W124 2233011-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , wurde der Asylantrag als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Heimatstaat Indien nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Indien zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
Am XXXX teilte das Bezirkspolizeikommando XXXX dem BFA mit, dass der Bescheid des BFA vom XXXX dem BF durch persönliche Übergabe zugestellt worden sei. Dem BF sei der Bescheid mit Übernahmebestätigung zugestellt worden.
Mit Schreiben vom XXXX teilte der den BF vertretene Verein dem BFA mit, dass gegen die Abweisung des Asylantrages Beschwerde erhoben werden würde. Es sei zu befürchten, dass die Rechtsmittelfrist nicht eingehalten werden habe können. Im übermittelten Schriftsatz sei daher auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand enthalten.
Mit Bescheid vom XXXX wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom XXXX gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs in der Folge in Rechtskraft.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde am XXXX dem BF durch öffentliche Sicherheitsorgane persönlich ausgehändigt.
Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom XXXX , beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl per Fax eingelangt am XXXX , erhoben. In der Beschwerde verweist der Beschwerdeführer inhaltlich auf sein bisheriges Vorbringen.
Der zeitgleich eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , zurückgewiesen und erwuchs in Folge in Rechtskraft.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der im Akt einliegenden Zustellbestätigung, der Kopie der Übernahmebestätigung und aus dem im Original vorliegenden Fax, auf welchem der Tag des Faxeinganges ersichtlich ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit und anwendbares Recht
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes, insoweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.
Zu A)
1. Zur Zurückweisung der Beschwerde als verspätet:
Die maßgebliche Bestimmung zur Beschwerdefrist lautet:
§ 16. (1) BFA-VG: Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht anwendbar.
Auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ist vermerkt: „Die Beschwerde ist innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich bei uns einzubringen.“
Der Verfassungsgerichtshof hat allerdings mit Erkenntnis vom 23.02.2016, G 589/2015-6, G 653/2015-4 und G 9/2016-4, in § 16 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, den Ausdruck „1,“ als verfassungswidrig aufgehoben. Dadurch entfiel nach Kundmachung mit BGBl. I. 70/2016 ab 01.04.2016 der Verweis auf § 3 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, und somit die verkürzte Beschwerdefrist betreffend die Beschwerden gegen die Zuerkennung und Aberkennung des Status eines Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten (vgl. auch Filzwieser/Taucher, Jahrbuch 2016 Asyl- und Fremdenrecht, S 39).
Gegenständlich ist daher eine vierwöchige Beschwerdefrist ab Zustellung des Bescheides gegeben.
Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG - der sogenannten Bescheidbeschwerde - zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Gemäß § 17 VwGVG iVm. § 21 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.
Gemäß § 1 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 (ZustG), idgF., regelt das Zustellgesetz die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente sowie die durch sie vorzunehmende Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden.
Gemäß § 13 Abs. 1 ZustG ist das "Dokument" dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.
§ 22 Abs. 1 ZustG normiert, dass die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden ist. Gemäß Abs. 2 hat der Übernehmer des Dokuments die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. Verweigert er die Bestätigung, so hat der Zusteller die Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis des Übernehmers zum Empfänger auf dem Zustellnachweis zu vermerken. Der Zustellnachweis ist dem Absender unverzüglich zu übersenden.
Gemäß § 12 VwGVG sind bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen, sofern es sich nicht um Rechtssachen iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG (sogenannte Maßnahmenbeschwerden) handelt.
Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ergibt sich aus dem Akteninhalt zweifelsfrei, dass der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe am XXXX zugestellt und daher dem Beschwerdeführer gegenüber gemäß XXXX rechtswirksam erlassen wurde (vgl. VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040 hinsichtlich der dem Rückschein zukommenden Stellung einer öffentlichen Urkunde).
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Nach dieser Bestimmung endete die vierwöchige Beschwerdefrist am XXXX .
Die Beschwerde wurde allerdings erst am XXXX und damit verspätet eingebracht.
Somit war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen und beschlussgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 2 Ziffer 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehl zur Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde konnte sohin eine mündliche Verhandlung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.