IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER über die Beschwerde von XXXX , XXXX und XXXX , alle vertreten durch Battlogg Rechtsanwalts GmbH, Gerichtsweg 2, 6780 Schruns, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgericht XXXX vom XXXX , XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Feststellungen:
Am XXXX ereignete sich in XXXX ein Verkehrsunfall an dem ein Radfahrer und ein Lastkraftwagen beteiligt waren. Bei diesem Unfall wurde der Radfahrer so schwer verletzt, dass er an den Folgen dieser Verletzungen verstarb. Der Radfahrer war Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin und ist Vater der der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerinnen erlitten durch den Tod ihres Ehemanns bzw. Vaters seelische Schmerzen und auch wirtschaftlichen Schaden. Die Beschwerdeführerinnen machten ihre Ersatzansprüche gemeinsam mit der am 20.05.2021 beim Landesgericht XXXX eingebrachten Klage geltend, wobei Zahlungs-, Feststellungs- und Rentenbegehren gestellt wurden.
Mit Teil- und Endurteil des Landesgerichts XXXX zu XXXX , ON XXXX, vom XXXX wurde (nicht rechtskräftig) entschieden, dass dort genau benannte Klagsansprüche dem Grunde nach zu ¼ zu Recht bestünden. Das Feststellungsbegehren, dass die Beklagten den Beschwerdeführerinnen für alle zukünftigen Nachteile, Folgen und Schäden aus dem Unfall vom XXXX haften, wurde abgewiesen. Im Kopf des Urteils wurden die Leistungsbegehren mit EUR 152.781,55 und die Feststellungsbegehren mit EUR 15.000,-- beziffert.
Die Beschwerdeführerinnen erhoben gegen dieses Urteil mit Schriftsatz vom 22.11.2021, im ERV eingebracht am 29.11.2021 Berufung an das Oberlandesgericht XXXX . Auf dem Rubrum der Berufung wird das Interesse der Berufungswerberinnen (wegen:) mit EUR 167.781,55 bewertet. Auf Seite 2 der Berufungsschrift wird unter “Berufungsumfang” ausgeführt, dass das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX in vollem Umfang bekämpft werde. Auf Seite 10 der Berufungsschrift werden die Kosten für diese auf der Bemessungsgrundlage von EUR 167.781,55 verzeichnet, wobei die Pauschalgebühr mit EUR 8.583,80 ausgewiesen ist.
Das Oberlandesgericht XXXX hat mit Teil- und Zwischenurteil und Beschluss über die Berufungen der Beschwerdeführerinnen und der beklagten Parteien zu XXXX vom 17.02.2022 entschieden, dass der Berufung der beklagten Parteien keine Folge gegeben wird. Der Berufung der Beschwerdeführerinnen wurde teilweise Folge gegeben. Es wurde damit das Leistungsbegehren der Erstbeschwerdeführerin und die Leistungs- und Rentenbegehren der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen in den genannten Beträgen zu jeweils ¾ als dem Grunde nach zu Recht bestehend festgestellt. Weitere Leistungsbegehren und Feststellungsmehrbegehren wurden abgewiesen und das angefochtene Urteil im Umfang der Entscheidung über die Feststellungsbegehren hinsichtlich einer Haftung der beklagten Parteien für unfallkausale zukünftigen Nachteile, Folgen und Schäden der erst- bis drittklagenden Parteien aus dem Unfall aufgehoben.
Mit Schriftsatz vom 12.08.2025 beantragten die nunmehrigen Beschwerdeführerinnen die Rückerstattung eines Teiles der entrichteten Pauschalgebühr für die Berufung nach TP 2 GGG im Betrag von EUR 2860,05, mit der Begründung, es sei von den klagenden Parteien übersehen worden, dass sich das Berufungsinteresse nur auf EUR 114.586,16 und nicht auf EUR 167.781,55 beziehe und sei daher der Differenzbetrag von EUR 2.860,05 an zu viel bezahlter Pauschalgebühr zu refundieren.
Mit dem hier gegenständlichen Bescheid zu XXXX vom XXXX hat die Präsidentin des Landesgerichts XXXX , als nunmehr belangte Behörde, den Rückzahlungsantrag der Beschwerdeführerinnen abgewiesen. Diese Abweisung wird auszugsweise damit begründet, aus der Berufung sei für die Kostenbeamten nicht in einer äußerlich und formal leicht erkennbaren Art und Weise hervorgegangen, dass ein geringeres als das mehrfach angeführte Berufungsinteresse Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens sein solle. Die Rückzahlungswerberinnen hätten nach eigener Darstellung versehentlich ein zu hohes Berufungsinteresse in der Berufung angeführt. Eine Bedachtnahme auf den möglichen Umfang der Bekämpfung des Urteils widerspräche der zur Maßgeblichkeit der Erkennbarkeit für Kostenbeamte entwickelten Judikatur des VwGH.
Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführerinnen fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 04.03.2026 erhoben. Darin wird im Wesentlichen das Vorbringen wie im Rückzahlungsantrag erstatte wiederholt und ausgeführt, die nunmehrigen Beschwerdeführerinnen hätten irrtümlich eine zu hohe Pauschalgebühr in Höhe von EUR 8.583,80 verzeichnet und würde der Umstand, dass in der Berufung das Berufungsinteresse unrichtig angeführt wurde nicht zur Einhebung von Gerichtsgebühren, die im GGG keine Deckung fänden, berechtigen.
Die Präsidentin des Landesgerichts XXXX als belangte Behörde hat mit Aktenvorlage vom 13.03.2026 die Beschwerde samt Gebührenakt und Teile des Grundakts zur Entscheidung über die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I wiedergegebene Verfahrensgang wird, ausgenommen dem dort geschilderten Parteienvorbringen, zu Feststellungen erhoben.
Die Beschwerdeführerinnen erhoben gegen das Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX mit Schriftsatz vom 22.11.2021, im ERV eingebracht am 29.11.2021 Berufung an das Oberlandesgericht XXXX . Auf dem Rubrum der Berufung wird das Interesse der Berufungswerberinnen (wegen:) mit EUR 167.781,55 bewertet. Auf Seite 2 der Berufungsschrift wird unter “Berufungsumfang” ausgeführt, dass das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX in vollem Umfang bekämpft werde. Auf Seite 10 der Berufungsschrift werden die Kosten für diese auf der Bemessungsgrundlage von EUR 167.781,55 verzeichnet, wobei die Pauschalgebühr mit EUR 8.583,80 ausgewiesen ist. Auch die Zusammenfassung der ERV-Einbringung am 29.11.2021 enthält als Berufungsinteresse (wegen) EUR 167.781,55 und als Anhang Rechtmittelausführung Berufung.
2. Beweiswürdigung:
Der wiedergegebene Verfahrensgang ergibt sich ohne Widerspruch aus dem Gebührenakt und den Aktenteilen aus dem Grundverfahren des Landesgericht XXXX zu XXXX . Dieser wurde in der Beschwerde auch nicht bestritten.
Dass die Beschwerdeführerinnen ihr Berufungsinteresse der am 29.11.2021 eingebrachten Berufung, sowohl im Schriftsatz als auch in der ERV-Eingabe mit EUR 167.781,55 angaben und auf Grundlage dieses Betrages die Kosten berechneten, ergibt sich aus der Berufungsschrift, dem dort angeführten Kostenverzeichnis und der ERV-Eingabe selbst. Ebenso ergibt sich daraus, dass auf Seite 2 der Berufungsschrift unter “Berufungsumfang” ausgeführt wurde, dass das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX in vollem Umfang bekämpft werde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß §2 Z 1 lit c GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet.
Nach § 18 Abs. 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Betrifft das Rechtsmittelverfahren nur einen Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes, so ist in diesem Verfahren gemäß § 18 Abs. 2 Z 3 GGG für die Berechnung nur der Wert dieses Teiles maßgebend. Ist der von der Anfechtung betroffene Teil nicht nur ein Geldanspruch, so hat ihn der Rechtsmittelwerber in der Rechtsmittelschrift zu bewerten; unterlässt er dies, ist der Bemessung der Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren der ganze Wert des ursprünglichen Streitgegenstandes zu Grunde zu legen.
Nach § 30 Abs. 2 Z 1 GGG sind Gebühren zurückzuzahlen, wenn sie ohne Zahlungsauftrag entrichtet wurden, sich aber in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde.
Aus dem systematischen Zusammenhang der Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes zueinander ist davon auszugehen, dass der Begriff des Berufungsinteresses in TP 2 GGG mit jenem des Wertes des (Teiles des ursprünglichen) Streitgegenstandes im Sinn des § 18 Abs. 2 Z 3 GGG (d.h. mit dem Wert des Streitgegenstandes im Rechtsmittelverfahren) gleichzusetzen ist.
Da der von der Anfechtung betroffene Teil nicht nur in einem Geldanspruch bestand, sondern in einem Zahlungs-, Renten- und Feststellungsbegehren, traf die Beschwerdeführerinnen als Rechtsmittelwerberinnen die Bewertungspflicht gemäß § 18 Abs. 2 Z 3 GGG. Für die Ermittlung der Höhe der Pauschalgebühr im Rechtsmittelverfahren ist entweder der vom Beschwerdeführer vorgenommenen Bewertung des von der Berufung umfassten nicht in Geld bestehenden Streitgegenstandes zu folgen oder - soweit eine solche nicht erfolgt ist - der ganze Wert des ursprünglichen Streitgegenstandes zu Grunde zu legen (vgl. VwGH E vom 31. August 2000, Zl. 2000/16/0059). Da in der gegenständlichen Berufung der Berufungsstreitwert ausdrücklich mit EUR 167.781,55 angegeben wurde, war der Pauschalkostenbetrag im Sinn der TP 2 GGG somit nach dem im Rechtsmittelschriftsatz angegebenen Betrag zu ermitteln. Mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift, in der das Berufungsinteresse angegeben war, ist die Gebührenschuld im bezeichneten Umfang entstanden. Die eingezogene Pauschalgebühr für die Berufung war sohin geschuldet. Gemäß § 30 Abs. 2 Z 1 GGG ist eine Rückzahlung von Gebühren nur möglich, wenn überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde (VwGH vom 16.10.2014, 2012/16/0078). Schon aus diesem Grund ist der Rückzahlungsantrag nicht berechtigt.
Die Gebühr nach TP 2 GGG ist nach dem in der Berufung angegebenen Berufungsinteresse zu ermitteln (VwGH 24. 4. 2002, 99/16/0165, ÖStZB 2003/180, 162). Dies gilt auch dann, wenn bei der Berechnung des in der Rechtsmittelschrift angegebenen Berufungsinteresses die im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Einschränkung des Klagebegehrens außer Acht gelassen wurde (VwGH 5. 7. 1999, 97/16/0205, ÖStZB 1999, 751). Wenn der Berufungswerber zwar im Rubrum der Berufungsschrift das Berufungsinteresse nur mit einem Teilbetrag beziffert, in der Anfechtungserklärung aber ausdrücklich klarstellt, dass er das bekämpfte Urteil „seinem gesamten Umfang nach“ anficht, so betrifft die Berufung nicht bloß den genannten Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes, sondern die Gesamtsumme (VwGH 19. 12. 2002, 2002/16/0032, ÖStZB 2003/734, 681). Im Gegenständlichen wurde in der Berufung nicht nur das Berufungsinteresse mit dem Gesamtstreitwert beziffert, sondern in der Berufung auch erklärt, das Urteil werde seinem gesamten Umfang nach angefochten. Die Pauschalgebühr wurde daher zu Recht auf der Bemessungsgrundlage des in der Berufung angegeben Berufungsinteresses nach TP 2 GGG ermittelt und wurde mit dem angefochtenen Bescheid daher zu Recht der Rückzahlungsantrag der Beschwerdeführerinnen abgewiesen.
Es war die Beschwerde sohin als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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