W170 2340744-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von GrInsp XXXX vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Franz SCHARF, gegen den Einleitungsbescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 27.02.2026, Gz. 2025-0.903.039, wegen Einleitung eines Disziplinarverfahrens, zu Recht (weitere Partei: Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für Inneres):
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. GrInsp XXXX (in Folge: Disziplinarbeschuldigter) ist eingeteilter Exekutivbeamter der LPD Niederösterreich, er wird in der Autobahnpolizeiinspektion Schwechat verwendet.
1.2. Mit E-Mail der LPD Niederösterreich vom 30.10.2025 (EB-1) wurde die Disziplinaranzeige des Vorgesetzten des Disziplinarbeschuldigten vom 19.07.2025, PAD/25/01012243/001/AA, an die Bundesdisziplinarbehörde weitergeleitet, wo diese am 30.10.2025 einlangte. Unter einem wurde die Disziplinaranzeige am 28.08.2025 dem Disziplinarbeschuldigten übermittelt.
Zusammengefasst wurde in der Disziplinaranzeige ausgeführt, dass, nachdem am 08.05.2025 durch die LPD Niederösterreich nach der Klärung von 17 Einbruchsdiebstählen bzw. versuchter Einbruchsdiebstählen in Wien und Niederösterreich, eine entsprechende Presseaussendung veröffentlich worden sei, deren Sachbearbeiter zwei Mitarbeiter der Autobahnpolizeiinspektion-Schwechat gewesen sei, am 09.05.2025 durch eine weitere Mitarbeiterin der Autobahnpolizeiinspektion Schwechat gegen 09.28 Uhr ein Link der eingangs genannten Presseaussendung in der internen WhatsApp-Gruppe der Autobahnpolizeiinspektion Schwechat veröffentlicht worden sei.
Diese WhatsApp-Gruppe sei für sämtliche Bedienstete der Autobahnpolizeiinspektion Schwechat vorgesehen und habe den Zweck, einerseits wichtige Informationen schnell und unkompliziert kommunizieren zu können und andererseits allgemeine Informationen in der Kollegenschaft zu teilen.
In weiterer Folge seien auch durch verschiedene Exekutivbedienstete diverse Glückwünsche zu der erfolgreichen Amtshandlung übermittelt worden. Am 09.05.2025, gegen 21.49 Uhr, habe dann der Disziplinarbeschuldigte ein „Sich übergebendes Gesicht – Emoji“, gefolgt von folgendem Text gepostet: „In Wirklichkeit kann ich eure Präopotentz, Selbestbeweihräucherung und fachliche Inkompetenz nicht mehr ertragen!!! Auch das Arschkriechen und die Selbstbeweihräucherung kann ich nicht mehr ertragen Ich verabschiede mich von dieser Ansammlung von Wertlosen Menschen.“ Nach diesem Text habe der Disziplinarbeschuldigte nochmals ein „Sich übergebendes Gesicht – Emoji“ gepostet, ehe er die WhatsApp-Gruppe verlassen habe.
Am 10.05.2025 sei der Disziplinarbeschuldigte durch den Dienststellenleiter der Autobahnpolizeiinspektion Schwechat nochmals zur Gruppe hinzugefügt worden, um ihm die Möglichkeit zu einer „Richtigstellung“ seiner Äußerung bzw. zur Entschuldigung zu geben, da zu diesem Zeitpunkt vermutet worden sei, dass es sich bei der durch den Disziplinarbeschuldigten getätigten Äußerung um eine spontane, unüberlegte und „vielleicht in einer vorläufig das Bewusstsein störenden Situation (aus welchem Grund auch immer)“ heraus, gehandelt haben könne. Der Disziplinarbeschuldigte habe jedoch in seiner (am 10.05.2025) um 09.27 Uhr folgenden Reaktion angegeben, dass er sich „...für absolut nichts zu Entschuldigen...“ bräuchte und „... er nicht den Kontakt mit Allen in dieser Gruppe …“ als wertlos erachte. Bei einigen fände er es sehr wohl angebracht.
Unmittelbar nach seiner schriftlichen Reaktion habe der Disziplinarbeschuldigte die WhatsApp-Gruppe wieder verlassen.
Laut dem Einlaufstempel der Personalabteilung der LPD Niederösterreich ist die Disziplinaranzeige vom 19.07.2025, PAD/25/01012243/001/AA am 21.07.2025 bei dieser eingelangt, daher ist der Verdacht der gegenständlichen Dienstpflichtverletzung der Dienstbehörde am 21.07.2025 bekannt geworden.
1.3. Der Disziplinaranzeige liegt ein Ausdruck der in der (unter 1.2. dargestellten) Disziplinaranzeige dargestellten WhatsApp-Kommunikation bei.
Dieser sind folgende Postings des Disziplinarbeschuldigten zu entnehmen:
09.05.2025, 21:49: Sich übergebendes Gesichts – Emoji;
09.05.2025, 21.58: „In Wirklichleit kann ich eure Präopotentz, Selbestbeweihräucherung und fachliche Inkompetenz nicht mehr ertragen!!! Auch das Arschkriechen und die Selbstbeweihräucherung kann ich nicht mehr ertragen
Ich verabschiede mich von dieser Ansammlung von Wertlosen Menschen.“ sowie
09.05.2025, 21:58: Sich übergebendes Gesichts – Emoji;
Danach verließ der Disziplinarbeschuldigte die WhatsApp-Gruppe.
Nachdem der Disziplinarbeschuldigte vom Dienststellenleiter der Autobahnpolizeiinspektion Schwechat am 10.05.2025, vor 09.16 Uhr, wieder der WhatsApp-Gruppe hinzugefügt und aufgefordert worden war, sich zu entschuldigen, postete der Disziplinarbeschuldigte am 10.05.2025, um 09.27 Uhr: „Servus XXXX !
Ich habe mich für absolut nichts zu Entschuldigen.
Als wertlos erachte ich nicht den Kontakt mit Allen in dieser
Gruppe.
Bei Einigen finde ich es sehr wohl angebracht.
Betreffend dem Dienstmachen reduziert sich das eh schon länger auf einen kleinen Personenkreis.
Also es war lediglich ein gewisser Personenkreis und nicht die gesamte Dienststelle gemeint.
XXXX 1.4. Nach entsprechender Aufforderung durch die Dienstbehörde nahm der Disziplinarbeschuldigte mit Schreiben vom 19.10.2025 zu den Vorwürfen insoweit Stellung, als er angab, dass er nicht wisse, was ihm konkret vorgeworfen werde; seine „Bemerkungen“ würden seines Erachtens nach unter die freie Meinungsäußerung fallen.
1.5. Mit Einleitungsbescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 27.02.2025, 2025-0.903.039, wurde gegen den Disziplinarbeschuldigten ein Disziplinarverfahren eingeleitet, weil er am 09.05.2025, gegen 21.49 Uhr, ein „sich übergebenes Gesicht-Emoji" und um 21.58 Uhr neuerlich ein „sich übergebenes Gesicht-Emoji" ergänzend mit dem Text: „In Wirklichkeit kann ich eure Präpotenz, Selbstbeweihräucherung und fachliche Inkompetenz nicht mehr ertragen!!! Auch das Arschkriechen und die Selbstbeweihräucherung kann ich nicht mehr ertragen. Ich verabschiede mich von dieser Ansammlung von wertlosen Menschen", in die WhatsApp-Gruppe der Autobahnpolizeiinspektion Schwechat gestellt und dadurch seine Dienstpflichten nach § 43a BDG verletzt habe.
Der Bescheid wurde dem Disziplinarbeschuldigten am 04.03.2026, dem Disziplinaranwalt am 27.02.2026 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 31.03.2026, eingelangt bei der Behörde am 01.04.2026, wurde durch den nunmehrigen, im Spruch genannten Vertreter des Disziplinarbeschuldigten für diesen Beschwerde erhoben. Es wurde angeführt, dass der Spruch des Einleitungsbeschlusses zu weit gefasst sei, es sich um eine private Kommunikation handle, die auf einer nicht vom Dienstgeber eingerichteten oder autorisierten Kommunikationsplattform erfolgt sei und sich aus § 43 Abs. 2 BDG ergebe, dass im außerdienstlichen Bereich lediglich besonders krasse Fälle disziplinarrechtlich relevant seien. Hier handle es sich um eine Unmutsäußerung in einem geschlossenen Kommunikationskreis, es würde keine nachhaltige oder systematische Herabwürdigung bestimmter Personen vorliegen. Die Formulierung „wertlose Menschen“ beziehe sich ausschließlich auf den privaten Kontakt zu einzelnen Personen, was der Disziplinarbeschuldigte durch seine zweite WhatsApp-Nachricht zum Ausdruck gebracht habe. Auch sei in digitalen Kommunikationsräumen mit einer „informelleren, bisweilen auch raueren Ausdrucksweise“ zu rechnen, die Mitglieder würden sich dieser bewusst aussetzen. Vor diesem Hintergrund sei die Äußerung am Maßstab von Art. 10 EMRK zu messen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu 1.1. und 1.2. ergeben sich aus den Ausführungen in der Disziplinaranzeige, denen der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht entgegengetreten ist.
2.2. Die Feststellungen zu 1.3. ergeben sich aus dem der Disziplinaranzeige beiliegenden Protokoll der inkriminierten WhatsApp-Kommunikation und somit aus der unstrittigen Aktenlage; der Disziplinarbeschuldigte hat auch nie behauptet, die inkriminierten Postings nicht abgesetzt zu haben.
2.3. Die Feststellungen zu 1.4. und 1.5. ergeben sich wiederum aus der diesbezüglich unstrittigen Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Ein (ordentliches) Disziplinarverfahren beginnt mit der Weiterleitung der Disziplinaranzeige durch die Dienstbehörde an die Bundesdisziplinarbehörde gemäß § 110 Abs. 1 Z 2 BDG, gemäß § 106 BDG sind ab der Zustellung der Disziplinaranzeige der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt Parteien im Disziplinarverfahren.
Gemäß § 123 Abs. 1 BDG hat der Senatsvorsitzende nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.
3.2. Gemäß § 118 Abs. 1 BDG ist das Disziplinarverfahren vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens (siehe VwGH 25.05.2020, Ra 2019/09/0026) mit Bescheid einzustellen, wenn (1.) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, (2.) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, (3.) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder (4.) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
Hiezu ist anzumerken, dass insbesondere das Vorliegen einer Verfolgungsverjährung gemäß § 94 Abs. 1 BDG einen Umstand darstellen würde, der die Verfolgung ausschließt. Verfolgungsverjährung nach § 94 Abs. 1 BDG liegt vor, wenn gegen den Beamten nicht (1.) innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder eine Anzeige an die Bundesdisziplinarbehörde erstattet wurde, (2.) innerhalb von einem Jahr, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, vor der Bundesdisziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde und/oder (3.) innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde.
Unbestritten wurde der Verdacht der Dienstpflichtverletzung der Dienstbehörde am 21.07.2025 bekannt und hat diese am 30.10.2025 die Disziplinaranzeige der Behörde vorgelegt. Es wurde daher innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde der Verdacht der Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, eine Anzeige an die Bundesdisziplinarbehörde erstattet und liegt Verjährung nach § 94 Abs. 1 Z 1 BDG nicht vor.
Weiters wurde innerhalb von einem Jahr, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde der Verdacht der Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, vor der Bundesdisziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet, da der Einleitungsbescheid gegenüber dem Beschwerdeführer am 04.03.2026 erlassen wurde. Verjährung nach § 94 Abs. 1 Z 2 BDG liegt daher ebenfalls nicht vor.
Auch liegt – die Tathandlung wurde am 09.05.2025 gesetzt und beendet und sind seitdem keine drei Jahre vergangen – Verjährung nach § 94 Abs. 1 Z 3 BDG nicht vor.
Zu den weiteren Einstellungsgründen ist auszuführen, dass auf Grund der Beweislage im Verdachtsbereich feststeht, dass der Disziplinarbeschuldigte die ihm zur Last gelegte Tathandlungen – nämlich das Absetzen der inkriminierten Postings – begangen hat und auch keine Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen. Auf Grund der vorliegenden Beweise, nämlich des Chatprotokolls, können die diesem zur Last gelegten Taten auch nicht nicht erwiesen werden; ob diese (im Verdachtsbereich) eine Dienstpflichtverletzung darstellen, ist unten zu prüfen. Es sind nicht einmal im Ansatz Umstände erkennbar, die die Verfolgung ausschließen. Ebenso wenig ist offenkundig, dass die Schuld des Disziplinarbeschuldigten gering ist; auch scheint – das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung vorausgesetzt – eine Bestrafung des Disziplinarbeschuldigtem geboten, um diesen, der bisher vollkommen uneinsichtig ist, und andere Beamte von der Verletzung der Dienstpflichten durch beleidigende Postings in sozialen Medien abzuhalten; dass hier ein besonderes generalpräventives Interesse vorliegt, ist auch den Äußerungen des Disziplinarbeschuldigten – deren Richtigkeit unterstellt – in der Beschwerde zu entnehmen, der digitale Kommunikationsräume mit einer „informelleren, bisweilen auch raueren Ausdrucksweise“ gleichsetzt. Hier wird entsprechend vorzukehren sein, dass sich Beamte nicht auf diese oft unangemessene Ausdrucksweise einlassen.
3.3. Ist das Verfahren nicht deswegen einzustellen, weil offenkundige Voraussetzungen für die Einstellung gegeben sind, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß § 123 Abs. 1 BDG vorliegen.
Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen die Beamtin oder den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob die Beamtin oder der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007). Die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, der oder dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamtin oder Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz der oder des Beschuldigten, dem sie oder er entnehmen kann, nach welcher Richtung sie oder er sich vergangen und inwiefern sie oder er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Bundesdisziplinarbehörde stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das der oder dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches der oder dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die der oder dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH 18.12.2012, 2011/09/0124). Die allenfalls von der Dienstbehörde im Auftrag der Bundesdisziplinarbehörde durchzuführenden Ermittlungen (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz BDG) sollen klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegeben sind. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn genügend Verdachtsgründe gegen die Beamtin oder den Beamten vorliegen, die die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Die Bundesdisziplinarbehörde hat in dem der Einleitung vorausgehenden Verfahren nicht positiv zu prüfen, ob eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen wurde, sondern – negativ – zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt. Die Bundesdisziplinarbehörde muss somit bei Fällung des Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob eine bestimmte Beamtin oder ein bestimmter Beamter eine Dienstpflichtverletzung begangen hat. Erst im nachfolgenden Verfahren ist der Sachverhalt ausreichend zu klären (VwGH 30.10.1991, 90/09/0192). Mit anderen Worten: In der gegenständlichen Phase des Verfahrens ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsmomente vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind. Ebenso wenig muss im Einleitungsbeschluss das der Beamtin oder dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Es besteht keine Bindung an die rechtliche Würdigung der Taten im Einleitungsbeschluss (vgl. zu alledem insbesondere zum BDG: VwGH 18.11.2020, Ra 2019/09/0165; VwGH 21.09.1995, 93/09/0449; auch etwa zum HDG: VwGH 24.01.2018, Ra 2017/09/0047 und zum LDG 1984: VwGH 28.03.2017, Ra 2017/09/0008).
3.4. Gemäß § 43a BDG hat (hier:) der Beamte unter anderem als Mitarbeiter anderen Mitarbeitern mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Er hat unter anderem im Umgang mit ihren Kollegen unter anderem Verhaltensweisen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken.
Im Verdachtsbereich steht fest, dass der Disziplinarbeschuldigte am 09.05.2025, ab 21.49 Uhr, ein „Sich übergebendes Gesicht – Emoji“, gefolgt von folgendem Text gepostet hat: „In Wirklichkeit kann ich eure Präopotentz, Selbestbeweihräucherung und fachliche Inkompetenz nicht mehr ertragen!!! Auch das Arschkriechen und die Selbstbeweihräucherung kann ich nicht mehr ertragen Ich verabschiede mich von dieser Ansammlung von Wertlosen Menschen.“ Nach diesem Text habe der Disziplinarbeschuldigte nochmals ein „Sich übergebendes Gesicht – Emoji" gepostet, ehe er die WhatsApp-Gruppe verlassen habe.
Weiters steht im Verdachtsbereich fest, dass der Disziplinarbeschuldigte, nachdem er von seinem Dienststellenleiter der WhatsApp-Gruppe wieder hinzugefügt und aufgefordert wurde, sich zu entschuldigen, am 10.05.2025, um 09.27 Uhr, folgendes Posting abgesetzt hat: „Servus XXXX ! Ich habe mich für absolut nichts zu Entschuldigen. Als wertlos erachte ich nicht den Kontakt mit Allen in dieser Gruppe. Bei Einigen finde ich es sehr wohl angebracht. Betreffend dem Dienstmachen reduziert sich das eh schon länger auf einen kleinen Personenkreis. Also es war lediglich ein gewisser Personenkreis und nicht die gesamte Dienststelle gemeint. XXXX
Weiters steht im Verdachtsbereich fest, dass die WhatsApp-Gruppe für sämtliche Bedienstete der Autobahnpolizeiinspektion Schwechat vorgesehen ist und den Zweck hat, einerseits wichtige Informationen schnell und unkompliziert kommunizieren zu können und andererseits allgemeine Informationen in der Kollegenschaft zu teilen.
Einleitend ist zu betonen, dass die Mitgliedschaft in der WhatsApp-Gruppe freiwillig ist, soweit – das wurde nicht einmal behauptet – keine anderslautende Weisung ergangen ist; ob eine solche rechtmäßig wäre, hat das Bundesverwaltungsgericht daher auch nicht zu beurteilen.
Andererseits ist aber zu betonen, dass die WhatsApp-Gruppe aus den Bediensteten der Autobahnpolizeiinspektion Schwechat besteht und der dienstlichen Kommunikation dient. Es handelt sich daher nicht um eine rein private Kommunikation, sondern besteht ein dienstlicher Zusammenhang. Auch die Nachricht, auf die der Disziplinarbeschuldigte in Zusammenhang mit einer Erfolgsmeldung anderer Mitarbeiter der Autobahnpolizeiinspektion Schwechat reagiert hat, ist keine rein private Nachricht, sondern hat einen dienstlichen Zusammenhang.
Der Disziplinarbeschuldigte wirft in seinem Posting vom 09.05.2025 in einer – gebotenen – objektiven Betrachtungsweise den anderen Mitgliedern der WhatsApp-Gruppe, also den anderen Bediensteten der Autobahnpolizeiinspektion Schwechat, im Verdachtsbereich vor, präpotent, fachlich inkompetent zu sein, sich selbst zu beweihräuchern und (bei wem auch immer) „Arsch zu kriechen“. Weiters bezeichnet er die anderen Mitglieder der WhatsApp-Gruppe, also die anderen Bediensteten der Autobahnpolizeiinspektion Schwechat, im Verdachtsbereich in einer – gebotenen – objektiven Betrachtungsweise als „Ansammlung von Wertlosen Menschen.“
Er ist den anderen Mitgliedern der WhatsApp-Gruppe, also den anderen Bediensteten der Autobahnpolizeiinspektion Schwechat und somit seinen Kolleginnen und Kollegen, im Verdachtsbereich daher nicht mit Achtung begegnet und steht daher im Verdacht, tatbestandsmäßig eine Dienstpflichtverletzung nach § 43a BDG begangen zu haben.
Dass der Disziplinarbeschuldigte die Möglichkeit zur Entschuldigung am 10.05.2026 nicht nutzt, sondern seine Ausführungen nur relativiert und zumindest den Kontakt zu einem Teil der Bediensteten der Autobahnpolizeiinspektion Schwechat als wertlos bezeichnet, bekräftigt diesen Eindruck.
Allerdings ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass er am 09.05.2025 nicht den Kontakt zu den Bediensteten der Autobahnpolizeiinspektion Schwechat als wertlos bezeichnet hat, sondern der Disziplinarbeschuldigte von einer Gruppe „wertloser Menschen“ spricht; insoweit geht auch die Rechtfertigung in der Beschwerde ins Leere.
Es ist zudem nicht erkennbar, dass der Disziplinarbeschuldigte am 09.05.2025 nicht gemeint hat, was er geschrieben hat, weil er am 10.05.2025 seine Aussage andernfalls nicht lediglich relativiert, sondern sich hiefür vielmehr entschuldigt hätte; inhaltlich nimmt er aber praktisch keinen Bezug zu seinen Ausführungen am 09.05.2025.
Das bedeutet im Ergebnis aber, dass der Disziplinarbeschuldigte im Verdachtsbereich sowohl objektiv als auch subjektiv – er hat zumindest fahrlässig gehandelt, auch wenn eher von einem dolus directus auszugehen ist, was im Disziplinarverfahren zu klären sein wird – alle Bediensteten der Autobahnpolizeiinspektion Schwechat gemeint hat.
Dies stellt aber ein Verhalten dar, mit dem der Disziplinarbeschuldigte seine Dienstpflichten im Verdachtsbereich gemäß § 43a BDG verletzt: Weil das Posting an alle Bediensteten der Autobahnpolizeiinspektion Schwechat als „wertlose Menschen“ gerichtet war, stellt es eine vollkommen unbeweisbare Unterstellung an diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dar, ist der Disziplinarbeschuldigte diesen nicht mit Achtung begegnet und hat durch dieses Posting im Verdachtsbereich eine Verhaltensweise gesetzt, die deren menschliche Würde durch eine schwerwiegende Beschimpfung verletzt hat und dies auch intendiert hat.
Soweit sich der Disziplinarbeschuldigte auf seine Meinungsfreiheit beruft, ist er darauf hinzuweisen, dass diese Grenzen hat, wie etwa die Beleidigung von Personen. Hier liegt ein beschränkter Adressatenkreis seiner Äußerung vor, diese ist nicht zu beweisen, herabwürdigend und unterfällt daher nicht dem Schutz der Meinungsfreiheit.
3.5. Schließlich ist auf einen ähnlichen Fall in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen (VwGH 13.10.2025, Ro 2025/09/0002, ab Rz 44), wo das Höchstgericht in Bezug auf ein E-Mail an alle Bediensteten einer Polizeiinspektion, in dem diese als „stalkende, mobbende und grapschende Bahnhof-Bande“ bezeichnet wurden, ausgeführt hat:
„Mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 153, wurde ausdrücklich das Gebot des ‚achtungsvollem Umgangs‘ und ein ‚Mobbingverbot‘ eingeführt, wobei es bei dem letztgenannten Tatbestand in der Regel nicht um Einzeläußerungen und Einzelhandlungen geht, sondern um ein prozesshaftes Geschehen, bei dem die Summe mehrfacher Einzeläußerungen und Einzelhandlungen einen Verstoß ergeben (vgl. VwGH 20.1.2021, Ra 2019/09/0137, mwN).
Die Materialien, BlgNR RV 488, 24. GP, 9, führen dazu u.a. aus:
‚Um Mobbing hinkünftig zielsicher und schnell unterbinden und ahnden zu können, um die Informiertheit und Bewusstseinbildung unter den Bediensteten zum Thema ‚Mobbing‘ zu fördern, aber auch um gegenüber den Bediensteten klarzustellen, dass es sich bei einem derartigen Verhalten um eine Dienstpflichtverletzung handelt, sieht der neue § 43a BDG 1979 deshalb eine eindeutig formulierte Verpflichtung der Bediensteten zum achtungs- und respektvollen Umgang miteinander vor. Mit der Textierung dieser Bestimmung wird - um eine überschießende Ahndung von zwischenmenschlichem Fehlverhalten hintanzuhalten - an die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs angeknüpft, der zufolge nicht jede spontane Gemütsäußerung etwa einer oder einem Vorgesetzten gegenüber ‚auf die Goldwaage gelegt‘ wird (VwGH 11.12.1985, 85/09/0223; 4.9.1989, 89/09/0076) und disziplinarrechtliche Folgen nach sich zieht. Nur dann, wenn ‚die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzten verletzt‘ oder die dienstliche Zusammenarbeit und damit der Betriebsfriede ‚ernstlich gestört‘ wird (VwGH 11.12.1985, 85/09/0223; 16.10.2001, 2001/09/0096), ist das Verhalten disziplinarrechtlich zu ahnden. Dies ist auch dann der Fall, wenn Verhaltensweisen gesetzt werden, die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, beleidigend oder anstößig sind. Der Begriff ‚Diskriminierung‘ umfasst somit auch die Schaffung feindseliger oder demütigender Arbeitsbedingungen.‘
Bereits vor der Einführung des § 43a BDG 1979 entsprach es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes, dass es für die gute Zusammenarbeit in einer Behörde wünschenswert sei, dass jeder Beamte seinen Kollegen und Vorgesetzten mit der Achtung und Hilfsbereitschaft begegnet, die er selbst von ihm erwartet. Nicht jede unpassende Äußerung und nicht jedes Vergreifen im Ausdruck gegenüber einem Vorgesetzten stelle schon eine Dienstpflichtverletzung dar. Es seien die Bedingungen des Einzelfalles entscheidend. An spontane mündliche Äußerungen seien geringere Anforderungen zu stellen als an schriftliche. Einer verständlichen Erregung sei billigerweise Rechnung zu tragen. Die Grenze der Pflichtwidrigkeit sei erst erreicht, wenn die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzten verletzt oder wenn der Betriebsfriede und die dienstliche Zusammenarbeit anderweitig ernstlich gestört werde (vgl. VwGH 11.12.1985, 85/09/0223; 25.1.2013, 2012/09/0154, mwN).
Dieser Maßstab für die Beurteilung unpassender Äußerungen und eines Vergreifens im Ausdruck als Dienstpflichtverletzung soll nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers auch nach Einführung des § 43a BDG 1979 weiterhin zur Anwendung kommen (vgl. abermals BlgNR RV 488, 24. GP, 9).
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt ebenfalls in ständiger Rechtsprechung, dass jeder Beamte das Recht hat, sich auch gegen interne Angriffe zur Wehr zu setzen. Grundsätzlich ist aber zu fordern, dass sich eine vorgetragene Kritik auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird, was etwa dann nicht der Fall wäre, wenn sie auf unangemessene, beleidigende oder verletzende Weise getätigt wird, und Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (vgl. VwGH 19.10.1995, 94/09/0024; 25.5.2005, 2004/09/0011; 16.10.2008, 2007/09/0182 und 0226; 28.1.2013, 2012/12/0093, mwN). Mit Blick auf die grundrechtlich geschützte Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Art. 10 EMRK sind auch störende Äußerungen geschützt. Die Verhältnismäßigkeit einer Sanktion bezüglich eines Werturteils hängt auch immer davon ab, vor welchem faktischen Hintergrund die betreffenden Äußerungen getätigt werden (vgl. VwGH 16.9.2009, 2008/09/0326).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung erweist sich die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes, ein an alle Bedienstete einer Dienststelle gerichtetes E-Mail, in dem die Bezeichnung „stalkende, mobbende, grapschende Bahnhof-Bande“ verwendet wurde, als Verletzung der Dienstpflicht gemäß § 43a BDG 1979 zu qualifizieren als nicht zu beanstanden. Diese Bezeichnungen enthalten bereits ein negatives Werturteil, entsprechen nicht den Mindestanforderungen des Anstandes, richten sich nach dem Ausdruck „Bande“ an einen unbestimmten und nicht näher bezeichneten Adressatenkreis und sind einem ungestörten Dienstklima nicht zuträglich. In diesem Umfang war die Revision daher zurückzuweisen.“
Die Ausführungen des Höchstgerichts treffen auch auf den vorliegenden Fall zu, der in den wesentlichen Punkten vergleichbar ist.
3.6. Daher ist die Beschwerde abzuweisen.
3.7. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung ist auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen hat, welche der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Als Ausnahme von dieser Regel kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrages gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Akten lassen dann erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017). Besteht die Rechtssache in der Beurteilung, ob ein ausreichend konkreter Verdacht im Hinblick auf die Begehung bestimmter Dienstpflichtverletzungen in sachverhaltsmäßiger und tatbestandmäßiger Hinsicht gegeben ist und in der Formulierung dieses Verdachtes in Form eines konkreten Vorwurfes, so ist eine abschließende Beurteilung der Schuld und Strafe im Hinblick auf die vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen nicht vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand von Einleitungsbeschlüssen nach § 123 BDG, für welche noch keine abschließende Klarheit hinsichtlich Schuld und Strafe, sondern nur ein sachverhaltsmäßig und rechtlich ausreichend konkreter Verdacht bestehen muss, kann die Unterlassung der Durchführung der beantragten Verhandlung im Verfahren nicht als rechtswidrig erkannt werden (VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0102).
Gegenständlich wurde außerdem nicht substantiiert das Vorliegen von Verjährung behauptet bzw. ist dies auf Grund des Tatzeitpunktes auch auszuschließen; daher war auch aus diesem Grund die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht notwendig.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich an die unter A) zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehalten und liegen im Wesentlichen keine Rechtsfragen vor, die über den Einzelfall hinausgehen. Daher ist die Revision nicht zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise