W208 2340290-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur (ZISA) vom 03.03.2026, Zahl: 588628/1/ZD/26, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 16.03.2026, Zahl: 588628/15/ZD/0326, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 1 Abs 2 ZDG als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde erstmals am 03.01.2024 für tauglich befunden. Im Zuge der Stellung erhielt er die Zivildienstinformationen und brachte keine Zivildiensterklärung ein.
2. Mit Bescheid des Militärkommandos XXXX (MilKdo) wurde der BF zur Ableistung des Militärdienstes mit Beginn 04.05.2026 einberufen (Einberufungsbefehl). Der Bescheid wurde am 21.01.2026 durch den BF übernommen.
3. Am 09.02.2026 brachte der BF per E-Mail direkt bei der Zivildienstserviceagentur (ZISA oder belangte Behörde) eine Zivildiensterklärung ein, welche diese zuständigkeitshalber zunächst gemäß § 6 AVG an das MilKdo unter Hinweis auf eine Rückmittlung unter Anschluss allfälliger Aktenbestandteile weiterleitete.
4. Mit Bescheid vom 03.03.2026 (zugestellt am 05.03.2026) stellte die Zivildienstserviceagentur (ZISA oder belangte Behörde) fest, dass der BF die Zivildiensterklärung innerhalb der Sperrfrist des § 1 Abs 2 2. Satz iVm § 5a Abs 3 Z 4 ZDG eingebracht habe und die Zivildienstpflicht daher nicht eingetreten sei.
5. Mit E-Mail vom 09.03.2026 brachte der BF die gegenständliche Beschwerde gegen den oa Bescheid ein.
6. Gegen die Abweisung der Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.03.2026 (zugestellt am 20.03.2026), brachte der BF am 30.03.2026 fristgerecht einen Vorlageantrag ein.
7. Mit Schriftsatz vom 31.03.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verfahrensakt dem BVwG zur Entscheidung vor (OZ 1).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der im Punkt I.1. - I.4. angeführte Sachverhalt wird festgestellt.
Insbesondere steht fest, dass dem BF am 21.01.2026 der Einberufungsbefehl für den 04.05.2026 zugestellt wurde und er erst 19 Tage danach – am 09.02.2026 – seine Zivildiensterklärung per E-Mail abgegeben hat.
2. Beweiswürdigung:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt wird durch entsprechende Urkunden (ua Zustellnachweise, E-Mails) im Akt belegt und ist unstrittig. Der BF behauptet in seiner Beschwerde zwar, dass er bereits am 23.01.2026 seine Zivildiensterklärung eingebracht habe, räumt aber explizit ein, dass er die Zivildiensterklärung zwei Tage nach Zustellung des Einberufungsbefehls und damit außerhalb der Frist des § 1 Abs 2 ZDG abgegeben habe.
Mit dem behaupteten Zustellproblem der E-Mail ist für den BF demnach nichts gewonnen, weil es darauf selbst bei Wahrunterstellung nicht ankommt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Die Frist für einen Vorlageantrag gem § 15 Abs 1 VwGVG beträgt zwei Wochen. Diese Fristen wurden eingehalten und liegen auch sonst keine Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.
Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.
Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Aktualisierte Auflage, 2019, § 27, K2). Von Amts wegen hat das BVwG jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. aktualisierte Auflage, 2019 § 27, K3).
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das BVwG über Beschwerden nach Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest und ist unstrittig.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte das Verwaltungsgericht – ungeachtet eines Parteienantrags, der hier ohnehin nicht vorliegt – von einer Verhandlung absehen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die Akten nicht erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung zur Klärung der Rechtsfrage nach Art 6 Abs 1 EMRK oder Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union erforderlich wäre.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen
§ 1 des Zivildienstgesetztes (ZDG), lautet:
„§ 1 (Verfassungsbestimmung) (1) Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146, die zum Wehrdienst tauglich befunden wurden, können erklären (Zivildiensterklärung),
1. die Wehrpflicht nicht erfüllen zu können, weil sie es – von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen – aus Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden, und daher bei Leistung des Wehrdienstes in Gewissensnot geraten würden und
2. deshalb Zivildienst leisten zu wollen.
(2) Die Ausübung dieses Rechtes ist dem Wehrpflichtigen mindestens sechs Monate nach Abschluss jenes Stellungsverfahrens, bei dem er erstmals für den Wehrdienst tauglich befunden wurde, gewährleistet, es sei denn, der Wehrpflichtige hätte darauf ausdrücklich und schriftlich verzichtet. Das Recht ruht vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehls. Wird nach der Einberufung zum Grundwehrdienst dieser vollständig geleistet, ruht das Recht darüber hinaus drei Jahre, gerechnet vom Tage, für den der Wehrpflichtige einberufen war. Die für die Einberufung zum Grundwehrdienst zuständige Behörde hat den Wehrpflichtigen mindestens 21 Tage vor Zustellung des Einberufungsbefehls über dessen bevorstehende Erlassung zu informieren.
(3) Die Zivildiensterklärung darf nicht an Vorbehalte und Bedingungen gebunden werden; ihr sind Angaben zum Lebenslauf (Schul- und Berufsausbildung sowie beruflicher Werdegang) anzuschließen. Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, kann ausgeschlossen sein. Die näheren Bestimmungen trifft dieses Bundesgesetz.
(4) Mit Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung wird der Wehrpflichtige von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig; er hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Zivildienst zu leisten.
[…]“
§ 5a ZDG lautet
„§ 5a (1) Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, ist ausgeschlossen,
[…]
3. während es gemäß § 1 Abs. 2, § 6 Abs. 6 oder § 76a ruht.
(3) Eine Zivildiensterklärung ist mangelhaft, wenn
1. feststeht, dass der Wehrpflichtige für den Wehrdienst nicht tauglich ist (§ 1 Abs. 1), oder
2. die Zivildiensterklärung unvollständig ist (§ 1 Abs. 1 und 3), oder
3. die Zivildiensterklärung unter Vorbehalten oder Bedingungen abgegeben wird (§ 1 Abs. 3), oder
4. ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt.
(4) Weist eine Zivildiensterklärung Mängel auf, ist mit Bescheid festzustellen (§ 5 Abs. 4), dass die Zivildienstpflicht nicht eingetreten ist. Für unvollständige Zivildiensterklärungen (Abs. 3 Z 2) gilt dies nur, wenn der Wehrpflichtige sie nicht innerhalb einer von der Behörde bestimmten Frist vervollständigt hat.“
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
Beim Wehrdienst und Zivildienst handelt es sich um die gemäß Art 9a Abs 3 B-VG verpflichtende Ableistung eines staatlichen Dienstes.
Unstrittig ist der BF tauglich und hat seinen Wehrdienst noch nicht angetreten.
Vom zweiten Tag vor einer Einberufung an, ist nach der klaren Gesetzeslage des § 5a Abs 1 Z 3 ZDG (arg: „… ruht vom zweiten Tag vor einer Einberufung …“) die Abgabe einer Zivildiensterklärung ausgeschlossen und ruht nach § 1 Abs 2 2. Satz ZDG das Recht zur Abgabe einer Zivildiensterklärung.
Für den Beginn des Laufes der Sperrfrist kommt es darauf an, wann der Einberufungsbefehl dem Wehrdienstpflichtigen zugestellt wurde und das Ruhen immer schon zwei Tage vor Zustellung des jeweils wirksamen Einberufungsbefehls eingetreten ist (vgl VwGH 23.05.2013, 2013/11/0099).
Auch der VwGH hatte sich mit § 1 Abs 2 ZDG und § 5a ZDG zu befassen und hat (zuletzt am 02.11.2021, Ra 2021/11/0124) ausgesprochen, dass das Recht zur Abgabe einer Zivildiensterklärung bis zu einer ersatzlosen Behebung des Einberufungsbefehls ruht (vgl. VwGH 23.5.2013, 2013/11/0099).
Aus den Erläuterungen zu § 1 Abs 2 ZDG, (dem damaligen § 2) die auf die Zivildienstgesetz-Novelle 1996, BGBl Nr. 788, in der RV, 458 Blg NR 20. GP, 11f, zurückgehen, geht der Hintergrund für den Willen des Gesetzgebers für diese Einschränkung hervor.
"Zu Art. I Z 2 (§ 2):
Im § 2 Abs. 2 soll eine zeitliche Erweiterung des Rechtes auf Abgabe einer Zivildiensterklärung vorgesehen werden. Der Möglichkeit eines Gewissenswandels soll dadurch Rechnung getragen werden, daß eine solche Erklärung jederzeit, spätestens jedoch zwei Tage vor einer Einberufung (= Zustellung des Einberufungsbefehles oder Datum der allgemeinen Bekanntmachung) abgegeben werden kann. Dieser Zeitpunkt sichert einerseits die größtmögliche Berücksichtigung eines Gewissenswandels und schneidet andererseits Mißbrauchsmöglichkeiten nachhaltig ab. Das danach ruhende Antragsrecht soll mit Behebung des Einberufungsbefehls oder mit der Entlassung aus dem Präsenzdienst wieder aufleben. Lediglich im Falle einer vollständigen Ableistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von sechs Monaten soll das Recht auf Abgabe einer Zivildiensterklärung erst wieder nach Ablauf von drei Jahren ab dem Einberufungstermin bestehen.
Da eine Einberufung dem Gesetz nach auch unmittelbar nach Abschluß eines Stellungsverfahrens möglich ist, soll dem Wehrpflichtigen jedenfalls ein Zeitraum von sechs Monaten ‚Bedenkzeit‘ gesichert sein; eine in dieser Zeit erfolgende Einberufung würde durch eine innerhalb der Frist abgegebene Zivildiensterklärung gemäß § 5 Abs. 2 ZDG unwirksam. Der Wehrpflichtige kann aber innerhalb dieser Sechs-Monate-Frist über eigenes Ersuchen zum Präsenzdienst einberufen werden. Auch im Fall eines nach § 2 Abs. 2 möglichen Verzichtes auf die Sechsmonatefrist bleibt dem Wehrpflichtigen dennoch das Recht auf Einbringung einer Zivildiensterklärung innerhalb dieser Frist gewahrt, solange er nicht zum Präsenzdienst einberufen wurde.
…“
Der Tag der Zustellung stellt den Tag der Einberufung dar. Das war im vorliegenden Fall unstrittig der 21.01.2026. Das Einbringungsdatum der Zivildiensterklärung war unstrittig erst danach, was vom BF auch gar nicht bestritten wurde, indem er selbst (zwar in Abrede des nachweislich festgestellten Einbringungsdatums 09.02.2026) angibt, er habe diese am 23.01.2026 und daher zwei Tage nach Zustellung des Einberufungsbefehls eingebracht. Die Einbringung erfolgte demnach in der Sperrfrist.
Die belangte Behörde hat die Beschwerde daher zu Recht als unbegründet abgewiesen.
Der BF hatte den Wehrdienst am 04.05.2026 anzutreten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf die oben dargestellte Judikatur wird verwiesen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.