W200 2314036-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und durch die Richterin Mag. TAURER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS) vom 16.04.2025, Zl. 37309055000039 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 06.02.2024 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: SMS; belangte Behörde) einlangend einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Dem Antrag beigelegt war ein Konvolut an medizinischen Unterlagen.
Das vom SMS eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 20.01.2025, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.01.2025, ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 vom Hundert (vH).
„Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.“
Die befasste Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie blieb – nach einer Stellungnahme des Beschwerdeführers im gewährten Parteiengehör – bei ihrer Einschätzung und der Antrag wurde in weiterer Folge abgewiesen.
Dagegen wurde unter Anschluss von medizinischen Ausführungen Beschwerde erhoben.
Im Beschwerdeverfahren holte das BVwG die im Verfahren betreffend Berufsunfähigkeitspension des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien erstellten Gutachten ein -konkret ein internistisches/lungenfachärztliches Gutachten, ein psychiatrisches Sachverständigengutachten, ein orthopädisches Gutachten sowie ein neurologisches Gutachten - und beauftragte eine Internistin mit einer Untersuchung des Beschwerdeführers und der Erstattung eines Gutachtens. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 24.03.2026 für 23.04.2026 geladen.
Vom Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 30.03.2026 mitgeteilt, dass er sich bis Ende November nicht in Österreich befinde und deshalb die Ladung zur Untersuchung nicht wahrnehmen könne. Angeschlossen waren Bestätigungen über einen Flug Wien-Schwechat – XXXX am 11.03.2026 (3 Sitzplätze: Begründung: damit der Beschwerdeführer liegen könne).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren. Er ist österreichischer Staatsbürger.
Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.
Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt aktuell 30 vom Hundert (vH).
Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 06.02.2024 beim SMS eingelangt.
1.2. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:
beschwerderelevanter Status:
Allgemeinzustand: XXXX jähriger in gutem AZ; Ernährungszustand: gut, BMI 24,8
Größe: 185,00 cm Gewicht: 85,00 kg:
Klinischer Status - Fachstatus:
Neurologisch:
Hirnnerven:
Geruch: anamnestisch unauffällig; Gesichtsfeld: fingerperimetrisch keine Einschränkung
Pupillen mittelweit, rund isocor
Optomotorik frei,
keine Doppelbilder, Nystagmus: keiner
Facialis: seitengleich innerviert, kein mimisches Defizit
Sensibilität: unauffällig
Hörvermögen anamnestisch unauffällig,
Zunge: wird gerade herausgestreckt, stgl. gut beweglich Uvula mittelständig, Gaumensegel hebt symmetrisch Kopfdrehung und Schulterhebung: unauffällig
OE:
Rechtshänder
Kraft: seitengleich unauffällig Trophik: unauffällig Tonus: unauffällig
Motilität: Nacken und Schürzengriff: nicht eingeschränkt Seitabduktion bds. bis zur Senkrechten Faustschluss und Fingerspreizen gut durchführbar
Pinzettengriff: bds. möglich Feinmotorik: ungestört
MER (BSR, RPR, TSR): seitengleich mittellebhaft Pyramidenbahnzeichen: negativ Eudiadochokinese
AVV: beidseits gehalten ohne Absinken, ohne Pronation FNV: zielsicher bds.
Sensibilität: seitengleich unauffällig
UE:
Kraft: seitengleich unauffällig Trophik: unauffällig Tonus: unauffällig Motilität: nicht eingeschränkt PSR: seitengleich mittellebhaft ASR: seitengleich mittellebhaft Pyramidenbahnzeichen: negativ Laseque: negativ
Beinvorhalteversuch: kein Absinken
Knie- Hacke- Versuch: zielsicher bds.
Sensibilität: seitengleich unauffällig
Stand und Gang: unauffällig Romberg: unauffällig
Unterberger Tretversuch: unauffällig, sicher, kein Abweichen, keine Falltendenz,
Zehen- und Fersenstand: unauffällig Sprache und Sprechen: unauffällig
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt im elektrischen Rollstuhl sitzend zur Untersuchung, sämtliche Transfers selbstständig. Gehen ohne Hilfe in der Ordination möglich; wird vom Vater begleitet.
An/Auskleiden Schuhe ohne Hilfe
Status Psychicus:
Kooperativ und freundlich, gut auskunftsfähig, bewußtseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen, stabil, bds. affizierbar; Befindlichkeit negativ getönt, Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik
1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die Auswirkungen des führende Leiden 1 werden durch jene des Leidens 2 nicht erhöht bei fehlender wechselseitiger relevanter negativer Leidensbeeinflussung.
2. Beweiswürdigung:
Wie dem Verfahrensgang zu entnehmen ist, hat das SMS im Verfahren ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten samt Stellungnahme eingeholt und basierend darauf seine Entscheidung getroffen.
Das BVwG hat nunmehr sämtliche im Berufsunfähigkeitspensionsverfahren vom ASG Wien eingeholte Gutachten angefordert, um diese einer vom BVwG beauftragten Sachverständigen zur Verfügung zu stellen, damit diese unter Zugrundelegung sowohl der zahlreichen Gutachten als auch einer eigenen Untersuchung ein entsprechendes Gutachten erstellen kann.
Der Beschwerdeführer hat jedoch mitgeteilt, dass er einer Untersuchung bis Ende November 2026 nicht Folge leisten kann, da er auf XXXX sei. Er hat sich auch einen Großteil des Jahres 2025 auf XXXX aufgehalten. Nähere Daten über An- und Abwesenheiten hat er dem BVwG von sich aus nicht bekanntgegeben – vom monatelangen Aufenthalt auf XXXX im Jahr 2025 erlangte das BVwG durch das ASG Wien Kenntnis. Aus den vom ASG Wien eingeholten Gutachten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im November und Dezember 2024, Jänner 2025 und auch im November 2025 in Österreich war und entsprechenden Ladungen Folge geleistet hat.
Da der Beschwerdeführer seine An- und Abwesenheiten dem BVwG nicht mitgeteilt hat und aktuell monatelang nicht gewillt ist, einer Ladung zur Untersuchung Folge zu leisten, erfolgt die Beweiswürdigung nunmehr entsprechend der dem erkennenden Senat vorliegenden Aktenlage.
Die befasste Neurologin und Psychiaterin legt ihrem Gutachten sämtliche vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen sowie ihre eigene Untersuchung zu Grunde und stuft darauf basierend das Leiden 1 (chronisches Müdigkeitssyndrom, Muskelschmerzen, erhöhte Erschöpfbarkeit) unter 03.05.01 mit 30% ein und begründet dies mit affektiven und somatischen Symptomen sowie kognitiven Störungen.
Eine Einsicht in das neurologische Gerichtsgutachten vom 21.11.2025 betreffend die beantragte Berufsunfähigkeitspension ergibt, dass der Beschwerdeführer dem Neurologen eine chronische Müdigkeit beschreibt, die nach mehreren Covid Impfungen und einer Covid Infektion aufgetreten ist. In der neurologischen Untersuchung fand sich jedoch bis auf eine geringe Unsicherheit im Tandemstand ein unauffälliger Befund. Der Muskelstatus war trotz beschriebener körperlicher Inaktivität unauffällig (…..).
Laut diesem Neurologen besteht folgendes Leistungskalkül:
Leichte Arbeit unter Einhaltung der üblichen Arbeitspausen ist möglich…tägliche Normalarbeitszeiten sind möglich…Tätigkeiten im Sitzen sind möglich…Bezüglich des Anmarschweges zur Arbeitsstätte besteht keine Einschränkung. Öffentliche Verkehrsmittel können benützt werden.
Nicht möglich sind: Überkopfarbeiten, Arbeiten an höhenexponierten Lagen wie Leitern und Gerüsten, bückende, hockende und kniende Arbeiten.
In einer Zusammenschau der Ausführungen beider Neurologen kommt der erkennende Senat zum Schluss, dass die Einstufung von der vom SMS bestellten Neurologin korrekt getroffen wurde.
Das Leiden 2 (multiple Allergien, allergische Rhinokonjunktivitis, exogen allergisches Asthma bronchiale) wird von ihr unter 06.05.01 mit 20% eingestuft, weil beim Beschwerdeführer ausgeprägte saisonale Beschwerden vorliegen. Insbesondere verweist sie in ihrer Stellungnahme darauf, dass der Lungenfunktionsbefund unauffällige Parameter aufweist.
Das internistische und pulmologische Gerichtsgutachten vom 09.12.2024 betreffend Berufsunfähigkeitspension samt zweier Ergänzungsgutachten ergibt, dass der Beschwerdeführer an einem Z.n. Covid-Impfreaktion bzw. Long-Covid Syndrom nach Infektion sowie allergischem Asthma leidet.
Ihm sind leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten zumutbar – ohne Ausschluss besonderer Arbeitsbedingungen. Ebenfalls beschrieben wurde, dass Anmarschwege unter städtischen und ländlichen Bedingungen nicht eingeschränkt sind. Definitiv ausgeschlossen wurde vom Pulmologen die Notwendigkeit der Einholung eines immunologischen Gutachtens, da immunologische Pathologien nicht mit einer klinischen Symptomatik korrelieren (Ergänzungsgutachten II vom 29.04.2025). Hingewiesen wird darauf, dass durch den Pulmologen auch eine detaillierte lungenfachärztliche Untersuchung inkl. Bodyplethysmographie, Spirometrie erfolgt.
Auch zu Leiden 2 kommt der erkennende Senat somit zum Schluss, dass die von der vom SMS bestellten Ärztin getroffene Einstufung unter Pos.Nr. 06.05.01 (zeitweiliges Asthma) plausibel und schlüssig ist.
Dass keine wechselseitige relevante negative Leidensbeeinflussung vorliegt, ergibt sich sowohl aus der Einschätzung der vom SMS bestellten Ärztin als auch aus den Ausführungen des Pulmologen, wonach eine gegenseitige Leidensbeeinflussung zu anderen Fachgebieten nicht vorliegt.
In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des VwGH zu verweisen: Wer an der Klärung des Sachverhaltes mitwirken will, hat solchen Ausführungen eines Sachverständigen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind, auf gleicher fachlicher Ebene, also durch Vorlage entsprechender Gutachten entgegenzutreten. (Hinweis auf E vom 28.2.1984, 83/05/0100)
Das eingeholte Gutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und vollständig, es steht mit den vom ASG Wien eingeholten Gutachten im Einklang. Aus diesen Gründen legt der erkennende Senat dieses Gutachten vom 20.01.2025 unter freier Beweiswürdigung seiner Entscheidung zu Grunde. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen in einer Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Zu A) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind (§ 2 Abs. 1 BEinstG).
Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind (§ 2 Abs. 2 BEinstG).
Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird (§ 14 Abs. 2 BEinstG).
Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte fachärztliche Gutachten entspricht den in § 4 Abs. 2 Einschätzungsverordnung festgelegten Anforderungen an ein Sachverständigengutachten, wonach ein Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten hat.
Da in diesem Gutachten ein Grad der Behinderung von 30 vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und – ihm folgend – des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. VfGH 08.10.2020, E 1873/2020, mwN).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Funktionseinschränkungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes holte das SMS ein fachärztliches Sachverständigengutachten ein. In diesem Gutachten wurden der Zustand des Beschwerdeführers im Detail dargelegt. Einer Untersuchung wollte der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren nicht nachkommen.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde das Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre, vor. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die vorliegende Entscheidung hängt von Tatsachenfragen ab. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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