche Wiederholung „die letzte“ ist, ergibt sich entweder aus § 77 Abs 2 UG oder allenfalls aus einer entsprechenden Regelung der Satzung. „Die letzte Prüfung in einem Studium liegt“ nach den Materialien „dann vor, wenn sonst alle im Curriculum dieses Studiums vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie die Bachelorarbeit gemäß § 80 bzw. die wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten gemäß § 81 positiv beurteilt sind“ (vgl. ErlRV UG 21/2, 26; vgl. auch Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG4.00§ 77 [Stand 01.10.2024, rdb.at]).
Im Fall des Erlöschens nach § 71 Abs. 1 Z 3 UG ist den Studierenden eine schriftliche Mitteilung über das Erlöschen zu machen (Abs. 2), das Erlöschen erfolgt jedoch ex lege (vgl. Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG4.00§ 71 [Stand 01.10.2024, rdb.at]).
3.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:
Die Beschwerdeführerin trat zur Prüfung „SIP 5a“ insgesamt fünfmal an; jeder dieser Antritte wurde negativ beurteilt. Damit hat sie die gemäß § 77 Abs. 2 UG i.V.m. § 17 Abs. 2 des II. Abschnittes der Satzung der Medizinischen Universität Wien zulässige Anzahl an Prüfungsantritten ausgeschöpft. Das im rechtskräftig gewordenen Nostrifizierungsbescheid vom 17. Oktober 2023 ebenfalls vorgeschriebene Wahlfach im Umfang von mindestens drei Semesterwochenstunden absolvierte die Beschwerdeführerin unstrittig nicht.
Zum Beschwerdevorbringen, wonach es sich bei der Prüfung „SIP 5a“ um die letzte Prüfung ihres Studiums handle, ist auf die oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien zu § 77 Abs. 2 UG zu verweisen. Danach liegt die letzte Prüfung eines Studiums nur dann vor, wenn alle sonst im Curriculum dieses Studiums vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen und Prüfungen bereits positiv beurteilt worden sind. Da die Beschwerdeführerin nach dem von ihr unbekämpft gebliebenen und damit rechtskräftig gewordenen Nostrifizierungsbescheid vom 17. Oktober 2023 zusätzlich zur Prüfung „SIP 5a“ noch ein Wahlfach zu absolvieren hatte, handelt es sich bei der „SIP 5a“ – entgegen dem Beschwerdevorbringen – nicht um die letzte Prüfung des Studiums. Folglich steht ihr kein weiterer Prüfungsantritt zu.
Bei erfolgloser Ausschöpfung aller möglichen Prüfungsantritte erlischt gemäß § 71 Abs. 1 Z 3 UG die Zulassung zum Studium ex lege. Den Universitätsorganen kommt insoweit kein Ermessensspielraum zu. Eine neuerliche Zulassung ist – wie auch im Vorlageschreiben zutreffend ausgeführt – gemäß § 70 Abs. 3 UG ausgeschlossen. Damit geht auch das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführerin sei „zur Verhinderung grober Unverhältnismäßigkeit“ ein weiterer Prüfungsantritt zu gewähren, ins Leere.
Aufgrund des Erlöschens ihrer Zulassung als außerordentliche Studierende für Humanmedizin an der Medizinischen Universität Wien ist es der Beschwerdeführerin daher nicht mehr möglich, die ihr im ursprünglichen Nostrifizierungsbescheid vom 17. Oktober 2023 aufgetragenen Bedingungen zu erfüllen.
Die belangte Behörde wies den Nostrifizierungsantrag der Beschwerdeführerin daher zu Recht ab.
Folglich ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes; vgl. zum UG auch VwGH 26.08.2025, Ra 2025/10/0068).
3.2. Zu Spruchpunkt B)
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier der Nostrifizierungsantrag abzuweisen ist, entspricht der klaren Gesetzeslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe etwa VwGH 08.11.2021, Ra 2021/10/0071).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise