W217 2331439-1/9 E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Victoria BIBER, LL.M als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch die Mutter XXXX als gesetzliche Vertreterin, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 10.11.2025, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung " in den Behindertenpass liegen nicht vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die minderjährige Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses. In seinem Gutachten vom 31.10.2023 stellte Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde, einen GdB in Höhe von 70% für das Leiden „Kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung bei Glut1-Defizit-Syndrom“ fest. Ebenso befand er, dass bei der Beschwerdeführerin eine gravierende Einschränkung der Mobilität bestehe und der sichere Transport, das Ein- und Aussteigen sowie das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke mit freiem Gehen nicht gewährleistet seien. Der Behindertenpass wurde – ebenso wie der Parkausweis - befristet bis 31.12.2025 ausgestellt.
2. Am 02.09.2025 begehrte die Beschwerdeführerin durch ihre gesetzliche Vertreterin die Ausstellung eines Behindertenpasses samt Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ sowie „Bedarf einer Begleitperson“.
2.1. Im Rahmen des vom Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) eingeholten Gutachtens von Dr. XXXX nach dem Familienlastenausgleichsgesetz vom 15.09.2025 hält dieser nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 09.09.2025 unter „Untersuchungsbefund“ Folgendes fest:
„(…) Status (Kopf / Fußschema) – Fachstatus:
5 Jahre altes Mädchen, Haut: bland, interne Untersuchung unauffällig, grobneurologisch unauffällig.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Soweit beurteilbar motorische Entwicklung, Gangbild und Gesamtmobilität dem Alter entsprechend unauffällig.
Psycho(patho)logischer Status:
XXXX ist ein auffälliges Mädchen, das kaum ein Wort spricht, nur lautiert, kognitiv eingeschränkt wirkt. Verhält sich ruhig und bleibt auf ihrem Stuhl sitzen. Sie schreit nicht und läuft nicht durch die Ordination. Direkter Blickkontakt. Sie spielt konzentriert mit Magnetsteinen und dem Auto.“
Die Herabstufung des Gesamtgrades der Behinderung um zwei Stufen auf 50% im Vergleich zum Vorgutachten vom 31.10.2023 begründete der Sachverständige, dass sich das Leiden (1) signifikant gebessert habe und die Gehfähigkeit nicht eingeschränkt sei.
2.2. Im Rahmen des Verfahrens zur Ausstellung eines Behindertenpasses gestaltet sich das Aktengutachten vom 07.10.2025 von Dr. XXXX wie folgt:
„Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
09.09.2025 Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX
Ärztliches Sachverständigengutachten: GdB 50% (kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung)
Mobilität: Beim Benutzen der öffentlichen Verkehrsmittel verhält sie sich unruhig und schreit oftmals.
Psychologischer Status: XXXX ist ein auffälliges Mädchen, das kaum ein Wort spricht, nur lautiert, kognitiv eingeschränkt wirkt. Verhält sich ruhig und bleibt auf ihrem Stuhl sitzen. Sie schreit nicht und läuft nicht durch die Ordination. Direkter Blickkontakt. Sie spielt konzentriert mit Magnetsteinen und dem Auto.
14.05.2025 Ambulatorium XXXX , Zentrum für Entwicklungsneurologie und Sozialpädiatrie, XXXX
Verlaufsbericht
Diagnosen:
Entwicklungsverzögerung
GLUT1-Defizit Syndrom-2 mit Ataxie
Ausgeprägter Knickplattfuß bds.
Zusammenfassung: Untersuchung heute zeigt ein schönes und flüssiges Gangbild mit Knick-Plattfuß bds. Gerade Beinachse, schöne initialer Fersenkontakt, unauffällige Wirbelsäule im Stehen.
27.03.2024 Ambulatorium XXXX , Zentrum für Entwicklungsneurologie und Sozialpädiatrie, XXXX
Verlaufsbericht
Diagnosen:
GLUT1-Defizit Syndrom 2
Entwicklungsrückstände
Fazit: Tolle individuelle Entwicklungsfortschritte. XXXX kann frei gehen, jedoch langsam und ataktisch, deutliche bds. Plattfußstellung. Deutliche Besserung der ataktischen Bewegungsstörung und Handmotorik. Während der Untersuchung keine aktive Sprache, wiederholt Worte.
28.02.2024 Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde, XXXX
Befundbericht
Diagnose: GLUT 1-Defizit Syndrom
Zusammenfassung: Der klinische Befund zeigt eine kognitive Retardierung. Derzeitige Sprachentwicklung: 15-18 Monate. Kein eindeutiges Wort, nur soziale Zeichen.
Fortbewegung: Krabbeln, steht mit Anhalten auf, geht seitwärts weiter, dabei auch deutliche Rumpfataxie.
19.07.2022 Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX
Ärztliches FLAG-Sachverständigengutachten: GdB 60% (kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung)
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Ethosuximid, Advit, Optifiber, Uralyt.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Alleiniges Leiden.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Herabstufung des Gesamtgrades der Behinderung um zwei Stufen auf 50% im Vergleich zum Vorgutachten vom 31.10.2023, da sich das Leiden 1 signifikant gebessert hat und die Gehfähigkeit nicht eingeschränkt ist.
X Nachuntersuchung 09/2028 - Evaluierung des weiteren Entwicklungs- und Krankheitsverlaufes mit Therapienachweisen
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Es besteht keine Einschränkung der Mobilität. Der sichere Transport, das Ein- und Aussteigen sowie das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist möglich. Trotz der Entwicklungsstörung mit Ataxie ist eine Teilhabe am öffentlichen Leben möglich und somit besteht auch keine Einschränkung in Bezug auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
Keine erhebliche Einschränkung der Funktion des Immunsystems dokumentiert.
(..)
Begründung:
Begleitperson wird nicht gewährt, da Kind unter 6 Jahre alt ist und auf Grund des Alters noch Aufsicht benötigt.“
3. Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 07.10.2025 wurde dem Parteiengehör unterzogen: Ein Grad der Behinderung von 50% sei festgestellt worden. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist Epileptiker/Epileptikerin“ sowie „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ lägen vor. Dazu wurde keine Stellungnahme abgegeben.
Der Behindertenpass wurde der Beschwerdeführerin am 11.11.2025 zugeschickt. Die Herabstufung des Grades der Behinderung wurde nicht angefochten.
4. Mit Bescheid vom 10.11.2025 wies die belangte Behörde die Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“, „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. Begründend wurde auf das eingeholte Gutachten verwiesen.
5. Gegen die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ erhob die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte vor, die Beschwerdeführerin leide noch immer an Epilepsie, die Anfälle könnten im öffentlichen Raum vermehrt ausgelöst werden. Viel Lärm und viele Leute irritierten sie und dadurch würden die Anfälle ausgelöst. Sie könne keine langen Strecken gehen. Sie stolpere und falle immer wieder nieder. Sie habe auch keine Ausdauer, da sie dann Schmerzen habe und sich weigere, zu gehen. Im Befund der XXXX August 2025 werde festgehalten: „Mobilität/Motorische Entwicklung (d410-d475): weiterhin unsicheres Gangbild mit stolpern und hinfallen; kritzelt im Faustgriff; Bobby Car.“ Diesen Befund habe sie bereits vorgelegt. Sie habe im alten Pass daher auch diese Zusatzeintragung bekommen.
6. Am 08.01.2026 langte die Beschwerde und der gegenständliche Akt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Mit Schreiben vom 21.01.2026 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Bescheid der PVA vom 13.05.2024 betreffend Pflegegeld der Stufe 3 mit dem Hinweis vor, dass mit einem Pflegegeldbezug der Stufe 3 die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises vorliegen würden.
8. Am 18.03.2026 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein Auszug eJournal vom 10.02.2026 (auszugsweise) vorgelegt.
9. Am 30.04.2026 legte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht die im Gutachten zitierten Befunde des Ambulatoriums XXXX vom 27.03.2024 und 14.05.2025 sowie den Befundbericht der Universitätsklinik vom 28.02.2024. Weiters wurde der Befund des Ambulatoriums XXXX vom 18.08.2025 vorgelegt.
10. Mit E-Mail vom 07.05.2026 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der in der Beschwerde genannte Befund ( XXXX August 2025) dem Sozialministeriumservice weder mit dem Einbringen des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Parkausweises noch zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegt wurde. Auch seien keine anderen Befunde vorgelegt worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland. Sie war im Besitz eines Behindertenpasses, der – ebenso wie der Parkausweis - befristet bis 31.12.2025 ausgestellt wurde. Der Grad der Behinderung betrug 70%.
Sie ist nun Inhaberin eines bis zum 31.12.2028 befristet ausgestellten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung in Höhe von 50%.
1.2. Der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ist am 02.09.2025 bei der belangten Behörde eingelangt.
1.3. Bei der Beschwerdeführerin liegt folgende Funktionseinschränkung vor:
1. Kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung bei GLUT1-Defizit-Syndrom Typ 2
1.4. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Der sichere Transport, das Ein- und Aussteigen sowie das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist möglich. Trotz der Entwicklungsstörung mit Ataxie ist eine Teilhabe am öffentlichen Leben möglich und besteht auch keine Einschränkung in Bezug auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
II. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zu den Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und den darin einliegenden medizinischen Sachverständigengutachten.
Das durch die belangte Behörde im Rahmen des Verfahrens nach dem FLAG eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 15.09.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung am 09.09.2025, sowie sein Aktengutachten vom 07.10.2025 im Rahmen des Verfahrens zur Ausstellung eines Behindertenpasses, sind schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art des Leidens, dessen Ausmaß und Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausführlich eingegangen. Diese werden daher der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.
Das Vorbringen in der Beschwerde war nicht geeignet, die gutachterlichen Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Der medizinische Sachverständige stellt in seinem Gutachten vom 07.10.2025 fest, dass der Gesamtgrad der Behinderung um zwei Stufen – sohin von 70% auf 50% - im Vergleich zum Vorgutachten vom 31.10.2023, herabgestuft wird, da sich das Leiden 1 signifikant gebessert habe und die Gehfähigkeit nicht eingeschränkt sei. Es bestehe keine Einschränkung der Mobilität. Der sichere Transport, das Ein- und Aussteigen sowie das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke seien möglich. Trotz der Entwicklungsstörung mit Ataxie sei eine Teilhabe am öffentlichen Leben möglich und somit bestehe auch keine Einschränkung in Bezug auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Dies deckt sich einerseits mit seinen Wahrnehmungen im Zuge der persönlichen Untersuchung am 09.09.2025 (vgl. „Gesamtmobilität – Gangbild: Soweit beurteilbar motorische Entwicklung, Gangbild und Gesamtmobilität dem Alter entsprechend unauffällig. Psycho(patho)logischer Status: XXXX ist ein auffälliges Mädchen, das kaum ein Wort spricht, nur lautiert, kognitiv eingeschränkt wirkt. Verhält sich ruhig und bleibt auf ihrem Stuhl sitzen. Sie schreit nicht und läuft nicht durch die Ordination. Direkter Blickkontakt. Sie spielt konzentriert mit Magnetsteinen und dem Auto.“)
Zudem ist im ärztlichen Verlaufsbericht des Ambulatoriums XXXX vom 27.03.2024 festgehalten, “…. Eine stationäre Abklärung inklusive genetischer Diagnostik und cMRT hat im Juni 2022 stattgefunden. Diagnose GLUT1 -Defizit Syndrom-2 wurde im Juni 2023 festgestellt und es wurde mit der ketogenen Diät begonnen. Seitdem macht XXXX tolle Entwicklungsfortschritte — 2 Tage nach Einführung hat sie mit den ersten freien Schritten begonnen, sie zeigt mehr Interesse für die Umgebung und seit Anfang 2024 spricht sie ca. 10 Einzelworte.“
Darüber hinaus ist in der orthopädischen Verlaufskontrolle des Ambulatoriums XXXX vom 14.05.2025 festgehalten, „Klinische Untersuchung heute zeigt ein schönes und flüssiges Gangbild mit Knick-Plattfuß bds., der sich aber insgesamt schon recht schön aufgerichtet hat. Gerade Beinachse, schöner initialer Fersenkontakt, unauffällige Wirbelsäule im Stehen. Im Liegen Dorsalextension im Sprunggelenk bds. bei 20°. Problemlose Reposition des Talus in Neutralstellung möglich. Die Beinachse gerade.“
Auch in den von der Vertreterin der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunden wird sohin von einer Besserung der Ataxie ausgegangen.
Soweit die Vertreterin der Beschwerdeführerin in der Beschwerde auf einen Befund der XXXX vom August 2025 verweist, der bei der belangten Behörde vorgelegt worden sein solle, so ist zu vermerken, dass sich im Verwaltungsakt zum Verfahren hinsichtlich des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses kein solcher Befund befindet. Auf Nachfrage teilte die belangte Behörde mit E-Mail vom 07.05.2026 dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der in der Beschwerde genannte Befund dem Sozialministeriumservice weder mit dem Einbringen des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Parkausweises noch zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegt wurde. Auch seien keine anderen Befunde vorgelegt worden.
Bezüglich des am 30.04.2026 eingelangten Befundes vom 18.08.2025, der im Verfahren des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Parkausweises sohin nicht vorgelegt wurde, ist auf das Neuerungsverbot nach Vorlage des Verwaltungsaktes samt Beschwerde gemäß § 46 dritter Satz BBG zu verweisen. Da der Verwaltungsakt bereits am 08.01.2026 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde und der Befund vom 18.08.2025 erst am 30.04.2026 beim BVwG einlangte, konnte dieser nicht mehr bei der Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel herangezogen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
(§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:
Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).
Auf den Beschwerdefall bezogen:
Wie unter Punkt II.2. ausgeführt, war dem durch die belangte Behörde eingeholten Gutachten von Dr. XXXX zu folgen, dass trotz der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Entwicklungsstörung mit Ataxie eine Teilhabe am öffentlichen Leben möglich ist und keine Einschränkung in Bezug auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel besteht. Es besteht keine Einschränkung der Mobilität, der sichere Transport, das Ein- und Aussteigen sowie das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist möglich.
Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen.
Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung der (Un)Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG – in Betracht kommt, zumal aufgrund interner Richtlinien der belangten Behörde, in die das Bundesverwaltungsgericht keine Einsicht hat, bei einem Pflegegeldbezug der Stufe 3 die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises vorliegen könnten.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Eintragung des gegenständlichen Zusatzvermerkes in den Behindertenpass sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eingeholt und geprüft. Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Die Beschwerdeführerin hat von dem Sachverständigengutachten vollinhaltlich Kenntnis erlangt. Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen. Die Beschwerdeführerin wurde im Verfahren nach dem Familienlastenausgleichsgesetz persönlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden in dem eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt. Sohin ist der Sachverhalt geklärt. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017)
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung einerseits von Tatsachenfragen abhängt. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stützen.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.