W261 2341031-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 31.03.2026, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 26.01.2026 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte medizinische Unterlagen bei.
2. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 03.03.2026 erstatteten Gutachten vom 10.03.2026 (vidiert am 11.03.2026) stellte die medizinische Sachverständige bei der Beschwerdeführerin folgende Funktionseinschränkungen
1. Knietotalendoprothese bds., Position 02.05.10 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 30 %
2. Epilepsie und nicht epileptische (funktionelle) Anfälle, Position 04.10.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
3. Somatisierung, chronisches Schmerzsyndrom, Migräne, emotional instabile Persönlichkeit, Position 03.05.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
4. Diabetes mellitus, Position 09.02.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
5. Abnützungserscheinungen der Lendenwirbelsäule, Position 02.01.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
6. Hypertonie, Position 05.01.01 der EVO, GdB 10 %
und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 von Hundert (v.H.) fest. Der Gesamtgrad der Behinderung würde sich aus der Einstufung des Leidens 1 ergeben. Die Leiden 2 bis 6 würden den Gesamt-GdB aufgrund fehlender funktioneller Relevanz nicht weiter erhöhen.
3. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 11.03.2026 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte dieser eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
4. Die Beschwerdeführerin gab am 25.03.2026 eine schriftliche Stellungnahme ab. Darin führte sie aus, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand deutlich verschlechtert habe und dies würde sie zunehmend im Alltag einschränken. Diese Einschränkungen seien bei der Einschätzung des Gesamtgrade der Behinderung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Sie würde diese Einschränkungen als nicht mäßig sondern schwer bezeichnen. Die Beschwerdeführerin schloss ihre Stellungnahme keine medizinischen Befunde an.
5. Die belangte Behörde ersuchte die befasste medizinische Sachverständige um die Abgabe einer Stellungnahme. In deren Stellungnahme vom 30.03.2026 führte die medizinische Sachverständige zusammenfassend aus, dass sich nach neuerlicher Durchsicht aller Unterlagen keine andere als die bisher getroffene Einschätzung ergeben würde.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.03.2026 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme in Kopie bei.
7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst das vor, was sie bereits in ihrer Stellungnahme vom 25.03.2026 ausgeführt hatte. Die Beschwerdeführerin legte der Beschwerde keine ärztlichen Befunde bei.
8. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 10.04.2026 vor, wo dieser am 13.04.2026 einlangte.
9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.04.2026 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Beschwerdeführerin kosovarische Staatsbürgerin ist, und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 26.01.2026 bei der belangten Behörde ein.
Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.
Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Anamnese:
Vorgutachten 13.11.2024, 1. Knietotalendoprothese bds. 30 %, 2. Epilepsie 20 %, 3. Somatisierung, chronisches Schmerzsyndrom 20 %, 4. Hypertonie 10 %. Insgesamt 30 %. Keine interkurrenten Krankenhausaufenthalte.
Derzeitige Beschwerden:
„Ich habe Schmerzen im rechten Hüftgelenk, das soll operiert werden. Mein Zucker macht mir Probleme. Ich habe Schmerzen in beiden Kniegelenken und im rechten Oberschenkel. Mein Blutzucker nüchtern ist 164 und abends 297.“
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Vilspox 50/1000 mg 2x1, Lamictal 50 und 100 mg, Adjuvin 50 mg, Temesta bei Bedarf, Folsan.
Sozialanamnese:
Derzeit AMS versichert, alleine lebend in einer Wohnung mit Lift.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Herzzentrum XXXX 27.02.2026: Echokardiografie normale LVF und RVF, leichtgradige Mitralklappeninsuffizienz, minimale Trikuspidalinsuffizienz.
Synlab 02.03.2026: HbA1c 6,7
Dr XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie 18.02.2026: Emotional instabile Persönlichkeit, Migräne, Epilepsie und funktionelle Anfälle, Somatisierungstendenz.
Dr XXXX , Facharzt für Orthopädie 12.11.2025: Gutachten für das Arbeit- und Sozialgericht
CT des rechten Kniegelenkes 15.05.2025: Region leere Abbildung des Prothesenmaterials.
Radiologie XXXX , 19.02.2026, Röntgen der Lendenwirbelsäule: Geringe Osteochondrose L5/S1 sowie L1/2 ohne Höhenreduktion der Bandscheibenräume. Beckenübersicht: Linke Hüfte 5 mm höherstehend. Diskrete Pfannendachsklerosierung rechts ohne Gelenkspaltverschmälerung. SIG bds. unauffällig.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut. Ernährungszustand: adipös.
Größe: 165,00 cm Gewicht: 124,00 kg Blutdruck: 135/80
Klinischer Status – Fachstatus:
Caput: Unauffälliges Sehvermögen und unauffälliges Hörvermögen. Collum: Unauffällig. Cor: Herzaktion rhythmisch rein. Pulmo: Vesikuläratmen bds., Abdomen: Keine Resistenzen.
Obere Extremitäten: Alle Gelenke altersgemäß frei beweglich, Nacken und Schürzengriff sowie Faustschluss bds. komplett.
Untere Extremität: Subjektiv Schmerzen im rechten Bein, beide Hüftgelenke frei beweglich, blande Narben an beiden Kniegelenken nach Endoprothese. Sensibilität im Bereich beider Kniegelenke herabgesetzt, leichte Flexionseinschränkung bds. Abheben der Beine von der Unterlage bds. möglich, Fersen- und Zehenstand bds. kurz ausführbar. Keine peripheren Ödeme.
Wirbelsäule: In allen Abschnitten schmerzbedingt bewegungseingeschränkt, eine FBA wird nicht ausgeführt.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Das Gangbild ohne Gehhilfen sicher. In allen Belangen bei der Untersuchung selbstständig.
Status Psychicus:
Allseits orientiert, psychisch ausgeglichen.
Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. Knietotalendoprothese beidseits
2. Epilepsie und nicht epileptische (funktionelle) Anfälle
3. Somatisierung, chronisches Schmerzsyndrom, Migräne, emotional instabile Persönlichkeit
4. Diabetes mellitus
5. Abnützungserscheinungen der Lendenwirbelsäule
6. Hypertonie
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v.H.
Der Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich aus der Einstufung des Leidens 1. Die Leiden 2 bis 6 erhöhen den Gesamtgrad der Behinderung aufgrund fehlender funktioneller Relevanz nicht weiter.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen hinsichtlich der Antragsstellung basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 10.03.2026 (vidiert am 11.03.2026), basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 03.03.2026.
Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinische Gutachterin setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Zu den Einwendungen der Antragstellerin in ihrer Beschwerde bzw. in deren Stellungnahme vom 25.03.2026 ist folgendes festzuhalten:
Entsprechend den von ihr mit dem Antrag vom 26.01.2026 neu vorgelegten Befunden wurden die Leiden 4 und 5 von der medizinischen Sachverständigen neu eingeschätzt. Insbesondere das Leiden 5 wurde mit dem oberen Rahmensatz der Position 02.01.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % bei Vorliegen von chronischen Schmerzen und dem funktionellen Defizit entsprechend in ausreichend hoher Weise in eingestuft.
Hinsichtlich des Leidens 1 ist festzuhalten, dass ein erfolgreicher Kniegelenksersatz beidseits (linkes Knie 12/2022 und rechtes Knie 11/2023) erfolgte, wobei im zuletzt operierten rechten Kniegelenk ein regulärer Sitz der Endoprothese und kein Zeichen einer Lockerung besteht. Die Beweglichkeit des rechten Knies wurde nach ROM 0-0-90 in dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten orthopädischen Ergänzungsgutachten vom 12.11.2025 eines Facharztes für Orthopädie attestiert. Auch von der medizinischen Sachverständigen wurde das Leiden 1 im oberen Rahmensatz der Position 02.05.19 der Anlage der EVO entsprechend den medizinisch objektivierbaren Funktionseinschränkungen richtig eingeschätzt. Dafür spricht auch, dass das Gangbild der Beschwerdeführerin bei der Untersuchung am 03.03.3026 ohne Gehhilfen sicher gewesen ist. Die Tatsache des sich nicht Hinknien oder eventuell nur mit Anhalten hinsetzen Könnens ist klinisch funktionell nicht von Bedeutung und hat keinen Einfluss auf den Grad der Behinderung.
Die Sachverständige geht in ihrem Gutachten vom 10.03.2206 (vidiert am 11.03.2026) und insbesondere auch in ihrer Stellungnahme vom 30.03.2026 ausführlich auf sämtliche Einwendungen der Beschwerdeführerin ein. Die Beschwerdeführerin ist damit den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 10.03.2026 (vidiert am 11.03.2026) samt ergänzender Stellungnahme vom 30.03.2026. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
„§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
…
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41 (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
…
§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
§ 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt 12 Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:
"Behinderung
§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
...“
Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Beim Leiden 1 der Beschwerdeführerin handelt es sich um die Knietotalendoprothese beidseits, welches die medizinische Sachverständige richtig im oberen Rahmensatz der Position 02.05.10 der Anlage EVO mit einem GdB von 30 % einstufte, da mäßige funktionelle Einschränkungen beidseits bestehen.
Das Leiden 2 der Beschwerdeführerin sind ein Epilepsie und nicht epileptische (funktionelle) Anfälle, welches die medizinische Sachverständige richtig im unteren Rahmensatz der Position 04.10.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einstufte, da eine medikamentöse Therapie besteht aber keine Anfallsdokumentation vorliegt.
Beim Leiden 3 handelt es sich um eine Somatisierung, um ein chronisches Schmerzsyndrom und eine Migräne, emotional instabile Persönlichkeit, welches die medizinische Sachverständige richtig eine Stufe über den unteren Rahmensatz der Position 03.05.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einstufte, da eine somatische und affektive Störung vorliegt.
Das Leiden 4 ist ein Diabetes mellitus, welches die medizinische Sachverständige richtig eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Position 09.02.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einstufte, da eine orale Dauermedikation dokumentiert ist.
Beim Leiden 5 handelt es sich um Abnützungserscheinungen der Lendenwirbelsäule, welches die medizinische Sachverständige richtig im oberen Rahmensatz der Position 02.01.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einstufte, da eine chronische Schmerzsymptomatik besteht und ein funktionelles Defizit besteht.
Das Leiden 6 der Beschwerdeführerin ist eine Hypertonie, welches die medizinische Sachverständige richtig nach dem fixen Rahmensatz der Position 05.01.01 der EVO mit einem GdB von 10 % einstufte.
Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).
Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 10.03.2026 (vidiert am 11.03.2026), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 03.03.3026 zu Grunde gelegt.
Der medizinische Sachverständige stellt in diesem Sachverständigengutachten fest, dass sich der Gesamtgrad der Behinderung aus der Einstufung des Leidens 1 ergibt. Die Leiden 2 bis 6 erhöhen den Gesamtgrad der Behinderung aufgrund fehlender funktioneller Relevanz nicht weiter, woraus sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. ergibt.
Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdegründe waren nicht geeignet, die durch die medizinischen Sachverständige getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes zu belegen.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.
Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht, und auf die eingeholte ergänzende Stellungnahme der medizinische Sachverständige, welche auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchen die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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