W208 2335768-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des HEERESPERSONALAMTES vom 21.01.2026, GZ P2028545/4-HPA/2026, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 31 Abs 2 Z 2 HGG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Die am XXXX geborene beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP), die ihren Präsenzdienst mit 12.01.2026 angetreten hat und ihren Einberufungsbefehl dafür am 18.08.2025 zugestellt bekam, beantragte mit dem am 05.01.2025 datierten Formularantrag die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für die im Spruch angeführte Wohnung. Von der bP wurde darin angegeben, als Schüler kein Einkommen zu haben, aber seit 01.06.2025 „Untermieter“ in der Wohnung ihrer Eltern an der Adresse XXXX (im Folgenden: Elternwohnung) zu sein, und dafür monatlich € 190,00 an diese zu bezahlen.
Dem beigelegten Mietvertrag, datiert mit 03.03.2025 (Unterschriften der Eltern) und 30.05.2025 (Unterschrift der bP), ist eine monatliche Miete iHv € 190,00 (ab dem 01.06.2025) für Räumlichkeiten im Obergeschoß, bestehend aus „Wohnraum und Bad/WC“ zu entnehmen und die Berechtigung der Benützung anteiliger Nebenräume und Außenanlagen festgehalten. Es wurde auch eine Buchungsbeleg des Vaters der bP (Dr. med. dent.) vom 12.06.2025 über eine Zahlung an die Gemeinde XXXX iHv € 582,02 beigelegt.
2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamt (HPA bzw belangte Behörde) wurde der Antrag der bP gemäß § 56 AVG iVm § 31 Abs 1 und 2 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG) nach einem Ermittlungsverfahren, im Zuge dessen Abfragen aus dem Zentralen Melderegister durchgeführt wurden, abgewiesen.
Begründend wurde darin sinngemäß im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 31 Abs 2 HGG die Behörde mit der Wohnkostenbeihilfe nur jene Kosten der eigenen Wohnung zuerkennen dürfe, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides gegen Entgelt gewohnt habe. Kein Anspruch bestehe, gemäß § 31 Abs 2 Z 2 HGG, wenn das Mietverhältnis in jener Wohnung begründet wurde, in welcher der Anspruchsberechtigte zum Zeitpunkt der Vollendung seines 14. Lebensjahres gemeldet war, es sei denn es handelt sich hierbei um Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden, in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Die bP habe in jenem Eigenheim das Mietverhältnis mit ihren Eltern begründet, in welchem sie zum Zeitpunkt der Vollendung ihres 14. Lebensjahres bereits behördlich gemeldet gewesen sei. Darüber hinaus handle es sich hierbei nicht um Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen die bP einen selbstständigen Haushalt führe. Da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien, sei der Antrag abzuweisen.
3. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 27.01.2026) erhob die bP fristgerecht eine Beschwerde und führte darin begründend im Wesentlichen aus, dass die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, wonach es sich nicht um eine abgeschlossene Wohneinheit handle, nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche, zumal sie einen eigenen, von außen getrennt zugänglichen Eingang habe. Darüber hinaus würden ihr zur ausschließlichen Nutzung ein Schlafzimmer sowie ein eigens Bad/WC zur Verfügung stehen. Die bauliche Ausgestaltung erlaube somit die Führung eines eigenständigen Haushalts und erfülle die Voraussetzungen einer abgeschlossenen Wohneinheit iSd § 31 Abs 1 HGG.
4. Mit Schriftsatz vom 12.02.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verfahrensakt dem BVwG zur Entscheidung vor (OZ 1).
5. In der Folge wurde der bP mit Beschluss des BVwG vom 24.02.2026 (zugestellt am 10.03.2026) vorgehalten, dass der Aktenlage und den bis dato vorgelegten Beweismitteln nicht zu entnehmen sei, dass die von der bP genutzten Räumlichkeiten in der Elternwohnung, eine abgeschlossene Wohneinheit zur selbstständigen Haushaltsführung gemäß § 31 Abs 2 Z 2 HGG darstellen würde und diese gleichzeitig aufgefordert, entsprechende Beweismittel (Gebäudeplan, Fotos des Einganges und der von der bP genutzten Räume und deren Ausstattung) zur Untermauerung ihrer Behauptung vorzulegen und ihr dafür eine Frist von 2 Wochen eingeräumt (OZ 2).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der im Punkt I.1. angeführte Sachverhalt wird festgestellt.
Insbesondere wird Folgendes festgestellt:
Die bP ist seit dem 18.06.2014 in der Elternwohnung gemeldet, wo neben seinen Eltern auch noch seine Schwester wohnt.
Bei der antragsgegenständlichen Wohnung bzw den in Rede stehenden Räumlichkeiten handelt es sich um keine abgeschlossene Wohneinheit zur selbstständigen Haushaltsführung.
2. Beweiswürdigung:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus der unbedenklichen Aktenlage.
Die bP wurde mit Beschluss des BVwG ausdrücklich dazu aufgefordert, entsprechende Beweismittel (Gebäudeplan, Fotos des Einganges und der von der bP genutzten Räume und deren Ausstattung) zur Untermauerung der Behauptung, wonach es sich bei der antragsgegenständlichen Wohnung/den Räumlichkeiten um eine abgeschlossene Wohneinheit zur selbstständigen Haushaltsführung handle, vorzulegen und ihr dafür eine Frist von 2 Wochen eingeräumt. Sie wurde auch aufgefordert für den Fall einer notwendig werdenden Verhandlung Termine im April mitzuteilen, wo ihre Eltern als Zeugen nicht zur Verfügung stehen.
Die bP lies diese Frist ungenutzt verstreichen und ist, trotz nachweislicher Zustellung am 10.03.2026, bis dato keine Äußerung der bP dazu eingelangt.
Der bP wurde im Beschluss vom 24.02.2026 auch explizit vorgehalten, dass nach der derzeitigen Aktenlage und den bis dato vorgelegten Beweismitteln nicht davon auszugehen, ist, dass die von ihr genutzten Räumlichkeiten in der Elternwohnung eine abgeschlossene Wohneinheit zur selbstständigen Haushaltsführung gemäß § 31 Abs 2 Z 2 HGG darstellen und gemäß der Aktenlage zu entscheiden sein wird, sofern die bP keine bzw ungeeignete Beweismittel vorliegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen und liegen auch sonst keine Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.
Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.
Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Aktualisierte Auflage, 2019, § 27, K2). Von Amts wegen hat das BVwG jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. aktualisierte Auflage, 2019 § 27, K3).
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das BVwG über Beschwerden nach Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte das Verwaltungsgericht – ungeachtet eines Parteienantrags – der hier ohnehin nicht vorliegt – von einer Verhandlung absehen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die Akten nicht erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung zur Klärung der Rechtsfrage nach Art 6 Abs 1 EMRK oder Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union erforderlich wäre.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen
Die für die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe einschlägigen Bestimmungen des HGG 2001 idF BGBl I Nr 207/2022 lauten (Auszug; Hervorhebungen durch das BVwG):
„§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten,
1. die der Anspruchsberechtigte als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter oder Untermieter oder im Rahmen anderer vergleichbarer entgeltlicher Rechtsgeschäfte bewohnt, oder
2. die der Anspruchsberechtigte als Heimplatz zum Zweck der Absolvierung einer Ausbildung benötigt und deren Nutzung er für die Dauer seiner Anspruchsberechtigung nicht ruhend stellen kann.
(2) Hinsichtlich der Wohnkostenbeihilfe gilt Folgendes:
1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
2. Kein Anspruch besteht, wenn das Mietverhältnis in jener Wohnung begründet wurde, in welcher der Anspruchsberechtigte zum Zeitpunkt der Vollendung seines 14. Lebensjahres gemeldet war, es sei denn es handelt sich hiebei um Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden, in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt.
3. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
4. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 3 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.
5. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.
(3) Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gelten
1. alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach § 15 Abs. 1 MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,
2. allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen,
3. Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen wurden und
4. ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat.
In den Fällen des Abs. 1 Z 1 sind die Kosten nur anteilig abzugelten gemessen am Eigentumsanteil des Anspruchsberechtigten oder an der Anzahl der weiteren Mieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen. Allfällige Mieteinnahmen des Anspruchsberechtigten sind entsprechend abzuziehen.“
Die Erläuterungen dazu lauten (1772 BlgNR XXVII GP RV):
„§ 31 Abs. 1 soll nunmehr den grundsätzlichen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe festlegen und den Begriff „eigene Wohnung“ definieren. Abs. 1 Z 1 soll dabei alle denkbaren Rechtsverhältnisse, insbesondere auch Wohngemeinschaften mit mehreren Haupt- oder Untermietern, abbilden. Für jegliche entgeltliche Mitbenützung einer Wohnung soll grundsätzlich ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe bestehen. Damit erscheint die bisherige Formulierung „oder sonstige Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen“ als überflüssig und soll ersatzlos entfallen. Der geplante Abs. 1 Z 2 entspricht der bisherigen Regelung über Heimplätze. Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 entsprechen im Wesentlichen den Voraussetzungen des bisherigen Abs. 1, jedoch soll Abs. 2 Z 2 neu hinzukommen. Mit dieser Regelung sollen eben jene Fälle von der Wohnkostenbeihilfe ausgeschlossen werden, in welchen Wehrpflichtige nach wie vor bei ihren Eltern im Kinderzimmer wohnen und dort von Kind an gemeldet waren. Als Altersgrenze für die bestehende Meldung nach dem Meldegesetz 1991 wurde die Vollendung des 14. Lebensjahres gewählt, da mündige Minderjährige im Rahmen ihrer beschränkten Geschäftsfähigkeit ab der Vollendung des 14. Lebensjahres auch Mietverträge abschließen können, wenn entweder die Eltern (Erziehungsberechtigten) einverstanden sind oder das regelmäßige Einkommen des Jugendlichen (zB Lehrlingsentschädigung) und eventuell die Familienbeihilfe zusammengerechnet so hoch ist, dass der Jugendliche sich die monatlich zu bezahlende Miete „gut leisten“ kann [siehe die §§ 21, 170 und 865 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)]. Diese Regelung soll der Vermeidung von offenkundigem Missbrauch durch Scheinmieten dienen. Die Gewährung einer Wohnkostenbeihilfe soll jedoch möglich sein, wenn ein Wehrpflichtiger die ganze Wohnung, in der er seit Kindheit an lebt, von seinen Eltern mietet und dort einen selbstständigen Haushalt führt (weil zB die Eltern in eine andere Wohnung oder ein Haus umgezogen sind und die bisherige Wohnung dem Kind überlassen haben). In § 31 Abs. 3 sollen die bisherigen Regelungen unverändert bestehen bleiben. Lediglich im Schlusssatz sollen sich aufgrund der Umstellungen in den Abs. 1 und 2 die Absatz- und Zifferbezeichnungen ändern. Ausdrücklich klargestellt wird, dass unter Abs. 3 Z 1 „alle Arten von Entgelt“ – insbesondere auch Kosten, welche Eigentümern einer Wohnung entstehen (wie zB Betriebskosten, Grundsteuer, Müllgebühren etc.) - zu verstehen sind.“
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
Unstrittig ist, dass die bP in der verfahrensgegenständlichen Wohnung am Tag der Wirksamkeit der Einberufung, am 18.08.2025, gemeldet war.
Im vorliegenden Fall ist aber strittig, ob es sich bei den genutzten Räumlichkeiten in der Elternwohung, um eine abgeschlossene Wohneinheit zur selbstständigen Haushaltsführung gemäß § 31 Abs 2 Z 2 HGG handelt.
Wie beweiswürdigend ausgeführt, wurde die bP mit Beschluss des BVwG aufgefordert, entsprechende Beweismittel zur Untermauerung ihres Vorbringens vorzulegen, widrigenfalls nach der derzeitigen Aktenlage, wonach von keiner abgeschlossenen Wohneinheit zur selbstständigen Haushaltsführung gemäß § 31 Abs 2 Z 2 HGG auszugehen sei, entschieden würde. Diese Aufforderung zur Beweismittelvorlage blieb bis dato unbeantwortet.
Da somit feststeht, dass es sich bei den in Rede stehenden Räumlichkeiten um keine abgeschlossene Wohneinheit zur selbstständigen Haushaltsführung gemäß § 31 Abs 2 Z 2 HGG handelt, war der Rechtsansicht der belangten Behörde zu folgen.
Dem angefochtenen Bescheid haftet vor diesem Hintergrund im Ergebnis keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG an und ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf die oben dargestellte Judikatur wird verwiesen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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