W261 2341944-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Adalbert KLUG als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die Konzernbehindertenvertrauensperson des Fonds Soziales Wien, gegen die Erledigung des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien vom 12.03.2026, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 27.11.2025 beim Sozialministeriumsservice (in der Folge: belangten Behörde) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz und legte Befunde vor.
2. Die belangte Behörde nahm diesen Antrag zum Anlass, ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 14.01.2026 (vidiert am 15.01.2026) beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.01.2026 einzuholen. Der medizinische Sachverständige stellte darin fest, dass der Beschwerdeführer an einem Tourette-Syndrom, ADS und Migräne mit zyklischen Erbrechen mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. leiden würde.
3. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 19.01.2026 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte ihm eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
4. Der Beschwerdeführer gab am 03.02.2026, 24.02.2026 und 07.03.2026 Stellungnahmen ab und legte einen neuen medizinischen Befund vor.
5. Die belangte Behörde ersuchte die befasste medizinische Sachverständige um die Abgabe einer Stellungnahme. In deren Stellungnahme vom 10.03.2026 führte die medizinische Sachverständige aus, dass beim Beschwerdeführer noch Therapieoptionen bestehen würden. Der nachgereichte medizinische Befund würde keine neuen Erkenntnisse beinhalten.
6. Der KOBV – Der Behindertenverband für Wien, NÖ und Burgenland (KOBV) legte mit Schreiben vom 10.03.2026 (eingelangt am 11.03.2026) eine Vollmacht des Beschwerdeführers inklusive Zustellvollmacht vor.
7. Mit der angefochtenen als Bescheid bezeichneten Erledigung vom 12.03.2026 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) ab. Die belangte Behörde stellte die Erledigung vom 12.03.2026 an den Beschwerdeführer persönlich zu. Die belangte Behörde legte der Erledigung vom 12.03.2026 das eingeholte Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme in Kopie bei.
8. Gegen diese Erledigung erhob der Beschwerdeführer bevollmächtigt vertreten durch die Konzernbehindertenvertrauensperson des Fonds Soziales Wien fristgerecht Beschwerde und schloss eine Reihe von Dokumenten an.
9. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 22.04.2026 zur Entscheidung vor, wo dieses am 23.04.2026 einlangte.
10. Das Bundesverwaltungsgericht holte am 23.04.2026 einen Auszug aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren ein, wonach der Beschwerdeführer in einem aufrechten Dienstverhältnis steht, und einen Auszug aus dem zentralen Melderegister ein, wonach die Beschwerdeführer deutscher Staatsbürger ist und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
11. Der Beschwerdeführer legte durch seinen bevollmächtigten (neuen) Vertreter mit Emailnachricht vom 29.04.2026 weitere medizinische Befunde vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsbürger und hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Er steht in einem aufrechten Dienstverhältnis.
Er brachte am 27.11.2025 den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Sozialministeriumservice ein.
Der KOBV – Der Behindertenverein für Wien, NÖ und Bgld. legte mit Schreiben vom 10.03.2026 (eingelangt am 11.03.2026) eine Vollmacht des Beschwerdeführers vom 16.02.2026 vor, welche auch ausdrücklich eine Zustellvollmacht enthält.
Die belangte Behörde stellte die Erledigung vom 12.03.2026 - trotz des Vorliegens einer Zustellvollmacht - dem Beschwerdeführer persönlich und nicht seiner bevollmächtigten Vertretung, dem KOBV, zu.
Die als Bescheid bezeichnete Erledigung vom 12.03.2026 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde nicht ordnungsgemäß zugestellt.
2. Beweiswürdigung:
Die deutsche Staatsbürgerschaft und der Wohnsitz des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in einem aufrechten Dienstverhältnis steht, ergibt sich aus einer am 23.04.2026 durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Datenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren).
Die Feststellung zur gegenständlichen Antragstellung gründet sich auf den Akteninhalt.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer dem KOBV am 16.02.2026 eine Vollmacht mit Zustellvollmacht erteilte und dass der KOBV dies der belangten Behörde mit Schreiben vom 10.03.2026 (eingelangt am 11.03.2026) mitteilte, beruht ebenfalls auf dem Akteninhalt.
Dass die belangte Behörde die Zustellung, trotz des Vorliegens einer aufrechten Zustellvollmacht an den Beschwerdeführer persönlich und nicht an sein bevollmächtigte Vertretung zugestellt hat, ergibt sich aus dem Adressat der angefochtenen Erledigung, welcher zweifelsfrei der Beschwerdeführer persönlich gewesen ist.
Es gibt keine Hinweise darauf, dass die angefochtene Erledigung dem zu diesem Zeitpunkt bevollmächtigten Zustellbevollmächtigten des Beschwerdeführers, dem KOBV, tatsächlich im Original - also in Form der dem Beschwerdeführer selbst physisch zugegangenen Fassung - zugegangen ist, weswegen die Feststellung getroffen wird, dass die angefochtene Erledigung dem Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Gemäß § 10 Abs. 2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht.
Gemäß § 9 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG) können die Parteien und Beteiligten, soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).
Ist – wie gegenständlichen Beschwerdeverfahren - ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, hat die Behörde gemäß § 9 Abs. 3 ZustG soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren war der Beschwerdeführer nachweislich bereits vor Erlassung der Erledigung vom 12.03.2026 durch den KOBV rechtsfreundlich vertreten. Der KOBV teilte dies der belangten Behörde unter Vorlage einer Kopie der Vollmacht mit Schreiben vom 10.03.2026, welches am 11.03.2026 bei der belangten Behörde einlangte, mit. Der Beschwerdeführer erteilte dem KOBV am 16.02.2026 unter anderem eine Zustellvollmacht.
Die belangte Behörde stellte die Erledigung vom 12.03.2026, mit der diese den Antrag des Beschwerdeführers vom 27.11.2025 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abzuweisen gedachte, aber nicht dem Zustellbevollmächtigten, genauer dem KOBV, zu, sondern sie versandte diese Erledigung lediglich an die Adresse des Beschwerdeführers als Normadressaten.
Insofern würde die Zustellung gemäß § 9 Abs. 3 zweiter Satz ZustG erst als in dem Zeitpunkt bewirkt gelten, in dem der Bescheid dessen Rechtsvertretung, dem KOBV, "tatsächlich zugekommen" ist.
Im Hinblick auf das "tatsächliche Zukommen" ist allerdings die restriktive Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu beachten, wonach für den Tatbestand des "tatsächlichen Zukommens" maßgeblich ist, dass der Bescheid im Original vom Vertreter tatsächlich (körperlich) in Empfang genommen wird (vgl. etwa VwGH vom 16.07.2014, Zl. 2013/01/0173 und vom 11.11.2013, Zl. 2012/22/0120).
Auch in der Entscheidung vom 22.11.2011, Zl. 2007/04/0082, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass der Umstand, dass die Erledigung, die im Original nicht dem Vertreter, sondern lediglich der Partei selbst zugestellt wurde, dem Rechtsvertreter der Partei mittels Telefax zugekommen und ihm somit in dieser Form zur Kenntnis gekommen ist, den in der unterlassenen Zustellung an den Parteienvertreter gelegenen Verfahrensmangel nicht heilen kann. Die Kenntnis des Vertreters vom Erledigungsinhalt durch Übermittlung einer Telekopie (bzw. Telefax) wie die Kenntnis durch Übergabe einer Fotokopie stellt kein "tatsächliches Zukommen" der Erledigung gegenüber dem Vertreter dar, ebenso wenig wie eine allfällige mündliche Information über den Inhalt der Erledigung.
Es gibt im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Hinweise darauf, dass die Erledigung vom 12.03.2026 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde, dem KOBV, tatsächlich zugekommen ist. Dafür spricht auch, dass die Konzernbehindertenvertrauensperson für den Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde erhob.
Es kann daher in Anbetracht dieser Rechtsprechung nicht von einem tatsächlichen Zukommen dieser mit 12.03.2026 datierten Erledigung gegenüber der Vertretung des Beschwerdeführers, dem KOBV, und somit nicht von einer Sanierung des Zustellmangels iSd § 9 Abs. 3 ZustellG ausgegangen werden.
Eine rechtswirksame Zustellung der als Bescheid bezeichneten behördlichen Erledigung vom 12.03.2026 fand folglich bisher nicht statt, was bedeutet, dass ein Bescheid nicht rechtswirksam erlassen wurde.
Die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 14.04.2026 bezieht sich daher auf einen Nicht-Bescheid. Mangels Vorliegens eines Bescheides war die Beschwerde somit spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.
Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise